TE Bvwg Beschluss 2019/3/20 W235 2192487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2192495-1/3E

W235 2192489-1/2E

W235 2192487-1/2E

W235 2192484-1/2E

W235 2192490-1/2E

W235 2192481-1/2E

W235 2192494-1/2E

W235 2192486-1/2E

W235 2192492-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 22.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 6. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 7. mj XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 8. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 9. mj XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, 2. bis 9. gesetzlich vertreten durch: XXXX , über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 22.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 6. mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 7. mj römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 8. mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 und 9. mj römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, 2. bis 9. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 19.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau sowie die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.1.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 19.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau sowie die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Zur Frage, warum sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ist den Befragungsformularen sämtlicher Beschwerdeführer, sohin auch jenem der Erstbeschwerdeführerin, Folgendes zu entnehmen: "Because my father lives and because Austria is a safe country". Welche Dokumente gemeinsam mit den Anträgen dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vorgelegt wurden, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor.

1.2. Am 03.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten und im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten.1.2. Am 03.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten und im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten.

In der beigelegten Stellungnahme vom 02.05.2017 führte das Bundesamt begründend aus, dass sich nach Prüfung des beim Konsulat tätigen Dokumentenberaters massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Die vorgelegten Ehe- bzw. Familiendokumente seien als Fälschung qualifiziert worden. Eine aufrechte Ehe bzw. eine generelle Familieneigenschaft sei sohin nicht nachgewiesen worden.

Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 04.05.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.3. Mit Stellungnahme vom 31.05.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin im Zuge der Sachverhaltsdarstellung unter anderem vor, die Bezugsperson und die Beschwerdeführer hätten bis zur Ausreise der Bezugsperson in Syrien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit der Ausreise habe die Bezugsperson per Telefon und sonstigen Online-Möglichkeiten täglichen Kontakt zu ihrer Familie.

Zur Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sämtliche persönlichen Dokumente, wie die Heiratsurkunde und einen Familienregisterauszug, vorgelegt hätten. Das Bundesamt habe nicht näher konkretisiert, warum es an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Ferner gehe aus der Stellungnahme nicht hervor, auf welche Dokumente sich die Einschätzung beziehe. Offen bleibe auch, ob lediglich die Echtheit eines oder mehrerer Dokumente bezweifelt würde. Selbst wenn die vorgelegten Urkunden nicht echt wären, wäre die Behörde dazu verpflichtet, weitere Beweismittel zur Beurteilung der Familieneigenschaft heranzuziehen. Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083, wurde überdies festgehalten, dass allgemeine Zweifel an der Echtheit der Dokumente nicht ausreichend seien, um ihnen die Beweiskraft abzusprechen. Vielmehr müsse eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden (vgl. u.a. BVwG vom 13.04.2016, W161 2123976). Zum Vorwurf gefälschter Dokumente wurde ferner unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257, ausgeführt, dass der vom Bundesamt zitierte Bericht des Dokumentenberaters ein Sachverständigengutachten darstelle und auch die entsprechenden Anforderungen erfüllen müsse. Da sowohl das Bundesamt als auch das Generalkonsulat es verabsäumt hätten, den Bericht ihrer Stellungnahme beizulegen oder die Ergebnisse zu konkretisieren, sei nicht ersichtlich, wer der Dokumentenberater sei, über welche Qualifikationen er verfüge und aufgrund welcher Anhaltspunkte er die Dokumente als gefälscht erachte. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Prognoseentscheidung ausreichend begründet sein müsse, sodass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werde, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, würden dazu nicht nur der Befund und das Gutachten, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde sowie die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen gehören. Folglich sei der Bericht des Dokumentenberaters den Beschwerdeführern vorzulegen.Zur Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sämtliche persönlichen Dokumente, wie die Heiratsurkunde und einen Familienregisterauszug, vorgelegt hätten. Das Bundesamt habe nicht näher konkretisiert, warum es an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle. Ferner gehe aus der Stellungnahme nicht hervor, auf welche Dokumente sich die Einschätzung beziehe. Offen bleibe auch, ob lediglich die Echtheit eines oder mehrerer Dokumente bezweifelt würde. Selbst wenn die vorgelegten Urkunden nicht echt wären, wäre die Behörde dazu verpflichtet, weitere Beweismittel zur Beurteilung der Familieneigenschaft heranzuziehen. Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083, wurde überdies festgehalten, dass allgemeine Zweifel an der Echtheit der Dokumente nicht ausreichend seien, um ihnen die Beweiskraft abzusprechen. Vielmehr müsse eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden vergleiche u.a. BVwG vom 13.04.2016, W161 2123976). Zum Vorwurf gefälschter Dokumente wurde ferner unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257, ausgeführt, dass der vom Bundesamt zitierte Bericht des Dokumentenberaters ein Sachverständigengutachten darstelle und auch die entsprechenden Anforderungen erfüllen müsse. Da sowohl das Bundesamt als auch das Generalkonsulat es verabsäumt hätten, den Bericht ihrer Stellungnahme beizulegen oder die Ergebnisse zu konkretisieren, sei nicht ersichtlich, wer der Dokumentenberater sei, über welche Qualifikationen er verfüge und aufgrund welcher Anhaltspunkte er die Dokumente als gefälscht erachte. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Prognoseentscheidung ausreichend begründet sein müsse, sodass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werde, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, würden dazu nicht nur der Befund und das Gutachten, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde sowie die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen gehören. Folglich sei der Bericht des Dokumentenberaters den Beschwerdeführern vorzulegen.

