TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 G307 2119829-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G307 2119829-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 15.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA, RD Bgld.) zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 05.11.2018, wurde gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 05.11.2018, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Mit Schreiben vom 07.11.2018, beim Bundesamt eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.3. Mit Schreiben vom 07.11.2018, beim Bundesamt eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Darin wurde beantragt, die Dauer des Einreiseverbotes erheblich herabzusetzen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 08.11.2008 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.11.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist kosovarischer Staatsbürger, ledig, führt keine Beziehung und frei von Sorgepflichten. Er besuchte im Kosovo 8 Jahre lang die Grund- und in Österreich, wo er 1992 einreiste, 4 Jahre lang die Hauptschule. Eine Schwester der BF lebt in Österreich, die restlichen Verwandten in Kanada und der Schweiz. Im Kosovo hat der BF keine Familienangehörigen mehr. In Österreich leben die Schwester des BF und Cousins 2. Grades.

1.2. Der BF brachte am 10.09.1992 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 10.09.1992 Zahl XXXX, gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 126/1968, abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 16.10.1992 in Rechtskraft.1.2. Der BF brachte am 10.09.1992 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 10.09.1992 Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 1968,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 16.10.1992 in Rechtskraft.

Am 16.12.1992 wurde/n dem BF eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.1993 und hierauf immer wieder befristete Aufenthaltstitel erteilt. Am 31.08.2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BF eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und anschließend der Magistrat der Stadt XXXX ein unbefristeter Niederlassungsnachweis.Am 16.12.1992 wurde/n dem BF eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.1993 und hierauf immer wieder befristete Aufenthaltstitel erteilt. Am 31.08.2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BF eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und anschließend der Magistrat der Stadt römisch 40 ein unbefristeter Niederlassungsnachweis.

Am 25.06.2007 wurde gegen den BF von der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX) zu Zahl XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches von der Sicherheitsdirektion XXXX mit Bescheid vom 06.06.2008 bestätigt wurde. Die dagegen an den VwGH erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnis vom 20.11.2011, Zahl 2008/18/0581 als unbegründet abgewiesen.Am 25.06.2007 wurde gegen den BF von der Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD römisch 40 ) zu Zahl römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches von der Sicherheitsdirektion römisch 40 mit Bescheid vom 06.06.2008 bestätigt wurde. Die dagegen an den VwGH erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnis vom 20.11.2011, Zahl 2008/18/0581 als unbegründet abgewiesen.

Am 19.10.2015 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu auf eine Verkürzung seiner Dauer, welcher mit Bescheid des BFA vom 14.12.2015 abgewiesen wurde. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2016, Zahl G307 2119829-1/2E als unbegründet ab- und der vom BF gestellte Eventualantrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes zurückgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit dessen Beschluss vom 24.05.2016 zurückgewiesen.

Der BF stellte einlangend per Fax aus der Anhaltung in der Justizanstalt XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) am 09.11.2015, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, welcher mit Bescheid des BFA vom 12.11.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.Der BF stellte einlangend per Fax aus der Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) am 09.11.2015, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, welcher mit Bescheid des BFA vom 12.11.2015 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei sowie dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Am 10.11.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.01.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen, eine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht gewährt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft.Am 10.11.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.01.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen, eine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gewährt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft.

Am XXXX2015 wurde der BF auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben und reiste spätestens am 22.04.2016 wieder in das Bundesgebiet ein.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.4. Der BF begann in Österreich eine Lehre als Maurer, schloss diese jedoch nicht ab. Er war vom 24.07.1995 bis 25.09.2008 bei 16 Arbeitgebern in ebenso vielen Arbeitsverhältnissen tätig. Dazwischen bezog er - teils für mehrere Monate - immer wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Krankengeld. Seit mehr als 10 Jahren war der BF nicht mehr erwerbstätig.

1.5. Der BF verfügt über kein reguläres monatliches Einkommen, hat kein Vermögen und Außenstände in der Höhe von rund € 50.000,00.

1.6. Der BF wurde insgesamt 6 Mal wegen folgender Straftaten zu folgenden Strafen verurteilt:

1. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2001, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt ATS 3.000,00;1. LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2001, wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt ATS 3.000,00;

2. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2005, wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Beitragstäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Körperverletzung gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. und 2, 130, 1. und 2. Satz, 12., 3. Fall, 278 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, wovon 18 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden;2. LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2005, wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls als Beitragstäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Körperverletzung gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Abs. und 2, 130, 1. und 2. Satz, 12., 3. Fall, 278 Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, wovon 18 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden;

3. LG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2007 wegen Beitragstäterschaft zum räuberischen Diebstahl gemäß §§ 12. 3. Fall, 129 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr;3. LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2007 wegen Beitragstäterschaft zum räuberischen Diebstahl gemäß Paragraphen 12, 3. Fall, 129 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr;

4. LG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2012 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 129 Z 2, 130, 4. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren;4. LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2012 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, 130, 4, Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren;

5. LG für Strafsachen XXXX, zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2017 wegen Suchtmittelhandels gemäß §§ 28 Abs. 1, 1. Satz, 2. Fall SMG, §§ 28a Abs. 1., 5. Fall, 28a Abs. 3, 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie5. LG für Strafsachen römisch 40 , zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2017 wegen Suchtmittelhandels gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, eins, Satz, 2. Fall SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins Punkt , 5, Fall, 28a Absatz 3, eins, Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie

6. LG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2018, wegen unbefugten Gebrauchs von Suchtmitteln, Suchtgifthandel und unbefugten Waffenbesitzes sowie gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, §§ 28 Abs. 1,6. LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2018, wegen unbefugten Gebrauchs von Suchtmitteln, Suchtgifthandel und unbefugten Waffenbesitzes sowie gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraphen 28, Absatz eins,,

1. Fall, 28 Abs. 1, 2. Fall SMG und §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, und Z 2, Abs. 2 Z 1, 130 abs. 2 und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.1. Fall, 28 Absatz eins, 2, Fall SMG und Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, und Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, abs. 2 und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe alleine oder gemeinsam mit anderen Tätern in 10 Fällen zwischen dem XXXX2017 und XXXX2018 in XXXX, XXXX und XXXX Bargeld, Getränke, Laptops, eine Geldzahlmaschine, einen Gutschein, Kosmetikartikel und sonstige Wertgegenstände in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert anderen weggenommen oder wegzunehmen versucht.Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe alleine oder gemeinsam mit anderen Tätern in 10 Fällen zwischen dem XXXX2017 und XXXX2018 in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Bargeld, Getränke, Laptops, eine Geldzahlmaschine, einen Gutschein, Kosmetikartikel und sonstige Wertgegenstände in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert anderen weggenommen oder wegzunehmen versucht.

Ferner wurde dem BF darin angelastet, er habe von Herbst 2017 bis zum XXXX2018 in 8 Fällen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er den Abnehmern ca 115 g Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 77 g (67 %) Cocain und 67 g Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 7 g (12 % Gesamt-THC), gewinnbringend verkauft habe, wobei es sich dabei um

a) 50 g Kokain um € 70,00 pro Gramm,

b) 60 g Cannabisblüten um € 6,00 pro Gramm,

c) 20 g Kokain um € 100,00 pro Gramm,

d) 7 g Cannabisblüten um € 10,00 pro Gramm,

e) 25 g Kokain um € 100,00 pro Gramm,

f) 15 g Kokain um € 80,00 pro Gramm,

g) 5 g Kokain um € 80,00 pro Gramm und

h) Kokain und Cannabisblüten in nicht mehr feststellbarer Menge und an nicht mehr feststellbare Personen gehandelt habe.

Schließlich wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber am XXXX2018 in XXXX und anderen Orten unbefugt, wenn auch nur fahrlässig einen Schlagring besessen.Schließlich wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber am XXXX2018 in römisch 40 und anderen Orten unbefugt, wenn auch nur fahrlässig einen Schlagring besessen.

Als mildernd wurden hiebei das Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF die im Urteil beschriebenen strafbaren Handlungen begangen und die darin angeführten Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX2018 festgenommen und verbüßt derzeit in der Justizanstalt XXXX seine Strafhaft.Festgestellt wird, dass der BF die im Urteil beschriebenen strafbaren Handlungen begangen und die darin angeführten Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX2018 festgenommen und verbüßt derzeit in der Justizanstalt römisch 40 seine Strafhaft.

Der BF befindet sich derzeit in einer Suchtmitteltherapie. Diese ist bis zum Jahr 2019 angesetzt.

Dem BF wurde im Rahmen der unter 5. erwähnten Verurteilung Strafaufschub mit der Maßgabe gewährt, dass die Behandlung (ambulant) auch in der Heimat absolviert werden kann. Dies deshalb, weil die ambulante Behandlung auch dort erfolgen könne.

1.7. Der BF war nach Verlassen des Wohnheims für jugendliche Flüchtlinge im Alter von 24 Jahren nicht in der Lage, sich gut im Leben zurechtzufinden und zu stabilisieren. In diese Zeit fiel auch der Beginn seines Marihuanakonsums. Die erste Einnahme von Suchtmitteln reicht bis ins 19. Lebensjahr zurück. Dieser Konsum hält bis heute an. Der BF leidet an einem Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und Marihuana. Hinzu tritt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. Bis XXXX2017 nahm der BF eine stationäre Suchtmitteltherapie war, seitdem eine ambulante. Der BF zeigt ein geringes Vermögen, sich selbst zu reflektieren, die Kritikfähigkeit in Bezug auf seine Person ist herabgesetzt. Außer der Schwester und deren Familie ist das Umfeld des BF drogenkonsumierend.

1.8. Der BF hielt sich vom XXXX2017 bis XXXX2017 im XXXX in XXXX auf. Aktuell ist er seit XXXX2018 in der Justizanstalt XXXX gemeldet.1.8. Der BF hielt sich vom XXXX2017 bis XXXX2017 im römisch 40 in römisch 40 auf. Aktuell ist er seit XXXX2018 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet.

1.9. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß den Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.1.9. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß den Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an schwerwiegenden Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Aufenthalt im Bundesgebiet, Staatsangehörigkeit, Schulbildung im Kosovo und dem Freisein von Obsorgepflichten getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt des Urteils des LG XXXX, dem Inhalt der im Akt befindlichen fremdenrechtlichen Entscheidungen, insbesondere dem Bescheid des BFA vom 17.08.2016, Zahl XXXX und dem auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Das Freisein von Obsorgepflichten und der Umstand, dass der BF keine Beziehung führt, folgt ferner den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und deckt sich diese Feststellung mit dem Inhalt des jüngsten Strafurteils. Den Bestand von Geschwistern in Kanada und der Schweiz hat der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde glaubhaft dargelegt. Den Bestand seiner Schwester und Cousins 2. Grades in Österreich hat der BF in seinen Einvernahmen glaubhaft dargetan und findet sich dieses Vorbringen immer wieder im Akt.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Aufenthalt im Bundesgebiet, Staatsangehörigkeit, Schulbildung im Kosovo und dem Freisein von Obsorgepflichten getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt des Urteils des LG römisch 40 , dem Inhalt der im Akt befindlichen fremdenrechtlichen Entscheidungen, insbesondere dem Bescheid des BFA vom 17.08.2016, Zahl römisch 40 und dem auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Das Freisein von Obsorgepflichten und der Umstand, dass der BF keine Beziehung führt, folgt ferner den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und deckt sich diese Feststellung mit dem Inhalt des jüngsten Strafurteils. Den Bestand von Geschwistern in Kanada und der Schweiz hat der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde glaubhaft dargelegt. Den Bestand seiner Schwester und Cousins 2. Grades in Österreich hat der BF in seinen Einvernahmen glaubhaft dargetan und findet sich dieses Vorbringen immer wieder im Akt.

Dass sich der BF bereits seit 1992 durchgehend im Bundesgebiet aufhält (abgesehen von den Zeiten, die er wegen der Abschiebung in der Heimat verbracht hat), folgt dem in diesem Jahr gestellten Asylantrag und der Erteilung der nach dessen negativen Erledigung angeschlossenen Aufenthaltstitel. Davon ging auch das BFA in seinem Bescheid vom 17.08.2016, Zahl XXXX aus, weshalb diesem Umstand der Vorrang gegenüber dem ZMR zu geben ist, das den BF erst mit 1999 ausweist.Dass sich der BF bereits seit 1992 durchgehend im Bundesgebiet aufhält (abgesehen von den Zeiten, die er wegen der Abschiebung in der Heimat verbracht hat), folgt dem in diesem Jahr gestellten Asylantrag und der Erteilung der nach dessen negativen Erledigung angeschlossenen Aufenthaltstitel. Davon ging auch das BFA in seinem Bescheid vom 17.08.2016, Zahl römisch 40 aus, weshalb diesem Umstand der Vorrang gegenüber dem ZMR zu geben ist, das den BF erst mit 1999 ausweist.

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der BF legte einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Reisepass und eine ebensolche Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die bisher zur Person des BF geführten fremdendrechtlichen Verfahren und deren Ausgang folgen dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2016, Zahl G306 2119289-2/5E sowie jenem des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR). Die vormalige Legitimität des bisherigen Aufenthaltes ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheides des BFA vom 17.08.2016, Zahl XXXX.Die bisher zur Person des BF geführten fremdendrechtlichen Verfahren und deren Ausgang folgen dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2016, Zahl G306 2119289-2/5E sowie jenem des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR). Die vormalige Legitimität des bisherigen Aufenthaltes ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheides des BFA vom 17.08.2016, Zahl römisch 40 .

Die vormalige Abschiebung des BF, die erfolgte Wiedereinreise ins Bundesgebiet, dessen seitheriger Aufenthalt in Österreich sowie die Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus den Feststellungen im Bescheid des BFA vom 17.08.2016, Zahl XXXX.Die vormalige Abschiebung des BF, die erfolgte Wiedereinreise ins Bundesgebiet, dessen seitheriger Aufenthalt in Österreich sowie die Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus den Feststellungen im Bescheid des BFA vom 17.08.2016, Zahl römisch 40 .

Die Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den teils im Akt einliegenden Urteilen, insbesondere des jüngsten Urteils.

Die bisher ausgeübten Tätigkeiten des BF, deren Dauer und die Zeit der der dazwischen liegenden Beschäftigungslosigkeit folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die Wahrnehmung einer Suchtmitteltherapie ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und deckt sich mit dem sonstigen, insbesondere dem Gutachten der XXXX vom XXXX2017, welchem auch die unter I.1.7. getätigten Feststellungen zu entnehmen sind.Die Wahrnehmung einer Suchtmitteltherapie ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und deckt sich mit dem sonstigen, insbesondere dem Gutachten der römisch 40 vom XXXX2017, welchem auch die unter römisch eins.1.7. getätigten Feststellungen zu entnehmen sind.

Der BF befindet sich zwar in Therapie, es fanden sich jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von schwerwiegenden Krankheiten oder von Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen davon hat der BF im Rahmen seiner letzten Einvernahme behauptet, gesund zu sein.

Die Außenstände des BF hat der BF selbst mit € 50.000,00 beziffert und finden diese dem Grunde nach auch Niederschlag im jüngsten Strafurteil des LG XXXX. Ferner hat er in seinen Einvernahmen vor dem BFA dargetan, über kein reguläres Einkommen und Vermögen zu verfügen.Die Außenstände des BF hat der BF selbst mit € 50.000,00 beziffert und finden diese dem Grunde nach auch Niederschlag im jüngsten Strafurteil des LG römisch 40 . Ferner hat er in seinen Einvernahmen vor dem BFA dargetan, über kein reguläres Einkommen und Vermögen zu verfügen.

Der Aufenthalt im XXXX ist der dahingehenden Bestätigung im Akt zu entnehmen.Der Aufenthalt im römisch 40 ist der dahingehenden Bestätigung im Akt zu entnehmen.

In Ermangelung der Vorlage von dahingehenden Bescheinigungsmitteln konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie der gemeinsame Haushalt mit der Schwester des BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR sowie den Angaben des BF.

Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Herkunftsstaatenverordnung.Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaatenverordnung.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF habe (auch) die jüngsten Taten vorwiegend begangen, um seine Sucht zu finanzieren, so stellt dieses Vorbringen keine Rechtfertigung dar, zumal dem BF auch dessen Abhängigkeit an sich vorzuwerfen ist. Es kann auch nicht - wie im Rechtsmittel hervorgehoben - gesagt werden, dass die gerichtlichen Strafen im "unteren Bereich" angesiedelt sind und der BF im Bundesgebiet Familie hat. Einerseits muss nämlich - wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - das Gesamtverhalten des BF mit einbezogen werden und andererseits hat der BF nicht bescheinigt, dass er Kontakt zu der in Österreich lebenden Schwester und Cousins 2. Grades eine enge Beziehung pflegt.

Im Ergebnis ist die Beschwerde der Bescheidbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.3.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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