TE OGH 2019/4/30 1Ob63/19z

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des A*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. März 2019, AZ 4 R 37/19t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Aus Anlass des von ihm gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels erteilte das Rekursgericht dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag.

Dagegen richtet sich sein nunmehr vorliegender Rekurs, den er durch eine Eingabe vom 29. 3. 2019 ergänzte.

Rechtliche Beurteilung

Ein solches Rechtsmittel ist unzulässig:

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts (und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO) nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0052781 [T9]; RS0036078). Das gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz (vgl RS0012383; RS0044213) oder – wie hier – die Erteilung eines Auftrags zur Verbesserung. Entscheidungen über die in den §§ 63–72 ZPO geregelten Gegenstände sind generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts (und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0052781 [T9]; RS0036078). Das gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz vergleiche RS0012383; RS0044213) oder – wie hier – die Erteilung eines Auftrags zur Verbesserung. Entscheidungen über die in den Paragraphen 63 –, 72, ZPO geregelten Gegenstände sind generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078).

Der Rekurs ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass auf weitere Unzulässigkeitsgründe eingegangen werden muss.

Textnummer

E125119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00063.19Z.0430.000

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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