Index
E1PNorm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018, Zl. W147 1306574-2/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: Z G in G, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Vorgeschichte
Der Mitbeteiligte sei Sunnit, radikaler Salafist und lebe nach der Scharia. Nach Ansicht des Mitbeteiligten komme der Scharia „metarechtliche“ Geltung zu und hänge die Einhaltung des „gesatzten“ Rechts der österreichischen Rechtsordnung alleine von seinem derzeitigen Willen ab, von den ihm durch die Scharia eingeräumten Rechten in entsprechenden Kollisionsfällen aktuell keinen Gebrauch zu machen. Letztlich betone der Mitbeteiligte den „überlegenen“ Charakter der vermeintlich göttlichen Rechtsvorschriften und halte als Ziel an der allumfassenden Umsetzung der Scharia fest. Der Mitbeteiligte befürworte offen einen defensiven Jihad, wonach militärischer Kampf zur Verteidigung muslimischer Länder erlaubt sei. Jihadistische Strömungen würden eigentlich immer einen Verteidigungsfall behaupten. Der Mitbeteiligte sehe jedoch auch einen revolutionären militärischen Jihad als legitim an.
Der Mitbeteiligte sei Gründungsmitglied und Obmann des 2014 geschlossenen islamischen Glaubensvereines „T“ gewesen. Bei diesem Verein handle es sich um eine radikal-salafistische Moscheegemeinschaft. Deren ehemaliger Imam sei mittlerweile mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. März 2016 rechtskräftig unter anderem wegen § 278b Abs. 2 StGB (Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung) und § 278a StGB (Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation) zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. In den Räumen der T-Moschee seien junge Tschetschenen der Moscheegemeinschaft mit salafistischen Ideologien radikalisiert worden, mit dem Ziel, dass sich diese in die Gebiete des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS) nach Syrien bzw. den Nordirak begeben sollen, um sich dort dem bewaffneten Jihad anzuschließen. Mittlerweile seien weitere Personen aus dem „inneren Kreis“ dieser Moschee wegen einschlägiger Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden. Zahlreiche namentlich bekannte Tschetschenen aus dieser Moscheegemeinschaft hätten zudem bereits den Entschluss gefasst, nach Syrien zu gehen und diesen Entschluss auch umgesetzt. Diese Personen seien dem Mitbeteiligten persönlich bekannt.Der Mitbeteiligte sei Gründungsmitglied und Obmann des 2014 geschlossenen islamischen Glaubensvereines „T“ gewesen. Bei diesem Verein handle es sich um eine radikal-salafistische Moscheegemeinschaft. Deren ehemaliger Imam sei mittlerweile mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. März 2016 rechtskräftig unter anderem wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung) und Paragraph 278 a, StGB (Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation) zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. In den Räumen der T-Moschee seien junge Tschetschenen der Moscheegemeinschaft mit salafistischen Ideologien radikalisiert worden, mit dem Ziel, dass sich diese in die Gebiete des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS) nach Syrien bzw. den Nordirak begeben sollen, um sich dort dem bewaffneten Jihad anzuschließen. Mittlerweile seien weitere Personen aus dem „inneren Kreis“ dieser Moschee wegen einschlägiger Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden. Zahlreiche namentlich bekannte Tschetschenen aus dieser Moscheegemeinschaft hätten zudem bereits den Entschluss gefasst, nach Syrien zu gehen und diesen Entschluss auch umgesetzt. Diese Personen seien dem Mitbeteiligten persönlich bekannt.
Nach der Schließung des islamischen Glaubensvereins „T“ im Jahr 2014 sei das „D Center - Tschetschenischer Kulturverein“ als Nachfolgeverein eröffnet worden. Dabei handle es sich ebenfalls um einen radikal-salafistischen Moscheeverein. Der Mitbeteiligte sei wiederum als Obmann tätig.
Die theologische und ideologische Ausrichtung des radikalen Salafismus sei weder mit den rechtsstaatlichen Normen der Republik Österreich noch deren allgemeinen Grundwerten vereinbar. Die salafistische Ideologie des Mitbeteiligten richte sich sowohl ablehnend gegen die demokratische Grundordnung und die verfassungsmäßigen Institutionen, als auch gegen den religiösen Pluralismus und westliche Grundwerte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Entsprechend der salafistischen Lehre könne eine (vom Menschen geschaffene) demokratisch erzeugte Rechtsordnung per se keinen Anspruch auf unmittelbare Geltung erheben.
Der Mitbeteiligte habe die Verbreitung dieser staatsfeindlichen Grundhaltung insofern führend unterstützt, als er als Obmann in leitender Funktion der T-Moschee tätig gewesen sei bzw. des Moscheevereins „D-Center“ nach wie vor fungiere. Der Mitbeteiligte habe es als Obmann der genannten Vereine ermöglicht und gefördert, dass junge Moscheebesucher, insbesondere aus der tschetschenischen Diaspora mit dieser salafistischen, staatsgefährdenden und auch jihadistischen Ideologie indoktriniert worden seien. Der Mitbeteiligte sei somit führendes Mitglied einer Organisation, die staatsfeindliche Propaganda betreibe und die mit terroristischen Aktivitäten bzw. der Förderung solcher in Form der Anwerbung von Kämpfern für die Terrororganisationen „Jabhat al Nusra“ (Al-Nusra-Front) und „IS“ unmittelbar in Verbindung stehe. Der Mitbeteiligte stelle daher eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Gegen den Mitbeteiligten sei auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 282a StGB eingeleitet worden.Der Mitbeteiligte habe die Verbreitung dieser staatsfeindlichen Grundhaltung insofern führend unterstützt, als er als Obmann in leitender Funktion der T-Moschee tätig gewesen sei bzw. des Moscheevereins „D-Center“ nach wie vor fungiere. Der Mitbeteiligte habe es als Obmann der genannten Vereine ermöglicht und gefördert, dass junge Moscheebesucher, insbesondere aus der tschetschenischen Diaspora mit dieser salafistischen, staatsgefährdenden und auch jihadistischen Ideologie indoktriniert worden seien. Der Mitbeteiligte sei somit führendes Mitglied einer Organisation, die staatsfeindliche Propaganda betreibe und die mit terroristischen Aktivitäten bzw. der Förderung solcher in Form der Anwerbung von Kämpfern für die Terrororganisationen „Jabhat al Nusra“ (Al-Nusra-Front) und „IS“ unmittelbar in Verbindung stehe. Der Mitbeteiligte stelle daher eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Gegen den Mitbeteiligten sei auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach Paragraph 282 a, StGB eingeleitet worden.
Die vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009 angenommene Verfolgung des Mitbeteiligten in seinem Herkunftsstaat liege jetzt nicht vor. Ihm drohe im Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien keine reale Gefahr einer Art. 2 und 3 EMRK Verletzung.Die vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009 angenommene Verfolgung des Mitbeteiligten in seinem Herkunftsstaat liege jetzt nicht vor. Ihm drohe im Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien keine reale Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK Verletzung.
Da dem Mitbeteiligten im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention drohe, sei ihm nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Da dem Mitbeteiligten im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention drohe, sei ihm nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei in einer Gesamtschau zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele des Schutzes der nationalen Sicherheit und Bewahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung dringend geboten.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei in einer Gesamtschau zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele des Schutzes der nationalen Sicherheit und Bewahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung dringend geboten.
Schließlich gründe sich das unbefristete Einreiseverbot auf die vom Mitbeteiligten ausgehende Gefährlichkeit, die sich aus seiner Einstellung zu terroristischen Straftaten in Form des bewaffneten „Jihads“ als legitim und die Verbreitung dieser radikal-salafistischen Ideen als religiöse Pflicht ergebe.
Angefochtenes Erkenntnis
Im Aberkennungsbescheid sei konkret festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte ein aktives führendes Mitglied einer Organisation sei, die staatsfeindliche Propaganda betreibe und mit terroristischen Aktivitäten bzw. der Förderung solcher in Form der Anwerbung von Kämpfern für die Terrororganisationen „Jabhat al Nusra“ (Al-Nusra-Front) und „IS“ unmittelbar in Verbindung stehe. Er selbst habe die Verbreitung staatsfeindlicher, radikal-salafistischer Propaganda und die Anwerbung von Personen zur Unterstützung der genannten terroristischen Organisationen gefördert. Jedenfalls sei „richtig festgestellt“ worden, dass der Imam der T-Moschee, in der jihadistische Propaganda verbreitet worden sei, rechtskräftig ua. wegen § 278b Abs. 2 StGB und § 278a StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitstrafe verurteilt worden sei. Der Mitbeteiligte sei anlässlich dieser Ermittlungen weder angeklagt noch verurteilt worden, sodass offensichtlich für den öffentlichen Ankläger kein direkter Zusammenhang mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Mitbeteiligten zu erkennen gewesen sei. Trotz Einvernahme sei eine weitere strafrechtliche Verfolgung des Mitbeteiligten unterblieben.Im Aberkennungsbescheid sei konkret festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte ein aktives führendes Mitglied einer Organisation sei, die staatsfeindliche Propaganda betreibe und mit terroristischen Aktivitäten bzw. der Förderung solcher in Form der Anwerbung von Kämpfern für die Terrororganisationen „Jabhat al Nusra“ (Al-Nusra-Front) und „IS“ unmittelbar in Verbindung stehe. Er selbst habe die Verbreitung staatsfeindlicher, radikal-salafistischer Propaganda und die Anwerbung von Personen zur Unterstützung der genannten terroristischen Organisationen gefördert. Jedenfalls sei „richtig festgestellt“ worden, dass der Imam der T-Moschee, in der jihadistische Propaganda verbreitet worden sei, rechtskräftig ua. wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und Paragraph 278 a, StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitstrafe verurteilt worden sei. Der Mitbeteiligte sei anlässlich dieser Ermittlungen weder angeklagt noch verurteilt worden, sodass offensichtlich für den öffentlichen Ankläger kein direkter Zusammenhang mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Mitbeteiligten zu erkennen gewesen sei. Trotz Einvernahme sei eine weitere strafrechtliche Verfolgung des Mitbeteiligten unterblieben.
Für das Verhältnis zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung bedeute die organisatorische Gewaltentrennung, dass es zwischen den beiden Staatsfunktionen keine organisatorischen Mischformen, keine wechselseitigen Weisungsbeziehungen oder Instanzenzüge geben dürfe. Da der Mitbeteiligte unbescholten sei, habe die Amtsrevisionswerberin durch die Feststellung, dass es sich beim Mitbeteiligten um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handle bzw. er eine terroristische Vereinigung unterstütze, im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltentrennung ihre Kompetenz in der Vollziehung jedenfalls überschritten.
Ebenso seien die Schlussfolgerungen des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) hinsichtlich der Radikalisierung des Mitbeteiligten bzw. der Nähe zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppe jedenfalls mit einer strafrechtlichen Verurteilung nicht gleichzusetzen, weshalb die Amtsrevisionswerberin auch vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK und Art. 48 GRC rechtswidrige Feststellungen betreffend den Mitbeteiligten treffe. Die von der Amtsrevisionswerberin in weiterer Folge durchgeführte Gefährdungsprognose fuße somit auf rechtswidrigen Feststellungen. Die Aberkennung des Asylstatus sei daher im konkreten Fall nicht haltbar, der Aberkennungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Ebenso seien die Schlussfolgerungen des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) hinsichtlich der Radikalisierung des Mitbeteiligten bzw. der Nähe zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppe jedenfalls mit einer strafrechtlichen Verurteilung nicht gleichzusetzen, weshalb die Amtsrevisionswerberin auch vor dem Hintergrund des Artikel 6, EMRK und Artikel 48, GRC rechtswidrige Feststellungen betreffend den Mitbeteiligten treffe. Die von der Amtsrevisionswerberin in weiterer Folge durchgeführte Gefährdungsprognose fuße somit auf rechtswidrigen Feststellungen. Die Aberkennung des Asylstatus sei daher im konkreten Fall nicht haltbar, der Aberkennungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben.
Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 insbesondere im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Mitbeteiligten „trotz gesetzten[r] Handlungen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich“ fehle.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 insbesondere im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Mitbeteiligten „trotz gesetzten[r] Handlungen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich“ fehle.
Amtsrevision
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
Rechtslage
„3. Abschnitt
Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
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Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
...“
„Artikel 14
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
...
(4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
„Artikel 33
Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes als Voraussetzung für „eine Gefahr der Sicherheit der Republik Österreich“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes als Voraussetzung für „eine Gefahr der Sicherheit der Republik Österreich“ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005