TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 L517 2193318-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2193318-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 11.04.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 11.04.2018, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

06.12.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")06.12.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

04.03.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Grad der Behinderung 100 v.H., NU 11/2022, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

06.03.2018 - Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 100% und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen" und "Gesundheitsschädigung gem § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", befristet bis 30.11.202206.03.2018 - Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 100% und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen" und "Gesundheitsschädigung gem Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", befristet bis 30.11.2022

07.03.2018 - Parteiengehör betreffend Zusatzeintragungen / keine Stellungnahme

11.04.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

14.04.2018 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abweisenden Bescheid

23.04.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

04.09.2018 - Befundnachreichung durch die bB

06.09.2018 - Aufforderung zur Befundnachreichung an die bP

13.09.2018 - Befundvorlage durch die bP

10.10.2018 - Beschluss der Bestellung eines Facharztes für Onkologie zum Sachverständigen

30.12.2018 - Erstellung eines onkologischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 06.12.2017 stellte die bP den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass.

Ein daraufhin im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung am 04.03.2018 erstelltes Sachverständigengutachtens eines Allgemeinmediziners weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:

"...

1 Mastdarmkrebs

mit Lungenmetastasen und lfd. palliative Chemotherapie 13.01.04 100

Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Lfnr 1 ist das führende Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. Knöchelbruch Z.n. SLAP Läsion

[X] Nachuntersuchung 11/2022 - Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität führen. Die bestehende Tumorerkrankung schränkt den Antragsteller in seiner Mobilität nicht erheblich ein.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führen. Durch die lfd. Chemo/Immuntherapie kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Erkrankungen des Verdauungssystems

..."

Am 06.03.2018 erfolgte der Versand des bis 30.11.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 100% und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Gesundheitsschädigung gem § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor".Am 06.03.2018 erfolgte der Versand des bis 30.11.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 100% und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Gesundheitsschädigung gem Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor".

Am 07.03.2018 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid der bB vom 11.04.2018 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.

Am 14.04.2018 erhob die bP Beschwerde gegen den die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ablehnenden Bescheid der bB und führte aus, dass durch die laufende Chemotherapie ihr Organismus und Immunsystem sehr in Mitleidenschaft gezogen und geschwächt seien und eine erhöhte Infektionsgefahr bestünde, welche nur durch stationären Krankenhausaufenthalt mit der Gefahr von tödlichen Wechselwirkungen behandelt werden könne. Laut Empfehlung eines behandelnden Onkologen solle sie größere

Menschenansammlungen, wie z.B. auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, meiden. Sie wolle sich durch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dem deutlich erhöhten Infektionsrisiko aussetzen, welche in weiterer Folge die Behandlung ihres Krebsleidens gefährde. Durch ihre Erkrankung komme es gelegentlich zu unkontrollierten Darmentleerungen, welche menschenunwürdige Geruchsbelästigungen gegenüber Dritten (insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln) zur Folgen haben würden. In weiterer Folge werde es zu einer Darmoperation kommen, welche mit Sicherheit ihre Mobilität und die Fähigkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stark beeinträchtige bzw. unmöglich mache.

Nach Beschwerdevorlage am BVwG, der erfolgten Befundnachreichung durch die bB, wurden, nach Aufforderung des BVwG an die bP zur, seitens der bP zahlreiche Befunde zur Vorlage gebracht, in dessen Folge im Auftrag des BVwG am 13.11.2018 die Begutachtung der bP durch einen Onkologen erfolgte, dessen Sachverständigengutachten vom 30.12.2018 nachfolgenden Inhalt aufweist:

"...

DIESEM GUTACHTEN LIEGEN ZUGRUNDE:

• Klinische Visite von Hr. XXXX vom 13.11.2018, Onkologische XXXX• Klinische Visite von Hr. römisch 40 vom 13.11.2018, Onkologische römisch 40

* Arztberichte Klinik für Interne 3, XXXX , vom: 22.12.2017; 02.02;* Arztberichte Klinik für Interne 3, römisch 40 , vom: 22.12.2017; 02.02;

23.02; 16.03; 06.04; 27.04; 18.05; 15.06; 27.07; 27.07; 20.08;

10.09; 06.12; 07.12; 17.12.2018

• CT-Befund, Zentrales Radiologieinstitut, XXXX , vom: 20.11.2018• CT-Befund, Zentrales Radiologieinstitut, römisch 40 , vom: 20.11.2018

KRANKENGESCHICHTE:

(Nach Aktenlage und Angaben der untersuchten Person)

Diagnosen:

? Primär metastasiertes Rektumcarcinom mit Lungenmetastasen (ED:

11/17; cTxN1M1; RAS Status: mutiert)

• 1 st-line palliative Therapie: Capecitabin/Oxaliplatin + Bevacizumab (12/17 - 08/18) mit konsekutiver partieller Remission (02/18) und Mixed response (Progression der Lungenmetastasen, Regression des Primärtumors) - 08/18

o Dosisreduktion von Oxaliplatin auf 80% ab 05/18 und 50% ab 08/18 wegen PNP

• 2nd-line palliative Therapie: 5FU/FA/lrinotecan + Aflibercept (seit 09/18)

• Reflux- und Antrumgastritis l° (11 /18)

Aktuelle Untersuchung vom 13.11.2018:

Anamnese:

Familienanamnese:

Keine sichere Karzinomanamnese, ansonsten ebenso unauffällig.

Sozialanamnese:

Verheiratet, 1 Sohn im Alter von 16 Jahren aus einer anderen Partnerschaft; aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit: Krankenstand.

Frühere Krankheiten:

Mit Ausnahme der in der Diagnose erwähnten keine zusätzlichen

Erkrankungen. Aktualanamnese:

Im Vordergrund der Beschwerden steht die Einbuße des Leistungskalküls, wobei täglich sportliche Aktivitäten, wie beispielsweise Radfahren in der Ebene für 60-90 Minuten, Nordic Walking etc, verrichtet werden. Beklagt werden zudem Sensibilitätsstörungen in den Händen und Füßen (CTCAE-G1).

Anamnestisch kein Husten, kein Auswurf, Atemnot beim Treppensteigen, Schweissneigung, kein Fieber, kein Gewichtsverlust, keine

Inappetenz, normales Durstgefühl, Verdauung: 1-3x pro Woche Durchfall, wobei die Enterbenemedikation nicht eingenommen wurde,

Miktio: unauffällig, Nykturie: bis zu 3x, Nikotinkonsum: verneint,

Alkoholkonsum: verneint, Allergien: keine bekannt.

Prämedikation: Fortimel, Fucidinsalbe, Valaciclovir 2x500mg, Glandumed, Buscopan b Bed.

Status:

Alter: 45 Jahre, Gewicht: 82,9 kg, Größe: 186 cm (persönliche Angabe), Blutdruck (links): 120/70, Puls: 84/min. rhythmisch, ECOG:

0, zeitlich und örtlich orientiert, Kopf frei beweglich, Pupillen rund, isokor, Pupillo-okulomotorischer Reflex: unauffällig, Zunge:

feucht, keine Beläge, Rachen: bland, Zahnstatus: saniert, Hals:

keine Einflussstauung sichtbar, keine Lymphknoten tastbar,

Schilddrüse makroskopisch unauffällig, Brustkorb: symmetrisch ventiliert, Lunge: sonorer Klopfschall und Vesikuläratmung bds,

Herz: Herztöne normal laut, rein, rhythmisch, normofrequent, kein vitiumtypisches Geräusch auskultierbar, Bauch: in Brustkorbniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber: am Rippenbogen, Milz: nicht tastbar, Nierenlager: frei, Darmgeräusche: unauffällig, Haut:

unauffällig.

STELLUNGNAHME:

Bei Hr. XXXX wurde im Oktober 2017 eine primär metastasierte, bösartige Erkrankung des Mastdarms diagnostiziert. Aufgrund des fehlenden kurativen Therapieansatzes wurde eine systemische Chemotherapie mit Capecitabin und Oxaliplatin in Kombination mit einer Immuntherapie (Bevacizumab) eingeleitet. Nach initialem Tumoransprechen kam es in weiterer Folge jedoch zu einem Fortschreiten der Erkrankung, sodass eine Therapieumstellung erforderlich war. Seit September 2018 erhält Hr. XXXX eine Kombinationschemo/Immuntherapie bestehend aus Irinotecan, 5Fluorouracil, Folinsäure und Aflibercept. Sämtliche Therapiezyklen wurden bislang ohne nennenswerte schwerwiegende unerwünschte Ereignisse sehr gut toleriert. Ebenso war aufgrund der fehlenden Hämatotoxizität bislang keine prophylaktische Gabe eines Wachstumsfaktors (i.e. Granulozyten-Kolonien stimulierender Faktor, G-CSF) erforderlich.Bei Hr. römisch 40 wurde im Oktober 2017 eine primär metastasierte, bösartige Erkrankung des Mastdarms diagnostiziert. Aufgrund des fehlenden kurativen Therapieansatzes wurde eine systemische Chemotherapie mit Capecitabin und Oxaliplatin in Kombination mit einer Immuntherapie (Bevacizumab) eingeleitet. Nach initialem Tumoransprechen kam es in weiterer Folge jedoch zu einem Fortschreiten der Erkrankung, sodass eine Therapieumstellung erforderlich war. Seit September 2018 erhält Hr. römisch 40 eine Kombinationschemo/Immuntherapie bestehend aus Irinotecan, 5Fluorouracil, Folinsäure und Aflibercept. Sämtliche Therapiezyklen wurden bislang ohne nennenswerte schwerwiegende unerwünschte Ereignisse sehr gut toleriert. Ebenso war aufgrund der fehlenden Hämatotoxizität bislang keine prophylaktische Gabe eines Wachstumsfaktors (i.e. Granulozyten-Kolonien stimulierender Faktor, G-CSF) erforderlich.

Aufgrund des Risikoprofils der tumorspezifischen Systemtherapie ist die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus internistisch-onkologischer Sicht gegeben.

Die im Gutachten von Dr. XXXX getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedürfen keiner inhaltlichen Ergänzung.Die im Gutachten von Dr. römisch 40 getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedürfen keiner inhaltlichen Ergänzung.

Die von der bP verfassten Äußerungen sind inhaltlich weder aus der aktuellen klinischen Visite, noch aus den diversen Arztberichten nachvollziehbar. Die in den Arztberichten angeführten Bemerkungen sind allgemeine Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen unter der jeweils laufenden tumorspezifischen Systemtherapie. Die gelegentlich auftretenden unkontrollierten Darmentleerungen können durch die Gabe von Loperamid (Enterobene(r)) jederzeit kupiert werden, wobei Hr. XXXX bislang darauf verzichtet. Da die Durchfallneigung offenbar auch bei den klinischen Visiten an der Klinik für Interne 3 kein Problem darstellt, wurde das Medikament bislang nicht in die Therapieempfehlungen des Entlassungsberichtes aufgenommen. Eine operative Intervention des Primärtumors ist lediglich dann indiziert, wenn lokale Komplikationen auftreten. Auch dies ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar.Die von der bP verfassten Äußerungen sind inhaltlich weder aus der aktuellen klinischen Visite, noch aus den diversen Arztberichten nachvollziehbar. Die in den Arztberichten angeführten Bemerkungen sind allgemeine Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen unter der jeweils laufenden tumorspezifischen Systemtherapie. Die gelegentlich auftretenden unkontrollierten Darmentleerungen können durch die Gabe von Loperamid (Enterobene(r)) jederzeit kupiert werden, wobei Hr. römisch 40 bislang darauf verzichtet. Da die Durchfallneigung offenbar auch bei den klinischen Visiten an der Klinik für Interne 3 kein Problem darstellt, wurde das Medikament bislang nicht in die Therapieempfehlungen des Entlassungsberichtes aufgenommen. Eine operative Intervention des Primärtumors ist lediglich dann indiziert, wenn lokale Komplikationen auftreten. Auch dies ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar.

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren zwar geeignet, das Beweisverfahren neu zu eröffnen, indem seitens des BVwG die Einholung eines onkologischen Sachverständigengutachtens beauftragt wurde, doch kam dieses in Übereinstimmung mit dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten zum Schluss, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte onkologische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Wie der onkologische Sachverständige feststellte, ist aufgrund des Risikoprofils der tumorspezifischen Systemtherapie die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus internistisch-onkologischer Sicht gegeben und bedürfen die im Gutachten von Dr. XXXX getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keiner inhaltlichen Ergänzung. Die von der bP verfassten Äußerungen sind inhaltlich weder aus der aktuellen klinischen Visite, noch aus den diversen Arztberichten nachvollziehbar. Die in den Arztberichten angeführten Bemerkungen sind allgemeine Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen unter der jeweils laufenden tumorspezifischen Systemtherapie. Die gelegentlich auftretenden unkontrollierten Darmentleerungen können durch die Gabe von Loperamid (Enterobene(r)) jederzeit kupiert werden, wobei die bP bislang darauf verzichtet. Da die Durchfallneigung offenbar auch bei den klinischen Visiten an der Klinik für Interne 3 kein Problem darstellt, wurde das Medikament bislang nicht in die Therapieempfehlungen des Entlassungsberichtes aufgenommen. Eine operative Intervention des Primärtumors ist lediglich dann indiziert, wenn lokale Komplikationen auftreten. Auch dies ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar.Wie der onkologische Sachverständige feststellte, ist aufgrund des Risikoprofils der tumorspezifischen Systemtherapie die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus internistisch-onkologischer Sicht gegeben und bedürfen die im Gutachten von Dr. römisch 40 getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keiner inhaltlichen Ergänzung. Die von der bP verfassten Äußerungen sind inhaltlich weder aus der aktuellen klinischen Visite, noch aus den diversen Arztberichten nachvollziehbar. Die in den Arztberichten angeführten Bemerkungen sind allgemeine Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen unter der jeweils laufenden tumorspezifischen Systemtherapie. Die gelegentlich auftretenden unkontrollierten Darmentleerungen können durch die Gabe von Loperamid (Enterobene(r)) jederzeit kupiert werden, wobei die bP bislang darauf verzichtet. Da die Durchfallneigung offenbar auch bei den klinischen Visiten an der Klinik für Interne 3 kein Problem darstellt, wurde das Medikament bislang nicht in die Therapieempfehlungen des Entlassungsberichtes aufgenommen. Eine operative Intervention des Primärtumors ist lediglich dann indiziert, wenn lokale Komplikationen auftreten. Auch dies ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar.

Wie der ausführlichen Darlegung des Sachverständigen zu entnehmen ist, kann weder aufgrund der tumorspezifischen Systemtherapie noch aufgrund der gelegentlich auftretenden Darmentleerungen - welche durch die Verabreichung von Loperamid jederzeit kupiert werden könnten, worauf die bP jedoch bislang verzichtete, und welche, da die Durchfallneigung bei den klinischen Visiten offenbar kein Problem darstellte, nicht in die Therapieempfehlung aufgenommen wurde - von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Onkologen abzugehen.

Das onkologische Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten ist folglich von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der bP auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Se

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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