Norm
DSt 1990 §1 Abs1 F2Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, daß ein Versehen der Kanzlei allein noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen vermag und daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise prüft (AnwBl 1983,397; 1992,480 ua). Ein Fehler einer sonst verläßlichen Angestellten (vgl AnwBl 1981,457) kann dem Rechtsanwalt daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, daß ein Versehen der Kanzlei allein noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen vermag und daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise prüft (AnwBl 1983,397; 1992,480 ua). Ein Fehler einer sonst verläßlichen Angestellten vergleiche AnwBl 1981,457) kann dem Rechtsanwalt daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019