TE Vwgh Beschluss 1999/3/25 97/20/0155

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.1999
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §129;
StVG §87 Abs2;
StVG §98 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0156 97/20/0157 97/20/0158 97/20/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des XY in Tschechische Republik, gegen die Bescheide des Bundesministers für Justiz vom 28. Jänner 1997, Zl. 418.392/205-V.6/1996 (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0155), betreffend Ausführungen im Rahmen des Strafvollzuges, vom 28. Jänner 1997, Zl. 418.392/204-V.6/1996 (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0156), betreffend Androhung von Korrespondenzbeschränkungen, vom 29. Jänner 1997, Zl. 418.392/196-V6/1996 (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0157), betreffend Abweichungen vom allgemeinen Strafvollzug, vom 27. Jänner 1997, Zl. 418.392/159-V6/1996 (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0158), betreffend Feststellung der Arbeitsfähigkeit, und vom 29. Jänner 1997, Zl. 918.392/215-V6/1997 (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0159), betreffend Feststellung von Forderungen des Bundes gegen den Beschwerdeführer, den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Beschwerde wird in ihrem zu der hg. Zl. 97/20/0159 protokollierten Umfang zurückgewiesen;

II. Im Übrigen wird die Beschwerde (zu den hg. Zlen. 97/20/0155 bis 0158) als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 22.825,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßte in der Justizanstalt A eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b Waffengesetz (aF). Am 1. Mai 1998 wurde er in den Entlassungsvollzug überstellt und am 18. Juli 1998 bedingt entlassen.

Mit "Ansuchen, lfd. Nr. 20/1996" vom 17. Juni 1996 beantragte der Beschwerdeführer beim Leiter der Justizanstalt Ausführungen auf eigene Kosten gemäß § 98 Abs. 2 StVG zum Besuch seines Sohnes Z in der mütterlichen Wohnung in L je in der Woche vom 24. bis 27. Juni 1996, vom 15. bis 18. Juli 1996 und vom 19. bis 22. August 1996.

Mit schriftlicher "formloser Verfügung" (§ 22 Abs. 3 StVG) vom 3. Juli 1996 teilte der Leiter der Justizanstalt dem Beschwerdeführer Folgendes mit:

"Betrifft: Ihr Ansuchen Nr. 20/1996 vom 17-06-1996 Sehr geehrter Herr ...!

Sie haben sich am 11-10-1995 verpflichtet, dass der Ihnen damals irrtümlich gutgeschriebenen Arbeitsverdienst in der Höhe von ATS 9.792,20 von Ihrem Hausgeld zurückverrechnet wird. Da derzeit ein Betrag von ATS 2.088,70 aushaftet, wird Ihnen dieser ab Juli 1996 in angemessenen Teilbeträgen (ATS 50,--) monatlich einbehalten. Ihr ho. Konto (Haus- bzw. Eigengeld) weist dzt. keinen Betrag auf, der die Kosten für die in Ihrem Ansuchen Nr. 20/1996 gestellten Ausführungen deckt.

Überdies konnte ich in Erfahrung bringen, dass die für Sie getätigten Ein- und Ausgaben von Ihnen nicht anerkannt werden (durch Beisetzung Ihrer Unterschrift). Sollte Ihrerseits dies in Hinkunft weiterhin so gepflogen werden, wäre ich gezwungen, Ihre Schreiben auf das notwendige Maß zu beschränken.

Desweiteren kann ich Ihrem Ansuchen um Bewilligung von Ausführungen gem. § 98 Abs. 2 StVG (Besuch Ihres Sohnes Z in der mütterlichen Wohnung in L) auch schon deshalb nicht stattgeben, da schon seinerzeit derartigen Ausführungen aufgrund des Bescheides des Bundesministeriums für Justiz vom 17. Juni 1994, GZ 418.392/235-V7/94, welcher im Übrigen auch an Herrn Rechtsanwalt Dr. NN ergangen ist, nicht Folge gegeben worden ist.

Aus oa. Gründen sowie aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes ersuche ich Sie um Verständnis."

Gegen die ersten drei Absätze dieser Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 1996 jeweils Beschwerden gemäß § 120 StVG an die belangte Behörde.

(Zl. 97/20/0155) In der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant -, ihm gemäß § 98 Abs. 2 StVG eine Ausführung auf eigene Kosten zum Besuch seines Sohnes Z im mütterlichen Haus in L in der Woche vom 19. bis 22. August 1996 zu bewilligen. Dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1997 "nicht Folge".

(Zl. 97/20/0159) In der diesem Verfahren zugrunde liegenden Administrativbeschwerde vom 29. Juli 1996 bestritt der Beschwerdeführer das Bestehen einer Forderung des Bundes gegen ihn.

Auch dieser Beschwerde gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid 29. Jänner 1997 "nicht Folge". Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer nach der Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit (und entsprechender Einstellung seiner Arbeitstätigkeit) im Jahre 1995 irrtümlich die gemäß § 51 Abs. 2 StVG gewährte Arbeitsvergütung weiter bezahlt worden sei. Nach Aufdeckung des Irrtums und Rückverrechnung des irrtümlich bezahlten Betrags habe ein Forderungssaldo gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden, der ihm auch mitgeteilt worden sei. Nach Einbehalt von drei Raten a S 50,-- und unter Berücksichtigung der "Unbeschäftigtenvergütung" habe die Restforderung S 6,70 betragen, auf die wegen Geringfügigkeit verzichtet worden sei; dies sei dem Beschwerdeführer im Dezember 1996 bekannt gegeben worden.

(Zl. 97/20/0156) Über den zweiten Absatz der zitierten formlosen Verfügung vom 3. Juli 1996 beschwerte sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, es liege eine gesetzwidrige Beschränkung des Postverkehrs vor.

Dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit der Begründung "nicht Folge", das bloße "in Aussicht stellen eines bestimmten Vorhabens" verletze subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht.

(Zl. 97/20/0157) Mit "Ansuchen, lfd. Nr. 16/1996" vom 30. April 1996, modifiziert am 8. Juli 1996, beantragte der Beschwerdeführer, ihm zu bewilligen, "ab sofort jeweils von Freitag 6.00 Uhr früh bis Sonntag 22.00 Uhr abends, die Anstalt ohne Bewachung verlassen zu können, um meine Familie ... in B ... besuchen zu können".

Dies wurde vom Leiter der Justizanstalt mit formloser Verfügung vom 16. Juli 1996 abgelehnt, wogegen sich die Beschwerde gemäß § 121 StVG an die belangte Behörde vom 29. Juli 1996 richtete. Darin erblickt der Beschwerdeführer zum einen eine "Klassifizierung nach § 129 StVG", zum anderen leitet er daraus ab, der beantragte regelmäßige Ausgang sei ihm als eine seiner Eigenart angepasste Abweichung von den Vorschriften des StVG zu bewilligen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde auch dieser Beschwerde "nicht Folge" und führte dazu aus, § 129 StVG eröffne keine weitere Ausnahme neben den sonst vom StVG für Strafgefangene ausdrücklich geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Abschließung von der Außenwelt; es bestehe daher für Ausgänge gestützt auf § 129 StVG kein Raum.

(Zl. 97/20/0158) Mit "Ansuchen, lfd. Nr. 18/1995" vom 20. April 1995 hatte der Beschwerdeführer beim Leiter der Justizanstalt die Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit beantragt, welchem Ersuchen mit "formloser Verfügung" vom 19. Juni 1995 stattgegeben wurde.

Einwendungen des Beschwerdeführers vom 8. Juli 1996 gegen eine ihm mitgeteilte, bevorstehende Untersuchung wegen Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit wurde mit "formloser Verfügung" des Leiters der Justizanstalt vom 15. Juli 1996 nicht entsprochen.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 120 StVG an die belangte Behörde vom 29. Juli 1996 berief sich der Beschwerdeführer auf die im Zusammenhang mit seinem Ansuchen Nr. 18/1995 "rechtskräftig" festgestellte "dauernde" Arbeitsunfähigkeit. Er habe ein subjektiv-öffentliches Recht erworben, für die Dauer des restlichen Strafvollzugs nicht mehr arbeiten zu müssen, was der nunmehr vorgesehenen ärztlichen Untersuchung entgegenstehe. Eine solche Untersuchung greife auch in seine Privatsphäre ein, da niemand verpflichtet sei, seinen Körper als Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

Die belangte Behörde gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid "nicht Folge", weil aus dem Strafvollzugsgesetz kein subjektives Recht abgeleitet werden könne, bei Nichtbestehen gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft zu werden.

I.

Feststellung von Forderungen des Bundes gegen den Beschwerdeführer (hg. Zl. 97/20/0159):

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen offenbar der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen; ein derartiger Beschluss ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Administrativbeschwerde richtete sich lediglich gegen ein Begründungselement in der Entscheidung des Anstaltsleiters vom 3. Juli 1996 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Ausführungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war darin keine bescheidmäßige "Feststellung von Forderungen des Bundes" gegen ihn zu sehen, von welchem Umstand offenbar auch die belangte Behörde ausging, wenn sie im angefochtenen Bescheid von der "am 3.7.1996 mitgeteilten Summe" spricht und hervorhebt, "einen mit Rechtskraftwirkung versehenen Verwaltungsakt sieht das Strafvollzugsgesetz im Übrigen erst im Beschwerde- bzw. Ordnungsstrafverfahren vor". Da somit die Vermögensrechte des Beschwerdeführers durch die Ausführungen des Anstaltsleiters in seinem den Antrag auf Ausführungen betreffenden Bescheid nicht berührt wurden, konnte er in einer mit Administrativbeschwerde gemäß § 120 StVG geltend zu machenden Rechtsposition nicht verletzt werden. Dadurch, dass die belangte Behörde dieser Beschwerde "nicht Folge" gab, im Übrigen zugleich in der Begründung das Nichtbestehen einer Forderung gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich festhielt, konnte der Beschwerdeführer daher in dem von ihm in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Recht nicht verletzt worden sein, weshalb sie sich als unzulässig erweist.

Die Beschwerde war daher insoweit als sie sich gegen den Bescheid vom 29. Jänner 1997, Zl. 918.392/215-V6/1997, richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

II.A

Im verbleibenden Umfang (hg. Zlen. 97/20/0155-0158) erweist sich die Beschwerde infolge der mittlerweile erfolgten (bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft als gegenstandslos:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/0749, vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026, u.a.).

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht nur in den Entlassungsvollzug überstellt, sondern auch aus der Strafhaft entlassen wurde, wäre die Lösung der Frage, ob die angefochtenen Bescheide mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet sind, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0485). Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. hg. Beschlüsse vom 21. Oktober 1968, Slg. Nr. 7425/A, vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249, vom 18. Mai 1988, Zl. 87/01/0076; vgl. insbesondere die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschlüsse vom 26. November 1998, Zl. 95/20/0662, und vom heutigen Tag, Zl. 97/20/0239, 0240).

B.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Allerdings kommt § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu behandeln, als ob er (zur Gänze) unterlegene Partei im Sinne des § 47 VwGG wäre. Dies ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:

Zur Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Ausführungen gemäß § 98 Abs. 2 StVG zum Besuch seines Sohnes in der mütterlichen Wohnung (hg. Zl. 97/20/0155) ist auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0538, zu verweisen, dem ein gleich gelagerter Antrag desselben Beschwerdeführers zugrunde lag. Darin gelangte der Verwaltungsgerichtshof in einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den auch in der vorliegenden Beschwerde enthaltenen Argumenten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass § 98 Abs. 2 leg. cit. keine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer mit seinen angestrebten Ausgängen verfolgten Zwecke biete.

Zur Beschwerde betreffend Androhung von Korrespondenzbeschränkungen (hg. Zl. 97/20/0156):

Gemäß § 87 Abs. 2 StVG hat der Anstaltsleiter dann, wenn durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (§ 90) beeinträchtigt wird, diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind.

In der vorstehend wiedergegebenen formfreien Verfügung vom 3. Juli 1996 kündigte der Leiter der Justizanstalt an, er wäre unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die für ihn getätigten Ein- und Ausgaben nicht durch Beisetzung der Unterschrift anerkennen sollte, gezwungen, die Schreiben des Beschwerdeführers auf das "notwendige Maß" zu beschränken.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vertrat der Beschwerdeführer - wie schon im Administrativverfahren - die Auffassung, eine solche "Androhung" sei als Anordnung der Beschränkung des Briefverkehrs im Sinne des § 87 Abs. 2 StVG zu qualifizieren.

