TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W171 2141568-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W171 2141564-1/15E

W171 2141572-1/9E

W171 2141570-1/9E

W171 2141559-1/9E

W171 2141562-1/9E

W171 2141568-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX A, alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Mathias Burger, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl.en 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 A, alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Mathias Burger, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl.en 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,römisch 40 und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 - BF6) sind ihre minderjährigen Kinder. Die BF1 bis BF4 reisten mittels von der Republik Litauen ausgestellter Visa nach Österreich und stellten am 18.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 18.11.2013 gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit 2000 in XXXX (Aserbaidschan) gelebt habe. Er sei vom KGB bedroht worden. Die Probleme würden mit seinem Vater zusammenhängen, der vor einigen Jahren in XXXX verhaftet worden sei, da der KGB auf der Suche nach dessen Bruder sei. Der Vater sei nach China geflüchtet und dort verhaftet worden. Nach der Entlassung sei er in die Türkei geflüchtet. Er selbst habe per E-Mail einen an ihn und seinen Vater gerichteten Drohbrief erhalten. Der KGB habe seinen Vater aufgefordert, sich zu stellen, da beide ansonsten große Probleme bekommen würden.Bei der Erstbefragung am 18.11.2013 gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit 2000 in römisch 40 (Aserbaidschan) gelebt habe. Er sei vom KGB bedroht worden. Die Probleme würden mit seinem Vater zusammenhängen, der vor einigen Jahren in römisch 40 verhaftet worden sei, da der KGB auf der Suche nach dessen Bruder sei. Der Vater sei nach China geflüchtet und dort verhaftet worden. Nach der Entlassung sei er in die Türkei geflüchtet. Er selbst habe per E-Mail einen an ihn und seinen Vater gerichteten Drohbrief erhalten. Der KGB habe seinen Vater aufgefordert, sich zu stellen, da beide ansonsten große Probleme bekommen würden.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie festgestellt, dass gem. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Litauen zuständig sei. Unter einem wurden die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Litauen gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie festgestellt, dass gem. Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Litauen zuständig sei. Unter einem wurden die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Litauen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2014, XXXX als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2014, römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

1.3. Die BF2 stellte am 02.02.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz für sich, BF3 und BF4.

1.4. Am XXXX wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Die BF2 stellte als gesetzliche Vertreterin am 02.06.2015 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.1.4. Am römisch 40 wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Die BF2 stellte als gesetzliche Vertreterin am 02.06.2015 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5. Da sich die BF durch Untertauchen der Überstellung nach Litauen entzogen, wurde ihr Verfahren am 19.11.2015 zugelassen.

1.6. In einer Einvernahme beim BFA am 06.04.2016 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass sein Vater, zwei Schwestern und seine Großeltern in Österreich lebten. Die Familie sei 1999 wegen des Krieges aus Tschetschenien nach Inguschetien und weiter nach Aserbaidschan geflohen, wo sie seit 2000 gelebt hätten. In XXXX seien Leute zu ihm ins Büro gekommen und hätten gefordert, dass sein Vater sich bei ihnen melde, sonst würde der BF1 Probleme bekommen. Er habe ein Schreiben per E-Mail bekommen. Er sei daraufhin gleich zu UNHCR gefahren, doch diese hätten gesagt, dass sie ihm nicht helfen könnten. Er habe dann sein Geschäft aufgelöst und für sich und seine Familie Visa besorgt.1.6. In einer Einvernahme beim BFA am 06.04.2016 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass sein Vater, zwei Schwestern und seine Großeltern in Österreich lebten. Die Familie sei 1999 wegen des Krieges aus Tschetschenien nach Inguschetien und weiter nach Aserbaidschan geflohen, wo sie seit 2000 gelebt hätten. In römisch 40 seien Leute zu ihm ins Büro gekommen und hätten gefordert, dass sein Vater sich bei ihnen melde, sonst würde der BF1 Probleme bekommen. Er habe ein Schreiben per E-Mail bekommen. Er sei daraufhin gleich zu UNHCR gefahren, doch diese hätten gesagt, dass sie ihm nicht helfen könnten. Er habe dann sein Geschäft aufgelöst und für sich und seine Familie Visa besorgt.

Sein Vater sei im Jahr 2010 in XXXX entführt worden. Er sei dann nach China gegangen, um dort zu arbeiten. Im Jahr 2013 sei er auch dort von russischen Staatsbürgern entführt worden und habe China verlassen.Sein Vater sei im Jahr 2010 in römisch 40 entführt worden. Er sei dann nach China gegangen, um dort zu arbeiten. Im Jahr 2013 sei er auch dort von russischen Staatsbürgern entführt worden und habe China verlassen.

Die BF2 konnte in ihrer Einvernahme am selben Tag keine Angaben zu den Fluchtgründen ihres Mannes machen.

1.7. Der BF6 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der BF1 stellte als gesetzlicher Vertreter für ihn am 01.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.7. Der BF6 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Der BF1 stellte als gesetzlicher Vertreter für ihn am 01.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.8. Mit Bescheiden des BFA vom 18.11.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Den BF wurde in Spruchpunkt III. der Bescheide ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.8. Mit Bescheiden des BFA vom 18.11.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Den BF wurde in Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Vorbringen des BF1 stehe im Widerspruch zu dem seines Vaters. Bei dem Onkel des BF1 handle es sich um einen international gesuchten Terrorverdächtigen. "Sippenhaftung" liege in diesem Fall nicht vor, da es sowohl der Mutter des BF1 als auch einer Schwester möglich sei, sich in der Russischen Föderation aufzuhalten. Die Mutter des BF1 stehe auch weiterhin in Kontakt mit dessen Vater. Da die Mutter des BF1 keiner Verfolgung ausgesetzt sei, sei dies auch für den BF1 nicht zu erwarten. Bemerkenswert sei auch, dass die BF2 versucht habe, sich als völlig unwissend darzustellen und nicht in der Lage gewesen sei, sich an Details ihres gemeinsamen Lebens zu erinnern. Der Absender der vom BF1 vorgelegten, per E-Mail erhaltenen Drohung könne nicht überprüft werden, weshalb sie nicht als Beweismittel herangezogen werden könne. Die Nachricht sei darüber hinaus an den Vater des BF1 adressiert und habe sich dieser zum fraglichen Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten. Es werde daher davon ausgegangen, dass der BF1 nie einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würde. Es lägen zudem keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.

1.9. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei der Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vorgeworfen wurde.

1.10. In der daraufhin vom erkennenden Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 gab der BF im Wesentlichen an, in Tschetschenien lebten noch seine Mutter und seine Schwester. Darüber hinaus gebe es in Tschetschenien noch zwei Tanten väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Mit seiner Mutter sei er etwa jeden zweiten Tag, manchmal auch öfters in Kontakt, mit seiner Schwester einmal pro Woche.

Er habe seinen Pass 2012 in der Botschaft in XXXX erhalten. Damals habe er keine Probleme gehabt. Er glaube, dass er nach der Entführung seines Vaters 2013 keinen Pass mehr erhalten hätte.Er habe seinen Pass 2012 in der Botschaft in römisch 40 erhalten. Damals habe er keine Probleme gehabt. Er glaube, dass er nach der Entführung seines Vaters 2013 keinen Pass mehr erhalten hätte.

Die Droh-E-Mail stamme vom 18.10.2013. Auf Vorhalt, dass sich sein Vater zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten habe und der russische Geheimdienst darüber auch informiert gewesen sei, gab er an, dass der Geheimdienst ihn trotzdem bedrohen könne, um ihn zu veranlassen, seinen Vater zu kontaktieren. Er gehe davon aus, dass der Geheimdienst genau wisse, wie sie jemand dazu bringen, bzw. jemanden dazu veranlassen könnten, einen Verwandten wieder nach Russland zurückzuholen. Er glaube, dass sie über ihn an seinen Vater herankommen wollten und dann über seinen Vater schließlich an seinen Onkel.

Auf Vorhalt, dass dann jedenfalls eine Verschleppung seiner Schwester oder seiner Mutter naheliegend wäre und sich daher die Frage stellt, weshalb Schwester und Mutter problemlos in Tschetschenien leben könnten, gab er an, dass er seine Mutter als sinnvolles Kidnapping-Opfer ausschließen würde, da sein Vater mit ihr in Scheidung lebe. Er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Vater, zumal er der einzige Sohn sei. Weiters denke er, dass sie es auch so sehen würden, dass es sinnlos wäre seine Mutter einzusperren, weil sein Vater nicht reagieren würde. Er selbst würde alles machen, aber er könne nichts riskieren, sein Vater würde ihn nicht hinlassen. Er könnte seiner Mutter nicht helfen.

Der Rechtsvertreter der BF legte ein Sicherheitsberatungsprotokoll der LPD Wien vom 01.07.2013 hinsichtlich des Onkels des BF1 vor, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Onkel in Österreich zu dieser Zeit konkrete Mordanschlagspläne bestanden haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1 Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Der BF1 und die BF2 stellten am 18.11.2013 für sich und ihre minderjährigen Kinder, BF3 und BF4, Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Die BF2 stellte als gesetzliche Vertreterin am 02.06.2015 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF6 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der BF1 stellte als gesetzlicher Vertreter für ihn am 01.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Der BF1 und die BF2 stellten am 18.11.2013 für sich und ihre minderjährigen Kinder, BF3 und BF4, Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der BF5 im Bundesgebiet geboren. Die BF2 stellte als gesetzliche Vertreterin am 02.06.2015 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF6 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Der BF1 stellte als gesetzlicher Vertreter für ihn am 01.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der Onkel des BF1, XXXX , reiste im Jahr 2004 nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.05.2004 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.1.2. Der Onkel des BF1, römisch 40 , reiste im Jahr 2004 nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.05.2004 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 22.10.2015 wurde der Onkel des BF1 gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Onkel an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrorvereinigung XXXX , beteiligt gewesen ist. Er war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des XXXX verantwortlich und hatte die "Kassa" für diese terroristische Vereinigung inne. Der Onkel des BF1 hat im zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen gegen die Russische Föderation teilgenommen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 22.10.2015 wurde der Onkel des BF1 gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Onkel an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrorvereinigung römisch 40 , beteiligt gewesen ist. Er war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des römisch 40 verantwortlich und hatte die "Kassa" für diese terroristische Vereinigung inne. Der Onkel des BF1 hat im zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen gegen die Russische Föderation teilgenommen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom 02.08.2017 wurde hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zur Strafverfolgung des Onkels des BF1 die Auslieferung - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt. Dem Auslieferungsersuchen zufolge wird der Onkel des BF1 von den russischen Behörden verdächtigt, im Jänner 2003 in XXXX an einem Sprengstoffanschlag auf einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörde beteiligt gewesen zu sein.Mit Beschluss des Landesgerichtes für römisch 40 vom 02.08.2017 wurde hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zur Strafverfolgung des Onkels des BF1 die Auslieferung - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt. Dem Auslieferungsersuchen zufolge wird der Onkel des BF1 von den russischen Behörden verdächtigt, im Jänner 2003 in römisch 40 an einem Sprengstoffanschlag auf einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörde beteiligt gewesen zu sein.

Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2017 wurde dem Onkel der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Onkels aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der Onkel des BF1 von den russischen Behörden zwecks Durchführung eines Strafverfahrens wegen Terrorismus gesucht werde. Aufgrund seiner tschetschenischen Abstammung und dem Umstand, dass in seinem Fall zu befürchten sei, dass weder das Strafverfahren noch die Haftbedingungen den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention entsprechen würden, drohe ihm in der gesamten Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr durch russische Behörden.Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2017 wurde dem Onkel der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Onkels aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der Onkel des BF1 von den russischen Behörden zwecks Durchführung eines Strafverfahrens wegen Terrorismus gesucht werde. Aufgrund seiner tschetschenischen Abstammung und dem Umstand, dass in seinem Fall zu befürchten sei, dass weder das Strafverfahren noch die Haftbedingungen den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention entsprechen würden, drohe ihm in der gesamten Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr durch russische Behörden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheids (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018, XXXX als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheids (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018, römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft XXXX ermittelte gegen den XXXX und weitere Personen. Es bestanden konkrete Hinweise, dass im Jahr 2013 ein Mordanschlag auf den in Österreich aufhältigen Onkel des BF1 geplant war.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ermittelte gegen den römisch 40 und weitere Personen. Es bestanden konkrete Hinweise, dass im Jahr 2013 ein Mordanschlag auf den in Österreich aufhältigen Onkel des BF1 geplant war.

1.3. Der Vater des BF1, XXXX , hält sich seit 2013 in Österreich auf. Ihm wurde 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Den Großeltern des BF1, XXXX , seinen Schwestern XXXX und XXXX sowie dem Neffen XXXX und den Nichten XXXX und XXXX wurde ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt.1.3. Der Vater des BF1, römisch 40 , hält sich seit 2013 in Österreich auf. Ihm wurde 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Den Großeltern des BF1, römisch 40 , seinen Schwestern römisch 40 und römisch 40 sowie dem Neffen römisch 40 und den Nichten römisch 40 und römisch 40 wurde ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

1.4. Festgestellt wird daher, dass der BF1 aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Onkel XXXX in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist. Es steht aufgrund dieser Sachlage fest, dass der BF1 sowohl den tschetschenischen als auch den russischen Behörden bekannt ist. Zumal gegen den Onkel des BF1 auch in Österreich Anschlagspläne bestanden, kann unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF1 als dessen Neffe Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität zu befürchten hätte und ins Visier der heimatlichen Behörden geraten würde. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.1.4. Festgestellt wird daher, dass der BF1 aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Onkel römisch 40 in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist. Es steht aufgrund dieser Sachlage fest, dass der BF1 sowohl den tschetschenischen als auch den russischen Behörden bekannt ist. Zumal gegen den Onkel des BF1 auch in Österreich Anschlagspläne bestanden, kann unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF1 als dessen Neffe Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität zu befürchten hätte und ins Visier der heimatlichen Behörden geraten würde. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Die BF2 bis BF6 leiten ihre Fluchtgründe von jenen des BF1 ab.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF1 und die BF2 sind strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Zur Lage in der Russischen Föderation:

1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

-GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018

-ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

-Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,-Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018

-SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018

2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018

-BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018

-Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag,

https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018

-SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

2.1.Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018).

Quellen:

-Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018

-Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018

-SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018

-SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen:

So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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