Selbst bei Zweifeln bezüglich der Urkunden hätte durch eine DNA-Analyse aber jedenfalls die Familieneigenschaft nachgewiesen werden können. Über die Möglichkeit der Vornahme einer solchen Untersuchung wären die Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG jedenfalls zu belehren gewesen, da der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zukomme. Der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes sei überdies zu entnehmen, dass die Unterlassung einer solchen Belehrung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die Beschwerdeführer würden sich hiermit bereiterklären, eine DNA-Analyse vorzunehmen und eine dementsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG beantragen. Zudem müsse das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses bloß glaubhaft gemacht werden. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 festgehalten, dass im Verfahren nach § 35 AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen, weshalb die Beweisschwelle somit erheblich niedriger liege. Lediglich wenn eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, könne der Antrag abgewiesen werden. Sohin müsse, entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes, nicht der volle Beweis für das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses erbracht werden. Davon abgesehen sei auch das Parteiengehör verletzt worden, da die Bezugsperson nicht zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme geladen worden sei.Selbst bei Zweifeln bezüglich der Urkunden hätte durch eine DNA-Analyse aber jedenfalls die Familieneigenschaft nachgewiesen werden können. Über die Möglichkeit der Vornahme einer solchen Untersuchung wären die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG jedenfalls zu belehren gewesen, da der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zukomme. Der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes sei überdies zu entnehmen, dass die Unterlassung einer solchen Belehrung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die Beschwerdeführer würden sich hiermit bereiterklären, eine DNA-Analyse vorzunehmen und eine dementsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG beantragen. Zudem müsse das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses bloß glaubhaft gemacht werden. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 festgehalten, dass im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen, weshalb die Beweisschwelle somit erheblich niedriger liege. Lediglich wenn eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, könne der Antrag abgewiesen werden. Sohin müsse, entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes, nicht der volle Beweis für das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses erbracht werden. Davon abgesehen sei auch das Parteiengehör verletzt worden, da die Bezugsperson nicht zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme geladen worden sei.

In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass die Einreise der Beschwerdeführer gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten sei, um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die Familienzusammenführung mit den Kindern und dem Vater stehe des Weiteren klar im Sinne des Kindeswohls. Die belangte Behörde habe jedoch nicht geprüft, ob eine Einreise gemäß Art. 8 EMRK geboten erscheine.In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass die Einreise der Beschwerdeführer gemäß Artikel 8, EMRK dringend geboten sei, um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die Familienzusammenführung mit den Kindern und dem Vater stehe des Weiteren klar im Sinne des Kindeswohls. Die belangte Behörde habe jedoch nicht geprüft, ob eine Einreise gemäß Artikel 8, EMRK geboten erscheine.

Neben Familienfotos wurden der Stellungnahme Kopien von nur schwer erkennbaren Urkunden beigelegt. Mit Schreiben vom 21.06.2017 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin erneut Lichtbilder eines Familienregisterauszugs. Eine Übersetzung wurde weder diesem Schreiben noch der Stellungnahme vom 31.05.2017 beigelegt.

1.4. Am 27.09.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson als Zeuge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Zeuge an, er habe seine erste Ehefrau, welche damals 14 Jahre alt gewesen sei, im Jahr 1977 geheiratet. Im Jahr 1996 habe er mit der zu diesem Zeitpunkt 14-jährigen Erstbeschwerdeführerin eine Ehe geschlossen. Schließlich sei er im Jahr 2012 mit einer 29-jährigen Frau eine weitere Ehe eingegangen. Alle Ehefrauen würden derzeit in Istanbul leben. Auf Vorhalt, er habe laut Familienregisterauszug vier Ehefrauen, gab er an, er habe sich von einer Ehefrau, die keine Kinder geboren habe, scheiden lassen, da es Differenzen gegeben habe. Auf Ersuchen, die Namen und Geburtsdaten der Kinder zu nennen, gab er die Namen und Geburtsdaten von insgesamt zehn minderjährigen Personen, darunter auch die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer, sowie die Namen und Geburtsjahre von weiteren elf Personen an.

Ergänzend brachte der Zeuge vor, er wolle die Erstbeschwerdeführerin nachholen, da sie mehr Kinder habe [als die anderen Frauen], insgesamt seien es acht. Er könne nicht alle Frauen im Verfahren nachholen. Damit alle gemeinsam kommen könnten, hätten die anderen Ehefrauen das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder übertragen. Er könne nicht die Daten aller Kinder genau angeben, da er krank sei und Erinnerungslücken habe. Ferner seien manche Kinder direkt nach der Geburt gestorben. Deren Daten habe er nicht genannt. Er wolle, dass seine Kinder nach Österreich kommen und in Sicherheit leben könnten. Es könne jede Sekunde bei ihm "vorbei" sein und er wolle, dass seine Kinder eine bessere Zukunftsperspektive hätten.

1.5. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei, da die behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson dem Grundsatz des ordre public widerspreche. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass der Zweitehefrau selbst dann die Einreise zu verwehren sei, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und daraus Kinder erwachsen seien.1.5. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei, da die behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson dem Grundsatz des ordre public widerspreche. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass der Zweitehefrau selbst dann die Einreise zu verwehren sei, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und daraus Kinder erwachsen seien.

Den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern wurde ebenso mit Mitteilung vom 11.12.2017 zur Kenntnis gebracht, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Eheschließung ihrer Mutter mit der Bezugsperson dem Grundsatz des ordre public widerspreche.

In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Zweitfrau der Bezugsperson sei. Nach dem Grundsatz des ordre public könne die Zweitehefrau im Familienverfahren jedoch nicht nach Österreich einreisen. Da der Bezug eines Kindes zur Mutter höher als der Bezug zum Vater bewertet werde, könnten sohin auch die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer nicht einreisen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer die Bezugsperson bereits seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen hätten und dies in Zusammenhang mit ihrem Alter als Abbruch des persönlichen Verhältnisses zu betrachten sei. Ergänzend müsse darauf hingewiesen werden, dass die Bezugsperson selbst angegeben habe, ein alter Mann zu sein, bei dem es jederzeit "zu Ende" gehen könne. Dies sei keine ideale Voraussetzung, um ein Kind in ein völlig fremdes Land zu einer de facto fremden Person ohne Begleitung der Mutter zu bringen. Eine Zusammenführung mit dem Vater entspreche sohin nicht dem Kindeswohl.

Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14.12.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.6. Mit Stellungnahme vom 21.12.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst vor, die Erstbeschwerdeführerin sei tatsächlich die Zweitehefrau der Bezugsperson, allerdings sei sie gleichzeitig die leibliche Mutter der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer. Minderjährigen Kindern eines in Österreich Asylberechtigten sei die Einreise gemäß § 35 Abs. 5 AsylG zu gewähren, sodass auch der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne Weiteres abgelehnt werden könne, zumal dadurch die Fortführung des Familienlebens zwischen ihr und ihren Kindern verhindert werden würde. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei sohin geboten, ihr die Einreise zu gewähren. Mit Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013, habe der Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall behoben:1.6. Mit Stellungnahme vom 21.12.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst vor, die Erstbeschwerdeführerin sei tatsächlich die Zweitehefrau der Bezugsperson, allerdings sei sie gleichzeitig die leibliche Mutter der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer. Minderjährigen Kindern eines in Österreich Asylberechtigten sei die Einreise gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zu gewähren, sodass auch der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin nicht ohne Weiteres abgelehnt werden könne, zumal dadurch die Fortführung des Familienlebens zwischen ihr und ihren Kindern verhindert werden würde. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei sohin geboten, ihr die Einreise zu gewähren. Mit Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013, habe der Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall behoben:

Konkret sei die Ehe zwischen der [dortigen] Antragstellerin und der [dortigen] Bezugsperson vom Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt worden, weshalb der Antragstellerin in weiterer Folge die Einreise verweigert worden sei, während den vier Kindern Einreisetitel erteilt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu festgehalten, dass es gemäß Art. 8 EMRK geboten sei, der Antragstellerin als Mutter von vier Kindern, denen die Einreiseerlaubnis erteilt worden sei, die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich zu ermöglichen. Da im gegenständlichen Fall die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson seien, sei sohin sämtlichen Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren.Konkret sei die Ehe zwischen der [dortigen] Antragstellerin und der [dortigen] Bezugsperson vom Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt worden, weshalb der Antragstellerin in weiterer Folge die Einreise verweigert worden sei, während den vier Kindern Einreisetitel erteilt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu festgehalten, dass es gemäß Artikel 8, EMRK geboten sei, der Antragstellerin als Mutter von vier Kindern, denen die Einreiseerlaubnis erteilt worden sei, die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich zu ermöglichen. Da im gegenständlichen Fall die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson seien, sei sohin sämtlichen Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren.

Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt von einem Abbruch der persönlichen Verhältnisse zwischen den minderjährigen Beschwerdeführern und der Bezugsperson ausgehe, zumal es sich um keine freiwillige Trennung gehandelt habe, sondern sie durch den Krieg getrennt worden seien. Zudem bestehe nach wie vor täglicher Kontakt über das Telefon oder das Internet. Die Angaben der Bezugsperson, wonach er ein alter Mann sei, bei dem es jederzeit zu Ende gehen könne, könnten für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG überdies keine Bedeutung haben. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof würden betonen, dass im Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Die neuerliche Entscheidung des Bundesamtes werde sich sohin damit auseinanderzusetzen habe, ob und inwieweit ein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegen könnte. Die einzelnen Interessen müssten im Lichte des Art. 8 EMRK geprüft und eine etwaige Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden. Insgesamt sei nicht ersichtlich, ob im gegenständlichen Verfahren eine solche Auseinandersetzung erfolgt sei.Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt von einem Abbruch der persönlichen Verhältnisse zwischen den minderjährigen Beschwerdeführern und der Bezugsperson ausgehe, zumal es sich um keine freiwillige Trennung gehandelt habe, sondern sie durch den Krieg getrennt worden seien. Zudem bestehe nach wie vor täglicher Kontakt über das Telefon oder das Internet. Die Angaben der Bezugsperson, wonach er ein alter Mann sei, bei dem es jederzeit zu Ende gehen könne, könnten für das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG überdies keine Bedeutung haben. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof würden betonen, dass im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Die neuerliche Entscheidung des Bundesamtes werde sich sohin damit auseinanderzusetzen habe, ob und inwieweit ein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliegen könnte. Die einzelnen Interessen müssten im Lichte des Artikel 8, EMRK geprüft und eine etwaige Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden. Insgesamt sei nicht ersichtlich, ob im gegenständlichen Verfahren eine solche Auseinandersetzung erfolgt sei.

2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, wurden die Anträge aller neun Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 verwiesen.2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 11.01.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, wurden die Anträge aller neun Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 verwiesen.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 07.02.2018 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts und Verweis auf die Stellungnahmen vom 31.05.2017 sowie vom 21.12.2017 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, inwiefern sich das Bundesamt mit der zuletzt erstatteten Stellungnahme vom 21.12.2017 auseinandergesetzt habe. Für die Wahrung des Parteiengehörs sei nicht ausreichend, dass eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern habe auch eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme dargelegten Argumenten zu erfolgen und sei diese Auseinandersetzung in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Die unterlassene Auseinandersetzung mit der Stellungnahme stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Die Behörde habe sohin willkürlich gehandelt und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Einreiseanträge der minderjährigen Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen worden seien, dass der Erstbeschwerdeführerin, sohin ihrer Mutter, als Zweitfrau der Bezugsperson infolge des ordre public-Grundsatzes, die Einreise nicht zu gewähren sei. Der Verfassungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 27.11.2017, E 1001-1005/2017-13, mit einem ähnlich gelagerten Fall auseinandergesetzt und in dieser Entscheidung festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Willkür übe, wenn es die Qualifikation der [dort] vier minderjährigen Beschwerdeführer als Familienangehörige eines in Österreich anerkannten Flüchtlings mit der Begründung verneine, dass ihre Mutter nicht mit dem anerkannten Flüchtling verheiratet sei.

Auch das Bundesamt habe sich im gegenständlichen Fall der vom Verfassungsgerichtshof als willkürlich bezeichneten Argumentation bedient und belaste daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Ferner habe es die Behörde verabsäumt zu prüfen, ob der Erstbeschwerdeführerin im Lichte des Art. 8 EMRK die Einreise zu gewähren wäre. Ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe wäre daher eine Prüfung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen gewesen um zu klären, ob der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sei, (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B369/2013-12 sowie vom 23.11.2015, E 1510/2015).Auch das Bundesamt habe sich im gegenständlichen Fall der vom Verfassungsgerichtshof als willkürlich bezeichneten Argumentation bedient und belaste daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Ferner habe es die Behörde verabsäumt zu prüfen, ob der Erstbeschwerdeführerin im Lichte des Artikel 8, EMRK die Einreise zu gewähren wäre. Ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe wäre daher eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen gewesen um zu klären, ob der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sei, vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B369/2013-12 sowie vom 23.11.2015, E 1510/2015).

Der Beschwerde wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt:

* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .2016 mit der Nr. XXXX ;* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 .2016 mit der Nr. römisch 40 ;

* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2017 betreffend die Bezugsperson;* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2017 betreffend die Bezugsperson;

* (undatierter) Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), welchem zu entnehmen ist, dass die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sind;

* Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016;* Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2016;

* Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016;* Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2016;

* Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016;* Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2016;

* Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016;* Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2016;

* Geburtsurkunde des Fünftbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016;* Geburtsurkunde des Fünftbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2016;

* Geburtsurkunde des Sechstbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016;* Geburtsurkunde des Sechstbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2016;

* Geburtsurkunde des Siebtbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016;* Geburtsurkunde des Siebtbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2016;

* Geburtsurkunde des Achtbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016;* Geburtsurkunde des Achtbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2016;

* Geburtsurkunde des Neuntbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX 2016 und* Geburtsurkunde des Neuntbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " römisch 40 " zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 2016 und

* Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), aus welcher hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .1996 die Ehe geschlossen haben, ausgestellt am XXXX 2016 vom syrischen Innenministerium.* Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), aus welcher hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .1996 die Ehe geschlossen haben, ausgestellt am römisch 40 2016 vom syrischen Innenministerium.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ("Familienzusammenführungsrichtlinie") ein Mitgliedstaat die Familienzusammenführung mit einem weiteren Ehegatten nicht gestatte, wenn im Fall einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lebe. In Abweichung von Abs. 1 lit c leg. cit. könnten die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder eines weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden einschränken. Aus § 44 ABGB gehe ferner hervor, dass eine Ehe nur zwischen zwei Person geschlossen werden könne. Gemäß § 192 StGB sei eine Mehrfachehe in Österreich eine strafbare Handlung. Somit verstoße die Familienzusammenführung mit der Zweitehefrau offensichtlich gegen den Grundsatz des ordre public (§ 6 IPRG) und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1862/2016, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ("Familienzusammenführungsrichtlinie") ein Mitgliedstaat die Familienzusammenführung mit einem weiteren Ehegatten nicht gestatte, wenn im Fall einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lebe. In Abweichung von Absatz eins, Litera c, leg. cit. könnten die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder eines weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden einschränken. Aus Paragraph 44, ABGB gehe ferner hervor, dass eine Ehe nur zwischen zwei Person geschlossen werden könne. Gemäß Paragraph 192, StGB sei eine Mehrfachehe in Österreich eine strafbare Handlung. Somit verstoße die Familienzusammenführung mit der Zweitehefrau offensichtlich gegen den Grundsatz des ordre public (Paragraph 6, IPRG) und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage.

Auch die Verweise der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vermögen daran nichts zu ändern, da sich der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Fällen mit der Einreise der Erstehefrau und deren minderjähriger Kinder auseinandergesetzt habe. Im gegenständlichen Fall sei bereits dem mj. XXXX , dem Sohn der Bezugsperson und dessen Erstehefrau, eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erteilt worden und stehe dies eindeutig im Einklang mit der zitierten Judikatur. Der Erstbeschwerdeführerin als Zweitehefrau und ihren minderjährigen Kindern sei hingegen kein Einreisetitel zu erteilen.Auch die Verweise der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vermögen daran nichts zu ändern, da sich der Verfassungsgerichtshof in den zitierten Fällen mit der Einreise der Erstehefrau und deren minderjähriger Kinder auseinandergesetzt habe. Im gegenständlichen Fall sei bereits dem mj. römisch 40 , dem Sohn der Bezugsperson und dessen Erstehefrau, eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erteilt worden und stehe dies eindeutig im Einklang mit der zitierten Judikatur. Der Erstbeschwerdeführerin als Zweitehefrau und ihren minderjährigen Kindern sei hingegen kein Einreisetitel zu erteilen.

Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass diese Bestimmung unter Gesetzesvorbehalt stehe und ein Eingriff in dieses Grundrecht im gegenständlichen Fall von Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt sei. Die Regeln des Einwanderungsrechts würden - wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016, W205 2118262-1, sowie aus der Entscheidung des EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a., ersichtlich - eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK für den Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass diese Bestimmung unter Gesetzesvorbehalt stehe und ein Eingriff in dieses Grundrecht im gegenständlichen Fall von Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt sei. Die Regeln des Einwanderungsrechts würden - wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016, W205 2118262-1, sowie aus der Entscheidung des EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a., ersichtlich - eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK für den Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs wurde festgehalten, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über die Anträge abgesprochen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse überdies zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden.

5. Am 27.03.2018 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und verwiesen nach Darstellung des Verfahrensgangs vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 07.02.2017 sowie auf die Stellungnahmen vom 21.12.2017 und vom 31.05.2017. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Erstehefrau der Bezugsperson kein Einreisetitel gemäß § 35 AsylG gewährt worden sei, da diese nicht einmal einen dementsprechenden Antrag gestellt habe. Lediglich ihrem (inzwischen volljährigen) Sohn sei die Einreise gewährt worden und stehe sohin Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) einer Einreise der Beschwerdeführer nicht entgegen.5. Am 27.03.2018 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag und verwiesen nach Darstellung des Verfahrensgangs vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 07.02.2017 sowie auf die Stellungnahmen vom 21.12.2017 und vom 31.05.2017. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Erstehefrau der Bezugsperson kein Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG gewährt worden sei, da diese nicht einmal einen dementsprechenden Antrag gestellt habe. Lediglich ihrem (inzwischen volljährigen) Sohn sei die Einreise gewährt worden und stehe sohin Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) einer Einreise der Beschwerdeführer nicht entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten