TE OGH 2019/3/13 28Ds2/19m

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Wippel und Dr. Strauss sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 17. September 2018, AZ D 6/18, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, des Kammeranwalts Dr. Kaska und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *****, Rechtsanwalt in *****, wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 DSt gemäß § 38 Abs 1 DSt vom Vorwurf freigesprochen, er habe die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen, dass er als Verfahrenshilfeverteidiger die Haftverhandlung am 2. Mai 2017 zu AZ ***** des Landesgerichts ***** erst nach telefonischer Nachfrage verrichtet und jene am 18. August 2017 zu AZ ***** desselben Gerichts versäumt habe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *****, Rechtsanwalt in *****, wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 3, DSt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, DSt vom Vorwurf freigesprochen, er habe die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen, dass er als Verfahrenshilfeverteidiger die Haftverhandlung am 2. Mai 2017 zu AZ ***** des Landesgerichts ***** erst nach telefonischer Nachfrage verrichtet und jene am 18. August 2017 zu AZ ***** desselben Gerichts versäumt habe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – der Sache nach auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierende (vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]; RS0118286, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 562) – Berufung wegen Schuld des Kammeranwalts.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – der Sache nach auch Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO relevierende vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]; RS0118286, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 562) – Berufung wegen Schuld des Kammeranwalts.

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behauptet, das „versehentliche Unterlassen“ der Eintragung der für 2. Mai 2017 anberaumten Haftverhandlung im Verfahren zu AZ ***** des Landesgerichts ***** in den Verhandlungskalender begründe „eine qualifizierte Säumnis, die der Beschuldigte zu beachten gehabt hätte“, übergeht jedoch die Konstatierung, dass der in Rede stehende Fehler durch dessen Kanzlei begangen (ES 5) und weder deren Unverlässlichkeit noch ein Organisations- oder Überwachsungsverschulden des Disziplinarbeschuldigten festgestellt wurde (vgl RIS-Justiz RS0055988, RS0036813; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 1 DSt Rz 76 sowie § 40 RL-BA Rz 10).Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) behauptet, das „versehentliche Unterlassen“ der Eintragung der für 2. Mai 2017 anberaumten Haftverhandlung im Verfahren zu AZ ***** des Landesgerichts ***** in den Verhandlungskalender begründe „eine qualifizierte Säumnis, die der Beschuldigte zu beachten gehabt hätte“, übergeht jedoch die Konstatierung, dass der in Rede stehende Fehler durch dessen Kanzlei begangen (ES 5) und weder deren Unverlässlichkeit noch ein Organisations- oder Überwachsungsverschulden des Disziplinarbeschuldigten festgestellt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0055988, RS0036813; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph eins, DSt Rz 76 sowie Paragraph 40, RL-BA Rz 10).

Die Berufung wegen Schuld hinsichtlich der Versäumung der für 18. August 2017 anberaumten Haftverhandlung im Verfahren zu AZ ***** des Landesgerichts ***** (ES 7 iVm ES 5 f) vermag mit der bloß pauschalen Behauptung, dass Migräne erfahrungsgemäß nicht plötzlich und unerwartet auftrete, keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu wecken. Im Übrigen legt das Vorbringen nicht dar, weshalb die aus einem zweieinhalb Stunden andauernden krankheitswertigen Zustand resultierende Versäumung einer (in dieser Zeit anberaumten) Verhandlung unter Bedachtnahme auf die weiters konstatierten Umstände des Einzelfalls – nämlich die urlaubsbedingte Abwesenheit sämtlicher Mitarbeiter (ES 5) und die unmittelbar nach Ende des „Migräneanfalls“ ergriffenen Maßnahmen (ES 6) – nicht von einem (noch) geringfügigen Verschulden (ES 7) des Disziplinarbeschuldigten auszugehen gewesen wäre (vgl dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 3 DSt Rz 5).Die Berufung wegen Schuld hinsichtlich der Versäumung der für 18. August 2017 anberaumten Haftverhandlung im Verfahren zu AZ ***** des Landesgerichts ***** (ES 7 in Verbindung mit ES 5 f) vermag mit der bloß pauschalen Behauptung, dass Migräne erfahrungsgemäß nicht plötzlich und unerwartet auftrete, keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu wecken. Im Übrigen legt das Vorbringen nicht dar, weshalb die aus einem zweieinhalb Stunden andauernden krankheitswertigen Zustand resultierende Versäumung einer (in dieser Zeit anberaumten) Verhandlung unter Bedachtnahme auf die weiters konstatierten Umstände des Einzelfalls – nämlich die urlaubsbedingte Abwesenheit sämtlicher Mitarbeiter (ES 5) und die unmittelbar nach Ende des „Migräneanfalls“ ergriffenen Maßnahmen (ES 6) – nicht von einem (noch) geringfügigen Verschulden (ES 7) des Disziplinarbeschuldigten auszugehen gewesen wäre vergleiche dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 3, DSt Rz 5).

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben

Textnummer

E124820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0280DS00002.19M.0313.000

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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