TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W154 2146119-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W154 2146119-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zahl: 1029103001/170075717, und die Anhaltung in Schubhaft vom 26.01.2017 bis 02.02.2017 zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 6.2.2015 (rechtskräftig am 16.12.2015) vom Landesgericht Linz gemäß § 83 Abs. 1 StGB; § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB; § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 6.2.2015 (rechtskräftig am 16.12.2015) vom Landesgericht Linz gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.

Am 16.12.2015 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 130 erster Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.Am 16.12.2015 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.

Am 26.8.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, eine strafbare Handlung begangen zu haben, gemäß StPO festgenommen und in weiterer Folge gegen ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.8.2016 die Untersuchungshaft verhängt. Am 19.9.2016, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.Am 26.8.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, eine strafbare Handlung begangen zu haben, gemäß StPO festgenommen und in weiterer Folge gegen ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.8.2016 die Untersuchungshaft verhängt. Am 19.9.2016, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.

Am 3.10.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Verständigung der Justizanstalt von der allfälligen Begnadigung des Beschwerdeführers ein, wonach die Möglichkeit bestehe, dass dieser im Rahmen der Weihnachtsbegnadigung am 19.12.2016 aus der Strafhaft zu entlassen und auf freien Fuß zu setzen sei. Auch wurde die Anfrage gestellt, ob seitens der belangten Behörde nach Beendigung der Strafhaft fremdenpolizeiliche Maßnahmen beabsichtigt wären. Als errechnetes Strafende wurde der 26.1.2017 angeführt.

Mit Schriftsatz vom 4.10.2016 teilte das Bundesamt der Justizanstalt mit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie eines Schubhaftbescheides gegen den Beschwerdeführer beabsichtigt wären und wurde um Übermittlung einer Kopie der bei den Depositen verwahrten Dokumente des Beschwerdeführers ersucht.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 14.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteiengehör bezüglich Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG gewährt.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 14.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteiengehör bezüglich Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG gewährt.

In seiner Stellungnahme vom 28. 10.2016 gab der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen an, sich schon länger in Österreich zu befinden, jedoch nicht an den genauen Zeitpunkt seiner Einreise erinnern zu können. Vor ungefähr drei Jahren habe er sich im Bundesgebiet niedergelassen und in dieser Zeit in mehreren Städten, inklusive in Wien, gewohnt, wobei er rechtskonform gemeldet gewesen sei. Er habe keine Verwandten in Österreich, nie im Bundesgebiet legal gearbeitet, erhalte Essensgutscheine von der Suchthilfe und Unterstützung von der Caritas sowie Spenden von verschiedenen Freunden, die ihm in dieser Hinsicht helfen würden. Der Beschwerdeführer wohne in einer Unterkunft der Suchthilfe, wo er auch gemeldet sei. Dort sei er in medizinischer Behandlung, genauer gesagt in Substitutionsbehandlung, die Substitutionsmittel würde er täglich kostenlos erhalten. Diese Art von Behandlung würde in seiner Heimat nicht existieren. In Rumänien habe er keine Angehörigen mehr. Im Bundesgebiet versuche er seit einiger Zeit, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Die Mitarbeiter der Suchthilfe, die ihm sehr geholfen hätten, könnten dies bestätigen. Auch hätte er alles getan, um seine früheren Fehler wiedergutzumachen. Die Sozialarbeiter hätten ihn ins Polizeianhaltezentrum begleitet, um unbezahlte Verkehrsstrafen abzusitzen. Er sei freiwillig 20 Tage in Haft geblieben, um zwecks eines guten Neustart für seine Fehler zu zahlen. Mit Unterstützung der Sozialarbeiter hätte er auch einen Lebenslauf verfasst und an unzählige Firmen geschickt. In Bukarest habe er die philosophische Fakultät absolviert, besitze einen Führerschein und spreche fließend drei Fremdsprachen, unter anderem Deutsch.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.11.2016, Zahl:

1029103001/161411122, vom Beschwerdeführer am 9.11.2016 persönlich übernommen, wurde gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.1029103001/161411122, vom Beschwerdeführer am 9.11.2016 persönlich übernommen, wurde gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.

Am 20.1.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Nachgefragt, wo sich sein Personalausweis befinde, erklärte er, er habe diesen sowie seine Geldbörse verloren und eine diesbezügliche Anzeige erstattet. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, bei der Beantragung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Er wurde aufgefordert, das Formblatt und die Verlustmeldung wahrheitsgemäß auszufüllen.

Am 24.1.2017 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesamt zur erkennungsdienstlichen Behandlung - Anfertigung von Lichtbildern und Abnahme der Fingerabdrücke - zwecks Erlangung des Heimreisezerifikates vorgeführt.

Am selben Tag erging gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen würden und ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden solle. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer mit Haftentlassung ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und eine Abschiebung ins Heimatland nach der Entlassung aus der Gerichtshaft vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei unterstandslos und es lägen die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens, zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung vor.Am selben Tag erging gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen würden und ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden solle. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer mit Haftentlassung ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und eine Abschiebung ins Heimatland nach der Entlassung aus der Gerichtshaft vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei unterstandslos und es lägen die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens, zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung vor.

Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 26.1.2017 festgenommen und durch das Bundesamt im Polizeianhaltezentrum niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer nochmals vorgehalten, dass gegen ihn seit 24.11.2016 ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates samt Ausfüllen von Formularen am 20.1.2017 habe er sich kooperativ und willig gezeigt. Nachgefragt, ob sein Personalausweis mittlerweile gefunden worden sei, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er besitze € 430 Barmittel.

Mit dem angefochtenen, im Spruch genannten Mandatsbescheid vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem angefochtenen, im Spruch genannten Mandatsbescheid vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i.V.m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsbürger, somit EWR-Bürger. Zu Österreich bestünden keinerlei familiäre oder berufliche Bindungen und Beziehungen und gegen ihn bestehe ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Er halte sich seit seiner Einreise vor ungefähr drei Jahren in Österreich auf, sei legal eingereist und habe einen Personalausweis besessen, welchen er samt seiner Geldbörse verloren habe. Eine diesbezügliche Anzeige habe er erstattet.

