RS OGH 2023/6/28 9ObA9/19t; 9ObA51/22y

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Norm

ArbVG §89
  1. ArbVG § 89 heute
  2. ArbVG § 89 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  3. ArbVG § 89 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1990

Rechtssatz

Der in der Generalklausel des § 89 ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.Der in der Generalklausel des Paragraph 89, ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • RS0132546">9 ObA 9/19t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 9/19t
    Veröff: SZ 2019/19
  • RS0132546">9 ObA 51/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 9 ObA 51/22y
    vgl; Beisatz: Dem Betriebsrat kommt aufgrund der Bestimmung des § 89 ArbVG das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132546

Im RIS seit

17.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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