TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 L517 2185270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2185270-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 14.09.2017, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 14.09.2017, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

20.04.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")20.04.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

27.06.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Grad der Behinderung 50 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

02.08.2017 - Stellungnahme des Allgemeinmediziners

14.09.2017 - Bescheid der bB, Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht mehr vor, die Zusatzeintragung im Behindertenpass ist zu streichen

26.09.2017 - Übermittlung des unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.

24.10.2017 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung abweisenden Bescheid

09.01.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

10.01.2018 - Parteiengehör

30.01.2018 - Stellungnahme der bP

05.02.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

08.11.2018 - Erstellung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und war im Besitz eines bis 30.09.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und war im Besitz eines bis 30.09.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Am 20.04.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Ein daraufhin im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung am 27.06.2017 erstelltes Sachverständigengutachtens eines Allgemeinmediziners weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:

"...

1 Zust.n. Resektion einer infizierten Pseudoarthrose des distalen Schienbeines, Zust.n. mehrmaliger Operation und Wundheilungsstörung, Lappenplastik

40 % aufgrund der Gangstörung, der Bewegungseinschränkung und Schmerzen

Pos.Nr. 02.05.32 GdB 40%

2 neuropathischer Schmerz re. Bein

30 % aufgrund der laufenden Einnahme von Medikation, opoidhaltige Medikamente bei Bedarf, Dauerschmerz

Pos.Nr. 04.11.02 GdB 30%

3 Zust.n. Oberarmbruch

20 % aufgrund der mittelgradigen Einschränkung links, Arm kann bis zur Horizontalen gehoben werden

Pos.Nr. 02.06.03 GdB 20%

4 Kniegelenksbeschwerden rechts

20 % aufgrund der Bewegungseinschränkung

Pos.Nr. 02.05.18 GdB 20%

5 Beinlängendifferenz 3 cm

10 % aufgrund der Beinlängendifferenz von cm - Fixsatz

Pos.Nr. 02.05.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pkt. 2 steigert um 1 Stufe aufgrund der negativen Beeinflussung des Hauptleidens in Pkt. 1. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter aufgrund fehlender negativer Beeinflussung, Geringfügigkeit.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Alle anderen in Befunden angeführten Diagnosen haben keinen Krankheitswert.

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Antragsteller in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm zumutbar eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihm zumutbar auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.

..."

Ergänzend führte der Allgemeinmediziner in seiner Stellungnahme vom 02.08.2017 aus:

"Die Situation hat sich insofern gebessert, dass ein sicheres Gangbild möglich ist. Die bestehende Pseudoarthrose des re. Unterschenkels ausgeheilt ist. Nach wie vor Beurteilung entsprechend dem Letztgutachten durch Nervenschmerzen, Gangbild ist jedoch mit Stock gut und sicher, etwas hinkend möglich, daher wurde dieses Mal die Wegstrecke mit über 400 m, gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, als zumutbar angenommen."

Mit Bescheid der bB vom 14.09.2017 stellte diese fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegen und die Zusatzeintragung im Behindertenpass zu streichen ist. Am 26.09.2017 wurde der bP der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt.

Am 24.10.2017 erhob die bP Beschwerde gegen den die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ablehnenden Bescheid der bB und führte aus, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht geändert habe, die körperliche Belastbarkeit durch ihre schwere Beinverletzung weiterhin erheblich eingeschränkt sei und sie ständig einen Gehstock benutzen müsse, da ihre Schmerzen ohne Gehstock rasch unerträglich würden. Eine Wegstrecke von 300 m könne sie nur mit einer Pause von 20 Minuten zurücklegen. Nach einer Wegstrecke von 300 m komme es zu starken Schmerzen im Sprunggelenk, sowie zu erheblichen Nerven-, Oberschenkel- und Schulterschmerzen. Bei schlechter Wetterlage bestünde außerdem eine erhöhte Sturzgefahr. Beigelegt wurden zwei Schreiben zur Vorlage beim Sozialministeriumservice (eines praktischen Arztes vom 23.10.2017 sowie einer Physiotherapeutin vom 17.10.2017).

Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens erfolgte daher die Begutachtung durch einen Orthopäden, dessen Sachverständigengutachten vom 09.01.2018 nachfolgenden Inhalt aufweist:

"...

Anamnese:

Neufestsetzung - Letztgutachten 20.06.2017, GdB 50 v. H.

Operationen bisher:

2012: Fahrradunfall mit offenem Unterschenkelbruch, anschließend insgesamt 12malige Operationen, Metall wurde 2017 entfernt, bis auf 3 Schrauben.

2008: Oberarmbruch links, operiert im Krankenhaus XXXX 2004:2008: Oberarmbruch links, operiert im Krankenhaus römisch 40 2004:

Mittelhandbruch III-Bruch, operiert im Krankenhaus XXXX .Mittelhandbruch III-Bruch, operiert im Krankenhaus römisch 40 .

2008: Knieverletzung links, operiert im Krankenhaus XXXX .2008: Knieverletzung links, operiert im Krankenhaus römisch 40 .

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe einerseits einen mechanischen Schmerz, der ist in den Zehen und in den Gelenken im rechten Fuß, den habe ich ständig und variiert je nach Wetter und Belastung. Außerdem

habe ich einen Nervenschmerz, den habe ich seit der letzten Metallentfernung, der betrifft den Unterschenkel und den Fußaußenrand. Diesbezüglich nehme ich jetzt noch Lyrica. Teilweise habe ich auch im linken Oberschenkel bei Beanspruchung Schmerzen, hier ist mir ein Muskel entfernt worden, als Hautlappendeckung. Teilweise ist es dort taub und schmerzhaftig.

Am Rücken ist mir ein Teil des Musculus latissimus entfernt worden, auch hier habe ich teilweise Taubheitsgefühl und Schmerzhaftigkeit und auch eine Bewegungseinschränkung beim Arme heben nach oben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lyrica, Trittico abends, Tramal oder Proxen bei Bedarf.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Dr. XXXX vom 23. 10. 2017,Befund Dr. römisch 40 vom 23. 10. 2017,

Befundpraxis für Physiotherapie XXXX : Herr XXXX ist sicherlich nicht in der Lage längere Strecken (ab 200 Meter) problemlos und schmerzfrei zu Fuß zu gehen.Befundpraxis für Physiotherapie römisch 40 : Herr römisch 40 ist sicherlich nicht in der Lage längere Strecken (ab 200 Meter) problemlos und schmerzfrei zu Fuß zu gehen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Gut.

Größe: 173,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

40jähriger Mann.

HWS: Rotation: 80-0-80°.

Obere Extremität:

Linke Schulter: Außenrotation: 60-0-70°, Anteversion: 110°,

Abduktion: 110° möglich, dann schmerzhaftig aufgrund der Problematik im Thoraxbereich nach Latissimus dorsi- Entfernung für eine Lappenplastik.

Rechte Schulter: Unauffällig, Außenrotation: 60-0-70°, Anteversion:

180°, Abduktion: 180° möglich.

Ellbogen: Ohne Entzündungszeichen, Extension-Flexion: linksseitig:

0-0-140°, rechtsseitig: 5-0-140°.

Handgelenke: Ohne Arthrosezeichen, Fingergelenke altersgemäß unauffällig.

BWS: Kein Klopfschmerz, im Bereich des Brustkorbs linksseitig blande Narbe bei Z.n. Muskelentfernung, sowie blande Narben nach Beckenspanentnahme. Beckenschiefstand rechts - 3 cm,

Fingerkuppen-Bodenabstand: 20 cm.

Untere Extremität: Lasegue bds. neg.

Hüften bds.: Extension-Flexion: 0-110°, Innen-Außenrotation:

10-0-40°. Linksseitig, innenseitig am Oberschenkel, blande Narbe bei Z.n. Muskelentfernung zur Lappenplastik, sowie linksseitig am Knie blande Narbe bei Z.n. Knieoperation bei Verletzung vor Jahren. Knie bds.: Extension-Flexion: 0-0-140°, keine Entzündungszeichen, stabil.

Rechter Unterschenkel und rechtes Sprunggelenk: Es zeigt sich ausgehend von Mitte Unterschenkel bis zum inneren Sprunggelenk eine Hautlappendeckung mit Muskeldeckung. Derzeit blande Wundverhältnisse, keine wesentliche Schwellung oder

Entzündungszeichen. Sprunggelenk: Dorsalextension-Plantarflexion:

10-0-30°.

Unteres Sprunggelenk: Seitengleich.

Linkes Sprunggelenk: Dorsalextension-Plantarflexion: 10-0-50°. Die zweite Zehe rechts ist im PIP-Gelenk versteift, bei Krallenzehe.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit orthopädischem Schuh und einem Stock.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Zustand nach Unterschenkelbruch rechts

2 Neuropathischer Schmerz rechter Unterschenkel

3 Zustand nach Oberarmbruch links

4 Bewegungseinschränkung rechtes Knie

5 Beinverkürzung 3 cm

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Das Sprunggelenksleiden schränkt die Mobilität nein, eine kurze Wegstrecke (300- 400m) kann aber zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke (auch der linken Schulter) ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

derzeit nicht

Gutachterliche Stellungnahme:

Das Sprunggelenksleiden schränkt die Mobilität nein, eine kurze Wegstrecke (300- 400m) kann aber zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke (auch der linken Schulter) ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

..."

Das Sachverständigengutachten wurde der bP zur Kenntnis gebracht. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 30.01.2018 führte die bP aus, durch ihre bisherigen Operationen und durch das Tragen des orthopädischen Schuhes erheblich in der Funktionalität und Beweglichkeit, sowie beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt zu sein. Es bestünde ein erhöhtes Sturzrisiko. Während der Fahrt sei es nicht immer möglich, einen Sitzplatz zu bekommen. Beim Stehen müsse sie sich mit der schwächeren Hand am Haltegriff festhalten und mit der stärkeren Hand den Gehstock benutzen, was zu einer erhöhten Sturzgefahr führe. Sie hoffe, dass durch die letzten Untersuchungen der Ärzte der bB und die Berichte ihres Hausarztes sowie ihrer Physiotherapeutin erwiesen sei, dass bei ihr eine "DAUERNDE Mobilitätseinschränkung" durch "Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten" sowie eine erhebliche Einschränkung des linken Armes vorliege.

Nach Beschwerdevorlage am BVwG erfolgte in dessen Auftrag am 08.11.2018 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Unfallchirurgie, welches nachfolgenden Inhalt aufweist.

"...

Anamnese:

Verweise auf die direkten Vorgutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 20. Juni 2017. Darin wird ein Zustand nach Resektion einer infizierten Pseudarthrose des distalen Schienbeines und ein Zustand nach mehrmaliger Operation und Wundheilungsstörung angegeben sowie ein Zustand nach Lappenplastik. Die Einschätzung erfolgte diesbezüglich mit 40 %. Neuropathische Schmerzen des rechten Beines werden mit 30 % gewürdigt, ein Zustand nach Oberarmbruch links 20 %, Kniegelenksbeschwerden rechts 20 % sowie eine Beinlängendifferenz mit 3 cm mit 10 %, insgesamt 50 %. Dr. XXXX musste lediglich die Unzumutbarkeit beurteilen, wobei beide Gutachter diese abgelehnt haben. Dies ist auch der Grund meiner heutigen Untersuchung, da der Antragsteller Berufung eingelegt hat.Verweise auf die direkten Vorgutachten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 20. Juni 2017. Darin wird ein Zustand nach Resektion einer infizierten Pseudarthrose des distalen Schienbeines und ein Zustand nach mehrmaliger Operation und Wundheilungsstörung angegeben sowie ein Zustand nach Lappenplastik. Die Einschätzung erfolgte diesbezüglich mit 40 %. Neuropathische Schmerzen des rechten Beines werden mit 30 % gewürdigt, ein Zustand nach Oberarmbruch links 20 %, Kniegelenksbeschwerden rechts 20 % sowie eine Beinlängendifferenz mit 3 cm mit 10 %, insgesamt 50 %. Dr. römisch 40 musste lediglich die Unzumutbarkeit beurteilen, wobei beide Gutachter diese abgelehnt haben. Dies ist auch der Grund meiner heutigen Untersuchung, da der Antragsteller Berufung eingelegt hat.

Derzeitige Beschwerden:

Er klagt hauptsächlich über Nervenschmerzen im rechten Unterschenkel, wobei es sich hauptsächlich im Vorfußbereich und im rechten Sprunggelenk manifestiert. Die Schmerzen können nur mit Medikamenten behandelt werden, weiters werden gelegentliche Schmerzen im rechten Kniegelenk angegeben. Er sei wetterfühlig, insbesondere nach der letzten Materialentfernung. Nach Lappendeckung wurde ein Teil des Muskels aus dem linken Oberschenkel entfernt, hier bestehen noch gelegentliche Restbeschwerden. Hauptsächlich besteht eine Gefühlsstörung. Auch im Bereich des Rückens nach Muskelentfernung bestehende noch eine gewisse Taubheit. Die Gehstrecke wird mit 300-400 m angegeben. Weitere Angaben werden heute nicht gemacht.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Lyrica, Trittico, Ibuprofen, Tramal

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Keine aktuellen seit den letzten Untersuchungen, die Befunde nach Rehabilitation XXXX 2016, aus dem Orthopädisches Spital XXXX 2015, die laufenden Physiotherapien in XXXX und andere relevante Befunde werden eingesehen.Keine aktuellen seit den letzten Untersuchungen, die Befunde nach Rehabilitation römisch 40 2016, aus dem Orthopädisches Spital römisch 40 2015, die laufenden Physiotherapien in römisch 40 und andere relevante Befunde werden eingesehen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Er kommt heute mit einem Gehstock sicher, wenngleich rechts hinkend, zur Untersuchung, die Schrittfolge durchaus zügig zu beschreiben. Keine Dyspnoe, Sensorium erhalten

Ernährungszustand:

Unauffällig

Größe: 173 cm Gewicht: 69 kg Blutdruck: Keine

Beschwerden beschrieben

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum unauffällig Thorax symmetrisch, Cor rhythmisch Pulmo vesikulär, Abdomen im Thoraxniveau

Wirbelsäule: gerade, trotz Fehlbelastung des rechten Beines, eventuell leichter Beckenschiefstand, angedeuteter Rundrücken, kein Druckschmerz, Kopfbeweglichkeit frei, Jugulumabstand 0 cm, Finger-Boden-Abstand 0 cm bei sicherem Stand

obere Extremitäten: bis auf eine endlagige Einschränkung der linken Schulter nach Oberarmbruch äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Nacken-und Schürzengriff erhalten, Faustschluss vollständig und kräftig bei erhaltener Diadochokinese ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung

untere Extremitäten: am rechten Sprunggelenk zeigt sich bekannterweise ein Zustand nach Lappendeckung (Entnahme linker Oberschenkel) mit typischer Schwellung aber guten Durchblutungsverhältnissen, nicht druckempfindlich, subjektive Gefühlsstörung distal, die Beweglichkeit im Sprunggelenk beträgt etwa 10/0/25 , mit Schmerzen in der Endlager bei Manipulation, sonst äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, freie Beweglichkeit der übrigen großen Gelenke, Laseque Zeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten, das rechte Bein ist 3 cm kürzer

Gesamtmobilität - Gangbild:

Siehe oben

Status Psychicus:

Orientierung: im eigenen persönlichen Bereich, in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension erhalten Antrieb: angepasst

Denken: Gedächtnisleistungen, Konzentration, Auffassungsvermögen erhalten, logische Abfolge einer Handlung kann ausreichend erfasst und entwickelt werden emotionale Kontrolle: angemessene Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke

soziale Funktion: zwischenmenschliche Beziehungen in Familie, Freundeskreis und Alltag sind ausreichend vorhanden

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach Verletzung des rechten Sprunggelenkes, Zustand nach Pseudarthrose und notwendiger Lappendeckung, Bewegungseinschränkung vor allem des oberen Sprunggelenkes, ableitbare Belastungsschmerzen

2 So genannter neuropathischer Schmerz des rechten Beines nach Materialentfernung, Überlagerung der führenden Diagnose wahrscheinlich

3 Zustand nach Oberarmbruch, verbliebene endlagige Bewegungs-einschränkung, auch hier Schmerzen bei Überlastung ableitbar bei erhaltener Funktion der linken Hand

4 Beinlängendifferenz 3 cm entsprechend Vorgutachten

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Nicht Gegenstand dieser Beurteilung

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:

Die früheren Kniegelenkbeschwerden werden heute nicht angegeben, eine wesentliche Bewegungseinschränkung ist heute nicht feststellbar

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bis auf die nicht mehr angegebenen Kniegelenksbeschwerden keine fassbare Änderung, welche kalkülsrelevant wäre

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Nicht Gegenstand dieser Untersuchung

[X] Nachuntersuchung 2 Jahre, Begründung: Nach wie vor aufgrund des Alters eine Besserung möglich erscheint

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und

Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Es besteht ein Zustand nach schwerer Sprunggelenksverletzung, wobei sich eine Pseudoarthrose entwickelt hat und diese auch nach eigenen Angaben konsolidiert ist. Die Belastung ist eingeschränkt, nicht aber in einem Ausmaß, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus orthopädischer Sicht nicht möglich wäre. Er selbst spricht von einer Wegstrecke zwischen 300 - 400 m. Die Funktionseinschränkung der linken Schulter ist nicht wesentlich und bedingt keine wesentliche funktionelle Einschränkung insbesondere beim Anhalten sowie beim sicheren Ein-und Aussteigen, die Standfestigkeit und die Gangsicherheit ist auch mit einer Gehhilfe (Gehstock) ausreichend gegeben. Er kann sich vor allem mit der rechten, gesunden Hand und mit dem eigentlich unverletzten linken Bein ausreichend sicher fortbewegen. Er ist imstande auch höhere Stufen, welche vor allem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorhanden sind, zu bewältigen. Dies teilweise unter Nachsetzen der Beine.

Die persönlich eingebrachte Beschwerde vom 19.10.2017 liegt bereits ein Jahr zurück, somit ist von einer erfreulichen Entwicklung zu sprechen, die angegebenen 300 m können bis 400 m mittlerweile erweitert werden, die 20-minütige Pause, um diese Wegstrecke zu bewältigen, ist heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Beschwerden sind insgesamt durch entsprechende Schmerztherapie gut bewältigbar, eine wesentliche Einschränkung der Benützung zeigen wir auch heute nicht festzustellen.

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren zwar geeignet, das Beweisverfahren neu zu eröffnen, indem seitens des BVwG die Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens beauftragt wurde, doch kam dieses in Übereinstimmung mit dem orthopädischen Sachverständigengutachten zum Schluss, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Ents

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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