TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W226 2182207-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2182207-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. 1017482004-181180545 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. 1017482004-181180545 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.05.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer Erstbefragung am 08.05.2014 brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, dass ihr Sohn Anfang 2013 nach Österreich geflüchtet wäre und sie deshalb vor eineinhalb Monaten eine Ladung zur Polizei bekommen hätte und dort verhört worden wäre. Eine Woche später hätte sie neuerlich eine Ladung erhalten und wäre wieder verhört worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach Art. 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig sei. Gegen die Beschwerdeführerin wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Der Bescheid erwuchs am 21.10.204 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig sei. Gegen die Beschwerdeführerin wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Der Bescheid erwuchs am 21.10.204 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin erklärte in weiterer Folge mit Schreiben vom 14.10.2014, sie habe sich für die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland entschieden. Eine Überstellung nach Polen fand jedoch nicht statt.

Am 05.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung vom 07.08.2015 führte aus, sie sei bis Dezember 2014 in Österreich gewesen. Danach habe sie Österreich verlassen und sei wieder nach Tschetschenien gezogen. Im Jänner 2015 sei sie von der dortigen Polizei gefragt worden, wo sich ihr Sohn befinde. Sie solle ihn nach Tschetschenien zurückbringen. Die Polizei habe ihr gedroht, sie einzusperren, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere. Ihr Sohn würde in Tschetschenien wegen der Unterstützung von Rebellen verurteilt werden. Das stimme aber nicht. Sie fühle sich von der Polizei bedroht. Sie hätten ihr immer wieder angedroht, sie einzusperren. Deshalb sei sie neuerlich geflüchtet. Zu ihrer Ausreise befragt gab sie an, im Dezember 2014 mit einem Taxi ausgereist zu sein. Befragt, wann und wie sie wieder in die EU eingereist sei, gab sie an, am 10.06.2015 von Tschetschenien zu Verwandten nach XXXX und am 27.07.2015 mit einem Taxi von XXXX direkt nach XXXX zu ihrem Bruder gereist zu sein. Dann sei sie mit dem Zug nach XXXX gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Die genaue Route von der Ukraine nach Österreich wisse sie nicht.Am 05.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung vom 07.08.2015 führte aus, sie sei bis Dezember 2014 in Österreich gewesen. Danach habe sie Österreich verlassen und sei wieder nach Tschetschenien gezogen. Im Jänner 2015 sei sie von der dortigen Polizei gefragt worden, wo sich ihr Sohn befinde. Sie solle ihn nach Tschetschenien zurückbringen. Die Polizei habe ihr gedroht, sie einzusperren, wenn sie ihren Sohn nicht ausliefere. Ihr Sohn würde in Tschetschenien wegen der Unterstützung von Rebellen verurteilt werden. Das stimme aber nicht. Sie fühle sich von der Polizei bedroht. Sie hätten ihr immer wieder angedroht, sie einzusperren. Deshalb sei sie neuerlich geflüchtet. Zu ihrer Ausreise befragt gab sie an, im Dezember 2014 mit einem Taxi ausgereist zu sein. Befragt, wann und wie sie wieder in die EU eingereist sei, gab sie an, am 10.06.2015 von Tschetschenien zu Verwandten nach römisch 40 und am 27.07.2015 mit einem Taxi von römisch 40 direkt nach römisch 40 zu ihrem Bruder gereist zu sein. Dann sei sie mit dem Zug nach römisch 40 gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Die genaue Route von der Ukraine nach Österreich wisse sie nicht.

Am 17.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Sie gab an, am XXXX in XXXX in Russland geboren zu sein. Sie sei verwitwet. Sie habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX und von XXXX bis XXXX die Berufsschule in XXXX besucht. Sie sei zuletzt selbstständig als XXXX tätig gewesen.Am 17.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Sie gab an, am römisch 40 in römisch 40 in Russland geboren zu sein. Sie sei verwitwet. Sie habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 die Berufsschule in römisch 40 besucht. Sie sei zuletzt selbstständig als römisch 40 tätig gewesen.

Sie habe einen Bruder, der in XXXX lebe. Ein weiterer Bruder wohne in XXXX und sei asylberechtigt. Ihr Sohn habe in Österreich ein laufendes Asylverfahren. Weiters habe sie in Österreich einen Neffen. Zu all diesen Verwandten habe sie ein gutes Verhältnis. Ihren Sohn sehe sie nicht so oft, weil er weit weg wohne. Mit ihrem Bruder aus XXXX treffe sie sich ca. zwei- bis dreimal die Woche. Ihr Bruder XXXX helfe ihr sehr. Gefragt, warum sie nicht bei ihren Verwandten wohnen würde, gab sie an, dass nicht genügend Platz sei und ihr Bruder auch eine eigene Familie habe.Sie habe einen Bruder, der in römisch 40 lebe. Ein weiterer Bruder wohne in römisch 40 und sei asylberechtigt. Ihr Sohn habe in Österreich ein laufendes Asylverfahren. Weiters habe sie in Österreich einen Neffen. Zu all diesen Verwandten habe sie ein gutes Verhältnis. Ihren Sohn sehe sie nicht so oft, weil er weit weg wohne. Mit ihrem Bruder aus römisch 40 treffe sie sich ca. zwei- bis dreimal die Woche. Ihr Bruder römisch 40 helfe ihr sehr. Gefragt, warum sie nicht bei ihren Verwandten wohnen würde, gab sie an, dass nicht genügend Platz sei und ihr Bruder auch eine eigene Familie habe.

Befragt, wo sie sich von Oktober 2014 bis 05.08.2015 aufgehalten habe, gab sie an, Österreich Ende November oder Anfang Dezember 2014 verlassen zu haben. Danach sei sie ca. eine Woche in XXXX gewesen. Dann habe sie sich bis 10. oder 11.07.2015 in Tschetschenien in XXXX in der Nähe von XXXX aufgehalten. Danach sei sie ca. einen Monat lang wieder in XXXX gewesen und dann nach Österreich gekommen.Befragt, wo sie sich von Oktober 2014 bis 05.08.2015 aufgehalten habe, gab sie an, Österreich Ende November oder Anfang Dezember 2014 verlassen zu haben. Danach sei sie ca. eine Woche in römisch 40 gewesen. Dann habe sie sich bis 10. oder 11.07.2015 in Tschetschenien in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 aufgehalten. Danach sei sie ca. einen Monat lang wieder in römisch 40 gewesen und dann nach Österreich gekommen.

Auf Nachfrage, ob sie wisse, was am XXXX in XXXX passiert sei, gab sie an, dort sei ein großer Konflikt gewesen. Sie wisse, dass Rebellen nach XXXX gekommen seien und es Kämpfe mit Soldaten gegeben habe. Auf Vorhalt, dass es um die Charlie-Hebdo-Demonstration gehe und gefragt, ob sie ihre Aussage weiter aufrecht erhalte, antwortet sie, dass sie das so genau nicht mehr wisse. Vielleicht seien die Kämpfe auch an einem anderen Tag gewesen, das passiere dort öfter.Auf Nachfrage, ob sie wisse, was am römisch 40 in römisch 40 passiert sei, gab sie an, dort sei ein großer Konflikt gewesen. Sie wisse, dass Rebellen nach römisch 40 gekommen seien und es Kämpfe mit Soldaten gegeben habe. Auf Vorhalt, dass es um die Charlie-Hebdo-Demonstration gehe und gefragt, ob sie ihre Aussage weiter aufrecht erhalte, antwortet sie, dass sie das so genau nicht mehr wisse. Vielleicht seien die Kämpfe auch an einem anderen Tag gewesen, das passiere dort öfter.

Auf Vorhalt, dass aus den dem Bundesamt vorliegenden russischen Pässen keine Reisebewegung im angeführten Zeitraum hervorgehe gab sie an, sie sei an den Grenzen nicht kontrolliert worden.

Auf Vorhalt, dass sie gemäß ZMR-Auszug von 03.06.2014 bis 17.08.2015 bei ihrem Bruder hauptwohnsitzgemeldet gewesen sei, gab sie an, sie wisse nicht, wie dieser Zeitraum aufscheinen könne. Ihr sei von der Ehegattin ihres Bruders Ende 2014/Anfang 2015 gesagt worden, dass sie dort nicht mehr gemeldet sei.

Am 06.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, erneut einvernommen. Befragt zu ihrer Ausreise von Österreich nach Tschetschenien gab sie dabei an, sie sei mit einem Taxi von XXXX nach XXXX in der West Ukraine gefahren. Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich lediglich das Wort XXXX gemerkt zu haben. Sie sei hinten im Auto gesessen. Das Auto sei für sechs bis sieben Personen gewesen und es habe auch Fenster gegeben, bei welchen sie hinausgesehen habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie von XXXX nach XXXX gefahren sei. Sie könne sich nur an kleine Häuser erinnern, nicht aber an Ortschaften. Von XXXX sei sie nach XXXX gefahren. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie gefahren sei. An den Weg von XXXX nach XXXX könne sie sich auch nicht erinnern, nur noch an das Auto und die Ledersitze. In XXXX habe sie eine Woche bei Verwandten gelebt. Auf Nachfrage, was sie in dieser Woche gemacht habe, gab sie an, ihr Verwandter habe ihr das Ticket von XXXX nach XXXX gekauft. Sie sei bis nach XXXX und nach Hause nach XXXX gefahren. Anschließend habe sie sich drei bis fünf Monate dort aufgehalten. Die Heimreise habe 1800 Euro gekostet. Sie habe keine Dokumente, welche ihre Ausreise bestätigen würden.Am 06.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, erneut einvernommen. Befragt zu ihrer Ausreise von Österreich nach Tschetschenien gab sie dabei an, sie sei mit einem Taxi von römisch 40 nach römisch 40 in der West Ukraine gefahren. Aufgefordert, die Strecke genauer zu beschreiben, gab sie an, sich lediglich das Wort römisch 40 gemerkt zu haben. Sie sei hinten im Auto gesessen. Das Auto sei für sechs bis sieben Personen gewesen und es habe auch Fenster gegeben, bei welchen sie hinausgesehen habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Sie könne sich nur an kleine Häuser erinnern, nicht aber an Ortschaften. Von römisch 40 sei sie nach römisch 40 gefahren. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie gefahren sei. An den Weg von römisch 40 nach römisch 40 könne sie sich auch nicht erinnern, nur noch an das Auto und die Ledersitze. In römisch 40 habe sie eine Woche bei Verwandten gelebt. Auf Nachfrage, was sie in dieser Woche gemacht habe, gab sie an, ihr Verwandter habe ihr das Ticket von römisch 40 nach römisch 40 gekauft. Sie sei bis nach römisch 40 und nach Hause nach römisch 40 gefahren. Anschließend habe sie sich drei bis fünf Monate dort aufgehalten. Die Heimreise habe 1800 Euro gekostet. Sie habe keine Dokumente, welche ihre Ausreise bestätigen würden.

Auf Nachfrage, warum sie keine freiwillige Ausreise beantragt habe, gab sie an, sie habe einen Asylstopp gemacht. Sie habe freiwillig ausreisen wollen. Ihre Schwester habe sie dann angerufen und ihr gesagt, dass nach ihr gefragt werde und dass sie nicht nach Hause kommen solle. Sie habe aber trotzdem nach Hause fahren wollen. Sie habe gedacht, wenn ihr Sohn und Neffe nicht in Tschetschenien seien, würden sie sie in Ruhe lassen.

Gefragt, warum sie einer Überstellung nach Polen nicht zugestimmt habe, gab sie an, niemanden in Polen zu haben.

Zu ihrer Rückkehr befragt gab sie an, auf dem gleichen Weg zurückgekommen zu sein. sie sei nach XXXX mit einem Taxi gefahren, dann mit dem Zug von XXXX odsk nach XXXX . Am Busbahnhof in XXXX habe sie ihr Verwandter abgeholt und gesagt, dass sie jetzt in XXXX lebe. Ihr Bruder XXXX habe auf sie eingeredet, sodass sie nach XXXX gefahren sei. Sie könne sich an Orte und Straßen erinnern, als sie von Österreich nach XXXX gefahren sei, nicht jedoch als sie von XXXX nach XXXX gefahren sei. Von XXXX nach XXXX seien sie über einen anderen Weg gefahren. Die Beschwerdeführerin gab zuerst an, sich an eine Ortschaft, dann ein Hotel zu erinnern, wo sie gegessen habe. Später konnte sie sich doch nicht mehr daran erinnern.Zu ihrer Rückkehr befragt gab sie an, auf dem gleichen Weg zurückgekommen zu sein. sie sei nach römisch 40 mit einem Taxi gefahren, dann mit dem Zug von römisch 40 odsk nach römisch 40 . Am Busbahnhof in römisch 40 habe sie ihr Verwandter abgeholt und gesagt, dass sie jetzt in römisch 40 lebe. Ihr Bruder römisch 40 habe auf sie eingeredet, sodass sie nach römisch 40 gefahren sei. Sie könne sich an Orte und Straßen erinnern, als sie von Österreich nach römisch 40 gefahren sei, nicht jedoch als sie von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Von römisch 40 nach römisch 40 seien sie über einen anderen Weg gefahren. Die Beschwerdeführerin gab zuerst an, sich an eine Ortschaft, dann ein Hotel zu erinnern, wo sie gegessen habe. Später konnte sie sich doch nicht mehr daran erinnern.

Befragt, mit welchen Dokumenten sie beim zweiten Mal ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Inlandspass im Original und einer Kopie ihres Reisepasses ausgereist zu sein. Sie könne sich an zwei Grenzkontrollen erinnern, wisse aber nicht mehr, wo diese gewesen seien. Sie habe bei beiden ihre Pässe herzeigen müssen. Dann habe sie ihre Pässe ihrem Verwandten in XXXX gegeben. Ihr Inlandspass sei ihr in XXXX nicht zurückgegeben worden. Die Reise hätten ihr Verwandter aus XXXX und ihr Bruder aus XXXX organisiert. Sie habe 1600 bis 1700 Euro gekostet.Befragt, mit welchen Dokumenten sie beim zweiten Mal ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Inlandspass im Original und einer Kopie ihres Reisepasses ausgereist zu sein. Sie könne sich an zwei Grenzkontrollen erinnern, wisse aber nicht mehr, wo diese gewesen seien. Sie habe bei beiden ihre Pässe herzeigen müssen. Dann habe sie ihre Pässe ihrem Verwandten in römisch 40 gegeben. Ihr Inlandspass sei ihr in römisch 40 nicht zurückgegeben worden. Die Reise hätten ihr Verwandter aus römisch 40 und ihr Bruder aus römisch 40 organisiert. Sie habe 1600 bis 1700 Euro gekostet.

Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich von Dezember 2014 bis 15.06.2015 in Tschetschenien aufgehalten. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, Tschetschenien am 15.06.2015 verlassen zu haben, sie aber von 03.06.2014 bis 17.08.2015 in Österreich gemeldet gewesen sei, gab sie an, sich an Tages- und Monatszahlen nicht zu erinnern. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie bei der Ausreise kontrolliert wurde und habe es bei der Ausreise bzw. der Ausreisekontrolle keine Probleme gegeben.

Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland befragt gab sie an, zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule besucht zu haben. Danach habe sie gearbeitet. Sie habe ein Drogeriegeschäft in Inguschetien gemietet und habe zusammen mit ihrer Schwester, ihrer Mutter und ihrem Sohn in einem großen Haus gelebt. In Österreich halte sie sich seit August 2015 auf. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat noch ihre Mutter und zwei Schwestern.

In Österreich habe sie ihren Ehemann, welchen sie vor eineinhalb Jahren geheiratet habe. Er sitze seit drei Jahren im Gefängnis und müsse noch vier Jahre absitzen. Sie habe ihn zuletzt am 04.12.2017 gesehen. Die Nachfrage, ob sie jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Mann sei auch bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen, er sei im Gefängnis gewesen. Er habe einen grauen Pass, mehr könne sie zu seinem Aufenthaltstitel nicht sagen. Sie glaube, dass er eine Niederlassungsbewilligung habe. Er wohne hier seit 12 bis 13 Jahren. Sie habe ihren Mann über das Internet kennengelernt. Seit Februar 2016 seien sie in einer Beziehung. Sie habe ihm Ende 2015 das erste Mal geschrieben und ihn im Herbst 2015 das erste Mal getroffen.

Nach ihren weiteren Familienmitgliedern in Österreich befragt, gab sie an, in XXXX zwei Brüder zu haben, die beide eine Niederlassungsbewilligung hätten. Ihr Sohn wohne in XXXX und habe sein drittes Asylverfahren. Ihr Neffe wohne im Burgenland und habe eine Niederlassungsbewilligung. Ansonsten habe sie keinen Bezug zu Österreich.Nach ihren weiteren Familienmitgliedern in Österreich befragt, gab sie an, in römisch 40 zwei Brüder zu haben, die beide eine Niederlassungsbewilligung hätten. Ihr Sohn wohne in römisch 40 und habe sein drittes Asylverfahren. Ihr Neffe wohne im Burgenland und habe eine Niederlassungsbewilligung. Ansonsten habe sie keinen Bezug zu Österreich.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zu Beginn des Sommers 2015 zwei Personen von der Polizeiinspektion XXXX nach ihrem Neffen und ihrem Sohn gefragt hätten. Ihr Neffe habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 verwundet im Wald gelebt. Ihr Sohn und sie hätten ihn mit Essen und Medikamenten versorgt. Sie habe dann eine Ladung von der Polizeiinspektion bekommen. Sie sei dieser Ladung gefolgt und sei in der Polizeiinspektion von 10 bis 18 Uhr einvernommen worden. Sie sei gefragt worden, warum ihr Sohn und sie den Kämpfern geholfen hätten. Sie habe gesagt, sie verneine nicht geholfen zu haben. Allerdings gab sie an, ihrem Neffen geholfen zu habe. Sie habe ihn verwundet aus dem Wald gerettet. Ihr seien auch Fotos gezeigt worden. Sie habe aber nur zwei bereits verstorbene Personen identifiziert. Sie habe eine zweite Ladung erhalten und ihr Bruder aus XXXX habe zu ihr gesagt, dass sie in Österreich hätte bleiben sollen. Am Tag, an dem sie die zweite Ladung erhalten habe, sei sie geflüchtet.Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zu Beginn des Sommers 2015 zwei Personen von der Polizeiinspektion römisch 40 nach ihrem Neffen und ihrem Sohn gefragt hätten. Ihr Neffe habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 verwundet im Wald gelebt. Ihr Sohn und sie hätten ihn mit Essen und Medikamenten versorgt. Sie habe dann eine Ladung von der Polizeiinspektion bekommen. Sie sei dieser Ladung gefolgt und sei in der Polizeiinspektion von 10 bis 18 Uhr einvernommen worden. Sie sei gefragt worden, warum ihr Sohn und sie den Kämpfern geholfen hätten. Sie habe gesagt, sie verneine nicht geholfen zu haben. Allerdings gab sie an, ihrem Neffen geholfen zu habe. Sie habe ihn verwundet aus dem Wald gerettet. Ihr seien auch Fotos gezeigt worden. Sie habe aber nur zwei bereits verstorbene Personen identifiziert. Sie habe eine zweite Ladung erhalten und ihr Bruder aus römisch 40 habe zu ihr gesagt, dass sie in Österreich hätte bleiben sollen. Am Tag, an dem sie die zweite Ladung erhalten habe, sei sie geflüchtet.

Auf Nachfrage, was ihrem Sohn in Tschetschenien wiederfahren sei, gab sie an, dieser sei von den Männern verprügelt worden und deshalb geflohen. Auf Vorhalt, ihr Sohn habe angegeben, eingesperrt worden zu sein und gegen eine Zahlung von 80.000 Rubel freigelassen worden zu sein, gab sie an, davon nichts zu wissen. Befragt, warum ihr Neffe 2012 verwundet im Wald gelegen sei, obwohl es in Tschetschenien keinen Krieg mehr gegeben habe, gab sie an, das dies nur Fassade sei und nicht die Realität.

Die Beschwerdeführerin gab an, in ihrem Heimatstaat nie wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Sie sei nicht politisch aktiv oder Parteimitglied gewesen. Gegen sie habe es 2012 ein Strafverfahren gegeben, weil sie damals ihrem Neffen geholfen habe. Davon abgesehen habe sie nie Probleme mit Polizei, Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen ihres Heimatlandes gehabt. Sie gab an, im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung zu befürchten. Sie werde es nicht mehr ertragen können.

In Österreich sei sie von keiner gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer betroffen gewesen. Sie sei auch von keinem zivil- oder strafgerichtlichen Verfahren oder einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Sie habe einen Deutschkurs A1 besucht.

Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2006 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2006 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob die durch den XXXX vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde moniert, das BFA sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mängeln behaftet. Nach Auszügen aus den Länderberichten zur Situation von Rückkehrern wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht ihr Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben habe und ihr Angst vor der Rückkehr glaubhaft gemacht habe. Sie sei dazu bereit gewesen, zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen. Sie erkläre sich weiters damit einverstanden, dass ihr Vorbringen durch Erhebungen in ihrem Heimatland überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei sie dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Sie habe somit alles in ihrer Macht stehende getan, um beim Verfahrenslauf ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG nachzukommen.Gegen diesen Bescheid erhob die durch den römisch 40 vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde moniert, das BFA sei seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mängeln behaftet. Nach Auszügen aus den Länderberichten zur Situation von Rückkehrern wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht ihr Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angegeben habe und ihr Angst vor der Rückkehr glaubhaft gemacht habe. Sie sei dazu bereit gewesen, zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen. Sie erkläre sich weiters damit einverstanden, dass ihr Vorbringen durch Erhebungen in ihrem Heimatland überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei sie dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Sie habe somit alles in ihrer Macht stehende getan, um beim Verfahrenslauf ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 15, AsylG nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren folgende Unterlagen vor:

* Polizeiliche Ladung der russischen Polizei in XXXX zur Einvernahme als Verdächtige vom XXXX (AS 95);* Polizeiliche Ladung der russischen Polizei in römisch 40 zur Einvernahme als Verdächtige vom römisch 40 (AS 95);

* Neurologenbefund der staatlichen Krankenhauseinrichtung "Zentrales Bezirkskrankenhaus von XXXX " vom XXXX (AS 89);* Neurologenbefund der staatl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten