TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 I414 2214647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §127
StGB §129
StGB §164
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 164 heute
  2. StGB § 164 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 164 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 164 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 164 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  6. StGB § 164 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch

I414 2214647-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen Spruchpunkt IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen Spruchpunkt römisch neun. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 29 ff).

Am 10.12.2010 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (AS 37 ff.).

Am 07.03.2011 wurde das Asylverfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt war und dieser auch nicht ermittelt werden konnte (AS 189).

Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein und stellte dort am 13.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 20.12.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 359 ff.).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.04.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG, wegen das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und § 164 Abs. 4 zweiter Satz StGB, wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall und § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG und wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 4 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.04.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG, wegen das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Satz StGB, wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, sowie Paragraph 27, Absatz 4, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

Am 16.07.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz aufgegriffen und aufgrund der Dublin Verordnung wurde er am 11.02.2015 mit dem Flugzeug nach Österreich überstellt (AS 323).

Mit dem Bescheid vom 08.04.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). (AS 359 ff.). Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war, wurde der Bescheid im Akt hinterlegt und erwuchs am 07.05.2016 in Rechtskraft (AS 421).Mit dem Bescheid vom 08.04.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). (AS 359 ff.). Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war, wurde der Bescheid im Akt hinterlegt und erwuchs am 07.05.2016 in Rechtskraft (AS 421).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.05.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 267ff.).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.05.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins und Absatz 2, 15, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 267ff.).

Am 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.01.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter, siebter und neunter Fall und Abs. 2a SMG und wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 197 ff.).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter, siebter und neunter Fall und Absatz 2 a, SMG und wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 197 ff.).

Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgegriffen. Aufgrund der Dublin Verordnung wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2017 mit dem Flugzeug nach Österreich überstellt (AS 525).

Am 23.11.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (AS 529 ff.).

Am 13.12.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen (AS 653).

Am 03.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 773 ff.).

Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 917 ff.).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.04.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und das Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 1071 ff.).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.04.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und das Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt (AS 1071 ff.).

Mit dem Bescheid vom 16.01.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.) [AS 1141 ff.].Mit dem Bescheid vom 16.01.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.) [AS 1141 ff.].

Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 1249).

Gegen das in Spruchpunkt IX. des gegenständlichen Bescheides erlassene befristete Einreiseverbot von 10 Jahren richtet sich die Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung (AS 1275 ff.).Gegen das in Spruchpunkt römisch neun. des gegenständlichen Bescheides erlassene befristete Einreiseverbot von 10 Jahren richtet sich die Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung (AS 1275 ff.).

Mit Schriftsatz vom 15.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt IX. - befristete Einreiseverbot von 10 Jahren - des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte I. bis VIII. sind erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt römisch neun. - befristete Einreiseverbot von 10 Jahren - des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch acht. sind erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde bereits vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen nachfolgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 01.04.2014 RK 05.04.201401) LG römisch 40 vom 01.04.2014 RK 05.04.2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 164 (2), 164 (4) 2. Satz StGBParagraphen 164, (2), 164 (4) 2. Satz StGB

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (4) Z 1 SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3), 27 (4) Ziffer eins, SMG

Datum der (letzten) Tat 16.01.2014

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 05.04.2014zu LG römisch 40 RK 05.04.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.07.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 27.06.2014LG römisch 40 vom 27.06.2014

zu LG XXXX RK 05.04.2014zu LG römisch 40 RK 05.04.2014

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 24.05.2016LG römisch 40 vom 24.05.2016

zu LG XXXX RK 05.04.2014zu LG römisch 40 RK 05.04.2014

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 03.04.2018LG römisch 40 vom 03.04.2018

02) LG XXXX RK 24.05.201602) LG römisch 40 RK 24.05.2016

§§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1, 130 (1), 130 (2) StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, 129, (2) Ziffer eins, 130, (1), 130 (2) StGB Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 17.04.2016

Freiheitsstrafe 8 Monate

zu LG XXXX RK 24.05.2016zu LG römisch 40 RK 24.05.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.11.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 25.10.2016LG römisch 40 vom 25.10.2016

zu LG XXXX RK 24.05.2016zu LG römisch 40 RK 24.05.2016

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 03.04.2018LG römisch 40 vom 03.04.2018

03) LG XXXX vom 30.01.2017 RK 30.01.201703) LG römisch 40 vom 30.01.2017 RK 30.01.2017

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 7. Fall, 27Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 7. Fall, 27

(1) Z 1 9. Fall, 27 (2a) SMG(1) Ziffer eins, 9. Fall, 27 (2a) SMG

Datum der (letzten) Tat 16.12.2016

Freiheitsstrafe 7 Monate

Vollzugsdatum 24.07.2017

04) LG XXXX vom 03.04.2018 RK 03.04.201804) LG römisch 40 vom 03.04.2018 RK 03.04.2018

§ 15 StGB § 84 (4) StGB

§ 127 StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 22.01.2018

Freiheitsstrafe 18 Monate

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, der zitierten Strafurteile, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Dass sich gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IX.Dass sich gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch neun.

- befristete Einreiseverbot von 10 Jahren - des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 richtet, ist aus der Beschwerde klar ersichtlich: Es wird explizit nur gegen Spruchpunkt IX. Beschwerde geführt und ist aus der Begründung der Beschwerde vom 14.02.2019 zu entnehmen (AS 1275 ff.). Es wird wörtlich auszugsweise ausgeführt: "Gegen den in der Sache ergangenen Bescheid wird auf ausdrücklichen Wunsch des BF Beschwerde erhoben und richtete sich diese lediglich gegen die Höhe (Dauer) des erlassenen Einreiseverbotes" (AS 1276).- befristete Einreiseverbot von 10 Jahren - des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 richtet, ist aus der Beschwerde klar ersichtlich: Es wird explizit nur gegen Spruchpunkt römisch neun. Beschwerde geführt und ist aus der Begründung der Beschwerde vom 14.02.2019 zu entnehmen (AS 1275 ff.). Es wird wörtlich auszugsweise ausgeführt: "Gegen den in der Sache ergangenen Bescheid wird auf ausdrücklichen Wunsch des BF Beschwerde erhoben und richtete sich diese lediglich gegen die Höhe (Dauer) des erlassenen Einreiseverbotes" (AS 1276).

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen sowie aus dem Strafregister.

Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Auszug der Vollzugsinformation (AS 1 bis AS 7) sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IX.):3.1. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch neun.):

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist dieses gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB, Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB, Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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