RS OGH 2020/11/3 13Os137/87, 11Os162/95, 14Os102/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Verwertung des Betrugsgewinns seitens der Betrüger darf den Tätern nicht ein zweites Mal als Betrugsschaden angelastet werden, weil der Betrogene dadurch keinen zusätzlichen Vermögensschaden erleidet. Die Disposition über die Substanz der Bereicherung ist beim Betrug wie bei allen Vermögensdelikten vielmehr eine auch als "vorbestrafte Nachtat" bezeichnete sogenannte "straflose Verwertungshandlung".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten