Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W164 2178312-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , STA Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Julian A. Motamadi, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 31.10.2017, Zl. 15-1094394208/151746283, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 22.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B- VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seinem Vater (W164 2178306-1), seiner Stiefmutter (W164 2178318-1) illegal nach Österreich ein. Er stellte am 10.11.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er sei XXXX geboren, sei ledig, Shiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe keine Ausbildung, habe mit seiner Familie in Behsud gelebt und habe zuletzt in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Vor seiner Reise nach Österreich habe er sich mit seiner Familie ein Jahr im Iran aufgehalten. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass vier Taliban ins Elternhaus gekommen seien und ihn und seinen Vater gefesselt hätten. Sie hätten seine Mutter vor ihren Augen vergewaltigt. Ein Taliban sei mit dem Messer auf ihn losgegangen als er seine Mutter habe verteidigen wollen. Danach hätten sie all ihre Wertsachen geraubt.
Am 06.10.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF, seines Vaters und seiner Stiefmutter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme legte der BF ein ÖSD-Zertifikat über Deutsch A2, eine Bestätigung über einen weiteren Deutschkurs und ein Empfehlungsschreiben vor.
Er gab an, dass er keine Schule besuchen konnte, sondern auf den Grundstücken der Großeltern zu arbeiten hatte. Er habe zu den Großeltern und den väterlichen Onkeln kein gutes Verhältnis gehabt. Diese hätten ihn nicht mögen. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, eines nachts sei seine damals schwangere Stiefmutter vergewaltigt worden. Seine Großeltern seien nicht daheim gewesen. Jemand habe an die Türe geklopft. Der Vater habe geöffnet, da er dachte, dass die Großeltern vorzeitig zurück seien. Der BF habe wissen wollen was los ist und sei hinausgekommen. Er habe fünf Taliban mit verschleierten Gesichtern und mit Waffen gesehen. Der Vater sei mit einem Gewehr bedroht worden. Der BF selbst sei mit einem Messer verletzt worden. Beide seien ins Zimmer gebracht worden und gefesselt und geknebelt worden. Die Mutter sei geschlagen, festgehalten und von einem Mann vergewaltigt worden. Die Männer hätten Paschtu gesprochen. Zwei von ihnen hätten das Haus durchsucht und alles Wertvolle mitgenommen. Die Stiefmutter sei habe nach dem Vorfall um Hilfe geschrien. Die Nachbarn seien gekommen und hätten sie von den Fesseln befreit. Sie hätten keine Anzeige erstattet, da sie Angst gehabt hätten. Nachdem seine Großeltern davon erfuhren, hätten diese die Stiefmutter beschuldigt, ihre Ehe gebrochen zu haben. Der Großvater und die Dorfältesten hätten einen Tag festgelegt, an dem Mutter und Kind gesteinigt werden sollten. Zum BF hätten sie gesagt, dass er kein Mitglied der Familie mehr sei, wenn er derselben Meinung wie sein Vater sei, der sich schützend vor seine Frau gestellt habe. Zu seiner Situation in Österreich gab der BF an, dass er in den Deutschkurs gehe, zu Hause Deutsch lerne, gemeinnützige Arbeit und Sport mache. Er habe Interesse an Technik, würde aber auch gerne als Kellner arbeiten. Zu seiner Integration gab er an, dass er die Regeln einhalte und die Kultur kennenlernen wolle.
Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass feststehe, dass er in Afghanistan nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde. Er habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern Afghanistan aufgrund der Probleme seiner Stiefmutter verlassen. Das Vorbringen der Stiefmutter sei jedoch aufgrund von Widersprüchen völlig unglaubwürdig. Da auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine nicht ausreiche um von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, sei der Antrag auf Asyl abzuweisen. Zur Situation im Fall seiner Rückkehr wurde festgehalten, dass der BF jung, gesund und in einem arbeitsfähigen Alter sei. Es könne ihm zugemutet werden, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Kabul stelle daher eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative dar. Die Abschiebung nach Kabul erscheine daher nicht unzulässig im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde eine Interessensabwägung vorgenommen, die ergab, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2017 wurde den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, ihm BF drohe Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Der BF sei für seine Stiefmutter wie ihr eigener Sohn und lebe schon immer im gemeinsamen Haushalt. Wenn er alleine nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er in eine aussichtslose Lage geraten. Der BF beantragte, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben. Der BF beantragte weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 22.3.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der BF, sein Vater und seine Stiefmutter teilnahmen. Das ebenfalls zur Verhandlung geladene BFA sagte seine Teilnahme mit Schreiben vom 17.01.2019 ab.
Der BF beantwortete ergänzende Fragen zu seinem Leben in Afghanistan, zu den Vorfällen, die seine Eltern dazu veranlassten, mit ihm gemeinsam zu fliehen und zu seinem Leben in Österreich. Er habe zu seiner Stiefmutter ein gutes Verhältnis gehabt, den Großeltern jedoch nicht. Er habe nicht in die Schule gehen dürfen. Darüber habe er mit seinen Eltern oft gesprochen. Diesen seien aber die Hände gebunden gewesen. Der Großvater habe es nicht erlaubt. Der BF habe auf den Feldern der Familie gearbeitet.
Während des bereits eingangs geschilderten Überfalls, habe der BF starke Schmerzen im linken Arm gehabt. Er habe geblutet. Er habe nicht viel mitbekommen. Als seine Mutter vergewaltigt wurde, habe er nicht hinschauen wollen. Er hat dabei ihre Schreie gehört. Wann er bewusstlos wurde, wisse er nicht mehr. Als er zu sich kam, habe er seine besorgten Eltern gesehen. Auch dass er von seinen Fesseln befreit wurde habe er mitbekommen. Er glaube dass die Nachbarn beiderseits, die unmittelbar neben dem Haus wohnten, bei ihnen gewesen seien. Zum Arzt sei der BF nicht gegangen. Sein Vater habe ihn bandagiert.
Als die Großeltern von dem Vorfall erfuhren, hätten diese den Dorfältesten und dem Mullah von diesem Vorfall erzählt. Zusammen hätten diese Männer beschlossen, die Mutter samt dem Kind zu steinigen. Sie hätten dafür den zehnten Asad beschlossen, als den Tag der Steinigung. Der BF seit dabei gewesen, als der Großvater dies dem Vater berichtete.
Der BF habe von meinem Vater erfahren, dass sie nun fliehen. Befragt ob er überlegt habe, zu bleiben, da er ja eigentlich alt genug dafür gewesen sei, gab der BF an, er habe nicht bleiben können. Sein Leben sei auch in Gefahr gewesen. Die Großeltern hätten sich an ihm anstatt seiner Eltern gerächt.
Der BF habe Deutsch A2 abgeschlossen. Demnächst habe er die Prüfung für Deutsch B1. Der BF habe in den Gemeinden XXXX , XXXX und in XXXX ehrenamtlich gearbeitet. Er legte diesbezügliche Bestätigungen vor. Der BF würde gerne hier arbeiten und eine Ausbildung machen, er besuche auch manchmal die Kirche und interessiere sich für das Christentum.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der strafrechtlich unbescholtene BF führt den Namen XXXX . Er wurde im Jahr XXXX in der Provinz Behsud, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF verlor früh seine Mutter und wuchs bei seiner Stiefmutter auf. Sein Vater war der der jüngste Sohn einer reichen und in der Region bekannten und einflussreichen Bauernfamilie. Die Großeltern waren mit der Stiefmutter des BF nicht einverstanden. Sie hätten eine Frau aus einer wohlhabenden Familie ausgesucht, willigten aber schließlich in die Heirat ein. Die Stiefmutter zog den BF wie einen eigenen Sohn auf. Die Großeltern behandelten nun seine Stiefmutter und den BF schlecht. Der BF hatte früh auf den Feldern des Großvaters zu arbeiten. Ein Schulbesuch wurde ihm vom Großvater nicht erlaubt. Der Vater, der ebenfalls mit seinen älteren Brüdern und deren Kindern auf den Gründen der elterlichen Landwirtschaft arbeitete, bemühte sich, seine Eltern zu beschwichtigen und dem BF den Schulbesuch zu ermöglichen. Über das hinaus zu gehen und sich offen gegen seine Eltern zu stellen, erschien ihm unmöglich. Die Felder der Familie grenzten an Gebiet, das Kuchis, Paschtunen, die gemäß den Erfahrungen der Familie den Taliban nahestanden, für sich beanspruchten. Regelmäßig kam es zu Grenzkonflikten.
Eines Abends, im Frühjahr 2014 - die Stiefmutter war im achten Monat schwanger - wurde am Tor des Hauses geklopft. Die Großeltern waren gerade bei Verwandten zu Besuch, der Vater nahm an, dass sie ihren Plan bei den Verwandten zu übernachten geändert und vorzeitig heimgekehrt seien und öffnete. Mehrere bewaffnete dunkel gekleidete Männer mit verhülltem Gesicht überfielen und bedrohten den Vater und drangen ins Haus ein. Den BF, der seinem Vater zu Hilfe kam, verletzten sie mit einem Messer. Danach fesselten und knebelten die Männer den BF und seinen Vater und begannen im Haus nach Wertsachen zu suchen. Sie fanden im Haus die Stiefmutter vor und zwangen sie zu Boden. Die Stiefmutter wurde festgehalten, geschlagen, beschimpft und von einem der Männer vergewaltigt. Der BF und sein Vater mussten zusehen. Die anderen Männer raubten Schmuck und Wertsachen. Der BF verlor viel Blut. Er wurde bewusstlos. Nachdem die Männer das Haus verlassen hatten, versuchte die Stiefmutter, ihren Mann und den BF von den Fesseln zu befreien. Sie bemerkte, dass der BF viel Blut verloren hatte und nicht mehr bei klarem Bewusstsein war. Die Stiefmutter lief in den Hof und schrie um Hilfe. Die Nachbarn beiderseits kamen mit ihren Frauen und halfen, den BF und seinen Vater von ihren Fesseln zu befreien. Die Stiefmutter besprenkelte den BF mit kaltem Wasser. Dieser kam wieder zu Bewusstsein. Sein Vater versorgte die Wunde.
Als die Großeltern heimkehrten, erzählte ihnen der Vater von diesem Vorfall. Der Großvater beriet sich daraufhin mit den Dorfältesten. Man kam zu dem Schluss, dass die Stiefmutter, dadurch dass sie vergewaltigt wurde, Schande über die Familie gebracht habe. Man beschloss, die Geburt des Kindes der Stiefmutter abzuwarten und am 10. Tag nach der Geburt sowohl die Stiefmutter als auch ihr neugeborenes Kind, das man nun als unehelich betrachtete, zu steinigen. Der Vater hoffte weiterhin, den Großvater von diesem Plan abbringen zu können, er hatte keinen Erfolg. Die Stiefmutter brachte am 06.06.2014 eine Tochter zur Welt. Der Vater kontaktierte einen Freund aus Kabul, der am achten Tag nach der Geburt nachts die Eltern mit dem neugeborenen Kind und den BF nach Kabul brachte und dort ihre Schleppung in den Iran veranlasste. Die Familie lebte etwa ein Jahr im Iran. Ein legealer Aufenthalt im Iran war der Familie nicht möglich. Nach etwa einem Jahr reiste die Familie illegal in Österreich ein. Die Großeltern des BF leben nach wie vor in der Provinz Behsud, pflegen aber keinen Kontakt mehr zu ihm. Der Vater erfährt über seinen in Kabul lebenden Freund von der Familie. Von ihm erfuhr der Vater auch, dass die Großeltern nach dem Verbleib des BF gefragt hätten. In Österreich hat sich die BF gut integriert. Er lernt Deutsch und engagiert sich ehrenamtlich.
Allgemeine Länderfeststellungen:
Quelle: UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, HCR/EG/AFG/18/02:
Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften, mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) gegenüberstehen.
Dem UN-Generalsekretär zufolge steht Afghanistan weiterhin vor immensen sicherheitsbezogenen, politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Sicherheitslage soll sich insgesamt weiter verschlechtert und zu einer sogenannten "erodierenden Pattsituation" geführt haben. Berichten zufolge haben sich die ANDSF grundsätzlich als fähig erwiesen, die Provinzhauptstädte und die wichtigsten städtischen Zentren zu verteidigen, im ländlichen Raum hingegen mussten sie beträchtliche Gebiete den Taliban überlasssen. Es heißt ferner, dass die ANDSF mit unhaltbar hohen Ausfallraten und sinkender Moral zu kämpfen haben.
Es wird berichtet, dass die Taliban zum 31. Januar 2018, 43,7 Prozent aller Distrikte Afghanistans kontrolliert oder für sich beansprucht haben. Die Taliban haben ihre Angriffe in Kabul und anderen großen Ballungsräumen verstärkt, mit zunehmenden Fokus auf afghanische Sicherheitskräfte, die große Verluste zu beklagen haben. Das ganze Jahr 2017 hindurch führten die Taliban mehrere umfangreiche Offensiven mit dem Ziel durch, Verwaltungszentren von Distrikten zu erobern. Es gelang ihnen mehrere solcher Zentren unter ihre Kontrolle zu bringen und vorübergehend zu halten. Meldungen zufolge festigten die Taliban gleichzeitig ihre Kontrolle über größtenteils ländliche Gebiete, was ihnen ermöglichte, häufigere Angriffe - insbesondere im Norden Afghanistans - durchzuführen. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat (ISIS)52 inzwischen trotz verstärkter internationaler und afghanischer Militäroperationen widerstandsfähig blieb. Sein kontinuierliches Engagement hinsichtlich Auseinandersetzungen sowohl mit der afghanischen Regierung als auch mit den Taliban scheint "anzudeuten, dass die Gruppe ihren geografischen Aktionsradius ausgeweitet und begonnen hat, ihre Präsenz auch über den Osten des Landes hinaus zu festigen". ISIS soll inländische und ausländische militärische Ziele und die Zivilbevölkerung angegriffen haben, wovon insbesondere religiöse Stätten, geistige Führer und Gläubige, Schiiten, Journalisten und Medienorganisationen betroffen waren, sowie Anschläge gegen Ziele verübt haben, die sich anscheinend gegen die internationale Gemeinschaft richteten. Es heißt, dass diese Angriffe konfessioneller Art "eine beängstigende Entwicklung im bewaffneten Konflikt Afghanistans" anzeigten.
Auch von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen wird berichtet, dass sie die Autorität der Regierung in ihrem Einflussbereich untergraben; sie werden auch mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor unbeständig und die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. In den Jahren nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte 2014 waren eine fortgesetzte Verschlechterung der Sicherheitslage und eine Intensivierung des bewaffneten Konflikts in Afghanistan zu beobachten. Aus Berichten geht hervor, dass die Taliban ihre Offensive zur Ausweitung ihrer Kontrolle über weitere Distrikte fortsetzt, während der Islamische Staat angeblich immer nachdrücklicher seine Fähigkeit unter Beweis stellt, seine geografische Reichweite auszudehnen, was eine weitere Destabilisierung der Sicherheitslage zur Folge hat.
Von dem Konflikt sind weiterhin alle Landesteile betroffen. Seit dem Beschluss der Regierung, Bevölkerungszentren und strategische ländliche Gebiete zu verteidigen, haben sich die Kämpfe zwischen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) und der afghanischen Regierung intensiviert. Es wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte immer öfter bewusst auf Zivilisten gerichtete Anschläge durchführen, vor allem durch Selbstmordanschläge mit improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und komplexe Angriffe. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen ihre groß angelegten Angriffe in Kabul und anderen Städten fort und festigen ihre Kontrolle über ländliche Gebiete. Es wurden Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit und Effektivität der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) geäußert, die Sicherheit und Stabilität in ganz Afghanistan zu gewährleisten.
Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Große Teile der Bevölkerung einschließlich Frauen, Kindern, ethnischer Minderheiten, Häftlingen und anderer Gruppen sind Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden laut Berichten in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert.
Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden laut Berichten in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert.
In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die (teilweise) von regierungsnahen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen.
Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Etablierung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen.
Aus Berichten geht hervor, dass besonders schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten weit verbreitet sind.
Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hinderten Zivilisten zudem an der Ausübung ihrer Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Religionsfreiheit, auf politische Teilhabe sowie auf Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung sowie zu ihrem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen das Fehlen staatlicher Justizmechanismen oder -dienste dazu aus, eigene, parallele "Justiz"-Strukturen - vor allem, wenn auch nicht ausschließlich - in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen. UNAMA stellt fest, dass "alle von einer parallelen Justizstruktur durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen verhängten Strafen nach afghanischem Recht unrechtmäßig sind, eine rechtswidrige Handlung darstellen und als Kriegsverbrechen eingestuft werden können". Zu den durch parallele Justizstrukturen verhängten Strafen zählen öffentliche Hinrichtungen durch Steinigung und Erschießen, Schläge und Auspeitschung sowie Amputation. Berichten zufolge erheben regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zudem in Gebieten, in denen sie die Einrichtung paralleler Regierungsstrukturen anstreben, illegale Steuern.
Im Juli 2018 äußerte UNAMA Besorgnis über den neuerdings zu beobachtenden Trend, dass regierungsfeindliche Kräfte auf Operationen regierungsnaher Kräfte mit Angriffen auf Schulen und Beamte im Bildungswesen reagieren. Schulen wurden Berichten zufolge außerdem besetzt und für militärische Zwecke benutzt, wodurch ihr geschützter Status nach dem humanitären Völkerrecht gefährdet und den Kindern der Zugang zu Bildung entzogen wurde. Außerdem bleiben Berichten zufolge viele Schulen in Afghanistan aufgrund der vor Ort herrschenden Sicherheitsverhältnisse geschlossen.
Ferner wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte den Zugang zu medizinischer Versorgung beschränken. 2017 dokumentierte UNAMA 75 gegen Krankenhäuser und medizinisches Personal gerichtete Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte mit 31 Toten und 34 Verletzten gegenüber 120 Zwischenfällen mit 10 Toten und 13 Verletzten im Jahr 2016. Außerdem heißt es, dass regierungsfeindliche Kräfte in einigen Teilen des Landes Polio-Impfkampagnen verbieten und wiederum andere Teile aufgrund der vorherrschenden Unsicherheit nicht von Impfhelfern erreicht werden können.
Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der nach nationalem und internationalem Recht bestehenden Verpflichtung Afghanistans diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsführung Afghanistans und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen.
Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte seien oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Der UN-Ausschuss gegen Folter brachte seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Regierung keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten vor Repressalien für ihre Arbeit ergreift.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass afghanische Bürger Bestechungsgelder zahlen müssen, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten, etwa dem Büro des Provinzgouverneurs, dem Büro des Gemeindevorstehers und der Zollstelle. Innerhalb der Polizei, so heißt es, sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem sei auf ähnliche Weise von weitverbreiteter Korruption betroffen.
Berichten zufolge wenden sich lokale Gemeinschaften in einigen Gebieten an parallele Justizstrukturen, etwa örtliche Räte oder Ältestenräte oder Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle zu regeln. UNAMA stellt allerdings fest, dass diese Strukturen den Gemeinschaften in der Regel aufgezwungen werden und dass die in diesem Rahmen verhängten Strafen wie Hinrichtungen und Amputationen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen darstellen.
In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. Es liegen Berichte über Taliban vor, die für das "Ministerium der Taliban für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters" tätig sind, in den Straßen patrouillieren und Personen festnehmen, weil diese sich den Bart abrasiert haben oder Tabak konsumieren. Frauen ist es Berichten zufolge nur in Begleitung ihres Ehemanns oder männlicher Familienmitglieder gestattet, das Haus zu verlassen und ausschließlich zu einigen wenigen genehmigten Zwecken wie beispielsweise einen Arztbesuch. Frauen und Männer, die gegen diese Regeln verstoßen, wurden Berichten zufolge mit öffentlichen Auspeitschungen bestraft, ja sogar getötet. In Gebieten, die von mit dem Islamischen Staat verbundenen Gruppen kontrolliert werden, wird Berichten zufolge ein sittenstrenger Lebensstil durch strikte Vorschriften und Bestrafungen durchgesetzt. Es wird berichtet, dass Frauen strenge Regeln, einschließlich Kleidungsvorschriften, und eingeschränkte Bewegungsfreiheit auferlegt wurden.
Die Regierung hat seit 2001 eine Reihe von Schritten zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Verabschiedung von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe der Frauen und die Schaffung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten. Allerdings stieß die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung immer wieder auf Widerstände. Das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen wurde 2009 durch Präsidialerlass verabschiedet, doch lehnten es konservative Parlamentsabgeordnete und andere konservative Aktivisten weiterhin ab. Das überarbeitete Strafgesetzbuch Afghanistans, das am 4. März 2017 mit Präsidialerlass verabschiedet wurde, enthielt ursprünglich alle Bestimmungen des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und stärkte die Definition des Begriffs Vergewaltigung. Jedoch wies Präsident Ghani das Justizministerium im August 2017 angesichts der Ablehnung durch die Konservativen an, das diesem Gesetz gewidmete Kapitel aus dem neuen Strafgesetzbuch zu entfernen. Das neue Strafgesetzbuch trat im Februar 2018 in Kraft, während in einem Präsidialerlass klargestellt wurde, dass das Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen von 2009 als eigenes Gesetz weiterhin Geltung hat.
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Afghanistan ist nach wie vor weit verbreitet: Die Zahl der angezeigten Fälle nimmt zu, doch die Dunkelziffer dürfte weit höher sein als die angezeigten Fälle. Im März 2018 bezeichnete die Unabhängige Menschenrechtskommission für Afghanistan Gewalt gegen Frauen als "eine der größten Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte in Afghanistan". Dazu gehören "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, sexuelle Belästigung, erzwungene Schwangerschaftsabbrüche und häusliche Gewalt.
Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, besteht für Opfer von Vergewaltigungen außerhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, zur Abtreibung gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Es wurde festgestellt, dass gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich durch die eigene Gemeinschaft oder Familie, ausschlaggebend dafür sind, dass Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt keine Anzeige erstatten.
Berichten zufolge besteht Straflosigkeit bei Handlungen von sexueller Gewalt auch deswegen weiter fort, weil es sich bei den mutmaßlichen Vergewaltigern in einigen Gebieten um mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden handelt oder um Personen, die zu solchen Gruppen oder einflussreichen Personen Kontakt haben und von ihnen vor Inhaftierung und Strafverfolgung geschützt werden.
In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden.
"Korruption und Autoritätsmissbrauch sind der Grund dafür, dass Menschen, die Frauen ermorden oder vergewaltigen und Verbindungen zu einem Anführer [einer aufständischen Gruppe], einem Anwalt oder Richter haben, nicht bestraft werden [...] Sie wissen, dass sie keine Bestrafung fürchten müssen und zögern aufgrund dieser Straffreiheit nicht, Morde und Vergewaltigungen zu begehen."
[Übersetzung durch UNHCR]. IWPR, Afghanistan's Domestic Violence Loophole, 16. Januar 2017,
https://iwpr.net/global-voices/afghanistans-domestic-violence-loophole.
"In Afghanistan werden Frauen und Mädchen als Trägerinnen der Familienehre gesehen. Wenn sie gegen Bräuche, Traditionen oder Ehre verstoßen, sind sie auch diejenigen, die die Konsequenzen dafür tragen müssen. Afghanische Frauen, die vergewaltigt wurden, werden als Schande für ihre Familie oder die Gemeinschaft gesehen und werden dafür ein weiteres Mal durch Ehrenmorde bestraft. Eine ähnliche Situation zeigt sich auch für Frauen, die außerehelichen Liebesziehungen (zina) verdächtigt werden und dadurch Schande über ihre Familien bringen. Sie riskieren auf diese Weise, durch einen Ehrenmord getötet zu werden, der entweder von einem männlichen Familienmitglied ausgeht oder auf Anweisung eines lokalen, aus Männern bestehenden Ältestenrat geschieht." [Übersetzung durch UNHCR]. CGRS, Breaking Barriers: Challenges to Implementing Laws on Violence against Women in Afghanistan and Tajikistan, April 2016, https://cgrs.uchastings.edu//sites/default/files/Afghanistan_Tajikistan_Full%20Report_Revised%204-5-2016_FINAL_0.pdf, S. 14.
Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen:
Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen.
Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative:
Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. Wenn eine interne Schutzalternative im Zuge eines Asylverfahrens in Betracht gezogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen werden und es müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. Eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben in den von aktiven Kampfhandlungen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffenen Gebieten nicht gegeben Geht die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften aus, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte, einschließlich der Taliban und des Islamischen Staates, existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine interne Schutzalternative. Ferner müssen die Nachweise in Abschnitt II.C hinsichtlich der aufgrund ineffektiver Regierungsführung und weit verbreiteter Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu bieten, berücksichtigt werden.
Hat der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung, die von Mitgliedern der Gesellschaft aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen ausgeht, die Verfolgungscharakter aufweisen, (siehe zum Beispiel die Risikoprofile 7, 10 und 12 in Abschnitt III.A), so muss die Akzeptanz solcher Normen und Bräuche in weiten Teilen der Gesellschaft und die einflussreichen konservativen Elemente auf allen Ebenen der Regierung als ein Faktor in Betracht gezogen werden, der gegen die Relevanz einer internen Schutzalternative spricht. UNHCR vertritt den Standpunkt, dass - verbunden mit den Nachweisen in Abschnitt II.C betreffend die eingeschränkte Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten, - davon auszugehen ist, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative in diesen Fällen nicht relevant ist.
1. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die im gesamten Verfahren vorgelegten Dokumente - diese werden in Punkt 1. "Verfahrensgang" im einzelnen genannt - weiters durch Einsichtnahme in die zitierten allgemeinen Länderfeststellungen sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2019, bei der neben dem BF auch seine Eltern ergänzend zum Sachverhalt befragt wurden. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Der BF und seine Eltern machten in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2019 auf Nachfrage ergänzende Angaben zu den in ihrem Heimatdorf bestehenden allgemeinen Lebensumständen und zum Zusammenleben mit den Großeltern/Eltern/Schwiegereltern vor dem oben genannten Überfall. Ihre im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen lassen den fluchtbegründenden Vorfall insgesamt schlüssig und nachvollziehbar erscheinen.
Soweit im angefochtenen Bescheid argumentiert wird, der BF habe (anders als seine Stiefmutter) mit keinem Wort erwähnt, dass er bewusstlos gewesen sei, so konnte der BF im Wesentlichen übereinstimmend mit seiner Schwiegermutter darlegen, dass er von der stark blutenden Verletzung und von der ihn psychisch überfordernden Situation geschwächt war, nur mehr wenig von seiner Umgebung wahrgenommen hat und sich im Wesentlichen an den Moment erinnert, als er wieder zu Bewusstsein kam, in besorgte Gesichter schaute und von seinen Fesseln befreit wurde. Dass der Stiefsohn dabei den Namen des Sohnes seines Nachbarn (der gar nicht mit zu Hilfe gekommen war) nannte und nicht den des Nachbarn selbst, ist mit der festgestellten eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit des BF in Verbindung zu bringen und daher zu vernachlässigen. In diesem Zusammenhang muss überdies berücksichtigt werden, dass der BF in erster Instanz nicht differenziert gefragt wurde, wie er den Überfall einerseits selbst wahrgenommen hat und was er andererseits aus nur Erzählungen weiß. Dies wäre aber notwendig gewesen, will man dem BF zur Last legen, dass er die erlebte Bewusstseinstrübung nicht erwähnt hat. Das Protokoll der Befragung des BF vom 7.6.2017 lässt erkennen, dass dieser den Vorfall erzählte, so wie er ihn - offenbar auch durch Erzählungen seiner Eltern - kannte. Dass der BF keine exakten Angaben über die Zahl der Eindringlinge (vier oder fünf) bzw. über die Zahl jener Männer, die die BF2 festhielten, als sie vergewaltigt wurde (ein oder zwei), ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang als nicht wesentlich einzustufen: Die Familie befand sich in einer Ausnahmesituation. Auch der Umstand, dass die BF2 anlässlich ihrer Erstbefragung die Anwesenheit des Stiefsohnes beim genannten Überfall nicht erwähnte, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang unbeachtlich: Die Erstbefragung dient gemäß § 19 AsylG primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute der Fremden hat sich aber nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Dass die Familie nicht zur Polizei ging, erscheint vor dem Hintergrund der obigen Länderfeststellungen insbesondere bezüglich des Themas "Ehrenmorde" verständlich. Für die vorliegende Beurteilung wesentlich erscheint, dass die Großeltern des BF reich und einflussreich sind und gleichzeitig schädlichen traditionellen Bräuchen anhängen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Befürchtung des BF glaubhaft und nachvollziehbar, dass seine väterliche Familie (sein Großvater und die Brüder seines Vaters) nun nicht nur seine Stiefmutter als "ehrenwidrig" ansieht sondern auch den BF, da er sich seinem Vater angeschlossen hatte, der sich wiederum gegen die Großeltern schützend vor die Stiefmutter gestellt hatte, als "ungläubig" und "gegen die sozialen Sitten verstoßend" betrachtet. Diese Annahme steht auch mit den allgemeinen Länderfeststellungen im Einklang. Ferner muss als gegeben angenommen werden, dass sich die väterliche Großfamilie aufgrund ihres Einflusses - auch wenn dieser nur regional ist - jederzeit einer der in Afghanistan nach wie vor zahlreich bestehenden kriminellen bewaffneten Gruppen bedienen kann, die ungestraft und ungehindert abseits staatlicher Strukturen agieren können, und über ein weitverzweigtes Netz an Informanden verfügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 3. AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 11 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur dann gegeben, wenn der Flüchtling im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Der BF befindet sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung außerhalb Afghanistans: Im vorliegenden Fall muss angenommen werden, dass die schädlichen traditionellen Bräuchen anhängende väterliche Familie des BF, die gleichzeitig über Einfluss verfügt, ihn, da er sich seinem Vater angeschlossen hatte, der sich gegen seine eigene Eltern schützend vor die Stiefmutter gestellt hatte, als "ungläubig" und als "gegen die sozialen Sitten verstoßend" betrachtet. Gleichzeitig hat der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass seine väterliche Familie sich einer der in Afghanistan nach wie vor zahlreich bestehenden kriminellen bewaffneten Gruppen bedienen könnte, die ungestraft und ungehindert abseits staatlicher Strukturen agieren, und über ein weitverzweigtes Netz an Informanden verfügen, um den BF auszuforschen: Der BF würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung finden. Die vom BF dargelegte Furcht vor Verfolgung ist daher dem Staat Afghanistan zuzurechnen. Die vom BF dargelegte Verfolgung ist asylrelevant. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell. Die vom BF dargelegte Furcht vor Verfolgung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan objektiv nachvollziehbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF besteht nicht, da er begründete Furcht vor Verfolgung hat, die von Mitgliedern der Gesellschaft aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen ausgeht. Die Akzeptanz solcher Normen und Bräuche muss in weiten Teilen der Gesellschaft und die einflussreichen konservativen Elemente auf allen Ebenen der Regierung als ein Faktor in Betracht gezogen werden, der gegen die Relevanz einer internen Schutzalternative spricht. Die Erwägung einer internen Schutzalternative ist daher nicht relevant. Es liegen auch keine der in § 6 Abs 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) UnZulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2178312.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019