Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W216 2214880-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 17.02.2016 unter Umgehung der Einreisebestimmungen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 17.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der PI Linz Hauptbahnhof/AGM zu diesem Antrag befragt. Dabei gab er an, dass in Afghanistan derzeit Krieg und Unruhe herrschten. Sie seien auf dem Weg zu der Stadt oft von den Taliban angehalten und bedroht worden. Die Taliban hätten geglaubt, dass sie mit der Regierung/Polizei zusammenarbeiten würden. Sie hätten oft gesagt, dass sie das nicht machen würden. Die Taliban hätten sie immer überwacht. Die Taliban hätten gewollt, dass sie ihnen helfen, gegen die Regierung zu kämpfen, aber er habe das nicht gewollt. Deswegen habe er fliehen müssen.
3. Am 29.03.2016 wurde der Beschwerdeführer nach der StPO in Verwahrungshaft genommen und gegen ihn eine Wegweisung und ein Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen gemäß § 38a SPG ausgesprochen.3. Am 29.03.2016 wurde der Beschwerdeführer nach der StPO in Verwahrungshaft genommen und gegen ihn eine Wegweisung und ein Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen.
4. Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch Beschluss des Landesgerichts Leoben in Untersuchungshaft genommen.
5. Am 03.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion St. Pölten, Landesamt Verfassungsschutz, vernommen.
6. Am 05.09.2017 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des BFA Regionaldirektion Niederösterreich niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und dem Verhältnis zu seiner Ehefrau sowie seinen Kindern einvernommen.
7. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben, XXXX, vom 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach §207 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben, römisch 40 , vom 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der versuchten Erpressung nach den Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach §207 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg seine Haftstrafe. Der vorläufige Entlassungszeitpunkt ist der 29.03.2021.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.04.2016 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Zuletzt wurde ein auf die Dauer unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.04.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Zuletzt wurde ein auf die Dauer unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer es in keinster Art und Weise vermocht habe, eine Bedrängnis durch Taliban glaubhaft zu gestalten. Trotz mehrfacher Gelegenheiten, in der Einvernahme am 05.09.2017 seine Gründe für seine Ausreisen aus Afghanistan zu nennen, brachte der Beschwerdeführer außer der allgemein schlechten Sicherheitslage nichts Anderes vor. Die belangte Behörde komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer niemals konkreter und explizit nur ihn betreffender Bedrohung durch Personen/Gruppen in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer viele Jahre im Iran verbracht habe, stehe einer neuerlichen Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Afghanistan nicht im Wege. Eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 29.06.2018, Kurzinformation eingefügt am 31.01.2019, aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul geboren und aufgewachsen sei und auch einige Zeit als Erwachsener dort gelebt habe. Auch habe er bereits in den Provinzen Ghazni und Balkh gelebt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, in die Provinz Ghazni zurückzukehren, da diese Provinz zumindest zum Teil von den Taliban kontrolliert werde, eine hohe Anzahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet würden und Ghazni generell zu den volatilen Provinzen Afghanistans zähle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 29.06.2018, Kurzinformation eingefügt am 31.01.2019, aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul geboren und aufgewachsen sei und auch einige Zeit als Erwachsener dort gelebt habe. Auch habe er bereits in den Provinzen Ghazni und Balkh gelebt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, in die Provinz Ghazni zurückzukehren, da diese Provinz zumindest zum Teil von den Taliban kontrolliert werde, eine hohe Anzahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet würden und Ghazni generell zu den volatilen Provinzen Afghanistans zähle.
Es bestehe für den Beschwerdeführer jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative. So verfüge Kabul über einen internationalen Flughafen und sei daher sowohl aus dem In- als auch dem Ausland erreichbar. Die sicheren Städte Afghanistans, Mazar-e Sharif und Herat, könnten von Kabul aus angeflogen werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zudem verfüge er über 24-jährige Berufserfahrungen im Bereich der Metallverarbeitung und der Malerei sowie als Mechaniker und als Elektriker. Der Beschwerdeführer