Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 1434867-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger Afghanistans, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. 13-821214104-190028837 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger Afghanistans, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. 13-821214104-190028837 zu Recht:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenenA) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen
Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird.Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 06.09.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamts vom 18.04.2013,
Zl. 12 12.141-BAI bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Zl. 12 12.141-BAI bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit hg. Erkenntnis vom 28.08.2014, Zl. W176 1434867-1/4E bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides wurden gemäß § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG behoben und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nunmehr an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit hg. Erkenntnis vom 28.08.2014, Zl. W176 1434867-1/4E bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides wurden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG behoben und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nunmehr an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2014, Zl. 13-821214104, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.12.2015 erteilt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2014, Zl. 13-821214104, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 09.12.2015 erteilt.
1.5. Am 07.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.
1.6. Mit Bescheid vom 18.12.2015 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 09.12.2017 erteilt.1.6. Mit Bescheid vom 18.12.2015 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 09.12.2017 erteilt.
1.7. Am 23.11.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.
1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2018, Zl. 12-821214104-171327757, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 09.12.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 09.12.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2018, Zl. 12-821214104-171327757, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 09.12.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 09.12.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit hg.
Erkenntnis vom 13.12.2018, GZ: W105 1434867-2/11E als unbegründet abgewiesen wurde.
1.9. Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung inklusive Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen.
1.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.11. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des gegenständlichen Bescheides.1.11. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte und die hg. Vorakte des Beschwerdeführers, in die vorgelegten Dokumente und Unterlagen, in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan sowie in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Seine weitere Identität kann nicht festgestellt werden.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren. Seine weitere Identität kann nicht festgestellt werden.
2.2. Der Ablauf des Verfahrensgangs im Detail wird, wie unter Punkt 1. wiedergegeben, festgestellt.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung.
2.3. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:
2.3.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet und hielt sich bis zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig hier auf.
2.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutschzertifikat. Er hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht.
2.3.3. Der Beschwerdeführer war von 01.09.2015 bis 17.05.2016, von 16.06.2016 bis 25.11.2016, von 03.07.2017 bis 09.07.2017, von 02.08.2017 bis 15.11.2017, von 12.03.2018 bis 10.04.2018, von 16.04.2018 bis 02.09.2018, von 27.11.2018 bis 21.12.2018 sowie seit 07.01.2019 berufstätig.
2.3.4. Der Beschwerdeführer lebt derzeit bei einem Freund in einer Mietwohnung.
2.3.5. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Volleyball in einer Mannschaft und geht ins Fitnessstudio.
2.3.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.09.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 9,-, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2.3.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.09.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 9,-, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2.4. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Afghanistan:
2.4.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman. Er spricht Dari, Pashtu und Urdu.
2.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht. Er hat als Schäfer und als Landwirt gearbeitet. In Afghanistan leben weiterhin Verwandte des Beschwerdeführers.
2.4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers werden - wie im Vorverfahren - aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den von ihm dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen getroffen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde bereits im Vorverfahren festgestellt.
Die weitere Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments nicht festgestellt werden.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der hg. Akten.
3.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich werden maßgeblich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit seinen Angaben im Vorverfahren getroffen.
3.3.1. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich im weiteren Verlauf aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhielt.
3.3.2. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Deutschzertifikates sowie zum besuchten Deutschkurs werden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.01.2019, getroffen.
3.3.3. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug.
3.3.4. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren wird festgestellt, dass dieser mit einem Freund in einer Mietwohnung lebt.
3.3.5. Ebenso werden die Feststellungen zur Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt getroffen.
3.3.6. Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers kann aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister festgestellt werden. Aus der vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer es unterließ, seinen Auslandsaufenthalt dem Arbeitsmarktservice zu melden und es somit durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung der Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX verleitete. Mildernd wurde die Unbescholtenheit und geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet.3.3.6. Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers kann aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister festgestellt werden. Aus der vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer es unterließ, seinen Auslandsaufenthalt dem Arbeitsmarktservice zu melden und es somit durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung der Notstandshilfe in Höhe von EUR römisch 40 verleitete. Mildernd wurde die Unbescholtenheit und geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet.
3.4. Auch die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan beruhen auf dessen Angaben sowie auf den Feststellungen im Vorverfahren. Insbesondere wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018, GZ: W105 1434867-2/11E unter Zugrundelegung der auch im gegenständlichen Verfahren nach wie vor aktuellen Lände