Norm
KBGG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Aus § 24 KBGG ergibt sich nicht, dass die Unterlassung einer fristgerechten Zuordnungserklärung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG zur Folge hätte, dass es dem Kinderbetreuungsgeldwerber im gerichtlichen Verfahren über eine Rückforderung gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG (nach Verstreichen der Frist) verwehrt sein könnte darzulegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht überschritten hat. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Ansicht, dass eine Versäumung der in § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG genannten Frist dazu führen solle, dass in einem zur Bekämpfung eines Rückforderungsverfahrens gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG eingeleiteten Sozialgerichtsverfahren kein Zuordnungsnachweis erbracht werden könne, findet im Wortlaut des § 24 KBGG keine Deckung. Auf § 8 KBGG, der nicht die Anspruchsberechtigung regelt, kommt es dafür nicht an.Aus Paragraph 24, KBGG ergibt sich nicht, dass die Unterlassung einer fristgerechten Zuordnungserklärung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG zur Folge hätte, dass es dem Kinderbetreuungsgeldwerber im gerichtlichen Verfahren über eine Rückforderung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Satz 2 KBGG (nach Verstreichen der Frist) verwehrt sein könnte darzulegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht überschritten hat. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Ansicht, dass eine Versäumung der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG genannten Frist dazu führen solle, dass in einem zur Bekämpfung eines Rückforderungsverfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Satz 2 KBGG eingeleiteten Sozialgerichtsverfahren kein Zuordnungsnachweis erbracht werden könne, findet im Wortlaut des Paragraph 24, KBGG keine Deckung. Auf Paragraph 8, KBGG, der nicht die Anspruchsberechtigung regelt, kommt es dafür nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132593Im RIS seit
05.06.2019Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023