TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 L517 2200466-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2200466-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 13.04.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 13.04.2018, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

25.01.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")25.01.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

09.03.2018 - Erstellung eines internistischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

13.03.2018 - Übermittlung des unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H. an die bP

13.04.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

16.04.2018 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung abweisenden Bescheid

25.06.2018 - Erstellung eines internistischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

09.07.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

17.08.2018 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme / hinterlegter RSa-Brief von bP nicht behoben, am 11.09.2018 an das Gericht zurückgesendet, Meldeadresse aktuell

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsangehörige, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und seit 07.03.2017 im Besitz eines bis 31.01.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.Die bP ist österreichische Staatsangehörige, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und seit 07.03.2017 im Besitz eines bis 31.01.2019 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.

Am 25.01.2018 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).Am 25.01.2018 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

Ein daraufhin im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung am 09.03.2018 erstelltes Sachverständigengutachtens eines Internisten kommt zu folgendem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

"1 Leber, Z.n. Lebertransplantation 2013.

Es ist eine dauernde abwehrschwächende Behandlung notwendig, es besteht Z.n. Speiseröhrenkrampfadernbehandlung. Die angegebene gelegentliche Müdigkeit und Appetitlosigkeit ist berücksichtigt.

Pos.Nr. 07.05.04 GdB 40%

2 Kniegelenksprothese rechts: unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten.

sgm.

Pos.Nr. 02.05.20 GdB 30%

3 Beschwerden am Bewegungsapparat: unveränderte Einschätzung zum orthopädischen Vorgutachten.

sgm.

Pos.Nr. 02.02.02 GdB 30%

4 Bluthochdruck.

Es ist lediglich eine Einfachbehandlung in niedrigster Dosierung vorliegend.

Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Lfd. Nr. 1 ist die führende Position. Durch Lfd. Nr. 2 und 3 kommt es zu einer additiven funktionellen Beeinträchtigung und zu einer Anhebung im Gesamt-GdB um jeweils eine Stufe (entsprechend der orthopädischen Einschätzung) auf 60%.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Einschätzungspositionen unverändert

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Unveränderte Einschätzung

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Von Seiten der Gehstrecke können im langsamen Tempo zumindest 200 m ohne Pause bewältigt werden, je nach Wahl des Tempos sind auch 300-500 m möglich. Auch das gefahrlose Ein- und Aussteigen (mit entsprechender Überwindung der Niveauunterschiede) und der gefahrlose Transport sind möglich. Haltegriffe können verwendet werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Bei Folgezustand nach Lebertransplantation ist eine lebenslange abwehrschwächende Behandlung erforderlich. Eine Infektanfälligkeit liegt anamnestisch nicht vor. Lebertransplantierten ist trotz der abwehrschwächenden Behandlung die uneingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben (der Besuch von Gaststätten, Konzerten, Kinos, usw.) erlaubt.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB: 40 v.H."

Am 13.03.2018 wurde der bP der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt.

Mit Bescheid der bB vom 13.04.2018 wurde der Antrag der bP auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten abgewiesen.

Am 16.04.2018 erhob die bP niederschriftlich vor der bB Beschwerde gegen den die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ablehnenden Bescheid der bB und gab unter Vorlage von Befunden an, um eine neuerliche Begutachtung zu ersuchen.

In der Folge erfolgte am 25.06.2018 im Auftrag der bB die Erstellung eines internistischen Sachverständigengutachtens, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

"...

Anamnese:

Vorgutachten 12.06.2017 + 06.03.2018 (Dr. XXXX )Vorgutachten 12.06.2017 + 06.03.2018 (Dr. römisch 40 )

Zwischenzeitlich: kein KH Aufenthalt

Derzeitige Beschwerden:

Gehstrecke: geht 50m, dann bekomme er mit dem Rücken Probleme und müsse ein Pumperl nehmen.

Maßnahmen für die Gesundheit: mache nichts. Vor 3 Wochen Infusion beim HA. Novalgin Tabletten

Alkoholkonsum: negiert. Seit 2006 kein Alkoholkonsum mehr.

Stiegen: 5 Stufen, dann Pause. Dann gehe er weiter.

FS: B. Besitzt ein Auto. Fährt wenig mit dem Auto. Ein bisserl fahre er. 20-30km könne er schon fahren. Mit den Füßen habe er kein Problem. Er hätte seit einiger Zeit mit dem Rücken Probleme.

Inkontinenz: keine eruierbar.

Häufige Infekte: keine sonstigen Beschwerden: Schmerzen am Kreuz. Er habe auch schon eine Knieoperation voriges Jahr im April gehabt. Er zeigt mir eine Narbe: vermutlich KTEP. Schlafe schlecht wegen der Kreuzschmerzen.

Befragt wie oft er die Unterarmstützkrücken nehme: Seit 30.5.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Advagraf, Cellcept, Prednisolon, Pantoloc, Acemin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief XXXX 09.01.2018: Z.n. erster orthotoper + Lebertransplantation am 18.10.2013 bei cirrhosis hepatis nutritiv toxischer Genese.Arztbrief römisch 40 09.01.2018: Z.n. erster orthotoper + Lebertransplantation am 18.10.2013 bei cirrhosis hepatis nutritiv toxischer Genese.

+ Akute Abstoßungsreaktion - Biopsie: V.a. Abstoßung lt. Biopsie 2014 + Z.n. Gummibandligatur bei Ösophagusvarizen Grad II 11.2012 + Splenomegalie + DM+ Akute Abstoßungsreaktion - Biopsie: römisch fünf.a. Abstoßung lt. Biopsie 2014 + Z.n. Gummibandligatur bei Ösophagusvarizen Grad römisch zwei 11.2012 + Splenomegalie + DM

+ Schwere Gonarthrose rechts GGT erhöht auf 113.

Subjektives Wohlbefinden, etwas Müdigkeit und Appetitlosigkeit. Stabile Transplantatfunktion.

Pflegegeldgutachten 2015: kein Pflegegeld.

Röntgen Becken, Knie rechts, LWS 3.4.2018:

Guter Sitz der künstlich eingebrachten Gelenkkörper. Keine Lockerungszeichen oder Hinweise für eine periprothetische Fraktur. Arthrose am Femoropatellargelenk. Höhenreduktion L3 bei Grundplattenimpression. Minimale Retrolisthese L3 um 3mm - Meyerding

I.römisch eins.

Transplantationsnachsorgebericht 03.04.2018 XXXX :Transplantationsnachsorgebericht 03.04.2018 römisch 40 :

Kreatinin 1,08, GOT 19, GGT 190, GPT: 26.

Z.n. Sturz, anamnestisch Narbenbruch Abdomen, sonst klinisch unauffällig. Transplantatfunktion ausgezeichnet mit nur isolierter GGT Erhöhung.

Orthopädische Begutachtung 30.05.2018: Kommt zur Kontrolle des rechten Kniegelenkes. XXXX :Orthopädische Begutachtung 30.05.2018: Kommt zur Kontrolle des rechten Kniegelenkes. römisch 40 :

Er ist hier sehr zufrieden. Streckt frei, beugt bis 120°, mediolateral stabil.

Derzeit het er eher eine Lumboischialgie und möchte gerne eine Teilbelastung mit Krücken tlw. durchführen, daher werden ihm Krücken mitgegeben, dies hilft ihm, das Abdomen zu entlasten, wo mehrfache OPs bei LTX durchgeführt wurden.

Fester Prothesensitz.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Zieht sich im Stehen aus. Dabei flüssiges Bewegungsmuster. Das Unterlaibchen kann über Kopf problemlos rasch ausgezogen werden.

Im Langsitz erreicht er die Füße. Aufsitzen aus dem Liegen erfolgt aus Rückenlage, dabei sieht man den Narbenbruch gut.

Die Beschwielung der Fußsohlen sind seitengleich. Die Hornhaut ist ausreichend gut ausgeprägt. Die Unterarmstützkrücken zeigen kaum Gebrauchsspuren. An den Händen zeigt sich keine Beschwielung.

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 174,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 150/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Sensorium:

Sehen: ausreichend Hören: ausreichend

Caput: unauffällig

Collum: unauffällig

Thorax: symm. seitengleiche Atemexkursionen

Cor: leise, rh, nf

Pulmo: auskultatorisch bds. frei

Abdomen:

auf Thoraxniveau, weich, keine Druckschmerzen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Hepar am Rippenbogen, Lien nicht tastbar

lambdaförmige Narbe im Bereich des Oberbauches, kleiner Narbenbruch, Z.n. Nabelbruchoperation,

Abdomen seitlich ausladend.

Nierenlager: Bds. frei

WS:

Klopfempfindlichkeit im Bereich der LWS

FBA: im Stehen 30 cm, im Sitzen kann er im Langsitz das eine Bein über das andere gelegt die Sochen an- und ausziehen

OE:

Nackengriff: durchführbar

Schürzengriff: durchführbar Faustschluss: kräftig, seitengleich

Schulter: frei beweglich

Handgelenke/Ellenbogengelenke: frei beweglich Fingergelenke:

unauffällig

UE:

Hüfte: bds. frei beweglich

Knie: Narbe rechts nach KTEP, etwas verplumpt, Beugen bis 120° möglich, kein

Streckdefizit, linkes Knie frei beweglich

Sprunggelenke: unauffällig

Beinödeme: keine

Fußpulse: bds. tastbar

Varicositas: Keine

Aufstehen: ohne fremde Hilfe

Neuro:

Grobe Kraft der OE und UE seitengleich, Lasegue bds. negativ, Zehenspitzen- Fersenstand bds. durchführbar, Einbeinstand rechts etwas unsicher, kann aber etwa 30 Sekunden auf einem Bein stehen.

Keine größeren Umfangsdifferenzen fassbar Haut: unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken, auf die aber kein Gewicht beim Gehen verlagert wird. Kommt ohne fremde Hilfe. Lagewechsel selbständig.

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Z.n. Lebertransplantation 2013 Es ist eine dauernde abwehrschwächende Behandlung notwendig, es besteht ein Z.n. Speisröhrenkrampfadernbehandlung. Einschätzung von den Vorgutachten übernommen.

2 Kniegelenksprothese rechts Einschätzung aufgrund des Z.n. Implantation einer Kniegelenksendoprothese Mai 2017. Einschätzung von den Vorgutachten übernommen.

3 Beschwerden am Bewegungsapparat Einschätzung aufgrund der Beschwerden am Bewegungsapparat. Sämtliche Beschwerden hier berücksichtigt, insbesondere rechte Schulter, WS sowie der linke Unterarm. Einschätzung von den Vorgutachten übernommen.

4 Hypertonie Einschätzung aufgrund der notwendigen Medikation. Einschätzung von den Vorgutachten übernommen.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es werden Beschwerden an der Wirbelsäule angegeben. Anamnestisch gibt er eine Gehstrecke von 50m an. Er kommt auch mit 2 Unterarmstützkrücken. Es zeigt sich an den Händen keine Beschwielung. Die Unterarmstützkrücken zeigen keine ausgeprägten Gebrauchsspuren. Die Unterarmstützkrücken wurden laut vorgelegtem orthopädischen Befund zur Entlastung des Bauches auf Wunsch des Patienten verordnet. Aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht ist das Verwenden der Stützkrücken nicht unbedingt notwendig, zumal bei der Untersuchung auch keine starken Gebrauchspuren festgestellt werden konnten (weder an den Krücken noch an den Händen).

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Bei Folgezustand nach Lebertransplantation ist eine lebenslange abwehrschwächende Behandlung notwendig. Die Teilnahme am öffentlichen Leben ist trotz abwehrschwächender Therapie möglich.

Gutachterliche Stellungnahme:

Aus allgemein medizinisch-internistischer Sicht ist ihm auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln das Zurücklegen von 400 m unter Umständen mit Einlegen von 1 bis 2 kurzen Pausen zuzumuten. Eine Inkontinenz besteht nicht. Die Arme können unauffällig bewegt werden. Es besteht eine ausreichende Standfestigkeit.

..."

Nach Beschwerdevorlage wurde die bP mit Schreiben des BVwG vom 17.08.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Der ab 23.08.2018 hinterlegte RSa-Brief wurde von der bP nicht behoben und am 11.09.2018 an das Gericht zurückgesendet. Die Meldeadresse ist laut ZMR-Abfrage aufrecht.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren zwar geeignet, das Beweisverfahren neu zu eröffnen, indem erneut ein internistisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, doch kam dieses in Übereinstimmung mit dem ersten Gutachten zum Schluss, dass die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Wie die internistische Sachverständige feststellte, ist der bP auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln das Zurücklegen von 400 m, unter Umständen mit Einlegen von 1 bis 2 kurzen Pausen, zuzumuten, besteht eine ausreichende Standfestigkeit und keine Inkontinenz und können die Arme unauffällig bewegt werden. Wie die Sachverständige weiter ausführt, ist das Verwenden der Stützkrücken nicht unbedingt notwendig, zumal bei der Untersuchung weder an den Krücken noch an den Händen starke Gebrauchspuren festgestellt werden konnten. Die Krücken wurden der bP, wie dem vorgelegten orthopädischen Befund zu entnehmen ist, zur Entlastung des Bauches auf deren Wunsch hin verordnet.

Die Internistin kommt im Hinblick auf die erfolgte Lebertransplantation zum Schluss, dass die Teilnahme am öffentlichen Leben trotz abwehrschwächender Therapie möglich ist.

Das Vorbringen der bP konnte die gutachterliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit - und diese ablehnend - nicht entkräften.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten ist folglich von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der bP auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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