Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W242 1424397-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX 2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erlies eine Ausweisung in den Iran (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erlies eine Ausweisung in den Iran (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, welcher durch den Asylgerichtshof am XXXX 2012 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, welcher durch den Asylgerichtshof am römisch 40 2012 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit Schreiben vom 05.11.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass der Beschwerdeführer der Begehung strafbarer Handlungen nach § 107 StGB und § 27 Abs. 2 SMG verdächtigt werde.Mit Schreiben vom 05.11.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass der Beschwerdeführer der Begehung strafbarer Handlungen nach Paragraph 107, StGB und Paragraph 27, Absatz 2, SMG verdächtigt werde.
Mit Schreiben vom 27.11.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 107 Abs. 1; 15 und 269 Abs. 1 1. Fall StGB sowie nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2 SMG beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklage erhoben worden sei.Mit Schreiben vom 27.11.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 107, Absatz eins,; 15 und 269 Absatz eins, 1. Fall StGB sowie nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklage erhoben worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ XXXX , vom XXXX 2017, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung nach §§ 125 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit XXXX 2017 rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 , vom römisch 40 2017, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 125 und 107 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit römisch 40 2017 rechtskräftig verurteilt.
Am 18.12.2017 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren ein, lud den Beschwerdeführer vor und führte am 13.03.2018 mit ihm eine niederschriftliche Einvernahme durch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2018 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG erlassen (Spruchpunkt IV), die Abschiebung in den Iran gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V) und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2018 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf) und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum bzw. sein Engagement innerhalb der christlichen Gemeinde nach Asylzuerkennung nachgelassen habe bzw. nicht mehr bestehen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.04.2018 gegenständliche Beschwerde in der er im Wesentlichen ausführte, dass ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG nicht vorliege und er an psychischen Krankheiten leiden würde. Bei richtiger Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.04.2018 gegenständliche Beschwerde in der er im Wesentlichen ausführte, dass ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, AsylG nicht vorliege und er an psychischen Krankheiten leiden würde. Bei richtiger Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 eine mündliche Verhandlung durch.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2019 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Teheran geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat die Schule besucht und eine Ausbildung als Modedesigner abgeschlossen.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland noch über einen Bruder und eine Schwester sowie über mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Mit seinen Geschwistern steht er in unregelmäßigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2011 illegal in Österreich ein, wo er noch am selben Tag Asyl beantragte. Dem Antrag wurde im Rechtsmittelweg stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Konversion zum Christentum, rechtskräftig am 28.11.2012, zuerkannt.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2011 illegal in Österreich ein, wo er noch am selben Tag Asyl beantragte. Dem Antrag wurde im Rechtsmittelweg stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Konversion zum Christentum, rechtskräftig am 28.11.2012, zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2017 rechtskräftig nach §§ 125 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2017 rechtskräftig nach Paragraphen 125 und 107 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, ICD10:
F20.0 und einer psychischen sowie Verhaltensstörung durch Alkohol,
ICD10: F10.2.
Zur Lage von Personen, die vom Islam abgefallen bzw. zum Christentum konvertiert sind ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten:
" XXXX" römisch 40
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2015 bzw. für das erste Halbjahr 2016 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurde von mindestens 20 Exekutionen im Jahr 2015 wegen "moharebeh" berichtet (ÖB Teheran 10.2016).
Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2016, vgl. DIS 23.6.2014).Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2016, vergleiche DIS 23.6.2014).
Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vgl. AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015).Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vergleiche AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Die Regierung vollzieht weiterhin das Verbot des Proselytismus. Die Behörden halten Muslime davon ab, kirchliche Grundstücke zu betreten. Kirchen wurden geschlossen und Konvertiten verhaftet. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Christliche Gottesdienste auf Farsi sind verboten. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führt weiterhin Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen" (US DOS 10.8.2016).
Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros [Geheimdienst] mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011, wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln, scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar ist. Die iranischen Behörden gaben offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014).
Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vgl. FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.4.2016, FH 2017)."Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vergleiche FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vergleiche FCO 21.4.2016, FH 2017)."
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Befragung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verha