TE OGH 2019/4/24 10Bs353/18i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2019
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Drin. Sadoghi und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen H***** N***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Juni 2018, GZ 182 Hv 19/18i-39, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Darauf werden die Staatsanwaltschaft mit ihrer weiteren Berufung und der Angeklagte mit seiner Berufung verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** geborene österreichische Staatsangehörige H***** N***** des Vergehens des Förderungsmissbrauchs nach § 153b Abs 1 und 3 StGB schuldig erkannt und nach § 153b Abs 3 StGB zur Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50,00 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Darüber hinaus wurde der Angeklagte verpflichtet, der Privatbeteiligten S***** G***** 40.000,00 Euro binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Nach dem Schuldspruch dieses Urteils hat H***** N***** im Zeitraum vom ***** bis ***** in G***** eine ihm als Verantwortlichen (Landesleiter) der Ö***** W********** von Berechtigten der L***** G***** ***** gewährte *****, 5.000,00 Euro übersteigende Förderung von 40.000,00 Euro missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, indem er diese Förderung nicht zum Zweck der Anschaffung eines Einsatzrettungsbootes (sogenanntes Zodiacboot) samt Einsatztauchausrüstungs- und Wildwasserrettungsgeräten verwendete, sondern zur Begleichung von anderen Verbindlichkeiten der Ö***** W**********.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 41) sowie die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 42).

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist im Umfang des Kassationsbegehrens berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend bemängelt die Anklagebehörde (Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO) das Fehlen einer ausreichend substantiellen Begründung für die Konstatierung des Erstgerichts, wonach „nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte als Verantwortlicher der Ö***** W***** – L***** S***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die S***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, mit der Subvention der S***** G***** von 40.000,00 ein Einsatzrettungsboot samt Einsatztauchausrüstungs- und Wildwasserrettungsgegenständen anzuschaffen, die S***** G***** zur Gewährung dieser Subvention verleitete“ (US 9).

Diese (Negativ)Feststellung erweist sich für die Subsumtion der Tat des Angeklagten als entscheidend, weil - zwar § 146 StGB nicht (aufgrund Spezialität) durch § 153b StGB verdrängt wird (RIS-Justiz RS0131688), jedoch – die zweckwidrige Verwendung einer täuschungsweise herausgelockten Förderung (bei entsprechendem Vorsatz des Täters bloß) die (gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete) Verwertung des Betrugserfolgs darstellt, die über diesen Schaden der Haupttat nicht hinausreicht, sodass im Fall des Schuldnachweises des betrügerischen Herauslockens einer Förderung (§ 146 StGB) deren zweckwidrige Verwertung (§ 153b StGB) als straflose Nachtat verdrängt wird (RIS-Justiz RS0124023, RS0118183, RS0091403, RS0091399).

Dem Erfordernis, einen Feststellungsmangel in Ansehung jener Tatbestandsmerkmale geltend zu machen, zu denen das Erstgericht keine Aussage getroffen hat (RIS-Justiz RS0130018, RS0127315), ist die Berufungswerberin nachgekommen, indem sie (aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO) Feststellungen, welche den Schuldspruch wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB (in objektiver und in subjektiver Hinsicht) zu tragen vermögen, durch den expliziten Hinweis auf diese indizierende Verfahrensergebnisse reklamiert hat (vgl dazu ON 41, S 2 mit dem Verweis auf ON 28, PS 17 [vgl dazu auch ON 11, S 67, 73 und 137]).

Da somit schon vor öffentlicher Verhandlung feststeht, dass das gesamte Urteil aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln ist, ist die Wiederholung der Verhandlung gemäß § 470 Z 3 iVm §§ 475 Abs 1, 489 Abs 1 StPO zweckmäßiger Weise dem Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufzutragen.

Darauf sind die Staatsanwaltschaft mit ihrer weiteren Berufung und der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10

Textnummer

EG00167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2019:0100BS00353.18I.0424.000

Im RIS seit

07.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten