Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2190836-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. 39794610-180006695, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. 39794610-180006695, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02 .01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi am XXXX .10.2017 ein Schengen-Visum für sieben Tage im Zeitraum XXXX .10.2017 bis XXXX .10.2017 erteilt worden war (vgl. AS 15).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi am römisch 40 .10.2017 ein Schengen-Visum für sieben Tage im Zeitraum römisch 40 .10.2017 bis römisch 40 .10.2017 erteilt worden war vergleiche AS 15).
1.2. Am 03.01.2018 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Ein bestimmtes Reiseziel habe er nicht gehabt; er habe nur nach Europa gewollt. Indien habe er am XXXX .09.2017 mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei letztlich über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo er am 01.01.2018 angekommen sei. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Der Schlepper habe "alles" gemacht. Er habe dem Beschwerdeführer nur gesagt, dass in seinem Reisepass ein Visum für Europa sei.1.2. Am 03.01.2018 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Ein bestimmtes Reiseziel habe er nicht gehabt; er habe nur nach Europa gewollt. Indien habe er am römisch 40 .09.2017 mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei letztlich über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo er am 01.01.2018 angekommen sei. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Der Schlepper habe "alles" gemacht. Er habe dem Beschwerdeführer nur gesagt, dass in seinem Reisepass ein Visum für Europa sei.
Dem Beschwerdeführer wurde am 03.01.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 35).Dem Beschwerdeführer wurde am 03.01.2018 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 35).
Im Verwaltungsakt befindet sich eine auszugsweise Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, aus dem das tschechische Visum ersichtlich ist (vgl. AS 53).Im Verwaltungsakt befindet sich eine auszugsweise Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, aus dem das tschechische Visum ersichtlich ist vergleiche AS 53).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.01.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.01.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik.
Mit Schreiben vom 07.03.2018 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 07.03.2018 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 12.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2018 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 73).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 12.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2018 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 73).
1.4. Am 15.03.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, dass für den XXXX .03.2018 eine Operation geplant sei, bei der ihm Schrauben aus dem rechten Unterschenkel entfernt werden sollten. Darüber hinaus sei er weder in medizinischer Behandlung noch nehme er Medikamente. Diese Schrauben habe er seit dem Jahr 2007 im Schenkel und sei in Indien nicht geplant gewesen, diese wieder zu entfernen. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe es angefangen zu schmerzen. In Indien habe er manchmal auch schon Schmerzen gehabt, aber nicht so starke wie in Österreich. In Österreich oder in Europa habe er keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.1.4. Am 15.03.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, dass für den römisch 40 .03.2018 eine Operation geplant sei, bei der ihm Schrauben aus dem rechten Unterschenkel entfernt werden sollten. Darüber hinaus sei er weder in medizinischer Behandlung noch nehme er Medikamente. Diese Schrauben habe er seit dem Jahr 2007 im Schenkel und sei in Indien nicht geplant gewesen, diese wieder zu entfernen. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe es angefangen zu schmerzen. In Indien habe er manchmal auch schon Schmerzen gehabt, aber nicht so starke wie in Österreich. In Österreich oder in Europa habe er keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Zur geplanten Vorgehenswiese des Bundesamtes, ihn nach Tschechien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Schlepper gesagt habe, dass in Tschechien Asylwerber nicht gut behandelt werden würden. Österreich sei gut und man werde hier von den Behörden unterstützt. Seiner Ausweisung nach Tschechien stehe entgegen, dass der Beschwerdeführer gehört habe, dass die Polizei in Tschechien sehr streng sei und Asylwerber schlage. Die allgemeine Lage in der Grundversorgung sei auch nicht gut. Der Beschwerdeführer sei einen Monat lang mit dem Schlepper in Tschechien aufhältig gewesen. Auf die Frage, warum er sich ein tschechisches Visum besorgt habe, wenn die Lage dort so schlecht sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, dass er ein Visum von Tschechien bekommen habe. Alles sei vom Schlepper organisiert worden. Zum Schluss habe ihn der Schlepper nach Österreich gebracht. Vorfälle habe es in Tschechien nicht gegeben. Nach auszugsweiser Übersetzung der Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Tschechien gab der Beschwerdeführer an, dass er in Tschechien Angst habe. Hier fühle er sich besser. Auch der Schlepper habe ihm gesagt, dass sein Verfahren in Österreich besser behandelt werde als in Tschechien. Als er in Tschechien am Flughafen gelandet sei, habe er gesehen, dass die Polizei eine Person festgenommen habe. Diese Person sei mit Gewalt mitgenommen worden und die Polizei habe auch Hunde dabei gehabt. Seitdem er das gesehen habe, habe er große Angst vor der tschechischen Polizei. Einen Asylantrag habe der Beschwerdeführer in Tschechien nicht gestellt.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende medizinische Unterlagen vor:
* undatierte Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin an eine Abteilung für Radiologie zur Vorbereitung einer Operation;
* undatierte Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin an ein Labor mit der Begründung OP am XXXX .03.2018;* undatierte Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin an ein Labor mit der Begründung OP am römisch 40 .03.2018;
* Schreiben von XXXX an die Ärztestation XXXX vom XXXX .02.2018 betreffend das Röntgenbild des rechten Unterschenkels des Beschwerdeführers in zwei Ebenen;* Schreiben von römisch 40 an die Ärztestation römisch 40 vom römisch 40 .02.2018 betreffend das Röntgenbild des rechten Unterschenkels des Beschwerdeführers in zwei Ebenen;
* Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX .03.2018 mit der Empfehlung der operativen Entfernung der Platte nach Verplattung einer Tibiafraktur (= Schienbeinbruch);* Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom römisch 40 .03.2018 mit der Empfehlung der operativen Entfernung der Platte nach Verplattung einer Tibiafraktur (= Schienbeinbruch);
* allgemeines Informationsschreiben einer Abteilung für Unfallchirurgie;
* Checkliste dieser Unfallchirurgie mit dem Operationstermin XXXX .03.2018 und* Checkliste dieser Unfallchirurgie mit dem Operationstermin römisch 40 .03.2018 und
* Formular/Protokoll des ärztlichen Aufklärungsgesprächs vom XXXX .03.2018* Formular/Protokoll des ärztlichen Aufklärungsgesprächs vom römisch 40 .03.2018
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 eine Platte in den rechten Unterschenkel eingesetzt worden, die im Zuge einer Operation am XXXX .03.2018 entfernt werden solle. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines von XXXX .10.2017 bis XXXX .10.2017 gültigen tschechischen Visums gewesen sei. Überdies sei seine Einreise in die Europäische Union über Tschechien erfolgt. Festgestellt werde, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 07.03.2018 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tschechien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre bzw. diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 eine Platte in den rechten Unterschenkel eingesetzt worden, die im Zuge einer Operation am römisch 40 .03.2018 entfernt werden solle. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines von römisch 40 .10.2017 bis römisch 40 .10.2017 gültigen tschechischen Visums gewesen sei. Überdies sei seine Einreise in die Europäische Union über Tschechien erfolgt. Festgestellt werde, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 07.03.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tschechien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre bzw. diese dort zu erwarten hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 12 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Person des Beschwerdeführers nach Tschechien spreche. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer habe Befunde vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass am XXXX .03.2018 eine Platte aus seinem rechten Unterschenkel operativ entfernt werden solle, was einer Außerlandesbringung seiner Person jedoch nicht entgegenstehe. Aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Tschechien, des von den tschechischen Behörden ausgestellten Visums sowie der diesbezüglich in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung stehe fest, dass Tschechien für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des Aufenthalts. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zur Angabe des Beschwerdeführers, er habe gehört, dass tschechische Polizisten sehr streng seien und Asylwerber schlagen würden, sei anzumerken, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer durch diesen Umstand tatsächlich in Tschechien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 07.03.2018 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zur Prüfung seines Antrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Tschechien könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Person des Beschwerdeführers nach Tschechien spreche. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer habe Befunde vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass am römisch 40 .03.2018 eine Platte aus seinem rechten Unterschenkel operativ entfernt werden solle, was einer Außerlandesbringung seiner Person jedoch nicht entgegenstehe. Aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Tschechien, des von den tschechischen Behörden ausgestellten Visums sowie der diesbezüglich in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung stehe fest, dass Tschechien für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des Aufenthalts. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zur Angabe des Beschwerdeführers, er habe gehört, dass tschechische Polizisten sehr streng seien und Asylwerber schlagen würden, sei anzumerken, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer durch diesen Umstand tatsächlich in Tschechien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 07.03.2018 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zur Prüfung seines Antrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Tschechien könne daher auch nicht erwartet werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Tschechien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Tschechien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Tschechien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Tschechien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Tschechische Republik laut eigenen Angaben umgehend nach Indien ausgewiesen werden, da er nach legaler Einreise nicht rechtzeitig das Territorium der Schengen-Staaten wieder verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Tschechien in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Da der Beschwerdeführer am XXXX .03.2018 operiert werde, bedürfe es auch aktueller Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen im Fall seiner Außerlandesbringung ausschließen zu können.3. Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Tschechische Republik laut eigenen Angaben umgehend nach Indien ausgewiesen werden, da er nach legaler Einreise nicht rechtzeitig das Territorium der Schengen-Staaten wieder verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Tschechien in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Da der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2018 operiert werde, bedürfe es auch aktueller Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen im Fall seiner Außerlandesbringung ausschließen zu können.
4. Mit E-Mail vom 24.05.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und übermittelte die Aussetzung des Verfahrens an Tschechien vom 06.04.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger. Ihm wurde von der Tschechischen Botschaft in Delhi am XXXX .10.2017 ein Schengen-Visum für sieben Tage im Zeitraum XXXX 10.2017 bis XXXX 10.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 02.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz eines Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte.Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger. Ihm wurde von der Tschechischen Botschaft in Delhi am römisch 40 .10.2017 ein Schengen-Visum für sieben Tage im Zeitraum römisch 40 10.2017 bis römisch 40 10.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 02.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz eines Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.01.2018 ein Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 07.03.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt den tschechischen Behörden mit Schreiben vom 06.04.2018 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.01.2018 ein Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 07.03.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt den tschechischen Behörden mit Schreiben vom 06.04.2018 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Tschechischen Republik sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Tschechische Republik Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 2007 einen Schienbeinbruch rechts, der in Indien verplattet wurde. Aufgrund von Schmerzen suchte der Beschwerdeführer in Österreich ein Krankenhaus auf und wurde ihm die operative Entfernung der Platte empfohlen. Nach Voruntersuchungen wurde ein Operationstermin für den XXXX .03.2018 festgesetzt. Ob die Operation tatsächlich durchgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 2007 einen Schienbeinbruch rechts, der in Indien verplattet wurde. Aufgrund von Schmerzen suchte der Beschwerdeführer in Österreich ein Krankenhaus auf und wurde ihm die operative Entfernung der Platte empfohlen. Nach Voruntersuchungen wurde ein Operationstermin für den römisch 40 .03.2018 festgesetzt. Ob die Operation tatsächlich durchgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.03.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
1.2. Zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik:
Zum tschechischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o. D.b).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vergleiche MVCR o.D.a; MVCR o. D.b).
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat, (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.08.2016).
b). Non-Refoulement:
Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016).
c). Versorgung:
Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka und Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden:
Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.).
Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).
AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).
Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi am XXXX .10.2017 ein Schengen-Visum für sieben Tage im Zeitraum XXXX 10.2017 bis XXXX 10.2017 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX 09.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Delhi gestellt hat, welches ihm mit der Nummer XXXX erteilt wurde (vgl. AS 15). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab hierzu lediglich an, dass der Schlepper "alles" gemacht und ihm nur gesagt habe, dass in seinem Reisepass ein Visum für Europa sei. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.01.2018 in Besitz eines Visums war, das seit weniger als sechs Monaten (nämlich seit XXXX 10.2017) abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte.Dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi am römisch 40 .10.2017 ein Schengen-Visum für sieben Tage im Zeitraum römisch 40 10.2017 bis römisch 40 10.2017 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 09.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Delhi gestellt hat, welches ihm mit der Nummer römisch 40 erteilt wurde vergleiche AS 15). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab hierzu lediglich an, dass der Schlepper "alles" gemacht und ihm nur gesagt habe, dass in seinem Reisepass ein Visum für Europa sei. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.01.2018 in Besitz eines Visums war, das seit weniger als sechs Monaten (nämlich seit römisch 40 10.2017) abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch die Tschechische Republik sowie zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Tschechiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zu dem im Jahr 2007 erlittenen Schienbeinbruch rechts sowie zur Behandlung (Verplattung) in Indien ergeben sich zum einen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2018 und zum anderen aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus der Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX .03.2018. Ebenso ergibt sich die Feststellung zum nach Voruntersuchungen festgesetzten Operationstermin am XXXX .03.2018 aus den medizinischen Berichten. Dass nicht festgestellt werden kann, ob diese Operation auch tatsächlich durchgeführt wurde, gründet im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren, insbesondere postoperative medizinische Unterlagen (wie beispielsweise ein Operationsbericht oder eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses) vorgelegt wurden. Aus der Nichtvorlage weiterer medizinischer Unterlagen ergibt sich auch die (Negativ)feststellung, dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte, wobei hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich medizinische Behandlung benötigen. Aus diesem Grund geht auch das Beschwerdevorbringen, es bedürfe aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ins Leere. Da sohin nach der Einvernahme vom 15.03.2018 weder Unterlagen vorgelegt worden waren, die eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden war, war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die seiner Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Die Feststellungen zu dem im Jahr 2007 erlittenen Schienbeinbruch rechts sowie zur Behandlung (Verplattung) in Indien ergeben sich zum einen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2018 und zum anderen aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus der Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom römisch 40 .03.2018. Ebenso ergibt sich die Feststellung zum nach Voruntersuchungen festgesetzten Operationstermin am römisch 40 .03.2018 aus den medizinischen Berichten. Dass nicht festgestellt werden kann, ob diese Operation auch tatsächlich durchgeführt wurde, gründet im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren, insbesondere postoperative medizinische Unterlagen (wie beispielsweise ein Operationsbericht oder eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses) vorgelegt wurden. Aus der Nichtvorlage weiterer medizinischer Unterlagen ergibt sich auch die (Negativ)feststellung, dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte, wobei hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich medizinische Behandlung benötigen. Aus diesem Grund geht auch das Beschwerdevorbringen, es bedürfe aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ins Leere. Da sohin nach der Einvernahme vom 15.03.2018 weder Unterlagen vorgelegt worden waren, die eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden war, war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die seiner Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben (vgl. AS 25 bzw. AS 81). Letztlich gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.03.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.03.2019.Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben vergleiche AS 25 bzw. AS 81). Letztlich gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.03.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.03.2019.
2.2. Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Tschechischen Republik ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Tschechischen Republik ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass er in Tschechien Angst habe. Auch habe ihm der Schlepper gesagt, dass sein Verfahren in Österreich "besser" behandelt werde als in Tschechien. Mit diesem lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellten Vorbringen, welches über Mutmaßungen nicht hinausgeht, wird den auf tatsächlich aktuellen Quellen beruhenden Länderfeststellungen des Bundesamtes bzw. der Staatendokumentation nicht entgegengetreten. Auch in der Beschwerde wurde diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten und wurden auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG,