TE OGH 2019/9/13 10ObS94/19z

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Veröffentlicht am 13.09.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat gemäß § 119 Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 2019, GZ 25 Rs 36/19h-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 7. August 2019 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Rechtsmittelverfahren steht jeder Partei nur ein Schriftsatz zu. Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom 31. Juli 2019 entschieden. Der am 7. August 2019 eingebrachte Schriftsatz der Beklagten ist zurückzuweisen.

Textnummer

E126189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00094.19Z.0913.000

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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