TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 G301 2213179-1

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G301 2213179-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl. XXXX, betreffend befristetes Einreiseverbot zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl. römisch 40 , betreffend befristetes Einreiseverbot zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. desA) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des

angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.12.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.12.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit dem am 11.01.2019 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg, eingebrachten und mit 10.01.2019 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des oben genannten Bescheides (die übrigen Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides blieben unangefochten). Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrig erfolgt ist; feststellen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt ist; sowie das Einreiseverbot ersatzlos beheben oder in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.Mit dem am 11.01.2019 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg, eingebrachten und mit 10.01.2019 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des oben genannten Bescheides (die übrigen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides blieben unangefochten). Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrig erfolgt ist; feststellen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt ist; sowie das Einreiseverbot ersatzlos beheben oder in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.01.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik.

Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist. Die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts in Österreich konnte nicht näher festgestellt werden. Die BF weist allerdings für den Zeitraum ab 06.04.2017 zahlreiche, jedoch immer wieder unterbrochene amtliche Wohnsitzmeldungen (Haupt- und Nebenwohnsitz) in Österreich auf.

Am XXXX2018 wurde die BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem Nachtclub in XXXX bei der Ausübung der Prostitution, ohne über die zur Ausübung erforderliche Berechtigung zu verfügen, betreten. Die BF war jedenfalls seit XXXX2017 durchgehend im selben Nachtclub als Prostituierte tätig. Die BF hat sich regelmäßig den dafür vorgesehenen Untersuchungen (serologischer Abstrich alle sechs Wochen und Blutabnahme alle zwei Wochen), mit Ausnahme im Jänner 2018, unterzogen.Am XXXX2018 wurde die BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem Nachtclub in römisch 40 bei der Ausübung der Prostitution, ohne über die zur Ausübung erforderliche Berechtigung zu verfügen, betreten. Die BF war jedenfalls seit XXXX2017 durchgehend im selben Nachtclub als Prostituierte tätig. Die BF hat sich regelmäßig den dafür vorgesehenen Untersuchungen (serologischer Abstrich alle sechs Wochen und Blutabnahme alle zwei Wochen), mit Ausnahme im Jänner 2018, unterzogen.

Am 11.01.2019 wurde die BF auf dem Luftweg in die Dominikanische Republik in Begleitung abgeschoben.

Die BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht liegen nicht vor.

Die BF verfügte zuletzt über keine zur Sicherung eines regelmäßigen Lebensunterhaltes in Österreich hinreichenden finanziellen Mittel.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur Ausübung der Prostitution beruht auf den im Verwaltungsakt ersichtlichen und inhaltlich unbestritten gebliebenen Aktenteilen (Polizeibericht vom 30.04.2018 betreffend Abklärung des Aufenthaltsstatus, AS 1; Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.12.2018 an das BFA, RD Salzburg, AS 67) sowie den im Ergebnis damit übereinstimmenden Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.Die Feststellung zur Ausübung der Prostitution beruht auf den im Verwaltungsakt ersichtlichen und inhaltlich unbestritten gebliebenen Aktenteilen (Polizeibericht vom 30.04.2018 betreffend Abklärung des Aufenthaltsstatus, AS 1; Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 11.12.2018 an das BFA, RD Salzburg, AS 67) sowie den im Ergebnis damit übereinstimmenden Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Die Feststellung zur Abschiebung in ihren Herkunftsstaat beruht auf dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Zentrale Fremdenregister) und dem vom BFA dem BVwG übermittelten Abschiebebericht (OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Spruchpunkte IV., V. und VI. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA angefochten. Die Spruchpunkte I., II. und III. betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA angefochten. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides.Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und in Spruchpunkt VI. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und in Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass die BF am 11.01.2019 abgeschoben wurde und sich somit nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise der unrechtmäßig in Österreich aufhältigen und daher auch illegal über längere Zeit als Prostituierte tätigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zum Schutz des öffentlichen Gesundheitswesens) als erforderlich. Die BF hat durch ihr bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. So hat die BF über einen längeren Zeitraum ohne Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung unerlaubt die Prostitution ausgeübt, um sich so ihren Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass eine Änderung des rechtswidrigen Verhaltens auch künftig nicht zu erwarten ist und vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einem Verbleib im Bundesgebiet weiterhin unerlaubt als Prostituierte tätig sein würde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die BF einer sog. "Schwarzarbeit" als Prostituierte und somit einer illegalen Beschäftigung nachgehe und nicht in der Lage sei, sich auf legalem Weg eine Einnahmequelle zu verschaffen, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten. Sie habe zu wenige Barmittel, um sich ein dauerhaftes Leben in Österreich leisten zu können. Überdies halte sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild lasse erkennen, dass die BF die Rechtsvorschriften der Republik Österreich negiere und weiterhin einer illegalen Arbeit nachgehe und daher einen finanziellen Schaden für die Republik herbeiführe. Diese Verhalten stelle jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die BF einer sog. "Schwarzarbeit" als Prostituierte und somit einer illegalen Beschäftigung nachgehe und nicht in der Lage sei, sich auf legalem Weg eine Einnahmequelle zu verschaffen, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten. Sie habe zu wenige Barmittel, um sich ein dauerhaftes Leben in Österreich leisten zu können. Überdies halte sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild lasse erkennen, dass die BF die Rechtsvorschriften der Republik Österreich negiere und weiterhin einer illegalen Arbeit nachgehe und daher einen finanziellen Schaden für die Republik herbeiführe. Diese Verhalten stelle jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG).Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG).

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Beschwerde erweist sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet:

In der Beschwerde wurde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes ausgeführt, dass durch die unerlaubte Beschäftigung der BF (als Prostituierte, Anm.) der Republik Österreich kein finanzieller Schaden entstanden sei, weil sie weder wissentlich, noch willentlich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, da sie - unter anderem auch aufgrund ihrer regelmäßigen Behördenkontakte mit Organen der Landespolizeidirektion im Rahmen von Kontrollen ihrer Arbeitsstelle und wiederholten problemlosen Einreise in das Bundesgebiet - stets von einem legalen Aufenthalt in Österreich ausgegangen sei, und sie stets Steuern für ihre Tätigkeit abgeführt habe. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei im Verhalten der BF auch - wörtlich widergegeben - "mit sehr viel Phantasie nicht zu erkennen". Eine Zukunftsprognose, weshalb die BF in Zukunft für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen werde, habe die belangte Behörde erst gar nicht erstellt. Daher sei das Einreiseverbot unzulässig.In der Beschwerde wurde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes ausgeführt, dass durch die unerlaubte Beschäftigung der BF (als Prostituierte, Anmerkung der Republik Österreich kein finanzieller Schaden entstanden sei, weil sie weder wissentlich, noch willentlich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, da sie - unter anderem auch aufgrund ihrer regelmäßigen Behördenkontakte mit Organen der Landespolizeidirektion im Rahmen von Kontrollen ihrer Arbeitsstelle und wiederholten problemlosen Einreise in das Bundesgebiet - stets von einem legalen Aufenthalt in Österreich ausgegangen sei, und sie stets Steuern für ihre Tätigkeit abgeführt habe. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei im Verhalten der BF auch - wörtlich widergegeben - "mit sehr viel Phantasie nicht zu erkennen". Eine Zukunftsprognose, weshalb die BF in Zukunft für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen werde, habe die belangte Behörde erst gar nicht erstellt. Daher sei das Einreiseverbot unzulässig.

Die BF ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Die gegen die BF nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK erlassene Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG) blieb unangefochten und ist somit rechtskräftig.Die gegen die BF nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK erlassene Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) blieb unangefochten und ist somit rechtskräftig.

Was das Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG anbelangt, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).Was das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG anbelangt, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hat die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, wonach sie über regelmäßige (finanzielle) Unterhaltsmittel verfügen würde, die aus rechtmäßig erworbenen Einkünften stammen. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und des Nichtvorliegens einer einschlägigen Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind die von der BF aus der Ausübung der Prostitution lukrierten Einkünfte als nicht legale Einkünfte zu qualifizieren.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen.

Was das Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF während ihres Aufenthalts in Österreich über längere Zeit in einem Nachtclub als Prostituierte tätig war, diese Tätigkeit jedoch durchgehend ohne Vorliegen einer Berechtigung zum Aufenthalt und ohne eine Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen (nach gewerberechtlichen Bestimmungen) oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) ausgeübt wurde. Letztlich lag für die Tätigkeit der BF auch keine entsprechende sozialversicherungsrechtliche Anmeldung vor.Was das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF während ihres Aufenthalts in Österreich über längere Zeit in einem Nachtclub als Prostituierte tätig war, diese Tätigkeit jedoch durchgehend ohne Vorliegen einer Berechtigung zum Aufenthalt und ohne eine Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen (nach gewerberechtlichen Bestimmungen) oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) ausgeübt wurde. Letztlich lag für die Tätigkeit der BF auch keine entsprechende sozialversicherungsrechtliche Anmeldung vor.

Der Einwand in der Beschwerde, wonach die BF weder wissentlich noch willentlich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, weil sie unter anderem auch von ihrem legalen Aufenthalt in Österreich ausgegangen sei, vermag an der jedenfalls als unrechtmäßig zu bezeichnenden Ausübung der Prostitution nichts zu ändern, zumal es nicht darauf ankommt, ob auch dem Fremden die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts und der von ihm ausgeübten Tätigkeit bekannt ist.

Die belangte Behörde ist daher auch zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.Die belangte Behörde ist daher auch zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Gefährdung wird die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, Zl. 2013/22/0233; 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann auch ein derartiges Verhalten, selbst wenn es nicht ausdrücklich in einem der Tatbestände des § 53 Abs. 2 oder 3 FPG Deckung findet, im Hinblick auf die durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" jeweils demonstrativ gehaltene Aufzählung der Tatbestände die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen, wenn das bisherige Verhalten und der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Zu den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zählt insbesondere auch der Schutz der Gesundheit und der Moral.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann auch ein derartiges Verhalten, selbst wenn es nicht ausdrücklich in einem der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG Deckung findet, im Hinblick auf die durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" jeweils demonstrativ gehaltene Aufzählung der Tatbestände die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen, wenn das bisherige Verhalten und der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Zu den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zählt insbesondere auch der Schutz der Gesundheit und der Moral.

Wie bereits dargelegt hat die BF die Prostitution über einen längeren Zeitraum letztlich immer unerlaubt ausgeübt. Auch wenn sie sich meist den dafür in regelmäßigen Abständen notwendigen amtsärztlichen Untersuchungen unterzogen hat, so unternahm die BF im Jänner 2018 keine derartigen Untersuchungen. Das Verhalten einer fortgesetzten Anbahnung der Prostitution ohne Erfüllung der rechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen indiziert auf Grund der anzunehmenden großen Anzahl der sexuellen Kontakte ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF nicht vollständig entkräftet, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nehmen würde.

Die unerlaubte Ausübung der Prostitution und das Nichtausüben einer anderen Tätigkeit legen den Verdacht nahe, dass die BF ihren Unterhalt überwiegend, wenn nicht sogar zur Gänze aus dieser Tätigkeit bestreitet.

Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung, welche die belangte Behörde bereits im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommen hat und die von der BF nicht bekämpft wurde, hat sich allerdings nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. So ist festzuhalten, dass die BF in Österreich weder über familiäre Bindungen, noch sonst über irgendwelche private oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung, welche die belangte Behörde bereits im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommen hat und die von der BF nicht bekämpft wurde, hat sich allerdings nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. So ist festzuhalten, dass die BF in Österreich weder über familiäre Bindungen, noch sonst über irgendwelche private oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes an

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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