TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W241 2215916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W241 2215916-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zahl 1214022506-181159711-EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zahl 1214022506-181159711-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 03.12.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), ein.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 03.12.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragsstellung des BF am 10.08.2018 in Rumänien.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 03.12.2018 gab der BF im Wesentlichen an, dass er von Indien über Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist sei. In Rumänien sei alles in Ordnung gewesen, allerdings wäre dort sein Asylantrag abgelehnt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Rumänien befürchte der BF, ins Gefängnis zu kommen.

3. Aufgrund des EURODAC-Treffers zu Rumänien wurde am 07.12.2018 eine Anfrage gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Rumänien gestellt.3. Aufgrund des EURODAC-Treffers zu Rumänien wurde am 07.12.2018 eine Anfrage gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Rumänien gestellt.

Mit Schreiben vom 19.12.2018 gaben die zuständigen rumänischen Behörden bekannt, dass Rumänien der Wiederaufnahme des BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zustimme.Mit Schreiben vom 19.12.2018 gaben die zuständigen rumänischen Behörden bekannt, dass Rumänien der Wiederaufnahme des BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zustimme.

4. Bei der Einvernahme des BF am 08.02.2019 durch das BFA gab dieser an, dass er zurzeit weder Medikamente nehme noch in ärztlicher Behandlung sei. In Rumänien hätte er Unterkunft, Essen und etwas Taschengeld erhalten. Allerdings sei sein Antrag in beiden Instanzen negativ beschieden worden, weshalb er das Lager verlassen hätte müssen und nach Österreich weitergereist sei. In Rumänien hätte er nicht drei Mal am Tag essen können, das Taschengeld hätte nicht gereicht. Im Falle einer Rückverbringung würde er in ein geschlossenes Lager kommen und abgeschoben werden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).Bei Rückkehrern gemäß Artikel 18, (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Artikel 18, (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Artikel 18, (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

4. Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vergleiche AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).

Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte, gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber alleine zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).

Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017)

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,
http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    AIDRom (o.D.b): Proiect: " Asistenta si servicii pentru solicitantii de azil din Romania " 2016 / 2017, http://www.aidrom.ro/proiecte/asistenta-solicitanti-de-azil/, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Balkaninsight (17.3.2017): Refugees Face Cool Welcome in Romania, Bulgaria,
http://www.balkaninsight.com/en/article/refugees-face-cool-welcome-in-romania-bulgaria-1-03-17-2017, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Euroactiv (8.4.2017): Eleodor Pîrvu, Direc?ia Azil ?i Integrare:
România, pâna acum, nu a avut foarte multe cereri de azil, http://www.euractiv.ro/the-uncountried-romania/eleodor-pirvu-inspectoratul-general-pentru-imigrari-directia-azil-si-integrare-e2-80-9eromania-pana-in-momentul-de-fata-nu-a-avut-foarte-multe-cereri-de-azil-7291, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Assistance to asylum seekers,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

4.1. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vergleiche IGI o. D.i).

Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,
http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

5. Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben fast dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, IGI o.D.m). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach vier Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach acht Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt (USDOS 3.3.2017).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben fast dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 3.3.2017; vergleiche IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, IGI o.D.m). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach vier Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach acht Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt (USDOS 3.3.2017).

Was den Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe für Schutzberechtigte betrifft, stehen unterschiedliche Informationen zur Verfügung. Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 RON (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.j). Laut NGOs hingegen haben Schutzberechtigte Anspruch auf eine monatliche finanzielle Beihilfe von umgerechnet ca. 130 Euro für sechs Monate und Sprachtraining. Das wird von NGOs als zu wenig kritisiert (TNA 22.9.2017).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem Generalinspektorat für Immigration (IGI)). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms (IGI o.D.j). Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.f). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.j).

Die Rechte von Personen mit einer Duldung sind jedoch eingeschränkt; sie dürfen zwar arbeiten, haben aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe, auf die Teilnahme an Integrationsprogrammen und ihre Bewegungsfreiheit ist auf eine bestimmte Region eingeschränkt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable-0, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.m): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    TNA - The New Arab (22.9.2017):
    https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2017/9/22/arab-refugees-receive-a-cold-welcome-in-romania, Zugriff 19.12.2017

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien seien nicht zu erkennen. In Rumänien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien seien nicht zu erkennen. In Rumänien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

6. In der Folge stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.6. In der Folge stellte das BFA dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.

7. Mit Schriftsatz vom 04.03.2019 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.

Begründend wurden darin die Situation in Rumänien kritisiert und moniert, dass das BFA die schwerwiegenden psychischen Probleme des BF nicht beachtet hätte.

8. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 13.03.2019.8. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 13.03.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 03.12.2018, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2019 und die Beschwerde vom 04.03.2019

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Rumänien im angefochtenen Bescheid

  • -Strichaufzählung
    die Korrespondenz mit Rumänien.

2. Feststellungen:

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien.

Er reiste von Indien über Serbien nach Rumänien und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge begab er sich über Ungarn nach Österreich, wo er am 03.12.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.2. Das BFA richtete am 07.12.2018 aufgrund des EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF an Rumänien. Mit Schreiben vom 19.12.2018 erklärte sich Rumänien gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des BF ausdrücklich für zuständig.2.2. Das BFA richtete am 07.12.2018 aufgrund des EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF an Rumänien. Mit Schreiben vom 19.12.2018 erklärte sich Rumänien gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des BF ausdrücklich für zuständig.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

2.3. Das BVwG schließt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

2.4. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

2.5. Der BF verfügt über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem Aufenthalt in Rumänien sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem Aufenthalt in Rumänien sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.1.1.).

3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.4.3.1.1.).

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

4.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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