Der Beschwerdeführer sei im Wechsel zwischen steten und unsteten Aufenthaltes in Österreich gewesen, vorrangig bei karitativen Einrichtungen. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden und von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sei und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Auch habe er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei zuletzt von 3.5.2016 bis 20.7.2016 als obdachlos bei einer Suchthilfe gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, weil keine familiären, sozialen, oder beruflichen Bindungen bestehen würden. Im Bundesgebiet sei er weder beruflich noch sozial verankert. Laut seinen Angaben habe er niemanden mehr in Rumänien. In Bukarest habe er die philosophische Fakultät besucht.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides und die darauf gestützte Anhaltung richte. Weder bestehe Fluchtgefahr, noch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als erforderlich oder verhältnismäßig. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG sei Schubhaft gemäß § 57 AVG mit Mandatsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Fremde befinde sich bei Einleitung des Verfahrens zu Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristigen Haft. Genau letzteres wäre aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Bereits am 14.10.2016 sei erstmals ein Schreiben der belangten Behörde an ihn ausgefertigt und am 24.10.2016 zugestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass auch bereits amtswegig ein Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides eingeleitet worden sei. Spätestens mit 20.1.2017, bei der Befragung des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, sei das Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides eingeleitet worden, weil die Erlangung eines Heimreisezertifikates der Vorbereitung der Abschiebung diene und in diesem Zeitpunkt der belangten Behörde auch klar gewesen sein hätte müssen, dass im Fall, dass ein Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt würde, die Anordnung von Schubhaft in Betracht komme. Am 20.1.2017 habe sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befunden. Damit stehe fest, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall zu Unrecht mit Mandatsbescheid erlassen worden wäre. Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Bescheid entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 60 AVG zu begründen. Der Schubhaftbescheid erweise sich schon aufgrund der Verletzung dieser wesentlichen Verfahrensvorschrift als rechtswidrig. Selbst wenn das BVwG zum Schluss kommen sollte, dass das Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft am 26.1.2017 eingeleitet worden sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, während der Strafhaft des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen der Schubhaft zu führen und die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung so rechtzeitig zu treffen, dass die Schubhaft hätte unterbleiben können. Der Beschwerdeführer sei am 26.8.2016 festgenommen und am 19.9.2016 zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt worden. Es stehe fest, dass der belangten Behörde das errechnete Strafende spätestens nach Zustellung der Urteilsausfertigung durch das Strafgericht bekannt gewesen sein musste. Dies sei spätestens am 14.10.2016 der Fall gewesen, da an diesem Tag ein Schreiben an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör ausgefertigt worden sei, in welchem ihm die Verurteilung vorgehalten worden wäre. Der Beschwerdeführer habe zwar seinem Personalausweis verloren, verfüge jedoch über eine Kopie, weshalb seine Identität geklärt sei. Am 23.8.2016 sei ihm von der rumänischen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit von vier Wochen ausgestellt worden, nachdem er nur einen Tag vorher um Ausstellung ersucht habe. Am 26.1.2016 sei dem Beschwerdeführer vom einvernehmenden Organ der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er voraussichtlich am 2.2.2017 mit einem Sammeltransport nach Rumänien abgeschoben würde. Zu diesem Zeitpunkt solle nach Einschätzung der Behörde ein Heimreisezertifikat jedenfalls vorliegen. Aus dem Umstand, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die rumänische Vertretungsbehörde offenbar binnen kurzer Zeit möglich sei, sei abzuleiten, dass es für die belangte Behörde problemlos möglich gewesen wäre, dieses so rechtzeitig zu beantragen, dass dies zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft am 26.1.2017 vorgelegen hätte. Die belangte Behörde sei jedoch mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates bis kurz vor Ende der Strafhaft, nämlich zum 20.1.2017 untätig geblieben. Bei gesetzmäßiger Vorgangsweise hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer so rechtzeitig Parteiengehör einräumen müssen, dass er noch vor Ende der Strafhaft die Rechtsmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Wege der Erhebung einer Beschwerde überprüfen hätte können.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides und die darauf gestützte Anhaltung richte. Weder bestehe Fluchtgefahr, noch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als erforderlich oder verhältnismäßig. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG sei Schubhaft gemäß Paragraph 57, AVG mit Mandatsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Fremde befinde sich bei Einleitung des Verfahrens zu Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristigen Haft. Genau letzteres wäre aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Bereits am 14.10.2016 sei erstmals ein Schreiben der belangten Behörde an ihn ausgefertigt und am 24.10.2016 zugestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass auch bereits amtswegig ein Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides eingeleitet worden sei. Spätestens mit 20.1.2017, bei der Befragung des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, sei das Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides eingeleitet worden, weil die Erlangung eines Heimreisezertifikates der Vorbereitung der Abschiebung diene und in diesem Zeitpunkt der belangten Behörde auch klar gewesen sein hätte müssen, dass im Fall, dass ein Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt würde, die Anordnung von Schubhaft in Betracht komme. Am 20.1.2017 habe sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befunden. Damit stehe fest, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall zu Unrecht mit Mandatsbescheid erlassen worden wäre. Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Bescheid entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 60, AVG zu begründen. Der Schubhaftbescheid erweise sich schon aufgrund der Verletzung dieser wesentlichen Verfahrensvorschrift als rechtswidrig. Selbst wenn das BVwG zum Schluss kommen sollte, dass das Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft am 26.1.2017 eingeleitet worden sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, während der Strafhaft des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen der Schubhaft zu führen und die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung so rechtzeitig zu treffen, dass die Schubhaft hätte unterbleiben können. Der Beschwerdeführer sei am 26.8.2016 festgenommen und am 19.9.2016 zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt worden. Es stehe fest, dass der belangten Behörde das errechnete Strafende spätestens nach Zustellung der Urteilsausfertigung durch das Strafgericht bekannt gewesen sein musste. Dies sei spätestens am 14.10.2016 der Fall gewesen, da an diesem Tag ein Schreiben an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör ausgefertigt worden sei, in welchem ihm die Verurteilung vorgehalten worden wäre. Der Beschwerdeführer habe zwar seinem Personalausweis verloren, verfüge jedoch über eine Kopie, weshalb seine Identität geklärt sei. Am 23.8.2016 sei ihm von der rumänischen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit von vier Wochen ausgestellt worden, nachdem er nur einen Tag vorher um Ausstellung ersucht habe. Am 26.1.2016 sei dem Beschwerdeführer vom einvernehmenden Organ der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er voraussichtlich am 2.2.2017 mit einem Sammeltransport nach Rumänien abgeschoben würde. Zu diesem Zeitpunkt solle nach Einschätzung der Behörde ein Heimreisezertifikat jedenfalls vorliegen. Aus dem Umstand, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die rumänische Vertretungsbehörde offenbar binnen kurzer Zeit möglich sei, sei abzuleiten, dass es für die belangte Behörde problemlos möglich gewesen wäre, dieses so rechtzeitig zu beantragen, dass dies zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft am 26.1.2017 vorgelegen hätte. Die belangte Behörde sei jedoch mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates bis kurz vor Ende der Strafhaft, nämlich zum 20.1.2017 untätig geblieben. Bei gesetzmäßiger Vorgangsweise hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer so rechtzeitig Parteiengehör einräumen müssen, dass er noch vor Ende der Strafhaft die Rechtsmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Wege der Erhebung einer Beschwerde überprüfen hätte können.

