Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W276 2179048-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. wird gemäß den § 10 Abs. 2, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird gemäß den Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ("BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018, W264 2179048-1/9E, rechtskräftig abgeschlossen, wobei im Ergebnis der Antrag des BF wegen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens abgewiesen und gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen wurde.
2. Der BF verblieb in der Folge irregulär in Österreich.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) amtswegig nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten erlassen. (Spruchpunkt IV.) Unter Spruchpunkt V. und VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) amtswegig nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Unter Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF sei nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Seit Rechtskraft und dem Verstreichen der im Bescheid des BFA vom 27.10.2017, XXXX festgelegten Frist zur freiwilligen Ausreise halte sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF sei daher nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF sei nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Seit Rechtskraft und dem Verstreichen der im Bescheid des BFA vom 27.10.2017, römisch 40 festgelegten Frist zur freiwilligen Ausreise halte sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF sei daher nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2019 wurde dem BF für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG der Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. erhoben. Zudem erging die Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben stehe.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. erhoben. Zudem erging die Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben stehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein junger, gesunder arbeitsfähiger afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Der BF ist der Sprachen Dari und Urdu und des Dialekts Hazaraghi mächtig. Er stammt aus der Provinz XXXX . Er war vor seiner Einreise nach Europa in Pakistan aufhältig, wo er auch eine Schulbildung genoss. Er verfügt über Berufserfahrung, die er in Pakistan durch die Arbeit auf Baustellen sammeln konnte.Der BF ist ein junger, gesunder arbeitsfähiger afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Der BF ist der Sprachen Dari und Urdu und des Dialekts Hazaraghi mächtig. Er stammt aus der Provinz römisch 40 . Er war vor seiner Einreise nach Europa in Pakistan aufhältig, wo er auch eine Schulbildung genoss. Er verfügt über Berufserfahrung, die er in Pakistan durch die Arbeit auf Baustellen sammeln konnte.
Nicht festgestellt werden kann zum Entscheidungszeitpunkt, dass der BF in Österreich über eine Aufenthaltsgenehmigung oder legale Arbeitsmöglichkeit verfügt.
Der strafrechtlich unbescholtene BF hat in Österreich keine Verwandte, ist verlobt und kinderlos. Es kann nicht festgestellt werden, dass er während gegenständlichen Verfahrens eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft in Österreich geführt hat.
Er verfügt über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur, war im Bundesgebiet nicht langfristig selbsterhaltungsfähig und hat keine besonderen Deutschkenntnisse vorzuweisen.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in Afghanistan seit dem Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018 zu W264 2179048-1/9E, dramatisch verschlechtert hätte. Die in dem genannten Verfahren eingebrachten Länderberichte sind nach wie vor aktuell. Die aktuellste im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte KI zum Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 stammt vom 31.01.2019. Zwischenzeitlich wurden weitere KI veröffentlicht, die letzte am 26.03.2019, die aber für das gegenständliche Verfahren zu keiner geänderten rechtlichen Einschätzung führen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur im Spruch genannten Verfahrenszahl vorgelegten erstinstanzlichen Akt sowie der Beschwerdeschrift.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs 9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Dass der BF das Bundesgebiet nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht verlassen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem noch andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Verfahrensbestimmungen
Das BVwG stützt sich in seiner Entscheidung verfahrensrechtlich insbesondere auf §§ 1, 7 Abs 1 Z 1, 16 Abs 6, 18 Abs 7 BFA-VG, § 6 BVwGG sowie §§ 1, 17, 27, 28, 58 Abs 2 VwGV.Das BVwG stützt sich in seiner Entscheidung verfahrensrechtlich insbesondere auf Paragraphen eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG, Paragraph 6, BVwGG sowie Paragraphen eins, 17, 27, 28, 58, Absatz 2, VwGV.
Da gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt vom BFA vollständig erhoben worden ist und somit feststeht, lagen gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des BVwG vor.Da gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt vom BFA vollständig erhoben worden ist und somit feststeht, lagen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des BVwG vor.
Zu A)
Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. bekämpft und richtet sich daher gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides.Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. bekämpft und richtet sich daher gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Da dem BF, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, war von der belangten Behörde gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da dem BF, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, war von der belangten Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Zu prüfen ist gemäß § 9 BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird.Zu prüfen ist gemäß Paragraph 9, BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird.
Festzuhalten ist eingangs, dass zuletzt im Rahmen des Verfahrens über den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz des BF im Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018 zu W264 2179048-1/9E eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden ist. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der BF weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich verfügt und zudem im Verfahren unrichtige bzw widersprüchliche Angaben über sein Familienleben gemacht hat ("Der BF erschütterte seine Glaubwürdigkeit weiters mit seinen Angaben zu seiner Familie:
Während er zu seiner Verlobten - welche er in der Erstbefragung und vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD als Ehefrau bezeichnete - vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD angab, dass er zuletzt mit dieser sowie seiner Mutter und seinen Geschwistern in Pakistan zusammengelebt habe, gab er auf Nachfrage durch die Richterin am 22.11.2018 ("Hat sonst noch eine Person damals, als Sie aus Pakistan weggegangen sind, bei Ihnen, der Mutter, der Schwester und dem Bruder gewohnt?" an: "Nein"; Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018 zu W264 2179048-1/9E, S. 38)Während er zu seiner Verlobten - welche er in der Erstbefragung und vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD als Ehefrau bezeichnete - vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD angab, dass er zuletzt mit dieser sowie seiner Mutter und seinen Geschwistern in Pakistan zusammengelebt habe, gab er auf Nachfrage durch die Richterin am 22.11.2018 ("Hat sonst noch eine Person damals, als Sie aus Pakistan weggegangen sind, bei Ihnen, der Mutter, der Schwester und dem Bruder gewohnt?" an: "Nein"; Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018 zu W264 2179048-1/9E, Sitzung 38)
Da der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge, sei ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des BF klar verneint.Da der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge, sei ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des BF klar verneint.
Im gegenständlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was eine maßgebliche Änderung jener Umstände des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne einer Intensivierung des bereits zuvor im Dezember 2018 nicht für hinreichend befundenen Privat- und Familienlebens annehmen ließe und hat der BF diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen nicht erstattet.
In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146;In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146;
VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119;
VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie festgestellt, ist der BF gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Der BF beherrscht mit Dari eine im Herkunftsstaat als von der Verfassung gebilligte Sprache, er bekennt sich zur Staatsreligion Afghanistans und verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in einem von islamischen Werten geprägten Land. Hinsichtlich der dargelegten Schulbildung und der Berufserfahrung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre. Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169;VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie festgestellt, ist der BF gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Der BF beherrscht mit Dari eine im Herkunftsstaat als von der Verfassung gebilligte Sprache, er bekennt sich zur Staatsreligion Afghanistans und verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in einem von islamischen Werten geprägten Land. Hinsichtlich der dargelegten Schulbildung und der Berufserfahrung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre. Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169;
15.12.2015, 2015/19/0247).
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich im Hinblick auf ein allenfalls bestehendes Familienleben starke öffentliche Interessen gegenüberstehen und stellen die unrechtmäßige Einreise und Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF ist demnach zu verneinen.
Weiters ist zu beurteilen, ob der BF über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Al