TE Bvwg Beschluss 2019/2/25 W225 2193909-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §18
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §20 Abs2
UVP-G 2000 §20 Abs3
UVP-G 2000 §20 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
VwGVG §9 Abs1 Z4

Spruch

W225 2193909-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerden der/des

1. XXXX , (BF1) und 2. XXXX , (BF2) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.12.2017, Zl. XXXX , betreffend das UVP-Abnahmeverfahren des Vorhabens "Wasserkraftanlagen KW Gössendorf und KW Kalsdorf" der XXXX , und XXXX , beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, beschlossen:

A)

Die Beschwerden der BF1 und des BF2 werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.03.2008, Zl. XXXX , in der Fassung Bescheid des Umweltsenates vom 23.12.2008, XXXX , (sowie Entscheidungen des VwGH 2009/07/0042 und 2009/07/0038, beide vom 28.10.2010) wurde der XXXX die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf erteilt.

Die beiden Rechtsnachfolger XXXX und XXXX (im Folgenden: Antragstellerinnen) traten in die Rechte der XXXX hinsichtlich der Teilfertigstellungsmeldungen für das Kraftwerk Gössendorf im Jahr 2012 und für das Kraftwerk Kalsdorf im Jahr 2013 ein. Dies wurde mit Antrag auf Abnahmeprüfung vom 22.12.2014 bekräftigt. Die für dieses Verfahren erforderlichen Unterlagen wurden am 29.05.2015 vorgelegt. Gleichzeitig mit der Vorlage der Unterlagen für die Durchführung der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 wurden Unterlagen für die Genehmigung Abweichungen gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 vorgelegt.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2017, Zl. XXXX , stellte diese unter anderem fest, dass die errichteten Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf gemäß dem mit dem Bestätigungsvermerk der Behörde versehenen Abnahmeprüfungsoperat unter Berücksichtigung der unter Punkt 2.) nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen dem oben angeführten Genehmigungsbescheid entsprechen.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 mit Schreiben vom 22.01.2018 und der BF2 mit Schreiben vom 31.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit 25.04.2018 legte die belangte Behörde die eingebrachten Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit 14.05.2018 wurden die Parteien von den eingelangten Beschwerden in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

6. Mit Schreiben vom 22.05.2018 übermittelte die Rechtsvertretung der Antragstellerinnen ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln. Darin wurde unter anderem angeführt, dass dem BF1 nach dem Wortlaut der §§ 19, 20 UVP-G 2000 keine Parteistellung und somit kein Beschwerderecht zukomme. Der BF2 habe kein Vorbringen erstattet, das erkennen lasse, in welchem subjektiven Recht er sich als verletzt erachte.

7. Mit Schreiben vom 30.05.2018 übermittelte der BF1 eine ergänzende Stellungnahme, in der er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte.

8. Am 06.07.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF1 mit, dass das Gericht nicht die Übermittlung einzelner Aktenteile auf Anfrage übermittle und machte den BF1 auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht aufmerksam.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2018, Zl. W225 2193909-1/6Z, wurde DI Carolin Stroß zur nichtamtlichen Sachverständigen zwecks "UVP-Koordination" bestellt.

10. Mit Schreiben vom 12.02.2019 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den BF2 mit der Verbesserung seiner mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche.

11. Am 21.02.2019, 15:32 Uhr, langte mittels Telefax ein Antrag auf Fristerstreckung des BF2 ein. Denselben Fristerstreckungsantrag übermittelte der BF2 zudem mit E-Mail vom 21.02.2019, 18:59 Uhr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.12.2017, Zl. XXXX , mit welchem festgestellt wurde (Spruchpunkt 1.), dass das errichtete UVP-Vorhaben "Wasserkraftanlagen Gössendorf und Karlsdorf" unter Berücksichtigung der in diesem Bescheid nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen (Spruchpunkt 2.) dem UVP-Genehmigungsbescheid entsprechen.

1.2. Zur Beschwerdelegitimation:

1.3.1. Die BF1 ist ein im Jahr 2005 gegründeter Verein mit Sitz in Gössendorf, deren Vereinszweck u.a. auf die Einflussnahme, Erhaltung und die Förderung des Lebens- und Naturraums südlich von Graz gerichtet ist. Eine Anerkennung als Umweltorganisation durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin in für Nachhaltigkeit und Tourismus besteht nicht.

1.3.2. Der BF2 ist als Grundstückseigentümer vom errichteten UVP-Vorhaben ""Wasserkraftanlagen Gössendorf und Karlsdorf" betroffen. Der BF2 behauptet keine mögliche Verletzung seiner (subjektiven) Rechte durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Genehmigung von geringfügigen Abweichungen. Dem BF2 wurden mit Schreiben vom 12.02.2019, ihm zugestellt am 14.02.2019, die Behebung seiner mit Mängeln behafteten Beschwerde aufgetragen. Mittel Telefax vom 21.02.2019, 15:32 Uhr, übermittelte der BF2 dem Bundesverwaltungsgericht ein Fristerstreckungsantrag.

1.3.3. Der angefochtene Bescheid wurde der BF1 und dem BF2 am 03.01.2018 zugestellt. Die Beschwerde der BF1 wurde am 24.01.2018 fernelektronisch übermittelt und die Beschwerde des BF2 am 31.01.2018 zur Post gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der UVP-Behörde;

-

Einsicht in den angefochtenen Bescheid;

-

Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze;

-

Einsicht in die den Beschwerden beigeschlossenen Unterlagen;

-

Einsicht in die aktuelle Liste anerkannter Umweltorganisationen, Stand: 30.01.2019, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus;

-

Einsicht in das Zentrale Vereinsregister zur ZVR-Zl. XXXX ;

-

Einsicht in die Vereinsstatuten der BF1 auf deren Homepage.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.

2.3. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen.

2.3.1. Das Bestehen, der Sitz und der Zweck der BF1 als Verein ergibt sich, wie oben dargestellt, aus einer hg. Einsicht in das Vereinsregister zur ZVR-Zl. XXXX und in die auf der Homepage der BF1 befindlichen Vereinsstatuten. Dass es sich bei der BF1 um keine anerkannte Umweltorganisation handelt ergibt sich aus der Einsicht in die auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlichte Liste von in UVP-Verfahren anerkannten Umweltorganisationen mit Stand 30.01.2019, in welcher sich kein Eintrag betreffend die BF1 findet.

2.3.2. Dass der BF2 als Grundstückseigentümer vom errichteten UVP-Vorhaben betroffen ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass er der BF2 keine mögliche Verletzung seiner (subjektiven) Rechte behauptet, ergibt sich aus seinem Beschwerdeschriftsatz, den beigefügten Unterlagen. Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den BF2 zur Behebung seiner mit Mängeln behafteten Beschwerde sowie das Einlangen seines Fristerstreckungsantrags.

2.3.3. Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Ebenso, dass die eingebrachten Beschwerden am 24.01.2018 (BF1) fernelektronisch übermittelt bzw. am 31.01.2018 (BF2) zur Post gegeben wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 5 VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Die §§ 18, 19 und 20 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:

"Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen

§ 18. [...]

(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und

8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.

[...]

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützigen Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

[...]

Abnahmeprüfung

§ 20. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen.

(3) Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.

(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

[...]."

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.2.1. Unzulässigkeit der Beschwerde der BF1:

§ 20 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 bestimmt, dass der Abnahmeprüfung die mitwirkende Behörde und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen sind. Demgemäß kommt anerkannten Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 grundsätzlich Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren zu.

Um als Partei dem Verfahren beigezogen werden zu können, statuiert das UVP-G 2000 folgende materielle und formelle Voraussetzung für Umweltorganisationen:

Zu den materiellen Voraussetzungen zählen gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 zunächst, dass die Umweltorganisation als Verein oder Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat, 2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und 3.der/die vor Stellung des Antrages auf Anerkennung iSd. Abs. 7 leg. cit. mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat. Außerdem muss der Verein aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen.

Schließlich verlangt § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 als formelle Voraussetzung die bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation, in welchem der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus) im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister/in für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) auf Antrag zu entscheiden hat, ob die Kriterien des Abs. 6 leg. cit. erfüllt werden und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

Die Teilnahme an einem Verfahren durch eine Umweltorganisation setzt deren Anerkennung iSd § 19 Abs. 7 und 8 UVP-G 2000 voraus (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G, § 19 Rz 54). Selbst wenn sämtliche materiellen Kriterien des Gesetzes erfüllt werden, ist eine Umweltorganisation ohne bescheidmäßige Anerkennung nicht berechtigt, als Formalpartei an einem Verfahren teilzunehmen. Dem Anerkennungsbescheid kommt insoweit konstitutiver Charakter zu (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 109). Die Teilnahme einer Umweltorganisation im Verfahren als Partei, setzt daher voraus, dass sie iSd § 19 Abs. 7 und 8 UVP-G 2000 vorab als Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannt wurde (vgl. auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 114).

Nach § 19 Abs. 8 UVP-G 2000 veröffentlicht der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus auf der Homepage des Bundesministeriums eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannt wurden, wobei anzuführen ist, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend die BF1 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine Einsichtnahme u.a. in das Zentrale Vereinsregister, in die auf die Homepage der BF1 veröffentlichten Vereinsstatuten sowie in die auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlichte Liste anerkannter Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 genommen. Diese Einsicht hat zwar ergeben, dass die BF1 als Verein seit 14.04.2005 besteht, der Verein gemeinnützig tätig ist und der Vereinszweck u.a. auf die Einflussnahme, Erhaltung und die Förderung des Lebens- und Naturraums südlich von Graz gerichtet ist, nicht jedoch deren bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 durch den/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus. Eine entsprechende Eintragung in die Liste anerkannter Umweltorganisation idF vom 30.01.2019 liegt nicht vor.

Dies führt - vor dem Hintergrund des bereits dargelegten - dazu, dass der BF1 mangels bescheidmäßiger Anerkennung als Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 schon im Administrativverfahren keine Parteistellung zukam.

Aus der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, welche die Beschwerdelegitimation festlegt, folgt, dass nur solche natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von ihren Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen können, denen bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung hängen daher unmittelbar zusammen.

Eine Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Beschwerdeerhebung, etwa weil er nicht Partei ist, fehlt. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824).

An dieser Auffassung vermögen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die einschlägigen europa- und völkerrechtlichen Rechtsquellen (UVP-RL, Arhus-Konvention) sowie die hiezu ergangene Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) nichts zu ändern. Weder ist nämlich der hier zu entscheidenden Fall der BF1 mit jenem der Rs Protect vergleichbar, indem einer Umweltorganisation durch das Gesetz von Vornherein keine Parteistellung (sowie auch keine Möglichkeit deren Erlangung) eingeräumt wurde, infolge ihr die Bekämpfung des Verwaltungsaktes im Rechtsmittelweg verwehrt blieb (EuGH 20.12.2017, Rs C-664/15, Protect; VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152), noch mit jenem der Rs Djurgarden, in welchem die Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren derart eng gezogen wurden (hier: Mitgliedergrenze von 2000), dass eine Anerkennung und sohin eine Teilnahme an einem Verfahren defacto verunmöglicht wurde (EuGH 15.10.2009, Rs C-263/08, Djurgarden).

Im Ergebnis war daher die Beschwerde der BF1 mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.2.2. Unzulässigkeit der Beschwerde des BF2:

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art 132 Abs. 1

BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde). Eine Parteibeschwerde ist gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG anzuführenden Gründe für die "Rechtswidrigkeit" des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG, Rz 29; zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;).

Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

Bei der behaupteten Rechtsverletzung muss es sich um einen Eingriff in bestimmte eigene Rechte handeln. Daraus folgt, dass zur Beschwerdelegitimation insbesondere die Parteistellung des Beschwerdeführers gehört (§ 7 VwGVG), wenn es sich aus der Berechtigung zur Geltendmachung eines subjektiven Rechtes in der Sache gem. § 8 AVG oder aus den Verwaltungsvorschriften ergeben hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht, Rz 555, Rz 704).

Gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 kommt Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 grundsätzlich keine Parteistellung im UVP-Abnahmeverfahren zu und sind sie daher nicht dem Verfahren beizuziehen (vgl. Enöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 20 Rz 28). § 20 Abs. 4 leg. cit. ordnet jedoch im Fall nachträglicher Genehmigungen geringfügiger Abweichungen an, dass sämtlichen betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Die Parteistellung ist daher allenfalls erweitert, wenn diese Abweichungen entsprechende Auswirkungen auf die jeweilige Partei haben können. Die bereits rechtskräftig genehmigten Auswirkungen sind hingegen nicht mehr Verfahrensgegenstand und können demgemäß keine Parteistellung mehr begründen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 28). Sofern daher durch diese geringfügigen Abweichungen keine dem Beschwerdeführer zukommenden subjektiven Rechte berührt werden, fehlt diesem auch die Parteistellung.

Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, woraus sich die Verletzung subjektiver Rechte für den BF2 ergibt und dieser seine Beschwerdelegitimation ableitet (Parteistellung, Beschwer). Die Ausführungen des BF2 in der Beschwerde sind allgemein gehalten und lässt sich daraus lediglich die Behauptung eines mangelnden fehlerfreien Verfahrens ableiten, wobei die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten durch den Inhalt des behördlichen Abspruches nicht dargetan wird.

Des Weiteren lässt die Beschwerde des BF2 auch das für deren Erhebung notwendige Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG vermissen. Zwar verlangt § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG vom Beschwerdeführer keine formell und inhaltlich vollendete Darstellung, doch muss der Beschwerdeschrift zumindest insgesamt mit hinreichender Klarheit (VwGH 25.11.1994, 94/02/0103) erkennen lassen, was die Partei anstrebt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037), dh welcher Erfolg durch das Rechtsmittel erreicht werden soll (VwGH 29.03.1995, 92/05/0227). Bei einer Bescheidbeschwerde muss also daraus hervorgehen, ob (bzw. dass) der Beschwerdeführer entweder die Behebung oder eine bestimmte "Abänderung" des angefochtenen Bescheides bzw. eine bestimmte anderslautende Entscheidung "in der Sache selbst" begehrt (VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077; vgl. insb. Hengschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG, Rz 40).

Parteien sind nicht befreit, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (VwGH 27.06.1997, 96/19/0256), wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl VwGH 25.03.1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128; 18. 11. 2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 07.06. 2000, 96/03/0340) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11.12. 2002, 2000/03/0190; 25.02. 2004, 2002/03/0273), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 15.09.1999, 99/04/0092; 05.07. 2000, 2000/03/0157; 18.11. 2003, 2002/03/0150).

In der Beschwerdeschrift wurde nicht ausgeführt, woraus sich die Beschwerdelegitimation des BF2 ergibt und was er hinsichtlich des angefochtenen Bescheides begehrt.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG hier anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur sofortigen Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgerichts erteilten Mängelbehebungsauftrags mit Fristende am 21.02.2019 ersuchte der BF2 am 21.02.2019, um 15:32 Uhr mittels Telefax übermittelten Schreiben um Fristerstreckung. Gemäß § 20 Abs. 1 GO-BVwG enden die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts an Arbeitstagen um 15.00 Uhr. Gemäß § 4 leg. cit. gelten schriftliche Anbringen die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Die Amtsstunden sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts kundgemacht und abrufbar. Da der Fristerstreckungsantrag des BF2 dem Bundesverwaltungsgericht somit außerhalb der Amtsstunden übermittelt wurde, ist dieser erst mit 22.02.2019 eingebracht worden. Zumal die Frist zur Mängelbehebung mit 21.02.2019 endete, wurde der Fristerstreckungsantrag folglich verspätet eingebracht. Verspätete Anträge sind unzulässig und führt die Versäumung einer Frist zur Zurückweisung des Antrags (vgl. insb. VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; weiters VwGH 21.01.1991, 90/12/0250; 12.12. 2002, 2002/07/ 05.05.2003, 2003/10/0071).

Eine Mängelbehebung durch den BF2 erfolgte indes auch bis zum heutigen Tage nicht.

Da die Legitimation des BF2 zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Sache sohin nicht erwiesen ist und seiner Beschwerde auch kein Begehren zu entnehmen ist, war mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

3.2.2.3. Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da die Beschwerden der BF1 und des BF2 zurückzuweisen waren, konnte gemäß

§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.11. 2003, 2002/03/0150) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aarhus - Konvention, Amtsstunden, Anerkennungsantrag,
Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, Einbringung,
Fristerstreckungsantrag, Genehmigungsverfahren, Grundstück,
Mängelbehebung, Mitwirkungspflicht, Nachbarrechte, Parteistellung,
subjektive Rechte, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,
verspätete Beschwerde, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2193909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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