Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AVG §8Spruch
W225 2193909-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerden der/des
1. XXXX , (BF1) und 2. XXXX , (BF2) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.12.2017, Zl. XXXX , betreffend das UVP-Abnahmeverfahren des Vorhabens "Wasserkraftanlagen KW Gössendorf und KW Kalsdorf" der XXXX , und XXXX , beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, beschlossen:1. römisch 40 , (BF1) und 2. römisch 40 , (BF2) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.12.2017, Zl. römisch 40 , betreffend das UVP-Abnahmeverfahren des Vorhabens "Wasserkraftanlagen KW Gössendorf und KW Kalsdorf" der römisch 40 , und römisch 40 , beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, beschlossen:
A)
Die Beschwerden der BF1 und des BF2 werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.03.2008, Zl. XXXX , in der Fassung Bescheid des Umweltsenates vom 23.12.2008, XXXX , (sowie Entscheidungen des VwGH 2009/07/0042 und 2009/07/0038, beide vom 28.10.2010) wurde der XXXX die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf erteilt.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.03.2008, Zl. römisch 40 , in der Fassung Bescheid des Umweltsenates vom 23.12.2008, römisch 40 , (sowie Entscheidungen des VwGH 2009/07/0042 und 2009/07/0038, beide vom 28.10.2010) wurde der römisch 40 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf erteilt.
Die beiden Rechtsnachfolger XXXX und XXXX (im Folgenden: Antragstellerinnen) traten in die Rechte der XXXX hinsichtlich der Teilfertigstellungsmeldungen für das Kraftwerk Gössendorf im Jahr 2012 und für das Kraftwerk Kalsdorf im Jahr 2013 ein. Dies wurde mit Antrag auf Abnahmeprüfung vom 22.12.2014 bekräftigt. Die für dieses Verfahren erforderlichen Unterlagen wurden am 29.05.2015 vorgelegt. Gleichzeitig mit der Vorlage der Unterlagen für die Durchführung der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 wurden Unterlagen für die Genehmigung Abweichungen gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 vorgelegt.Die beiden Rechtsnachfolger römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerinnen) traten in die Rechte der römisch 40 hinsichtlich der Teilfertigstellungsmeldungen für das Kraftwerk Gössendorf im Jahr 2012 und für das Kraftwerk Kalsdorf im Jahr 2013 ein. Dies wurde mit Antrag auf Abnahmeprüfung vom 22.12.2014 bekräftigt. Die für dieses Verfahren erforderlichen Unterlagen wurden am 29.05.2015 vorgelegt. Gleichzeitig mit der Vorlage der Unterlagen für die Durchführung der Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 UVP-G 2000 wurden Unterlagen für die Genehmigung Abweichungen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 vorgelegt.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2017, Zl. XXXX , stellte diese unter anderem fest, dass die errichteten Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf gemäß dem mit dem Bestätigungsvermerk der Behörde versehenen Abnahmeprüfungsoperat unter Berücksichtigung der unter Punkt 2.) nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen dem oben angeführten Genehmigungsbescheid entsprechen.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2017, Zl. römisch 40 , stellte diese unter anderem fest, dass die errichteten Wasserkraftanlagen Gössendorf und Kalsdorf gemäß dem mit dem Bestätigungsvermerk der Behörde versehenen Abnahmeprüfungsoperat unter Berücksichtigung der unter Punkt 2.) nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen dem oben angeführten Genehmigungsbescheid entsprechen.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 mit Schreiben vom 22.01.2018 und der BF2 mit Schreiben vom 31.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit 25.04.2018 legte die belangte Behörde die eingebrachten Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit 14.05.2018 wurden die Parteien von den eingelangten Beschwerden in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
6. Mit Schreiben vom 22.05.2018 übermittelte die Rechtsvertretung der Antragstellerinnen ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln. Darin wurde unter anderem angeführt, dass dem BF1 nach dem Wortlaut der §§ 19, 20 UVP-G 2000 keine Parteistellung und somit kein Beschwerderecht zukomme. Der BF2 habe kein Vorbringen erstattet, das erkennen lasse, in welchem subjektiven Recht er sich als verletzt erachte.6. Mit Schreiben vom 22.05.2018 übermittelte die Rechtsvertretung der Antragstellerinnen ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln. Darin wurde unter anderem angeführt, dass dem BF1 nach dem Wortlaut der Paragraphen 19, 20, UVP-G 2000 keine Parteistellung und somit kein Beschwerderecht zukomme. Der BF2 habe kein Vorbringen erstattet, das erkennen lasse, in welchem subjektiven Recht er sich als verletzt erachte.
7. Mit Schreiben vom 30.05.2018 übermittelte der BF1 eine ergänzende Stellungnahme, in der er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte.
8. Am 06.07.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF1 mit, dass das Gericht nicht die Übermittlung einzelner Aktenteile auf Anfrage übermittle und machte den BF1 auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht aufmerksam.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2018, Zl. W225 2193909-1/6Z, wurde DI Carolin Stroß zur nichtamtlichen Sachverständigen zwecks "UVP-Koordination" bestellt.
10. Mit Schreiben vom 12.02.2019 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den BF2 mit der Verbesserung seiner mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche.
11. Am 21.02.2019, 15:32 Uhr, langte mittels Telefax ein Antrag auf Fristerstreckung des BF2 ein. Denselben Fristerstreckungsantrag übermittelte der BF2 zudem mit E-Mail vom 21.02.2019, 18:59 Uhr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.12.2017, Zl. XXXX , mit welchem festgestellt wurde (Spruchpunkt 1.), dass das errichtete UVP-Vorhaben "Wasserkraftanlagen Gössendorf und Karlsdorf" unter Berücksichtigung der in diesem Bescheid nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen (Spruchpunkt 2.) dem UVP-Genehmigungsbescheid entsprechen.Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.12.2017, Zl. römisch 40 , mit welchem festgestellt wurde (Spruchpunkt 1.), dass das errichtete UVP-Vorhaben "Wasserkraftanlagen Gössendorf und Karlsdorf" unter Berücksichtigung der in diesem Bescheid nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen (Spruchpunkt 2.) dem UVP-Genehmigungsbescheid entsprechen.
1.2. Zur Beschwerdelegitimation:
1.3.1. Die BF1 ist ein im Jahr 2005 gegründeter Verein mit Sitz in Gössendorf, deren Vereinszweck u.a. auf die Einflussnahme, Erhaltung und die Förderung des Lebens- und Naturraums südlich von Graz gerichtet ist. Eine Anerkennung als Umweltorganisation durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin in für Nachhaltigkeit und Tourismus besteht nicht.
1.3.2. Der BF2 ist als Grundstückseigentümer vom errichteten UVP-Vorhaben ""Wasserkraftanlagen Gössendorf und Karlsdorf" betroffen. Der BF2 behauptet keine mögliche Verletzung seiner (subjektiven) Rechte durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Genehmigung von geringfügigen Abweichungen. Dem BF2 wurden mit Schreiben vom 12.02.2019, ihm zugestellt am 14.02.2019, die Behebung seiner mit Mängeln behafteten Beschwerde aufgetragen. Mittel Telefax vom 21.02.2019, 15:32 Uhr, übermittelte der BF2 dem Bundesverwaltungsgericht ein Fristerstreckungsantrag.
1.3.3. Der angefochtene Bescheid wurde der BF1 und dem BF2 am 03.01.2018 zugestellt. Die Beschwerde der BF1 wurde am 24.01.2018 fernelektronisch übermittelt und die Beschwerde des BF2 am 31.01.2018 zur Post gegeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.
2.3. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen.
2.3.1. Das Bestehen, der Sitz und der Zweck der BF1 als Verein ergibt sich, wie oben dargestellt, aus einer hg. Einsicht in das Vereinsregister zur ZVR-Zl. XXXX und in die auf der Homepage der BF1 befindlichen Vereinsstatuten. Dass es sich bei der BF1 um keine anerkannte Umweltorganisation handelt ergibt sich aus der Einsicht in die auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlichte Liste von in UVP-Verfahren anerkannten Umweltorganisationen mit Stand 30.01.2019, in welcher sich kein Eintrag betreffend die BF1 findet.2.3.1. Das Bestehen, der Sitz und der Zweck der BF1 als Verein ergibt sich, wie oben dargestellt, aus einer hg. Einsicht in das Vereinsregister zur ZVR-Zl. römisch 40 und in die auf der Homepage der BF1 befindlichen Vereinsstatuten. Dass es sich bei der BF1 um keine anerkannte Umweltorganisation handelt ergibt sich aus der Einsicht in die auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlichte Liste von in UVP-Verfahren anerkannten Umweltorganisationen mit Stand 30.01.2019, in welcher sich kein Eintrag betreffend die BF1 findet.