Im Fall des Beschwerdeführers habe tatsächlich keine Fluchtgefahr bestanden. Nach dem Verlust seiner Ausweisdokumente habe sich der Beschwerdeführer am 22.8.2016 zum Zweck der Ausstellung eines für die Ausreise notwendigen Ersatzdokumente selbst an die rumänische Botschaft gewendet. Dieses Ersatz-Reisedokument sei bis zum 21.9.2016 gültig gewesen. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, selbst nach Rumänien auszureisen und bereits eine Fahrkarte Wien-Bukarest inklusive Sitzplatzreservierung für den 27.8.2016 gehabt. Die bereits organisierte Ausreise sei danach gescheitert, dass der Beschwerdeführer am Vortag, dem 26.8.2016, gemäß den Bestimmungen der StPO festgenommen worden sei. Da sich der Beschwerdeführer noch immer in Haft befinde, sei eine Ausreise aus faktischen Gründen offenkundig nicht möglich gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer in der Haft gearbeitet und verfüge im Barmittel von Euro 430. Mit diesem Geldbetrag wäre ihm eine Ausreise nach Rumänien sehr wohl möglich gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer zwischen 13.1.2016 und der Festnahme am 26.8.2016 durchgehend in einer Suchthilfe Einrichtung in Betreuung gewesen. In dieser Zeit habe er regelmäßig in der Notschlafstelle genächtigt, in der er eine fixe Bettenzusage gehabt habe. Der damals hauptsächlich zuständige Sozialarbeiter habe ihn auch bei der Suche nach einem Arbeitsplatz unterstützt. Von einem unsteten Aufenthalt zur Zeit der Haftentlassung könne im Fall des Beschwerdeführers daher nicht gesprochen werden, da dieser sowohl für die Zustellung von Schriftstücken als auch persönlich für behördliche Kontakte immer erreichbar gewesen wäre. Ein weiterer Nachweis für die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei auch der Umstand, dass er im Sommer 2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum aufgrund einer Verwaltungsübertretung selbst angetreten habe.

In dieser Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt ist;

* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;

* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.

Der Beschwerde angefügt wurde ein Ersatzreisedokument der rumänischen Botschaft vom 23. August 2016 (gültig bis 21. September 2016), die Kopie des Personalausweises; ein Schreiben der Caritas an die Konsularabteilung der rumänischen Botschaft vom 22.8.2016 bezüglich Ausstellung eines Heimreisedokuments; der Screenshot und die Reservierungsbestätigung für die Zugstrecke Wien-Bukarest für den 27. August 2016; die Verlustmeldung des rumänischen Führerscheins und Personalausweises vom 12.7.2016; jeweils in Kopie. Im Anhang befand sich weiters die Bestätigung der Suchthilfe Wien vom 27.1.2017 darüber, dass der Beschwerdeführer vom 13.1.2016 bis zu seiner Haft am 26.8.2016 durchgehend in ihrer Einrichtung psychosozial betreut worden sei. Zu Beginn der Betreuung habe er eine Postadresse bei der Suchthilfe und ab 13.5.2016 eine Obdachlosenmeldung gehabt. Während dieser Zeit hätte er dort in der Notschlafstelle genächtigt. Das Bett dort sei an die Einhaltung der Betreuungstermine geknüpft gewesen.

Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 30.1.2017 nahm die belangte Behörde dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, sie sei am 8.9.2016 das Landesgericht für Strafsachen Wien dahingehend informiert worden, dass über den Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachts des neuerlichen gewerbsmäßigen Diebstahls die Untersuchungshaft verhängt worden wäre. Im Beschluss scheine als letzter bekannter Aufenthaltsort die Adresse einer Suchthilfe auf. Am 3.10.2016 sei seitens der Justizanstalt die Anfrage gestellt worden, ob das Bundesamt nach Beendigung der Strafhaft fremdenpolizeiliche Maßnahmen beabsichtige und als errechnetes Strafende der 26.1.2017 angeführt. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass es nicht bereits zeitlich früher zu einer Entlassung aus der Strafhaft kommen hätte können (vergleiche § 46 Abs. 1 und 2 Strafvollzugsgesetz). Dem am 6.10.2016 seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien übermittelten Urteil sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu einer fünfmonatigen unbedingten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt worden wäre, weshalb das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gestartet und eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt habe. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.10.2016 werde unter anderem angeführt, dass er keine Angehörigen mehr in Rumänien habe und es ihm nicht möglich wäre, eine Suchtmittelentwöhnung in der Form vorzuführen, wie er sie in Wien begonnen hätte. Expressis Verbis werde weiter angeführt, der Beschwerdeführer beabsichtige, "sich in die Gesellschaft des Landes zu integrieren". In Ansehung der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei gegen diesen ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden, welches am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Anschließend sei der Beschwerdeführer noch am 20.1.2017 im Stande der Strafhaft niederschriftlich einvernommen und zeitlich unmittelbar darauffolgend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Am 26.1.2017 sei er mittels Mandatsbescheides in Schubhaft genommen worden. Dabei habe sich der Bescheid erlassende Referent auf die Tatsache eines vorliegenden rechtskräftigen Abschiebetitels sowie auf die aufgrund der vorgenommenen Einzelfallprüfung (eine Gesamtschau der bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen Verfahrenshandlungen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) eruierten individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers gestützt. Naturgemäß weise der ZMR-Ausdruck keine wie immer gestaltete aufrechte Meldung des Beschwerdeführers auf, bis auf jene in der Justizvollzugsanstalt. Angesichts der zumindest drei rechtskräftigen Verurteilungen sei es als erwiesen anzusehen, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Rechtsvertretung bleibe jedwedes Argument dafür schuldig, wie sie zu der in der Beschwerde geäußerten Ansicht gelangt sei, dass sich der Beschwerdeführer rechtskonform verhalten habe. Dieser kämpfe offensichtlich gegen seine Suchtgifterkrankung, jedoch habe er zum Zeitpunkt der Anordnung von Schubhaft weder über einen gesicherten Wohnsitz, noch über Barmittel in der Höhe, dass eine solche Summe als Kaution hätte einbehalten werden können, verfügt. Eine soziale Verankerung habe keinesfalls erkannt werden können. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer mehrfach erhebliche strafrechtlich relevante Delinquenz in einem Bereich des öffentlichen Lebens gezeigt, welcher als extrem sozialschädlich zu bezeichnen sei. Die mehrfach nachgewiesenen Eingriffe in die Integrität des Eigentums seinen keinesfalls dazu geeignet, eine soziale Integration im Bundesgebiet auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu machen. Zudem handle es sich bei der in der Beschwerde monierten Meldung in Wien um eine Suchthilfe. Es dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass an dieser Örtlichkeit niemals ein Fremder zur Fortführung eines fremdenrechtlichen Verfahrens körperlich greifbar wäre. Überdies sei der Beschwerdeführer bereits am 20.7.2016 und somit bereits geraume Zeit vor seiner Inhaftierung von dieser Postadresse abgemeldet worden. Dieser a priori vorhandene Sicherungsbedarf sei durch die eklatante Straffälligkeit noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet, weshalb der Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen gewesen sei. Wenn in der Beschwerde angeführt werde, die Anordnung von Schubhaft hätte mittels eines ordentlichen Schubhaftbescheides erfolgen müssen, so könne dem entgegengehalten werden, dass der Behörde ja nur der errechnete Entlassungstermin bekannt gewesen sei. Es wäre zeitlich früher möglich gewesen, ihn aus der Strafhaft zu entlassen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nach Beendigung der Strafhaft mittels Festnahmeauftrag der Behörde vorgeführt und anschließend im Mandatsverfahren die Schubhaft angeordnet worden. Die der Beschwerde angeschlossenen Ticketreservierungen der ÖBB aus dem August 2016, ein seitens der Caritas im August 2016 verfasste Schreiben an das rumänische Konsulat, die Verlustmeldung aus Juli 2016 betreffend den rumänischen Personalausweis, sowie ein Schreiben der Suchthilfe Wien seien allesamt nicht geeignet, dem zweifelsfrei bestehenden Sicherungsbedarf inhaltlich begründet entgegenzutreten. Die Außerlandesbringung des Fremden sei für den 2.2.2017 terminisiert und sollte bis dahin auch das Heimreisezertifikat eingelangt sein. Die Behörde habe somit alle notwendigen Maßnahmen zeitlich effizient und ohne unnötige Verzögerungen getätigt. Im Falle der Freilassung sei begründet damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen sucht und es bestehe die evidente Gefahr des Untertauchens. Anschließend erlaube sich die Behörde festzuhalten, dass in gegenständlicher Causa nicht einmal Akteneinsicht genommen worden sei.Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 30.1.2017 nahm die belangte Behörde dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, sie sei am 8.9.2016 das Landesgericht für Strafsachen Wien dahingehend informiert worden, dass über den Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachts des neuerlichen gewerbsmäßigen Diebstahls die Untersuchungshaft verhängt worden wäre. Im Beschluss scheine als letzter bekannter Aufenthaltsort die Adresse einer Suchthilfe auf. Am 3.10.2016 sei seitens der Justizanstalt die Anfrage gestellt worden, ob das Bundesamt nach Beendigung der Strafhaft fremdenpolizeiliche Maßnahmen beabsichtige und als errechnetes Strafende der 26.1.2017 angeführt. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass es nicht bereits zeitlich früher zu einer Entlassung aus der Strafhaft kommen hätte können (vergleiche Paragraph 46, Absatz eins und 2 Strafvollzugsgesetz). Dem am 6.10.2016 seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien übermittelten Urteil sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu einer fünfmonatigen unbedingten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt worden wäre, weshalb das Bundesamt das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gestartet und eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt habe. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.10.2016 werde unter anderem angeführt, dass er keine Angehörigen mehr in Rumänien habe und es ihm nicht möglich wäre, eine Suchtmittelentwöhnung in der Form vorzuführen, wie er sie in Wien begonnen hätte. Expressis Verbis werde weiter angeführt, der Beschwerdeführer beabsichtige, "sich in die Gesellschaft des Landes zu integrieren". In Ansehung der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei gegen diesen ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden, welches am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Anschließend sei der Beschwerdeführer noch am 20.1.2017 im Stande der Strafhaft niederschriftlich einvernommen und zeitlich unmittelbar darauffolgend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Am 26.1.2017 sei er mittels Mandatsbescheides in Schubhaft genommen worden. Dabei habe sich der Bescheid erlassende Referent auf die Tatsache eines vorliegenden rechtskräftigen Abschiebetitels sowie auf die aufgrund der vorgenommenen Einzelfallprüfung (eine Gesamtschau der bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen Verfahrenshandlungen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) eruierten individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers gestützt. Naturgemäß weise der ZMR-Ausdruck keine wie immer gestaltete aufrechte Meldung des Beschwerdeführers auf, bis auf jene in der Justizvollzugsanstalt. Angesichts der zumindest drei rechtskräftigen Verurteilungen sei es als erwiesen anzusehen, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Rechtsvertretung bleibe jedwedes Argument dafür schuldig, wie sie zu der in der Beschwerde geäußerten Ansicht gelangt sei, dass sich der Beschwerdeführer rechtskonform verhalten habe. Dieser kämpfe offensichtlich gegen seine Suchtgifterkrankung, jedoch habe er zum Zeitpunkt der Anordnung von Schubhaft weder über einen gesicherten Wohnsitz, noch über Barmittel in der Höhe, dass eine solche Summe als Kaution hätte einbehalten werden können, verfügt. Eine soziale Verankerung habe keinesfalls erkannt werden können. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer mehrfach erhebliche strafrechtlich relevante Delinquenz in einem Bereich des öffentlichen Lebens gezeigt, welcher als extrem sozialschädlich zu bezeichnen sei. Die mehrfach nachgewiesenen Eingriffe in die Integrität des Eigentums seinen keinesfalls dazu geeignet, eine soziale Integration im Bundesgebiet auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu machen. Zudem handle es sich bei der in der Beschwerde monierten Meldung in Wien um eine Suchthilfe. Es dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass an dieser Örtlichkeit niemals ein Fremder zur Fortführung eines fremdenrechtlichen Verfahrens körperlich greifbar wäre. Überdies sei der Beschwerdeführer bereits am 20.7.2016 und somit bereits geraume Zeit vor seiner Inhaftierung von dieser Postadresse abgemeldet worden. Dieser a priori vorhandene Sicherungsbedarf sei durch die eklatante Straffälligkeit noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet, weshalb der Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen gewesen sei. Wenn in der Beschwerde angeführt werde, die Anordnung von Schubhaft hätte mittels eines ordentlichen Schubhaftbescheides erfolgen müssen, so könne dem entgegengehalten werden, dass der Behörde ja nur der errechnete Entlassungstermin bekannt gewesen sei. Es wäre zeitlich früher möglich gewesen, ihn aus der Strafhaft zu entlassen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nach Beendigung der Strafhaft mittels Festnahmeauftrag der Behörde vorgeführt und anschließend im Mandatsverfahren die Schubhaft angeordnet worden. Die der Beschwerde angeschlossenen Ticketreservierungen der ÖBB aus dem August 2016, ein seitens der Caritas im August 2016 verfasste Schreiben an das rumänische Konsulat, die Verlustmeldung aus Juli 2016 betreffend den rumänischen Personalausweis, sowie ein Schreiben der Suchthilfe Wien seien allesamt nicht geeignet, dem zweifelsfrei bestehenden Sicherungsbedarf inhaltlich begründet entgegenzutreten. Die Außerlandesbringung des Fremden sei für den 2.2.2017 terminisiert und sollte bis dahin auch das Heimreisezertifikat eingelangt sein. Die Behörde habe somit alle notwendigen Maßnahmen zeitlich effizient und ohne unnötige Verzögerungen getätigt. Im Falle der Freilassung sei begründet damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen sucht und es bestehe die evidente Gefahr des Untertauchens. Anschließend erlaube sich die Behörde festzuhalten, dass in gegenständlicher Causa nicht einmal Akteneinsicht genommen worden sei.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde von insgesamt € 426,20 verpflichten.

Am 2.2.2017 wurde der Beschwerdeführer um 17:00 Uhr mittels Sammeltransportes außer Landes gebracht.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer wurde am 6.2.2015 (rechtskräftig am 16.12.2015) vom Landesgericht Linz gemäß § 83 Abs. 1 StGB; § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB; § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 6.2.2015 (rechtskräftig am 16.12.2015) vom Landesgericht Linz gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.

Am 16.12.2015 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 130 erster Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.Am 16.12.2015 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.

Am 19.9.2016, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.Am 19.9.2016, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.11.2016, vom Beschwerdeführer am 9.11.2016 persönlich übernommen, wurde gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.11.2016, vom Beschwerdeführer am 9.11.2016 persönlich übernommen, wurde gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet niemals legal erwerbstätig und erhielt Unterstützung durch karitative Einrichtungen. Zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme verfügte er über € 430 Barmittel. Vor seiner Strafhaft war er in Substitutionsbehandlung durch die Suchthilfe.

Der Beschwerdeführer war bis 20.7.2016 bei der Suchthilfe obdachlos gemeldet. Anschließend bis 9.8.2016 mit Hauptwohnsitz im Polizeianhaltezentrum und von 26.8.2016 an in der Justizvollzugsanstalt. Somit verfügte er über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.1.2017 in Schubhaft genommen und am 2.2.2017 in einem Sammeltransport abgeschoben.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung und Vollziehung der Schubhaft haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das österreichische Strafregister und in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zu den gerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers basieren zudem auf den vorliegenden Urteilsausfertigungen sowie der Korrespondenz der belangten Behörde mit der Justizvollzugsanstalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.10.2016 sowie seiner Einvernahme am 26.1.2017.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers gab. Zudem wurde der Beschwerdeführer direkt im Anschluss an die Gerichtshaft in Schubhaft genommen

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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