Mit der belangten Behörde ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass lediglich die tatsächliche Anordnung subjektive Rechte des Beschwerdeführers hätte verletzen können, wogegen ihm die Beschwerde nach §§ 120, 121 StVG zur Verfügung gestanden wäre. Ein bloßes (sei es auch verfehltes) "In-Aussicht-Stellen" einer künftigen Anordnung vermag hingegen, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, subjektive Rechte des Beschwerdeführers noch nicht zu verletzen, weshalb die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht besteht. Gegen die Androhung eines Eingriffes in subjektive Rechte sowie - im vorliegenden Fall - den Versuch, den Strafgefangenen dadurch zu bestimmten Unterschriften zu veranlassen, steht dem Strafgefangenen jedenfalls die Aufsichtsbeschwerde offen. Wenn der (selbst rechtskundige und vor der belangten Behörde auch schon anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer in der stattdessen erhobenen Administrativbeschwerde den Antrag stellte, den entsprechenden (zweiten) Absatz in der Begründung der Verfügung des Anstaltsleiters über den Antrag auf Ausführungen "ersatzlos aufzuheben", so konnte dem auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht Folge gegeben werden.

Zur Beschwerde betreffend Abweichung vom allgemeinen Strafvollzug (hg. Zl. 97/20/0157):

In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, § 129 StVG stelle keine Rechtsgrundlage zur Bewilligung (unbewachter) Ausgänge dar.

Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist jedoch zutreffend: Gemäß § 129 StVG sind Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, "... getrennt von anderen Strafgefangenen zu verwahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen". § 127 Abs. 2 StVG (betreffend: keine Trennung bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen) gilt bei diesen Gefangenen dem Sinne nach. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmäßige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepassten Abweichungen von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Diese Bestimmung zielt, wie aus den Materialien (RV 511 BlgNR 11. GP, Seite 84) hervorgeht, auf eine "Sonderbehandlung der so genannten Psychopathen" ab. Diese Gefangenen sollen daher "von allen anderen völlig abgesondert und im besonderen Maße erzieherisch, psychiatrisch und psychologisch betreut" werden können. "Die Eigenart des Zustandes dieser Gefangenen und ihrer sachangemessenen Behandlung kann es notwendig machen, den Vollzug weitgehend an die in einem psychiatrischen Krankenhaus übliche Behandlung anzugleichen." Daraus wird deutlich, dass in den Fällen des § 129 StVG zwar "Abweichungen" angeordnet werden können, diese sich jedoch auf die "Durchführung des Strafvollzuges" beziehen, der gemäß § 21 StVG bei (prinzipieller) Abschließung von der Außenwelt (also nicht im Familienkreis) zu erfolgen hat. Wie auch die besondere Hervorhebung des letzten Satzes des § 129 StVG (Rechte dürfen nicht beeinträchtigt werden) zeigt, ist bei dieser besonderen Form des Vollzugs keineswegs an eine Ausweitung von Rechten gedacht. Die zulässigen "Ausnahmen" haben daher lediglich im Rahmen der Abschließung zu erfolgen.

Demnach haben "Durchbrechungen" der Abschließung nur nach den speziellen, dafür vorgesehenen Sonderregelungen zu erfolgen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Zur Beschwerde betreffend Feststellung der Arbeitsfähigkeit (hg. Zl. 97/20/0158):

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt bekämpft, dass dieser seine Arbeitsfähigkeit feststelle, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solcher Ausspruch im angefochtenen Bescheid tatsächlich nicht enthalten ist; dieser betrifft lediglich die Frage der Zulässigkeit der Feststellung einer allfälligen Arbeitsfähigkeit durch die Strafvollzugsbehörde erster Instanz.

Unter diesem Gesichtspunkt liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allerdings nicht vor: Gemäß § 44 Abs. 1 StVG ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten. Gemäß § 47 Abs. 1 StVG ist bei der Zuweisung der Arbeit auf den Gesundheitszustand, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Strafgefangenen, die Dauer der Strafe, das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzuge und sein Fortkommen nach der Entlassung, endlich auch auf seine Neigungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Art der Beschäftigung darf nur geändert werden, wenn es zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Anstalt geboten ist.

Nun wurde zwar im Juni 1995 einem Ansuchen des Beschwerdeführers auf "Feststellungen seiner Arbeitsunfähigkeit" formlos "stattgegeben" (mit der Folge, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr zu Arbeiten herangezogen wurde). Einer Untersuchung seiner Arbeitsfähigkeit im Juli 1996 konnte dies aber schon unter dem Gesichtspunkt der inzwischen verstrichenen Zeit nicht entgegenstehen.

Aus diesen Erwägungen war gemäß § 58 Abs. 2 VwGG der im Spruch angeführte, auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 gestützte Beschluss über die Kosten zu fassen.

Wien, am 25. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200155.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten