TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 W235 2193572-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2193572-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 1180960508-180127030, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 1180960508-180127030, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein mitgereister Bruder stellte am selben Tag einen gleichlautenden Antrag.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 08.2017 in Deutschland einen Asylantrag stellte (vgl. AS 49).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 08.2017 in Deutschland einen Asylantrag stellte vergleiche AS 49).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und abgesehen von seinem mitgereisten Bruder über keine Familienangehörige in Österreich verfüge. Algerien habe er im August 2015 verlassen und sei zunächst nach Italien gefahren, wo er sich ca. zwei Monate lang aufgehalten habe. In der Folge habe er sich jeweils einige Monate in Frankreich, Spanien und Italien aufgehalten und sei dann nach Deutschland gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Das Verfahren sei negativ abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer habe Deutschland verlassen müssen. Unterlagen über sein Asylverfahren habe er nicht. In Deutschland sei er ca. ein Jahr aufhältig gewesen. Die Situation sei nicht gut gewesen und daher wolle er nicht zurück nach Deutschland.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 06.02.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien, Frankreich, Spanien und Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 3).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 06.02.2018 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien, Frankreich, Spanien und Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 3).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.02.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.02.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 61).Mit Schreiben vom 20.02.2018 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 61).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2018 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 79).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2018 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 79).

1.4. Am 12.03.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Er habe eine Allergie und sei auch schon beim Arzt gewesen. Befunde habe er keine. An Medikamenten nehme er eine Salbe. Abgesehen von seinem mitgereisten Bruder habe er keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten habe. Dann sei er nach Holland weitergereist und von dort aus wieder nach Deutschland überstellt worden. Er sei dann drei bis vier Monate in Deutschland in einem Lager gewesen. Danach habe er wieder einen negativen Bescheid bzw. einen Landesverweis erhalten. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Deutschland, weil er dort kein Asyl erhalte. Das erste Mal sei er ca. fünf Monate in Deutschland aufhältig gewesen. Dann sei er nach Frankreich, Italien, Spanien und Holland gereist. Das zweite Mal sei er vor ca. sieben oder acht Monaten nach Deutschland gereist, sei nach Italien weitergefahren und von dort aus nach drei oder vier Monaten nach Österreich gelangt. Seinen negativen Bescheid aus Deutschland habe er verloren. Beide Male sei er in Deutschland, in Hessen, in einem Lager untergebracht gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland gab der Beschwerdeführer an, dass er sie nicht gelesen habe. Er habe in Deutschland zweimal um Asyl angesucht und zwei negative Entscheidungen erhalten.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass in Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Ein Eurodac-Abgleich habe ergeben, dass er am XXXX 08.2017 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und habe Deutschland seiner Übernahme am 20.02.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seit XXXX 03.2018 sei sein Bruder untergetaucht und sei dessen Aufenthaltsort nicht bekannt. Auch im Fall seines Bruders werde das Asylverfahren negativ beschieden, da in dessen Fall ebenfalls Deutschland zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass in Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Ein Eurodac-Abgleich habe ergeben, dass er am römisch 40 08.2017 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und habe Deutschland seiner Übernahme am 20.02.2018 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seit römisch 40 03.2018 sei sein Bruder untergetaucht und sei dessen Aufenthaltsort nicht bekannt. Auch im Fall seines Bruders werde das Asylverfahren negativ beschieden, da in dessen Fall ebenfalls Deutschland zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 16 bis 25 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Zuständigkeit Deutschlands aus dem Eurodac-Abgleich und aus der Zustimmung Deutschlands ergebe. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Deutschland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Eine negative Entscheidung stelle eine mögliche Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens dar, die in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassen werden könne. Dass dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Versorgung nicht zu Teil werden würde, habe nicht festgestellt werden können. Asylwerber seien ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit bei einer Rückkehr nach Deutschland erneut einen Antrag einzubringen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei begründeter Verfolgung Deutschland dem Beschwerdeführer keinen Schutz leisten würde. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er konkret Gefahr liefe, dass ihm in Deutschland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Deutschland einer Übernahme des Beschwerdeführers am 20.02.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt habe. Dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verweigert werde, könne nicht festgestellt werden. Daher könne auch eine Schutzverweigerung in Deutschland nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Zuständigkeit Deutschlands aus dem Eurodac-Abgleich und aus der Zustimmung Deutschlands ergebe. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Deutschland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Eine negative Entscheidung stelle eine mögliche Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens dar, die in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassen werden könne. Dass dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Versorgung nicht zu Teil werden würde, habe nicht festgestellt werden können. Asylwerber seien ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit bei einer Rückkehr nach Deutschland erneut einen Antrag einzubringen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei begründeter Verfolgung Deutschland dem Beschwerdeführer keinen Schutz leisten würde. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er konkret Gefahr liefe, dass ihm in Deutschland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Deutschland einer Übernahme des Beschwerdeführers am 20.02.2018 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt habe. Dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verweigert werde, könne nicht festgestellt werden. Daher könne auch eine Schutzverweigerung in Deutschland nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Aufenthaltsort seines Bruders sei nicht bekannt. Allerdings sei auch im Fall des Bruders Deutschland zur Führung des Asylverfahrens zuständig und werde daher sein Verfahren ebenso negativ beschieden werden. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründe kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Aufenthaltsort seines Bruders sei nicht bekannt. Allerdings sei auch im Fall des Bruders Deutschland zur Führung des Asylverfahrens zuständig und werde daher sein Verfahren ebenso negativ beschieden werden. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründe kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde auf das bisherige Verfahren und auf die in der Einvernahme vom 12.03.2018 vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen.

4. Mit Schreiben vom 23.05.2018 gab das Bundesamt den deutschen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da der Beschwerdeführer flüchtig ist (vgl. OZ 3).4. Mit Schreiben vom 23.05.2018 gab das Bundesamt den deutschen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da der Beschwerdeführer flüchtig ist vergleiche OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste ca. im August 2015 aus seinem Herkunftsstaat aus und hielt sich in der Folge jeweils mehrere Monate in verschiedenen europäischen Ländern auf. Danach reiste er nach Deutschland weiter, wo er am XXXX 08.2017 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde. Nach der negativen Beendigung seines Verfahrens fuhr der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.02.2018 - ebenso wie sein mitgereister Bruder - einen Antrag auf internationalen Schutz.Der volljährige Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste ca. im August 2015 aus seinem Herkunftsstaat aus und hielt sich in der Folge jeweils mehrere Monate in verschiedenen europäischen Ländern auf. Danach reiste er nach Deutschland weiter, wo er am römisch 40 08.2017 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde. Nach der negativen Beendigung seines Verfahrens fuhr der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.02.2018 - ebenso wie sein mitgereister Bruder - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.02.2018 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 20.02.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist, was der deutschen Dublinbehörde mit Schreiben vom 23.05.2018 bekannt gegeben wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.02.2018 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 20.02.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist, was der deutschen Dublinbehörde mit Schreiben vom 23.05.2018 bekannt gegeben wurde.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

In Österreich suchte der Beschwerdeführer wegen einer Allergie einen Arzt auf, der ihm ein Rezept für eine Salbe ausstellte. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Im Verfahren des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers wurde eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen bzw. die Zuständigkeit Deutschlands zur Führung auch dessen Asylverfahrens festgestellt und die Außerlandesbringung des Bruders des Beschwerdeführers angeordnet. Nicht festgestellt werden kann, wo sich der Bruder des Beschwerdeführers aktuell aufhält. Seit XXXX 08.2018 verfügt er nicht mehr über eine aufrechte Meldung in Österreich. Sohin bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.05.2018 ebenso über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt.Im Verfahren des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers wurde eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen bzw. die Zuständigkeit Deutschlands zur Führung auch dessen Asylverfahrens festgestellt und die Außerlandesbringung des Bruders des Beschwerdeführers angeordnet. Nicht festgestellt werden kann, wo sich der Bruder des Beschwerdeführers aktuell aufhält. Seit römisch 40 08.2018 verfügt er nicht mehr über eine aufrechte Meldung in Österreich. Sohin bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.05.2018 ebenso über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt.

1.2. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland:

Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden auf den Seiten 16 bis 25 im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015). [...]

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätte (AIDA 16.11.2015).

b). Non-Refoulement:

Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

c). Versorgung:

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist, werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. [...]

Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).

Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016).Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016).

Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Algerien, zu seinem weiteren Reiseweg bzw. zu seinen Aufenthalten in verschiedenen europäischen Ländern, zu seiner Weiterreise nach Deutschland, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit seinem Bruder und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers am selben Tag einen gleichlautenden Antrag stellte, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 26.04.2018. Aus diesem Auszug ergibt sich auch die Feststellung zur Volljährigkeit des Bruders des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX 08.2017 in Deutschland einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Deutschland vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ferner wurde diese auch durch die deutsche Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 20.02.2018 bestätigt. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden war, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 20.02.2018, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Deutschland zweimal um Asyl angesucht und habe zwei negative Entscheidungen erhalten, ist anzuführen, dass eine weitere (offenbar vor dem XXXX 08.2017 [bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zur Dauer seiner Aufenthalte - vgl. AS 13 - müsste eine solche ca. im Oktober/November 2016 erfolgt sein] erfolgte) Asylantragstellung in Deutschland aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das unbedenkliche Eurodac-Ergebnis sowie auf die Zustimmungserklärung Deutschlands zu verweisen, denen eine weitere, ca. im Oktober/November 2016 erfolgte Asylantragstellung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 08.2017 in Deutschland einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Deutschland vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ferner wurde diese auch durch die deutsche Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 20.02.2018 bestätigt. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden war, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 20.02.2018, die sich auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Deutschland zweimal um Asyl angesucht und habe zwei negative Entscheidungen erhalten, ist anzuführen, dass eine weitere (offenbar vor dem römisch 40 08.2017 [bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zur Dauer seiner Aufenthalte - vergleiche AS 13 - müsste eine solche ca. im Oktober/November 2016 erfolgt sein] erfolgte) Asylantragstellung in Deutschland aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das unbedenkliche Eurodac-Ergebnis sowie auf die Zustimmungserklärung Deutschlands zu verweisen, denen eine weitere, ca. im Oktober/November 2016 erfolgte Asylantragstellung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Deutschland sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen einer Allergie einen Arzt aufsuchte und ihm ein Rezept für eine Salbe verschrieben wurde, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 12.03.2018. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden kann, gründet sich zum einen darauf, dass weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Zum anderen ist der Beschwerdeführer seit Mai 2018 untergetaucht, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Da sohin eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht feststellbar war, war die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen könnten, zu treffen.

Die Feststellung zum Verfahren des mitgereisten Bruders ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 26.04.2018. Dass der aktuelle Aufenthaltsort des Bruders des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann gründet zum einen auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge der Bruder des Beschwerdeführers seit XXXX 03.2018 untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthalts ist. Zum anderen ist dieser Umstand auch dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die weitere Feststellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit dem XXXX 08.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, ergibt sich nämlich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.04.2019. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, war die Feststellung zu treffen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 24.05.2018 ebenso über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich weiters aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.04.2019.Die Feststellung zum Verfahren des mitgereisten Bruders ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 26.04.2018. Dass der aktuelle Aufenthaltsort des Bruders des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann gründet zum einen auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge der Bruder des Beschwerdeführers seit römisch 40 03.2018 untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthalts ist. Zum anderen ist dieser Umstand auch dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die weitere Feststellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit dem römisch 40 08.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, ergibt sich nämlich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.04.2019. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, war die Feststellung zu treffen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 24.05.2018 ebenso über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich weiters aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.04.2019.

2.2. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er sie nicht gelesen habe (vgl. AS 108). Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er sie nicht gelesen habe vergleiche AS 108). Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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