Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W161 2214169-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. 1098098710-190025404, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. 1098098710-190025404, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs.1 Z.1, 57 AsylG i.d.g.F, § 9 BFA-VG i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG i.d.g.F, Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F. und Paragraph 61, FPG i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 04.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer stellte laut vorliegender EURODAC-Treffermeldung am 11.12.2012 in Griechenland einen Asylantrag und war bereits zum Zeitpunkt seiner Erstantragstellung in Österreich anerkannter Flüchling in Griechenland.
Der Antrag vom 04.12.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und die Abschiebung nach Griechenland für zulässig erklärt.Der Antrag vom 04.12.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen und die Abschiebung nach Griechenland für zulässig erklärt.
Dieser Bescheid erwuchs am 27.04.2016 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste am 04.05.2016 freiwillig nach Griechenland aus.
1.2. Am 22.11.2018 reiste er mit einem griechischen Konventionsreisepass mit dem Flugzeug wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund des Verdachtes der Begehung von 3 Straftaten am 16.12.2015 in XXXX , am 4.12.2018 in XXXX und am 12.12.2018 in XXXX und wurde er am 12.12.2018 von Beamten der LPD XXXX festgenommen und am 13.12.2018 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Er befand sich dort bis 8.1.2019 in Untersuchungshaft, anschließend wurde die Schubhaft über ihn verhängt und er in das PAZ XXXX überstellt.1.2. Am 22.11.2018 reiste er mit einem griechischen Konventionsreisepass mit dem Flugzeug wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund des Verdachtes der Begehung von 3 Straftaten am 16.12.2015 in römisch 40 , am 4.12.2018 in römisch 40 und am 12.12.2018 in römisch 40 und wurde er am 12.12.2018 von Beamten der LPD römisch 40 festgenommen und am 13.12.2018 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Er befand sich dort bis 8.1.2019 in Untersuchungshaft, anschließend wurde die Schubhaft über ihn verhängt und er in das PAZ römisch 40 überstellt.
Am 08.01.2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Aktenzeichen 51 Hv 108/18a wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Absatz 1, 1. Fall StGB; 15 StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Die Vorhaft von 12.12.2018,20.10 Uhr bis 8.1.2019, 11.45 Uhr wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Am 08.01.2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu Aktenzeichen 51 Hv 108/18a wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz 1, 1. Fall StGB; 15 StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Die Vorhaft von 12.12.2018,20.10 Uhr bis 8.1.2019, 11.45 Uhr wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Ebenfalls noch am 08.01.2019 stellte er aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.01.2019 gab der Antragsteller an, es gehe ihm gut, er habe lediglich Asthma. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei im Besitz von ca. Euro 459. Er sei im Besitz eines gültigen griechischen Konventionsreisepasses und eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels für Fremde. Er sei am 22.11.2018 von Griechenland mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist. Er sei nach Österreich gekommen, da er sich habe erkundigen wollen, wie sein Asylstatus in Österreich sei. Über Vorhalt, dass er über die negative Entscheidung seines Asylantrages in Kenntnis sei, gab der Beschwerdeführer an, die XXXX habe ihm gesagt, dass er einen erneuten Asylantrag stellen könne, da er in Griechenland keine Arbeit finde. Bis zu seiner Festnahme am 12.12.2018 habe er in einem Hotel genächtigt und danach sei er bei einem Freund aufhältig gewesen, die genaue Adresse könne er aber nicht angeben. Er habe auch keine Hotelrechnung, die seinen Aufenthalt im Hotel belegen würde. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er in XXXX gewohnt. Er sei weder in Österreich noch in Griechenland einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe weder in Österreich, noch in Griechenland Familienangehörige. Er sei in Österreich straffällig geworden, weil er kein Geld gehabt hätte. Er werde in Griechenland weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt und leide an keiner schweren Erkrankung. Er habe lediglich Asthma. Er möchte einen Asylfolgeantrag in Österreich stellen. Er finde in Griechenland keine Arbeit und schlafe auf der Straße.2.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.01.2019 gab der Antragsteller an, es gehe ihm gut, er habe lediglich Asthma. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei im Besitz von ca. Euro 459. Er sei im Besitz eines gültigen griechischen Konventionsreisepasses und eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels für Fremde. Er sei am 22.11.2018 von Griechenland mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist. Er sei nach Österreich gekommen, da er sich habe erkundigen wollen, wie sein Asylstatus in Österreich sei. Über Vorhalt, dass er über die negative Entscheidung seines Asylantrages in Kenntnis sei, gab der Beschwerdeführer an, die römisch 40 habe ihm gesagt, dass er einen erneuten Asylantrag stellen könne, da er in Griechenland keine Arbeit finde. Bis zu seiner Festnahme am 12.12.2018 habe er in einem Hotel genächtigt und danach sei er bei einem Freund aufhältig gewesen, die genaue Adresse könne er aber nicht angeben. Er habe auch keine Hotelrechnung, die seinen Aufenthalt im Hotel belegen würde. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er in römisch 40 gewohnt. Er sei weder in Österreich noch in Griechenland einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe weder in Österreich, noch in Griechenland Familienangehörige. Er sei in Österreich straffällig geworden, weil er kein Geld gehabt hätte. Er werde in Griechenland weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt und leide an keiner schweren Erkrankung. Er habe lediglich Asthma. Er möchte einen Asylfolgeantrag in Österreich stellen. Er finde in Griechenland keine Arbeit und schlafe auf der Straße.
2.2. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.01.2019 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Aktuell bekomme er vier Medikamente. Er sei in Algerien von 1998 bis 2011 in Haft gewesen und dort krank geworden, seitdem bekomme er die Medikamente. Befragt nach Krankheiten gab der Beschwerdeführer an, er sei Asthmatiker, bei ihm habe sich eine Nervenkrankheit entwickelt. Er habe seinen linken Arm und sein linkes Bein in der Haft nach einiger Zeit nicht mehr spüren können. Er könne die Medikamente für diese Nervenkrankheit nicht absetzen, denn sonst könne er sich nicht mehr bewegen. Die Medikamente habe er in Griechenland privat bezahlen müssen, vom Staat habe er diese nicht bekommen. Er habe keine Verwandten in Österreich bzw. im Gebiet der EU. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und besuche auch keinen Deutschkurs. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei und seine Außerlandesbringung nach Griechenland beabsichtigt sei, gab dieser an, er bekomme in Griechenland aber überhaupt keine staatliche Unterstützung. Er habe keine Kraft mehr. Er habe sieben Jahre dort ausgehalten. Was solle er in Griechenland machen. Er habe dort alles verloren, seine Gesundheit und seinen Verstand. Er sei acht Jahre lang in Griechenland gewesen, habe sich aber nichts aufbauen können. Er habe in Griechenland keine Unterstützung erhalten, nicht einmal griechische Staatsbürger würden dort Arbeit finden, Griechen würden auf der Straße betteln, wie sollten Flüchtlinge dort Arbeit finden. Das Leben dort sei sehr schwierig, er werde schnell sauer, habe sich mit verschiedenen Personen in Griechenland angefeindet und könne zu verschiedenen Plätzen nicht mehr hingehen. Diese Personen seien Algerier in Griechenland. Im Fall einer negativen Entscheidung in Österreich werde er es woanders versuchen, aber er werde nicht nach Griechenland zurückkehren.
8. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.01.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzugeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.8. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.01.2019 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzugeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Schutzberechtigte
2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).
Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland:
Bild kann nicht dargestellt werden
(HR 2.2017b)
Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017).
Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).
UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).
Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie, etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017).
Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vergleiche UNHCR 10.2017).
Quellen:
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der unveränderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser leide laut eigenen Angaben an Asthma und einer Nervenkrankheit. Festgestellt werde, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten könnten beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.
Der Antragsteller sei am 04.12.2015 illegal in das Bundesgebiet gereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 zurückgewiesen worden wäre. Gleichzeitig sei er aus Österreich nach Griechenland ausgewiesen worden. Dieser Bescheid sei am 27.04.2016 in Rechtskraft erwachsen. Am 04.05.2016 sei der Antragsteller freiwillig nach Griechenland ausgereist.
Festgestellt werde, dass der Antragsteller in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder dieses dort zu erwarten hätte. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ebenso könne eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe die im neuen Verfahren genannten Krankheiten bereits in seinem Erstverfahren angegeben und habe nicht festgestellt werden können, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Erstverfahren verschlechtert habe. Er sitze überdies aktuell in Schubhaft und sei nicht für haftunfähig erklärt worden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2019 zugestellt.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, sein Bescheid sei rechtswidrig, da die tatsächliche Situation in Griechenland nicht berücksichtigt worden sei. Eine Abschiebung des BF nach Griechenland bringe diesem - entgegen der Ansicht der Behörde - in eine Situation, welche mit Artikel 3 EMRK unvereinbar sei. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF in Griechenland über keine gesicherte Unterkunft verfüge und somit gezwungen sei, auf der Straße zu schlafen. Weiters hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten in Griechenland gewährleistet sei. Folglich sei der BF im Fall der Rückkehr der Gefahr ausgesetzt, in eine im Sinn der Artikel 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Da eine Abschiebung nach Griechenland mit
Artikel 3 EMRK nicht vereinbar sei, wäre das Asylverfahren des BF in Österreich zuzulassen gewesen.
10. Laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX , Referat 1- Anhaltevollzug und fremdenpolizeiliche Angelegenheiten kam es am 7.2.2019 in der Schubhaft zu einem Vorfall mit dem Beschwerdeführer (Körperverletzung durch Faustschlag und aggressives Verhalten), wonach dieser in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling verwickelt war und nach Eintreffen und Beruhigung der Lage durch Polizeibeamte neuerlich auf den Mithäftling losging, diesem einen Kopfstoße sowie mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser am Körper verletzt wurde.10. Laut Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 , Referat 1- Anhaltevollzug und fremdenpolizeiliche Angelegenheiten kam es am 7.2.2019 in der Schubhaft zu einem Vorfall mit dem Beschwerdeführer (Körperverletzung durch Faustschlag und aggressives Verhalten), wonach dieser in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling verwickelt war und nach Eintreffen und Beruhigung der Lage durch Polizeibeamte neuerlich auf den Mithäftling losging, diesem einen Kopfstoße sowie mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser am Körper verletzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 2012 über die Türkei in das Gebiet der Europäischen Union nach Griechenland und stellte dort am 11.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Griechenland wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers zuerkannt und wurde ihm auch ein Konventionsreisepass ausgestellt.
In der Folge begab er sich weiter nach Österreich, wo er am 04.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 gemäß 3 4a AsylG zurückgewiesen und die Abschiebung nach Griechenland für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.04.2016 in Rechtskraft. Am 04.05.2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Griechenland aus.
Der Beschwerdeführer begab sich neuerlich nach Österreich und stellte am 09.01.2019 den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als Asylberechtigter Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Bereits während seines ersten Aufenthaltes in Österreich wurde Strafanzeige wegen des Verdachtes auf Diebstahl gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer erstattet. Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 09.03.2016 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, am 16.12.2015 in XXXX bei der Firma XXXX einen Ladendiebstahl begangen zu haben und zeigte sich dazu auch zur Gänze geständig.Bereits während seines ersten Aufenthaltes in Österreich wurde Strafanzeige wegen des Verdachtes auf Diebstahl gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer erstattet. Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 09.03.2016 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, am 16.12.2015 in römisch 40 bei der Firma römisch 40 einen Ladendiebstahl begangen zu haben und zeigte sich dazu auch zur Gänze geständig.
Auf Grund dieser Straftat und weiterer während seines neuerlichen Aufenthaltes in Österreich verübter Straftaten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.01.2019 zu Aktenzeichen 51 Hv 108/2018a wegen §§ 127, 130 Absatz 1 1. Fall; 15 StGB, sowie §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt. Die erlittene Vorhaft wurde angerechnet.Auf Grund dieser Straftat und weiterer während seines neuerlichen Aufenthaltes in Österreich verübter Straftaten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.01.2019 zu Aktenzeichen 51 Hv 108/2018a wegen Paragraphen 127, 130, Absatz 1 1. Fall; 15 StGB, sowie Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt. Die erlittene Vorhaft wurde angerechnet.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über die Einreisen des Beschwerdeführers und den ihm in Griechenland zuerkannten Status ergeben sich aus dem beigeschafften Vorakt und den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokumenten und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellung zur Asylantragstellung in Griechenland ergibt sich auch aus dem EURODAC-Treffer und den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Die nunmehr erhobene Beschwerde ist entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft sowie dem beigeschafften Protokolls- und Urteilsvermerk des LG für Strafsachen
XXXX .römisch 40 .
Die Feststellungen zu dem Vorfall in der Schubhaft am 07.02.1019 ergeben sich aus der vorliegenden Meldung der LPD XXXX .Die Feststellungen zu dem Vorfall in der Schubhaft am 07.02.1019 ergeben sich aus der vorliegenden Meldung der LPD römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl- I Nr. 56/2018 anzuwenden.3.1. Das Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl- römisch eins Nr. 56/2018 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
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§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Para