TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W151 2201631-1

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W151 2201631-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 18.07.2018 des Beschwerdeführers XXXX geb. XXXX XXXX, in Verbindung mit der Beschwerde vom 13.06.2018 wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 06.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in Folge: NÖGKK oder belangte Behörde) vom 29.05.2018 wurde XXXX , (in Folge: Beschwerdeführer oder BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für den Dienstnehmer XXXX (in Folge DN), VSNR:

XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 09.04.2018 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 26 für das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten in XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der unvertretene BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der Betretene weder bei ihm gearbeitet habe, noch von ihm beauftragt worden sei. Dieser habe lediglich beabsichtigt, ein Auto von ihm zu kaufen, weshalb er ihn gebeten habe, auf ihn zu warten. Während der Abwesenheit des BF habe er sich in der Werkstatt schmutzige Kleider angezogen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2018 wies die NÖGKK die Beschwerde ab und führte aus, dass der DN während der Kontrolle Kundenkontakt gehabt habe und zuvor mit verschmutzter Arbeitskleidung aus der Werkstatt gekommen sei. Dass der Betretene die verschmutzte Arbeitskleidung während der Abwesenheit des BF aus den Nebenräumlichkeiten der Werkstatt eigenmächtig genommen und angezogen habe, um bei der Begutachtung des zum Verkauf stehenden Fahrzeuges nicht schmutzig zu werden, erachte die Behörde als unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung.

4. Mit Schreiben vom 18.07.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK am 24.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.04.2018 erfolgte eine Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 26 für das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten in XXXX . Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX in der Kfz-Werkstatt des BF mit verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Er kam während der Kontrolle aus der mit Rolltoren verschlossenen Werkstatt und sprach mit einem Kunden, welcher mit seinem Auto vor einem der Rolltore stand und den er während der Kontrolle in die Werkstatt hineinfahren lies. Weder der BF noch andere Dienstnehmer waren zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Werkstatt anwesend. Der DN war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Der DN erbrachte (einfache) manuelle Tätigkeiten (Arbeiten in Kfz-Werkstatt) in der Kfz-Werkstatt des BF wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann.

Der DN waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF im Rahmen des Betriebs der Kfz-Werkstatt tätig.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist unstrittig, dass der DN im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei in der Kfz-Werkstatt des BF in XXXX angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Unstrittig ist ferner, dass der DN verschmutzte Arbeitskleidung trug und während der Kontrolle ein Kundengespräch führte.

Dass der DN - wie vom BF vorgebracht - lediglich in der Werkstatt gewartet habe, da dieser vom BF ein Auto kaufen wollte, erscheint in Anbetracht des Sachverhaltes als unglaubwürdig. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, weshalb der DN zu diesem Zweck - selbst unter der Annahme, dass der DN auf der Hebebühne einen Flüssigkeitsaustritt kontrollieren wollte - eigenmächtig verschmutzte Arbeitskleider hätte anziehen sollen. In diesem Sinne ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde nichts entgegenzusetzen, wenn sie ausführt, das diesbezügliche Vorbringen sei als unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung um das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verschleiern zu erachten.

Auch der von der Finanzpolizei wahrgenommene Kundenkontakt des DN - im Zuge dessen der DN den Kunden sogar in die Werkstatt einfahren lies - stellt zusammen mit der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle weder der BF noch sonstige Dienstnehmer des BF in der Werkstatt anwesend waren, zweifelsohne ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Tätigkeitsausübung des DN im Rahmen des Dienstverhältnisses dar.

Auch das Vorbringen, der DN sei nach Österreich gereist um ein Auto vom BF zu erwerben, wird von der belangten Behörde unter Hinweis auf die finanzielle Situation des DN und die hierfür unverhältnismäßig lange Anreise aus Mazedonien zurecht angezweifelt.

Im Ergebnis war demnach davon auszugehen, dass der DN im Rahmen des Betriebes der Kfz-Werkstatt für den BF tätig war und einfache manuelle Tätigkeiten (Arbeiten in der Kfz-Werkstatt) für den BF ausgeübt hat. Der BF hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem man anderes hätte ableiten können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der BF als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Fallbezogen folgt daher:

1. Zur Dienstnehmereigenschaft:

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass der DN im Betrieb der Kfz-Werkstatt des BF für den BF als Dienstgeber tätig gewesen ist. Der DN wurde mit verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Er kam während der Kontrolle aus der mit Rolltoren verschlossenen Werkstatt und sprach mit einem Kunden, welcher mit seinem Auto vor einem der Rolltore stand und ließ diesen auch in die Werkstatt. Er war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet. Bei der Arbeit in einer Kfz-Werkstatt handelt es sich zweifellos um solche einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich somit gerade um solche Tätigkeiten im Sinne der genannten Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des BF erbracht worden sind. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Sofern die Behörde im Sinne der genannten Judikatur vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen kann, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Demnach gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern kein Entgelt bestimmt oder Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Ob ein demnach zustehendes Entgelt tatsächlich geleistet wurde oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden (vgl. VwGH zum AuslBG 26.01.2012, 2009/09/0286).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX zum BF auszugehen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag rechtlich korrekt vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

2. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Da bis dato keine Anmeldung für XXXX durch den BF erfolgte, liegen keine unbedeutenden Folgen vor. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der NÖGKK ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte die - vom BF nicht beantragte - mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2201631.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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