Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2191400-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zahl 1103655804-160148610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zahl 1103655804-160148610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 13 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 13 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 30.01.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei iranischer Staatsbürger und schiitischer Moslem. Er hätte vor 49 Tagen sein Heimatland verlassen und wäre über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er nicht beim iranischen Heer gewesen sei und man ihn daher seitens der Quds Miliz nach Syrien zum Kampf gegen den IS schicken hätte wollen. Weiters seien vier seiner Brüder zum Christentum übergetreten, und er wäre deshalb von der Staatspolizei und den Glaubenspolizisten verfolgt worden.
1.3. Am 18.01.2018 wurde gegenüber dem BF wegen §§ 105, 146 StGB, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt.1.3. Am 18.01.2018 wurde gegenüber dem BF wegen Paragraphen 105, 146, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG die Untersuchungshaft verhängt.
1.4.Bei seiner Einvernahme am 07.03.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Gut
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX alias XXXX und bin am XXXX in XXXX (Iran) geboren.A: Ich heiße römisch 40 alias römisch 40 und bin am römisch 40 in römisch 40 (Iran) geboren.
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel - insb. auch iranische Personendokumente - in Vorlage bringen?
A: Nein
F: Haben Sie einen Reisepass?
A: Man bekommt einen, wenn man einen abgeschlossenen Militärdienst hat. Ich hatte nie einen besessen. Andere Dokumente wie z.B. Geburtsurkunde habe ich auch nicht, weil uns der Schlepper sagte, dass wir alles vernichten sollen, sonst würden wir in den Iran abgeschoben werden.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Iran
F: Wo waren Sie zuletzt im Iran wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: Mein letzter Lebensmittelpunkt war in der Stadt XXXX . In den letzten neun Jahren war ich in XXXX .A: Mein letzter Lebensmittelpunkt war in der Stadt römisch 40 . In den letzten neun Jahren war ich in römisch 40 .
F: Mit wem waren Sie dort wohnhaft?
A: Mit meiner Familie, mit meinen Geschwistern. Eltern sind verstorben.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Bakhtiari.
F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
A: Islam (Schiit)
F: Welche Sprachen beherrschen Sie?
A: Ich beherrsche Farsi und ein bisschen Arabisch.
F: Haben Sie im Iran Schulen besucht?
A: Ich war neun Jahre lang in XXXX in der Schule.A: Ich war neun Jahre lang in römisch 40 in der Schule.
F: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert?
A: Ich habe sechs Monate die Lehre als Schweißer gemacht.
F: Haben Sie auch gearbeitet?
A: Danach habe ich fast 12 Jahre diesen Beruf ausgeübt.
F: Geben Sie bitte Namen, Geburtsdaten sowie Wohnadressen Ihrer
Familienmitglieder in der Heimat an:
A: Angaben im Akt.
F: Haben Sie sonst noch Verwandte im Iran?
A: Ein paar Familienmitglieder mütterlicherseits sind noch im Iran, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Ja, ich telefoniere regelmäßig mit meinen Geschwistern durch das Internet oder normales Telefon.
F: Sind Sie verheiratet?
A: Nein.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat bzw. in Europa?
A: Bis auf meinen Bruder XXXX leben alle Geschwister in Deutschland. Meine Schwester XXXX mein Bruder XXXX haben schon einen positiven Bescheid. Die anderen sind Asylwerber.A: Bis auf meinen Bruder römisch 40 leben alle Geschwister in Deutschland. Meine Schwester römisch 40 mein Bruder römisch 40 haben schon einen positiven Bescheid. Die anderen sind Asylwerber.
F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher?
A: Ja
Fluchtroute:
F: Wann konkret haben Sie den Iran verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Den Iran habe ich etwa vor 2 Jahren und 5 Monaten verlassen. Zunächst war ich in der Türkei, dann in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien. Danach bin ich illegal in Österreich eingereist. Das genaue Einreise-Datum kann ich nicht angeben.
F: Waren Sie seit Ihrer Einreise nochmals im Iran bzw. außerhalb Österreichs?
A: Nein.
F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
A: Nein, ich habe in einer Caritas-Unterkunft gewohnt.
F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
A: Ich wurde die ganze Zeit von der Caritas unterstützt.
F: Können Sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen? (Anmerkung: Dem AW wird der Begriff Integration erklärt)
A: Ich wollte einen Deutschkurs besuchen, aber es ist nicht dazugekommen. Ich habe österreichische Freunde, aber ich kann nicht so gut Deutsch. Ich habe nie einen Deutschkurs bekommen, aber ich habe selber privat einen Kurs gefunden. Der Kurs hätte 20 Tage nach meiner Verhaftung stattfinden sollen, aber es ist leider nicht mehr dazugekommen. Ich hatte nicht so viele Möglichkeiten, weil ich finanziell eingeschränkt war.
F: Waren Sie jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei bzw. Gericht im Iran?
A: Nein.
F: Hatten Sie im Iran jemals Probleme mit Sicherheitsorganen/Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär?
A: Nein.
FLUCHTGRUND:
F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?
A: Nein
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe!
A: Ich bin während meines Militärdienstes geflüchtet. Ich habe den Militärdienst nach vier Monaten quittiert. Mein Militärdienst war in der Stadt XXXX . Ich habe vor sechs Jahren meinen Militärdienst gemacht. Meine Familie ist vor 3 1/2 Jahren geflüchtet. In der Zeit habe ich in der Stadt XXXX gelebt und die Nachricht hat sich ziemlich rasch verbreitet, dass meine Familie nach Europa geflüchtet ist und Christen geworden sind. Ich habe mit der Zeit immer öfters Besuch von unbekannten Personen bekommen. Vom Aussehen her haben Sie wie Mitglieder des Geheimdienstes ausgeschaut. Ich habe mit meiner Familie gesprochen, aber keiner von der Familie hatte diese Männer zuvor gesehen oder gekannt. Nachdem die Situation mir im Iran bekannt war, dass der Geheimdienst die Mitglieder einer Familie festnimmt wegen anderen Familienmitgliedern, damit diese unter Druck gesetzt werden und zur Rückkehr gezwungen werden. Ich habe Angst gehabt, dass mir dieses Schicksal widerfährt. Ich habe Angst gehabt vor diesen Personen, die mich öfters besucht haben und da habe ich beschlossen, aus dem Iran zu flüchten. Ich habe mich nicht mehr sicher gefühlt und Angst um mein Leben gehabt. In der Zeit habe ich meinen Kontakt zu meiner Familie abgebrochen, damit der Geheimdienst meine Familie nicht findet. Mein Bruder XXXX wollte weiter im Iran bleiben, weil er sehr verliebt war. Ich musste das Land verlassen, damit ich in Sicherheit wäre.A: Ich bin während meines Militärdienstes geflüchtet. Ich habe den Militärdienst nach vier Monaten quittiert. Mein Militärdienst war in der Stadt römisch 40 . Ich habe vor sechs Jahren meinen Militärdienst gemacht. Meine Familie ist vor 3 1/2 Jahren geflüchtet. In der Zeit habe ich in der Stadt römisch 40 gelebt und die Nachricht hat sich ziemlich rasch verbreitet, dass meine Familie nach Europa geflüchtet ist und Christen geworden sind. Ich habe mit der Zeit immer öfters Besuch von unbekannten Personen bekommen. Vom Aussehen her haben Sie wie Mitglieder des Geheimdienstes ausgeschaut. Ich habe mit meiner Familie gesprochen, aber keiner von der Familie hatte diese Männer zuvor gesehen oder gekannt. Nachdem die Situation mir im Iran bekannt war, dass der Geheimdienst die Mitglieder einer Familie festnimmt wegen anderen Familienmitgliedern, damit diese unter Druck gesetzt werden und zur Rückkehr gezwungen werden. Ich habe Angst gehabt, dass mir dieses Schicksal widerfährt. Ich habe Angst gehabt vor diesen Personen, die mich öfters besucht haben und da habe ich beschlossen, aus dem Iran zu flüchten. Ich habe mich nicht mehr sicher gefühlt und Angst um mein Leben gehabt. In der Zeit habe ich meinen Kontakt zu meiner Familie abgebrochen, damit der Geheimdienst meine Familie nicht findet. Mein Bruder römisch 40 wollte weiter im Iran bleiben, weil er sehr verliebt war. Ich musste das Land verlassen, damit ich in Sicherheit wäre.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein
F: Wie oft waren die unbekannten Männer bei Ihnen?
A: Sie waren drei bis vier Mal da.
F: Was haben die unbekannten Männer gewollt?
A: Diese Leute wollten wissen, wo sich meine Brüder aufhalten. Einmal hat einer von diesen Männern gesagt, er wäre der Chef meines Bruders. Aber der war zu einer unmöglichen Uhrzeit bei mir. Er kann nicht sein Chef gewesen sein.
F: Warum haben Sie den Militärdienst quittiert?
A: In der Zeit ist mein Vater verstorben. Ich wollte zu meiner Familie. Ich habe immer meine Mutter sehr geliebt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich durch die Quittierung des Militärdienstes keine Probleme hatte. Es kann zu einem Problem werden, aber nicht so, dass sich der Geheimdienst einschaltet.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Sie werden mich festhalten, damit sie meine Familie zur Rückkehr zwingen. Mein Bruder lebt im Iran im Untergrund. Er ist von der Stadt XXXX geflüchtet und lebt auf einer iranischen Insel.A: Sie werden mich festhalten, damit sie meine Familie zur Rückkehr zwingen. Mein Bruder lebt im Iran im Untergrund. Er ist von der Stadt römisch 40 geflüchtet und lebt auf einer iranischen Insel.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zum Iran Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Wollen Sie das?
A: Im Bescheid reicht.
Anmerkung: Dem AW wird die Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs. 2 über den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet übergeben. Über die rechtlichen Folgen wird er aufgeklärt."Anmerkung: Dem AW wird die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, Absatz 2, über den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet übergeben. Über die rechtlichen Folgen wird er aufgeklärt."
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 09.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2018 verloren habe.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 09.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2018 verloren habe.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts seiner vagen und oberflächlichen Ausführungen nicht glaubhaft machen können.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.
1.6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 03.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein.
In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass sich der BF in einer Moschee kritisch gegenüber dem Islam geäußert hätte und in Verbindung mit der Konversion seiner Geschwister gebracht worden wäre, weshalb er befürchte, wegen Apostasie und Konversion verfolgt zu werden. Durch die Kritik in der Moschee wäre auch der nicht fertig geleistete Militärdienst zum Problem geworden. Das BFA hätte eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wäre die Einvernahme nur sehr kurz gewesen.
1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.04.2018 beim BVwG ein.
1.10. Mit Schreiben vom 21.09.2018 teilte die PI Linzer Straße dem BVwG mit, dass der BF wegen Diebstahls angezeigt wurde.
1.11. Das BVwG führte am 28.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Eine Befragung des BF konnte jedoch aufgrund seines offenbar durch Suchtmittel stark beeinträchtigten Zustandes nicht durchgeführt werden. Da der BF vorgab, Zahnschmerzen zu haben, wurde er aufgefordert, umgehend einen Zahnarzt aufzusuchen und danach eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Dies ist bisher nicht geschehen.
1.12. In der Folge wurden dem BF mit Schreiben vom 05.12.2018 das aktuelle Länderinformationsblatt zum Iran und Fragen betreffend seine persönlichen Verhältnisse und seine Integration in Österreich übermittelt.
Weder langte bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme zu den Feststellungen ein, noch wurden durch den BF die ihm gestellten Fragen schriftlich beantwortet.
1.13. Mit Schreiben vom 07.03.2019 teilte die Bereitschaftseinheit der Polizei EA5 dem BVwG mit, dass der BF wegen unbefugten Besitzes von Suchtmitteln gemäß § 30 Abs. 1 SMG angezeigt wurde.1.13. Mit Schreiben vom 07.03.2019 teilte die Bereitschaftseinheit der Polizei EA5 dem BVwG mit, dass der BF wegen unbefugten Besitzes von Suchtmitteln gemäß Paragraph 30, Absatz eins, SMG angezeigt wurde.
1.14. Mit Schreiben vom 12.03.2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem BVwG mit, dass gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) Anklage erhoben wurde.1.14. Mit Schreiben vom 12.03.2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem BVwG mit, dass gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) Anklage erhoben wurde.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 30.01.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2018 sowie die Beschwerde vom 03.04.2018
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
* Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.11.2018.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF ist schiitischer Moslem, seine Muttersprache ist Farsi.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF ist schiitischer Moslem, seine Muttersprache ist Farsi.
Der BF stammt aus XXXX , die letzten Jahre vor seiner Ausreise hat der BF in XXXX verbracht.Der BF stammt aus römisch 40 , die letzten Jahre vor seiner Ausreise hat der BF in römisch 40 verbracht.
Die Eltern des BF sind bereits verstorben, vier Brüder und eine Schwester sind in Deutschland aufhältig. Ein Bruder des BF befindet sich noch immer im Iran, weiters eine unbekannte Anzahl von Angehörigen mütterlicherseits. Zu den Geschwistern besteht aktuell Kontakt.
Der BF hat neun Jahre lang eine Schule besucht und danach eine sechsmonatige Schweißer-Lehre absolviert und folglich zwölf Jahre als Schweißer gearbeitet.
Der BF hatte keine finanziellen Probleme, er konnte sich durch seine Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren.
3.1.2. Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten des BF haben sich keine ergeben. Er ist im erwerbsfähigen Alter und hat eine mehrjährige Schulbildung genossen. Darüber hinaus hat er Berufserfahrung.
3.1.3. Der BF ist seinen Angaben nach im Iran geboren und aufgewachsen. Im Dezember 2015 reiste er über die Türkei nach Europa, wo er am 30.01.2016 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3.1.4. Der BF hält sich seit Jänner 2016 in Österreich auf und spricht kaum Deutsch. Der BF geht keiner Beschäftigung nach und bezieht Grundversorgung. Der BF hat in Österreich keine sonstigen Verwandten.
3.1.5. Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf:
* vom 15.02.2017 wegen § 127 StGB, § 15 StGB; Freiheitsstrafe vier Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre; Probezeit mit Urteilen vom 13.02.2018 und 26.03.2018 auf fünf Jahre verlängert* vom 15.02.2017 wegen Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB; Freiheitsstrafe vier Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre; Probezeit mit Urteilen vom 13.02.2018 und 26.03.2018 auf fünf Jahre verlängert
* vom 13.02.2018 wegen § 127 StGB, § 15 StGB; Freiheitsstrafe vier Wochen* vom 13.02.2018 wegen Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB; Freiheitsstrafe vier Wochen
* vom 26.03.2018 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a und 3 SMG, § 15 StGB, § 133 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe zwölf Monate, davon Freiheitsstrafe acht Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre* vom 26.03.2018 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 a und 3 SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 133, Absatz eins, StGB; Freiheitsstrafe zwölf Monate, davon Freiheitsstrafe acht Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF hat sein Vorbringen, von den iranischen Behörden verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft gemacht. Dem BF droht im Fall einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung aus politischen Gründen, religiösen Gründen, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
3.2.2. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat war die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.3.2. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden.
3.3.3. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Iran würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen.3.3.3. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Iran würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Be