Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2193676-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zahl:
1093590303-151691519, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründetA) römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. des gegenständlichen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2018 verloren."abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch acht. des gegenständlichen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2018 verloren."
II. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Diesen Antrag begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2015 damit, dass er vor circa einem Jahr zum Christentum konvertiert sei. Da er kein Moslem mehr sei, sei sein Leben im Iran bedroht.
1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX v wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB, des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15 iVm 127 StGB und des Diebstahls gemäß §127 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 4,-, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 v wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB und des Diebstahls gemäß §127 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 4,-, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.
1.4. Am 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme bestätigte er die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und brachte ergänzend vor, er habe während seines Militärdienstes in der Kaserne einen geborenen Christen kennengelernt, welcher ihn zum Christentum bekehrt habe. Er habe mit diesem die Hauskirche besucht. In der Kaserne habe er als Chauffeur gearbeitet. Er habe eine Bibel und ein Skriptum zum Thema Christentum besessen, welches er anderen Soldaten geborgt habe. So sei das Skriptum entdeckt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen und sei, als er davon erfahren habe, geflohen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei am XXXX in Wien getauft worden. Weiters legte er zwei Dokumente, die die Festnahme im Iran wegen Alkoholmissbrauchs, Handel mit alkoholischen Getränken und Auseinandersetzungen mit Beamten während deren Dienstausübung belegen sollen. Das Urteil laute auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, 80 Peitschenhiebe und 20 Mio. iranische Rial Geldstrafe. Die Dokumente nahm er wieder an sich und gab an, diese hätten nichts mit dem Fluchtgrund zu tun.1.4. Am 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme bestätigte er die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und brachte ergänzend vor, er habe während seines Militärdienstes in der Kaserne einen geborenen Christen kennengelernt, welcher ihn zum Christentum bekehrt habe. Er habe mit diesem die Hauskirche besucht. In der Kaserne habe er als Chauffeur gearbeitet. Er habe eine Bibel und ein Skriptum zum Thema Christentum besessen, welches er anderen Soldaten geborgt habe. So sei das Skriptum entdeckt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen und sei, als er davon erfahren habe, geflohen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei am römisch 40 in Wien getauft worden. Weiters legte er zwei Dokumente, die die Festnahme im Iran wegen Alkoholmissbrauchs, Handel mit alkoholischen Getränken und Auseinandersetzungen mit Beamten während deren Dienstausübung belegen sollen. Das Urteil laute auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, 80 Peitschenhiebe und 20 Mio. iranische Rial Geldstrafe. Die Dokumente nahm er wieder an sich und gab an, diese hätten nichts mit dem Fluchtgrund zu tun.
1.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu1.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu
XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 173 Abs. 2 Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt.römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15 iVm 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 iVm 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127 iVm 131 erster Satz StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 84 Absatz 4, StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, in Verbindung mit 131 erster Satz StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft XXXX Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX stattgegeben wurde. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX wurde die Anwendung des § 43a Abs. 3 StGB, also die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet. Der Beschwerdeführer wurde somit rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 24 Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 stattgegeben wurde. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 wurde die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB, also die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet. Der Beschwerdeführer wurde somit rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 24 Monaten verurteilt.
1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 28.03.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt