Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Spruch
G301 1430859-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT in Wien als gerichtlichen Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT in Wien als gerichtlichen Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., und III. desA) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. des
angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden aufgehoben.
Zugleich wird gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt.Zugleich wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Zuge seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Zuge seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.
Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. XXXX, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.); zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. römisch 40 , vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit dem am 23.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Mit Beschluss des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 04.12.2012, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit dem am 23.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Mit Beschluss des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 04.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im zweiten VerfahrensgangMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im zweiten Verfahrensgang
bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Mit dem am 06.12.2013 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid vom 20.11.2013.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 17.04.2014, G307 1430859-2/5E, wurden der - nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 3 VwGbk-ÜG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 17.04.2014, G307 1430859-2/5E, wurden der - nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 3, VwGbk-ÜG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052-10, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses Folge gegeben und dieses dahingehend wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde die Revision zurückgewiesen.Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052-10, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses Folge gegeben und dieses dahingehend wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde die Revision zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, G307 1430859-2/34E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2014 stattgegeben (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, G307 1430859-2/34E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2014 stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass gemäß § 55a Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit dem am 26.11.2018 beim BFA, Regionaldirektion Burgenland, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und in Stattgebung der Beschwerde den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 30.11.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo Ende September 2012 und reiste am 24.10.2012 über Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.10.2014, GZ: XXXX, wurde Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT als Sachwalter für den BF bestellt. Der Sachwalter (nunmehr seit 01.07.2018 gerichtlicher Erwachsenenvertreter) wurde mit der Vertretung des BF vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, welche über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes des BF betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.10.2014, GZ: römisch 40 , wurde Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT als Sachwalter für den BF bestellt. Der Sachwalter (nunmehr seit 01.07.2018 gerichtlicher Erwachsenenvertreter) wurde mit der Vertretung des BF vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, welche über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes des BF betraut.
Der BF leidet an intermittierend auftretenden polymorph psychotischen Geschehen (F23.0), Organizität, damit verbunden Affektlabilität und körperliche Empfindungsstörungen (F06.6), einer leichten kognitiven Störung (F06.7), einer Anpassungsstörung - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) und Desorganisationsproblematik sowie Epilepsie (G40.9). Diese Erkrankungen werden derzeit medikamentös behandelt.
Der BF leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit. Die angeführten Erkrankungen des BF können im Kosovo behandelt werden.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) XXXX vom 06.03.2015 RK XXXX201501) römisch 40 vom 06.03.2015 RK XXXX2015
§ 142 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX2014
Freiheitsstrafe 20 Monate
VollzugsdatumXXXX2018
zu LG XXXXRK XXXX2015
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 06.03.2015LG römisch 40 vom 06.03.2015
zu LG XXXX RK XXXX2015zu LG römisch 40 RK XXXX2015
Bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 03.10.2016LG römisch 40 vom 03.10.2016
02) LG XXXX vom XXXX2016 RK 03.10.201602) LG römisch 40 vom XXXX2016 RK 03.10.2016
§ 142 (1) StGBParagraph 142, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX2016
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum XXXX2018
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF befand sich vonXXXX2014 bis zum XXXX2015 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die in verschiedenen Justizanstalten vollzogen wurde. Am XXXX2015 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 03.10.2016 wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe widerrufen.Der BF befand sich vonXXXX2014 bis zum XXXX2015 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die in verschiedenen Justizanstalten vollzogen wurde. Am XXXX2015 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.10.2016 wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
Zuletzt wurde der BF von XXXX2016 bis XXXX2018 in verschiedenen Justizanstalten angehalten.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, seine vier Schwestern, ein Onkel und Freunde leben im Kosovo.
Der BF besuchte im Kosovo mehrjährig die Grundschule. Er hat keinen Beruf erlernt, sein Lebensunterhalt wurde vorwiegend durch seinen Onkel, Nachbarn und Freunde gesichert. Zudem arbeitete er mit seinem Vater in der Landwirtschaft und verkaufte Holz. Dass die Ausübung solcher Tätigkeiten künftig aufgrund einer in der Vergangenheit einmal gebrochenen Hand nicht mehr möglich sein sollte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu seiner Ausreise im Kosovo. Er verließ den Herkunftsstaat, weil er weiteren körperlichen Übergriffen seiner Eltern entgehen und seinen Gesundheitszustand verbessern wollte.
Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und über sehr geringe Deutschkenntnisse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang ausschließlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und nachhaltige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich und im Kosovo basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerde und seiner Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellungen zur Entlassung des BF aus der Strafhaft entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zu den Erkrankungen und zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA und auf den damit in Einklang stehenden im Verwaltungsverfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 22.09.2014. Die Aktualität des Gutachtens ist gegeben und wurde vom BF eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Erstellung des Gutachtens nicht substanziiert mit neuen Unterlagen auf fachlich zumindest gleicher Ebene behauptet. Aus dem vom BF vorgelegten psychiatrischen Befund vom 27.12.2018 (OZ 2) ergibt sich vielmehr, dass keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist.Die Feststellungen zu den Erkrankungen und zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA und auf den damit in Einklang stehenden im Verwaltungsverfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 22.09.2014. Die Aktualität des Gutachtens ist gegeben und wurde vom BF eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Erstellung des Gutachtens nicht substanziiert mit neuen Unterlagen auf fachlich zumindest gleicher Ebene behauptet. Aus dem vom BF vorgelegten psychiatrischen Befund vom 27.12.2018 (OZ 2) ergibt sich vielmehr, dass keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass eine Arbeitsfähigkeit des BF aufgrund seiner Erkrankungen allenfalls nicht gegeben wäre.
Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie, der Allgemeinmedizin und der Unfallchirurgie zum Beweis dafür, dass eine Ausreise für den BF, insbesondere eine zwangsweise Ausreise, gesundheitsgefährdend und unzumutbar und damit eine Ausreise nicht möglich sei, war nicht zu entsprechen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (so z.B. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN).
Im vorliegenden Fall konnten die Beweistatsachen, nämlich das Vorliegen einer Krankheit, schon aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen festgestellt werden und weist das bereits vorliegende Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit dem vorgelegten psychiatrischen Befund vom 27.12.2018 die erforderliche Aktualität auf, sodass es einer darüberhinausgehenden Beweisaufnahme nicht bedurfte, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzulehnen war. Was die aus der festgestellten Tatsache zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen anbelangt, ist festzuhalten, dass sich diese einer Beweisaufnahme entziehen.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das BFA hat dem BF bzw. seinem Vertreter die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Das BFA hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte weder zu widerlegen noch die Berichte anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist hinsichtlich des Prozessgegenstandes und des Prüfungsumfanges (§ 27 VwGVG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG festzuhalten, dass die Beschwerde des BF gegen die gänzliche Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016 als unbegründet abgewiesen wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist.Vorab ist hinsichtlich des Prozessgegenstandes und des Prüfungsumfanges (Paragraph 27, VwGVG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG festzuhalten, dass die Beschwerde des BF gegen die gänzliche Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016 als unbegründet abgewiesen wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist.
Lediglich das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vormals: Ausweisung) gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde insoweit an das BFA zurückverwiesen, zumal das BVwG in seinem Erkenntnis vom 07.06.2016 nicht von einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung ausging. Der in der Folge vom BFA erlassene und oben im Spruch angeführte Bescheid bildet den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.Lediglich das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vormals: Ausweisung) gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde insoweit an das BFA zurückverwiesen, zumal das BVwG in seinem Erkenntnis vom 07.06.2016 nicht von einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung ausging. Der in der Folge vom BFA erlassene und oben im Spruch angeführte Bescheid bildet den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt A.I.):
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung