Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W140 1420127-2/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 810551809/14825565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2015,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 810551809/14825565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2015,
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) - ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China - stellte am 07.06.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Asylverfahren des BF wurde am 09.11.2011 vom Asylgerichtshof eingestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Asylverfahren des BF wurde am 09.11.2011 vom Asylgerichtshof eingestellt.
Der BF stellte am 25.07.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.12.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Dagegen erhob der BF Beschwerde.Der BF stellte am 25.07.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.12.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen erhob der BF Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.10.2015 unter Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die chinesische Sprache und des Rechtsberaters des BF, eine mündliche Verhandlung durch, wobei die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Rechtsberatung des BF die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Der BF ersuche, dass seine Abschiebung für unzulässig erklärt werde. Der BF werde die diesbezüglich relevanten Dokumente im Zuge der Rechtsberatung nachreichen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.10.2015 unter Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die chinesische Sprache und des Rechtsberaters des BF, eine mündliche Verhandlung durch, wobei die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Rechtsberatung des BF die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Der BF ersuche, dass seine Abschiebung für unzulässig erklärt werde. Der BF werde die diesbezüglich relevanten Dokumente im Zuge der Rechtsberatung nachreichen.
Mit Eingabe vom 24.11.2015 legte der BF eine Bestätigung der XXXX (des Obmannes von XXXX) über den Besuch eines XXXX beiXXXX vor, wobei ihm aufgrund seiner finanziellen Situation eine Ermäßigung gewährt wurde, da er ein XXXX vorzeigen konnte.Mit Eingabe vom 24.11.2015 legte der BF eine Bestätigung der römisch 40 (des Obmannes von römisch 40 ) über den Besuch eines römisch 40 beiXXXX vor, wobei ihm aufgrund seiner finanziellen Situation eine Ermäßigung gewährt wurde, da er ein römisch 40 vorzeigen konnte.
Der BF legte mit Eingabe vom 09.03.2016 ein ÖSD-Zertifikat vom 02.03.2016 über die bestandene Prüfung auf der Niveaustufe A1 vor.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 wurden seitens der Vertretung nachstehende Unterlagen des BF in Vorlage gebracht: eine Einladung von XXXX zur 2018 XXXX in XXXX, wonach der Beschwerdeführer alle geforderten Kriterien erfülle und für XXXXnach XXXX eingeladen werde, um an dem XXXX teilzunehmen. Eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses der VHS Wien "XXXX für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen (A1+/A2) von 30.05.2018 bis 22.06.2018, eine Bestätigung der XXXX (des Obmannes von XXXX) über den Besuch eines XXXX bei XXXX, Anmeldebestätigungen der XXXX für das außerordentliche Studium XXXX im Schuljahr 2014/15 und 2015/16, ein ÖSD-Deutschzertifikat der Niveaustufe A1 vom 02.03.2016 sowie einen Arbeitsvorvertrag/Einstellungszusage der XXXX über die Anstellung des Beschwerdeführers im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels.Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 wurden seitens der Vertretung nachstehende Unterlagen des BF in Vorlage gebracht: eine Einladung von römisch 40 zur 2018 römisch 40 in römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer alle geforderten Kriterien erfülle und für XXXXnach römisch 40 eingeladen werde, um an dem römisch 40 teilzunehmen. Eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses der VHS Wien "XXXX für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen (A1+/A2) von 30.05.2018 bis 22.06.2018, eine Bestätigung der römisch 40 (des Obmannes von römisch 40 ) über den Besuch eines römisch 40 bei römisch 40 , Anmeldebestätigungen der römisch 40 für das außerordentliche Studium römisch 40 im Schuljahr 2014/15 und 2015/16, ein ÖSD-Deutschzertifikat der Niveaustufe A1 vom 02.03.2016 sowie einen Arbeitsvorvertrag/Einstellungszusage der römisch 40 über die Anstellung des Beschwerdeführers im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Mit Eingabe vom 27.09.2018 wurde ein Empfehlungsschreiben des XXXX des BF der XXXX übermittelt, in dem der BF als sehr fröhliche, freundliche, hilfsbereite und fleißige Person beschrieben wird, der mit der österreichischen Kultur auch sehr gut vertraut sei. Weiters teilte die Vertretung des BF mit, dass der BF im Lauf des Jahres 2019 zur A2-Prüfung antreten wird.Mit Eingabe vom 27.09.2018 wurde ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 des BF der römisch 40 übermittelt, in dem der BF als sehr fröhliche, freundliche, hilfsbereite und fleißige Person beschrieben wird, der mit der österreichischen Kultur auch sehr gut vertraut sei. Weiters teilte die Vertretung des BF mit, dass der BF im Lauf des Jahres 2019 zur A2-Prüfung antreten wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er stellte am 07.06.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Asylverfahren des BF wurde am 09.11.2011 vom Asylgerichtshof eingestellt. Der BF stellte am 25.07.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er stellte am 07.06.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Asylverfahren des BF wurde am 09.11.2011 vom Asylgerichtshof eingestellt. Der BF stellte am 25.07.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei).
Der unbescholtene BF lebt seit nunmehr fast 8 Jahren im Bundesgebiet. Er absolvierte Sprachkurse im Bundesgebiet auf A1 und A2-Niveau. Der BF absolvierte die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat der Niveaustufe A1 und plant im Laufe des Jahres 2019 zur A2-Prüfung anzutreten. Er studierte zwei Studienjahre an der XXXX XXXX, da er ein XXXX für XXXX hat. Sein XXXX führte zu einer Einladung von XXXX.Der unbescholtene BF lebt seit nunmehr fast 8 Jahren im Bundesgebiet. Er absolvierte Sprachkurse im Bundesgebiet auf A1 und A2-Niveau. Der BF absolvierte die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat der Niveaustufe A1 und plant im Laufe des Jahres 2019 zur A2-Prüfung anzutreten. Er studierte zwei Studienjahre an der römisch 40 römisch 40 , da er ein römisch 40 für römisch 40 hat. Sein römisch 40 führte zu einer Einladung von römisch 40 .
XXXXrömisch 40
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels über eine Einstellungszusage und wäre im Fall der Einstellung selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat des BF lebt noch seine ältere Schwester, mit der er jedoch keinen Kontakt mehr hat.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen bestätigt hat.
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild des Beschwerdeführers als Nachweis seiner Integration anzuerkennen.
Die Bemühungen des BF zur Erlernung der Deutschen Sprache werden durch die Absolvierung des ÖSD Zertifikates der Niveaustufe A1 und dem Besuch von Sprachkursen auf A1 und A2-Niveau dokumentiert. Die Feststellung zur möglichen Arbeitsaufnahme im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit beruhen auf der vorgelegten Einstellungszusage.
Die Feststellungen zur Integration des BF im Bundesgebiet - insbesondere der Absolvierung von XXXX / seines zwei jährigen XXXX an der XXXX - beruhen auf den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie dem Empfehlungsschreiben seines XXXX.Die Feststellungen zur Integration des BF im Bundesgebiet - insbesondere der Absolvierung von römisch 40 / seines zwei jährigen römisch 40 an der römisch 40 - beruhen auf den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie dem Empfehlungsschreiben seines römisch 40 .
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass der BF im Bundesgebiet seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkam, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu A I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A römisch eins.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 01.12.2014 mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 01.12.2014 mit Beschluss einzustellen.
Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
1. Das Bundesamt erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005.1. Das Bundesamt erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Der BF hielt sich seit 2011 als Asylwerber in Österreich auf, sein Aufenthalt war nicht iSd § 46 FPG geduldet.Der BF hielt sich seit 2011 als Asylwerber in Österreich auf, sein Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46, FPG geduldet.
Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP 13), hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist vergleiche Regierungsvorlage 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13), hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.
Dass der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.Dass der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen