TE Bvwg Beschluss 2019/3/7 W125 2215344-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W125 2162481-2/8Z

W125 2162484-2/7Z

W125 2162483-2/7Z

W125 2215344-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX ,1. römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

2. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX ,2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 ,

3. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX ,3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 ,

4. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX ,4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 ,

alle StA Armenien, alle vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 9.1.2019, Zl XXXX XXXX , Zl XXXX , XXXX , Zl XXXX , XXXX , Zl XXXX , XXXX , beschlossen:alle StA Armenien, alle vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 9.1.2019, Zl römisch 40 römisch 40 , Zl römisch 40 , römisch 40 , Zl römisch 40 , römisch 40 , Zl römisch 40 , römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte I.) und gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig seien (Spruchpunkte II.). In den Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide wurde eine vierwöchige Beschwerdefrist eingeräumt.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien (Spruchpunkte römisch zwei.). In den Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide wurde eine vierwöchige Beschwerdefrist eingeräumt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2019 betreffend die Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 6.11.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art 20 Abs 3 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist genannt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2019 betreffend die Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 6.11.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist genannt.

2. Diese Bescheide wurden allesamt in der Kanzlei des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer (RA Mag. XXXX ) am 11.1.2019 übernommen.2. Diese Bescheide wurden allesamt in der Kanzlei des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer (RA Mag. römisch 40 ) am 11.1.2019 übernommen.

3. Dagegen richtet sich die für alle Beschwerdeführer gemeinsam erhobene und am 7.2.2019 vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer (RA Mag. Dr. Anton Karner) per E-Mail eingebrachte, rechtzeitige (in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin in unionsrechtskonformer Anwendung des § 16 Abs 3 BFA-VG) Beschwerde, worin unter anderem moniert wird, dass die Erstbeschwerdeführerin schon im Jahr 1999 eingereist sei, zwei ihrer Kinder in Österreich geboren worden seien und die Schule besuchen würden. Die Familie sei unbescholten, beziehe keine staatliche Unterstützung, sei integriert und spreche fast perfekt Deutsch. Zudem seien die Großeltern und die Tante legal im Bundesgebiet aufhältig. Durch den langjährigen Aufenthalt sei die Familie in Österreich verfestigt und wären humanitäre Titel zuzuerkennen gewesen.3. Dagegen richtet sich die für alle Beschwerdeführer gemeinsam erhobene und am 7.2.2019 vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer (RA Mag. Dr. Anton Karner) per E-Mail eingebrachte, rechtzeitige (in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin in unionsrechtskonformer Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG) Beschwerde, worin unter anderem moniert wird, dass die Erstbeschwerdeführerin schon im Jahr 1999 eingereist sei, zwei ihrer Kinder in Österreich geboren worden seien und die Schule besuchen würden. Die Familie sei unbescholten, beziehe keine staatliche Unterstützung, sei integriert und spreche fast perfekt Deutsch. Zudem seien die Großeltern und die Tante legal im Bundesgebiet aufhältig. Durch den langjährigen Aufenthalt sei die Familie in Österreich verfestigt und wären humanitäre Titel zuzuerkennen gewesen.

4. Die Beschwerdevorlagen langten am 1.3.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist gemäß § 17 Abs 3 BFA-VG auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, BFA-VG auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 17 Abs 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

In den vorliegenden Fällen kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten familiären beziehungsweise privaten Bindungen und der behaupteten langjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs 1 BFA-VG geboten ist.In den vorliegenden Fällen kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten familiären beziehungsweise privaten Bindungen und der behaupteten langjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG geboten ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W125.2215344.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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