TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 I414 2214647-1

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §127
StGB §129
StGB §164
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2214647-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen Spruchpunkt IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 29 ff).

Am 10.12.2010 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (AS 37 ff.).

Am 07.03.2011 wurde das Asylverfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt war und dieser auch nicht ermittelt werden konnte (AS 189).

Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein und stellte dort am 13.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 20.12.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 359 ff.).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.04.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG, wegen das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und § 164 Abs. 4 zweiter Satz StGB, wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall und § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG und wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 4 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

Am 16.07.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz aufgegriffen und aufgrund der Dublin Verordnung wurde er am 11.02.2015 mit dem Flugzeug nach Österreich überstellt (AS 323).

Mit dem Bescheid vom 08.04.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). (AS 359 ff.). Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war, wurde der Bescheid im Akt hinterlegt und erwuchs am 07.05.2016 in Rechtskraft (AS 421).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.05.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 267ff.).

Am 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.01.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter, siebter und neunter Fall und Abs. 2a SMG und wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 197 ff.).

Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgegriffen. Aufgrund der Dublin Verordnung wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2017 mit dem Flugzeug nach Österreich überstellt (AS 525).

Am 23.11.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (AS 529 ff.).

Am 13.12.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen (AS 653).

Am 03.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 773 ff.).

Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 917 ff.).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.04.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und das Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 1071 ff.).

Mit dem Bescheid vom 16.01.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.) [AS 1141 ff.].

Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 1249).

Gegen das in Spruchpunkt IX. des gegenständlichen Bescheides erlassene befristete Einreiseverbot von 10 Jahren richtet sich die Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung (AS 1275 ff.).

Mit Schriftsatz vom 15.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt IX. - befristete Einreiseverbot von 10 Jahren - des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte I. bis VIII. sind erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde bereits vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen nachfolgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 01.04.2014 RK 05.04.2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 164 (2), 164 (4) 2. Satz StGB

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (4) Z 1 SMG

Datum der (letzten) Tat 16.01.2014

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 05.04.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.07.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 27.06.2014

zu LG XXXX RK 05.04.2014

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 24.05.2016

zu LG XXXX RK 05.04.2014

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 03.04.2018

02) LG XXXX RK 24.05.2016

§§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1, 130 (1), 130 (2) StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 17.04.2016

Freiheitsstrafe 8 Monate

zu LG XXXX RK 24.05.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.11.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 25.10.2016

zu LG XXXX RK 24.05.2016

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 03.04.2018

03) LG XXXX vom 30.01.2017 RK 30.01.2017

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 7. Fall, 27

(1) Z 1 9. Fall, 27 (2a) SMG

Datum der (letzten) Tat 16.12.2016

Freiheitsstrafe 7 Monate

Vollzugsdatum 24.07.2017

04) LG XXXX vom 03.04.2018 RK 03.04.2018

§ 15 StGB § 84 (4) StGB

§ 127 StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 22.01.2018

Freiheitsstrafe 18 Monate

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, der zitierten Strafurteile, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Dass sich gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IX.

- befristete Einreiseverbot von 10 Jahren - des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 richtet, ist aus der Beschwerde klar ersichtlich: Es wird explizit nur gegen Spruchpunkt IX. Beschwerde geführt und ist aus der Begründung der Beschwerde vom 14.02.2019 zu entnehmen (AS 1275 ff.). Es wird wörtlich auszugsweise ausgeführt: "Gegen den in der Sache ergangenen Bescheid wird auf ausdrücklichen Wunsch des BF Beschwerde erhoben und richtete sich diese lediglich gegen die Höhe (Dauer) des erlassenen Einreiseverbotes" (AS 1276).

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen sowie aus dem Strafregister.

Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Auszug der Vollzugsinformation (AS 1 bis AS 7) sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IX.):

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB, Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.04.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG, wegen das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und § 164 Abs. 4 zweiter Satz StGB, wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall und § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG und wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 4 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.05.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 267ff.).

Bei den Strafbemessungsgründen wirkte das Geständnis, die teils objektive Sicherstellung der Diebesbeute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist mildernd aus. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, und die Straffälligkeit währen der Probezeit gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.01.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter, siebter und neunter Fall und Abs. 2a SMG und wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 197 ff.).

Bei den Strafbemessungsgründen wirkte sich das Geständnis mildernd aus. Als erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet.

Letztmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.04.2018, Zl. XXXX wegen das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und das Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 1071 ff.).

Bei den Strafbemessungsgründen wirkte sich das Geständnis, die teils objektive Sicherstellung der Diebesbeute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist mildernd aus. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die 5 Tatwiederholungen beim Diebstahl, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall des Beschwerdeführers gewertet.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die einschlägigen Suchtgiftdelikte Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz der Verurteilung im Jahr 2014 wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß straffällig.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, Eigentumskriminalität, der Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Diebstahl, Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungspotenzial, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung,
Gesamtverhalten AntragstellerIn, Gewerbsmäßigkeit,
Interessenabwägung, Körperverletzung, kriminelle Delikte,
öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Privat- und Familienleben, private Interessen, Prognose, Rechtskraft
der Entscheidung, Rückfallsgefahr, schwere Straftat, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen,
Vorstrafe, Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2214647.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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