TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/15 LVwG-AV-1253/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

GelverkG 1996 §5 Abs3
GewO 1994 §39
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Oktober 2018,

Zl. ***, betreffend Konzessionsentziehung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. Oktober 2018, Zl. ***, wurde die Konzession des A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Beförderung eines geschlossenen Teilnahmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von 19 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, ***, ***, GISA-Zahl ***, gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (in der Folge: GelverkG) entzogen.

1.2. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass betreffend den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neun rechtskräftige Verwaltungsstrafen, bei der ehemaligen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vier rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorliegen würden. Diese insgesamt 13 Verwaltungsstrafen sind im angefochtenen Bescheid wiedergeben und betreffen davon vier die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), die übrigen die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Darüber hinaus würden insgesamt 17 Verwaltungsstrafvormerkungen bei den Bezirkshauptmannschaften Amstetten, Gänserndorf, Mistelbach, St. Pölten, Mödling, Neunkirchen, Tulln und dem Wiener Magistratischen Bezirksamt für den *** und *** Bezirk nach der StVO und dem Bundesstraßen-Mautgesetz vorliegen. Bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) seien 40 Verwaltungsübertretungen nach der StVO, dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung vorgemerkt. Die vier rechtskräftigen Bestrafungen nach der GewO 1994 betreffen die Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer und seien als sehr schwerwiegende Verstöße zu qualifizieren, welche schon für sich alleine die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen würden. Auch der am 14. November 2017 gegenüber der Behörde namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer C sei mit Wirkung zum 31. Oktober 2017 bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet worden; ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer, nämlich D, sei erst am 23. Oktober 2018 namhaft gemacht worden. Die Anmeldung des D per 13. September 2018 bei der Gebietskrankenkasse ändere nichts an der Tatsache, dass seit 30. Oktober 2017 bis dato kein genehmigter gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt sei. Darüber hinaus werde im vorliegenden Fall das Kriterium der schwerwiegenden Verstöße durch die festgestellte Vielzahl geringfügiger Verstöße erfüllt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23. November 2018 Beschwerde.

Darin wird vorgebracht, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dem GelverkG – auch im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 – nur in besonders gravierenden Fällen erfolgen dürfe und verhältnismäßig sein müsse. Auch die belangte Behörde sei zunächst selbst davon ausgegangen, dass trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, da in einem Aktenvermerk vom 16. November 2017 ausgeführt sei, dass von der Entziehung vorläufig Abstand genommen werde, weil die Vormerkungen nach dem KFG und der StVO großteils von den Arbeitnehmern des Beschwerdeführers begangen worden seien, dieser auf Lenkererhebungen verzichtet und die Strafen bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe vor zuletzt vier Jahren einen Mietwagen gefahren und keine der von der Behörde angesprochenen Übertretungen nach dem KFG und der StVO selbst gesetzt. Der Beschwerdeführer habe die auf seinen Namen lautenden Strafverfügungen sogleich einbezahlt und sodann an den jeweiligen Fahrer weitergereicht.

Die im angefochtenen Bescheid angesprochenen Verwaltungsstrafen, für die zum Teil keine Feststellungen getroffen worden seien, würden sich allesamt im untersten Bereich der vorgesehenen Strafrahmen bewegen. Dies treffe insbesondere auf die Verwaltungsstrafen, verhängt von der belangten Behörde sowie der ehemaligen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, zu; in letzteren Fällen seien lediglich Verwaltungsstrafen von rund 7% bis 10% der gesetzlich vorgesehenen Strafdrohungen verhängt worden. Die im angefochtenen Bescheid erwähnten Verwaltungsstrafen bei der LPD Wien, für welche Feststellungen fehlen würden, würden mit einer Ausnahme einige Zeit zurückliegen und seien im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafen als geringfügig anzusehen. Dies sei auch betreffend die weiteren Vormerkungen bei verschiedenen Bezirkshauptmannschaften sowie dem Magistratischen Bezirksamt der Fall.

Auch die Qualifikation der Bestrafungen betreffend die Ausübung des Gewerbes ohne genehmigten gewerberechtlichen Geschäftsführer als schwerwiegende Verstöße sei nicht nachvollziehbar, weil diese Bestrafungen der belangten Behörde schon zum Zeitpunkt des Aktenvermerks vom 16. November 2017 bekannt gewesen seien. C sei per 30. Mai 2017 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Nach behördlichen Beanstandungen im August und Oktober 2017 betreffend die Gewerbeausübung ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers sei die Behörde in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass C schon seit geraumer Zeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt sei. C habe sodann von sich aus das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung beendet. Seitens der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass es keinen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer geben müsse, weil ohnedies ein Entziehungsverfahren durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe schließlich D per 13. September 2018 bei der Gebietskrankenkasse als gewerberechtlichen Geschäftsführer angemeldet, sodass auch aus diesem Grund kein Anlass für eine Entziehung bestehe.

Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht – mangels Feststellungen zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen – nicht nachgekommen. Da im vorliegenden Fall durchgehend Verwaltungsstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens und keine schwerwiegenden Sanktionen verhängt worden seien, würden die Voraussetzungen für eine Konzessionsentziehung nicht vorliegen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte in Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung die belangte Behörde auf, sämtlicher dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Strafverfügungen/Straferkenntnisse zu übermitteln.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 05. Februar 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, einschließlich der von der belangten Behörde in Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung übermittelten, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Straferkenntnisse und Strafverfügungen sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zu den Verwaltungsstrafen nach der StVO wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus, dass diese Verwaltungsübertretungen allesamt von seinen Mitarbeitern – den Fahrern der Mietwagen – begangen worden seien. Vor ein bis zwei Jahren sei er mit 40 bis 50 Strafen und/oder Lenkerauskünften pro Woche befasst gewesen, mittlerweile habe er erfahrenere Personen eingestellt, weshalb die Beanstandungen weniger geworden seien; letzte Woche seien etwa nur acht Lenkerauskünfte übermittelt worden. In seiner Funktion könne es, insbesondere auch aufgrund der Vielzahl der Lenkererhebungen, passieren, dass ein bis zwei dieser Erhebungen pro Monat nicht rechtzeitig erteilt werden, woraus schließlich die Verwaltungsstrafen nach dem KFG resultieren. Er habe nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt nunmehr seit ein bis zwei Wochen damit begonnen, Einsprüche gegen Strafverfügungen wegen Übertretungen, die nicht er begangen habe, zu erheben. Hinsichtlich der Bestrafungen nach der GewO 1994 führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Behörde anzuzeigen sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Anmeldung einer Person bei der Sozialversicherung als Geschäftsführer den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Auch sei es sehr schwierig, eine geeignete Person für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu finden. Aus diesem Grund sei es im Jahr 2016 zur verspäteten Anzeige eines neuen Geschäftsführers bei der belangten Behörde gekommen. Nunmehr habe er Herrn D gefunden. Auch die Bestrafungen nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz würden daraus resultieren, dass die Fahrer des Beschwerdeführers vergessen hätten, eine neue Vignette zu kaufen. Hätte er gewusst, welche Folgen es habe, die Strafverfügungen, die Übertretungen seiner Mitarbeiter betreffen, nicht zu beeinspruchen, hätte er anders gehandelt.

4.   Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer übt seit dem Jahr 2012 das gegenständliche Gewerbe der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe) aus, seit dem Jahr 2016 eingeschränkt auf die Verwendung von 19 Kraftfahrzeugen.

Der Beschwerdeführer beschäftigt – je nach Auslastung – 15 bis 20 Mitarbeiter. Er ist als Subunternehmer für die Unternehmen E und F tätig.

Der Beschwerdeführer erbringt den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht.

4.2. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde sowie ehemals bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die folgenden rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1. Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. Mai 2018, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach §§ 52 lit. a Z 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 am 13. Mai 2018 (Geldstrafe: 50,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, da die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz 114 km/h betrug.

2. Strafverfügung der belangten Behörde vom 17. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach §§ 52 lit. a Z 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 am 30. Oktober 2017 (Geldstrafe: 50,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, da die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz 41 km/h betrug.

3. Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach §§ 52 lit. a Z 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 am 26. September 2017 (Geldstrafe: 50,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, da die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz 111 km/h betrug.

4. Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. November 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach § 367 Z 2 GewO 1994 am 18. Oktober 2017 (Zeitpunkt der Kontrolle) (Geldstrafe: 350,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat es als Inhaber seiner Einzelfirma zu verantworten, dass seit 31. Mai 2017 bis mindestens 18. Oktober 2017 (Tag der Kontrolle) trotz der bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ausgeübt wurde, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben. Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, G, ist mit 30. April 2017 aus dieser Funktion ausgeschieden. Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat bzw. bis zum 18. Oktober 2017 wurde kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt.

5. Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. September 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach § 367 Z 2 GewO 1994 (Geldstrafe: 350,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat es als Inhaber seiner Einzelfirma zu verantworten, dass seit 31. Mai 2017 bis mindestens 24. August 2017 (Tag der Kontrolle) trotz der bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ausgeübt wurde, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben. Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, G, ist mit 30. April 2017 aus dieser Funktion ausgeschieden. Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat bzw. bis zum 24. August 2017 wurde kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt.

6. Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend drei Übertretungen nach § 15 Abs. 1 GelverkG (3 Geldstrafen iHv 70,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat es als Gewerbeinhaber für das Mietwagen-Gewerbe zu verantworten, dass die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 der NÖ Taxi-Betriebsordnung nicht eingehalten wurden. Der Beschwerdeführer hat am 04. Mai 2017 zwei Mal Fahrgäste außerhalb der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmens aufgenommen; die Aufnahme erfolgte jeweils auch nicht an einem Ort, der durch eine Bestellung in der Betriebsstätte des Unternehmens vereinbart wurde. Darüber hinaus kehrte das Mietwagenfahrzeug nach Beendigung dieser beiden Fahraufträge nicht unverzüglich zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurück.

7. Strafverfügung der belangten Behörde vom 12. Juli 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach § 367 Z 2 GewO 1994 (Geldstrafe: 220,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat es als Inhaber seiner Einzelfirma zu verantworten, dass seit 31. April 2017 bis mindestens 20. Juni 2017 (Tag der Kontrolle) trotz der bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ausgeübt wurde, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben. Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, G, ist mit 30. April 2017 aus dieser Funktion ausgeschieden. Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat wurde kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt.

8. Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. Februar 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 am 21. Jänner 2016 (Geldstrafe: 75,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden).

Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 71 km/h.

9. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 09. November 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 am 06. Oktober 2016 (Geldstrafe: 75,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden).

Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 71 km/h.

10. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27. April 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach § 367 Z 2 GewO 1994 (Geldstrafe: 220,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat es als Inhaber seiner Einzelfirma zu verantworten, dass seit 10. April 2016 bis mindestens 26. April 2016 (Datum der Anzeige) trotz der bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ausgeübt wurde, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben. Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, H, ist mit 09. März 2016 aus dieser Funktion ausgeschieden. Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat wurde kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt.

11. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 26. April 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach §§ 103 Abs. 2 und 134 Abs. 1 KFG (Geldstrafe: 365,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 73 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 15. April 2016 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 20. Dezember 2015 um 13: 40 Uhr an einem näher bezeichneten Ort gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

12. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 26. April 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach §§ 103 Abs. 2 und 134 Abs. 1 KFG (Geldstrafe: 365,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 73 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 15. April 2016 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. Dezember 2015 um 13:15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Betreffend die im angefochtenen Bescheid angeführte Strafverfügung der belangten Behörde vom 24. Juli 2018, Zl. ***, teilte die belangte Behörde unter Hinweis auf eine E-Mail vom 14. Jänner 2019 mit, dass im Hinblick auf einen Zustellfehler die neuerliche Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer am 10. Jänner 2019 veranlasst worden sei.

4.3. Bei der LPD Wien scheinen betreffend den Beschwerdeführer die folgenden – im angefochtenen Bescheid angesprochenen – rechtskräftigen und nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1. Strafverfügung vom 17. Juli 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 9 Abs. 2 StVO am 12. Mai 2017 (Geldstrafe: 120,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 7 Stunden)

Der Beschwerdeführer hat an einem näher bezeichneten Ort mit einem näher bezeichneten Fahrzeug einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benützen wollte, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht.

2. Strafverfügung vom 08. Juni 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 38 Abs. 1 lit. a StVO am 26. April 2017 (Geldstrafe: 76,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 11 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

3. Strafverfügung vom 04. Mai 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 9 Abs. 6 StVO und eine Übertretung gemäß §§ 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO am 16. März 2017 (1. Geldstrafe iHv 70,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag 8 Stunden; 2. Geldstrafe iHv 140,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 16 Stunden):

1.   Der Beschwerdeführer hat sich als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einen näher bezeichneten Ort auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch in gerader Richtung fortgesetzt.

2.   Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

4. Strafverfügung vom 02. Mai 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe 70,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 11. November 2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 10. September 2016 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte eine unrichtige Auskunft.

5. Strafverfügung vom 10. März 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß §§ 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO am 22. Jänner 2017 (Geldstrafe 140,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 16 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

6. Strafverfügung vom 16. März 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO am 04. Dezember 2016 (Geldstrafe 140,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 8 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und 34 km/h überschritten.

7. Strafverfügung vom 27. Jänner 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 14 Abs. 2 lit. d StVO am 28. November 2016 (Geldstrafe 76,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet außerhalb einer geregelten Kreuzung umgekehrt.

8. Strafverfügung vom 23. Jänner 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO am 16. November 2016 (Geldstrafe 80,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten.

9. Strafverfügung vom 12. Dezember 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO am 05. November 2016 (Geldstrafe 80,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten.

10. Strafverfügung vom 12. Jänner 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 7 VStG iVm § 36 Abs. 3 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung (Geldstrafe 150,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 21 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er ein näher bezeichnetes Fahrzeug einer näher bezeichneten Person überlassen hat und diese Person das Fahrzeug am 29. Oktober 2016 an einem näher bezeichneten Ort als Lenker im Fahrdienst gelenkt hat, obwohl die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort des Gewerbetreibenden oder an einem Ort erfolgen darf, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrags wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Der Lenker gab an, dass er die ganze Nacht in *** fährt und der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass das kein Problem sei.

11. Strafverfügung vom 09. Februar 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe 100,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 15. Dezember 2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 13. Oktober 2016 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilte noch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

12. Strafverfügung vom 18. Jänner 2017, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe 100,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 06. Dezember 2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 17. Juni 2016 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilte noch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

13. Straferkenntnis vom 03. Jänner 2017, Zl. ***, betreffend drei Übertretungen gemäß § 36 Abs. 3 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung am 23. September 2016 (3 Geldstrafen jeweils iHv 200,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage 12 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat es als Gewerbetreibender zu verantworten, dass jeweils näher bezeichnete Lenker an näher bezeichneten Orten jeweils einen näher bezeichneten Mietwagen als Lenker im Fahrdienst verwendeten, obwohl die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen darf, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrags wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Die drei Lenker gaben jeweils bei der Kontrolle an, dass sie für „F“ fahren würden und der Chef ihnen mitgeteilt hat, dass es schon seine Richtigkeit habe.

14. Strafverfügung vom 08. November 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 2 StVO am 17. September 2016 (Geldstrafe 96,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 20 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet.

15. Strafverfügung vom 17. Oktober 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO am 17. August 2016 (Geldstrafe 80,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und 14 km/h überschritten.

16. Strafverfügung vom 02. November 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 102 Abs. 4 KFG am 15. August 2016 (Geldstrafe 70,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort mit dem verwendeten Fahrzeug ungebührlichen Lärm verursacht, obwohl dies bei ordnungsgemäßem Zustand unsachgemäßen Betrieb des Fahrzeugs vermeidbar gewesen wäre, da er stark beschleunigte und den Motor aufheulen ließ.

17. Strafverfügung vom 29. November 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe 96,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 26. September 2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 15. Juni 2016 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt noch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

18. Strafverfügung vom 01. Juni 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO (Geldstrafe 600,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die im Ortsgebiet erlaubte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich um 40 km/h überschritten.

19. Strafverfügung vom 20. April 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe 100,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 29. März 2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 25. März 2016 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilte noch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

20. Strafverfügung vom 06. Mai 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO am 08. März 2016 (Geldstrafe 80,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten.

21. Strafverfügung vom 19. April 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe 96,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 14. März 2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 15. Dezember 2015 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilte noch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

22. Strafverfügung vom 29. Jänner 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO am 30. November 2015 (Geldstrafe 80,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs einen näher bezeichneten Ort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und 13 km/h überschritten.

23. Strafverfügung vom 09. November 2015, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a KFG am 28. Oktober 2015 (Geldstrafe 76,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat es als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort unterlassen, beim Befahren des Tunnels das Abblendlicht zu verwenden.

24. Strafverfügung vom „22.12.2015 und am 20.09.2016“, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO am 29. Oktober 2015 (Geldstrafe 100,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 22 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und 22 km/h überschritten.

25. Strafverfügung vom 17. November 2015, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe 200,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 4 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 16. Oktober 2015 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 22. September 2015 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilte noch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

26. Strafverfügung vom 21. März 2016, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe 100,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 2 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 25. November 2015 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 15. August 2015 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilte noch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

27. Strafverfügung vom 02. Dezember 2015, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe 80,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 30.10.2015 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 09. September 2015 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilte noch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

28. Strafverfügung vom 03. Dezember 2015, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß §§ 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO am 14. Juli 2015 (Geldstrafe 140,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 16 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs ein einem näher bezeichneten Ort das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, in dem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

29. Strafverfügung vom 06. Oktober 2015, Zl. ***, betreffend eine Übertretung § 52 lit. a Z 10a StVO am 19. Juli 2015 (Geldstrafe 76,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs ein einem näher bezeichneten Ort die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und 15 km/h überschritten.

30. Strafverfügung vom 24. Mai 2015, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO am 04. April 2015 (Geldstrafe 76,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs ein einem näher bezeichneten Ort die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und 16 km/h überschritten.

31. Strafverfügung vom 16. März 2015, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO am 31. Dezember 2014 (Geldstrafe 76,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs ein einem näher bezeichneten Ort die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und 15 km/h überschritten.

32. Strafverfügung vom 17. Oktober 2014, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 9 Abs. 1 StVO sowie eine Übertretung gemäß § 52 lit. b Z 15 StVO jeweils am 07. Oktober 2014 (1. Geldstrafe iHv 100,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 22 Stunden; 2. Geldstrafe iHv 76,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden):

1.   Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs von einem näher bezeichneten Ort die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

2.   Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs von einem näher bezeichneten Ort das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ nicht beachtet und hat die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt.

33. Strafverfügung vom 22. September 2014, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO am 18. Mai 2014 (Geldstrafe: 76,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h durchschnittlich um 10 km/h überschritten (Section Control).

34. Strafverfügung vom 06. August 2014, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO am 23. Juni 2014 (Geldstrafe: 76,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 19 km/h überschritten.

35. Strafverfügung vom 28. April 2014, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß §§ 134 Abs. 3d Z 1 iVm 106 Abs. 2 KFG am 19. April 2014 (Geldstrafe: 72,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet und, obwohl dies bei einer Anhaltung festgestellt wurde, die Bezahlung des Strafbetrags mit einer Organstrafverfügung verweigert.

36. Strafverfügung vom 07. Februar 2015, Zl. ***, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Geldstrafe: 100,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden):

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 26. Mai 2014 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer ein näher bezeichnetes Fahrzeug am
18. Februar 2014 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer die geforderte Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilte noch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

Zu den weiteren im angefochtenen Bescheid angesprochen vier Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der LPD Wien – dort ist von 40 Vormerkungen die Rede – ist Folgendes auszuführen:

Die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angesprochene 40. Vormerkung betrifft eine Übertretung des Beschwerdeführers gemäß § 103 Abs. 2 KFG (Nichterteilung der Lenkerauskunft) und wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Diese Verwaltungsübertretung ist mit Ablauf des 06. Februar 2019 getilgt.

Die Vormerkungen betreffend die Zlen.

-    *** (eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO; Geldstrafe 76,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden),

-    *** (Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO; Geldstrafe 55,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 1 Stunde) und

-    *** (Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO, Geldstrafe 80,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden)

scheinen zu Unrecht im Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der LPD Wien auf. Hierbei handelt es sich nicht um rechtskräftige Strafverfügungen oder Straferkenntnisse, sondern um Anonymverfügungen. Seitens der LPD Wien wurde die Streichung dieser Strafen aus dem Vormerkregister betreffend den Beschwerdeführer bereits veranlasst.

4.4. Bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten scheinen betreffend den Beschwerdeführer die folgenden – im angefochtenen Bescheid angesprochenen – rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1. Strafverfügung vom 02. August 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO am 14. Mai 2016 (Geldstrafe 35,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort auf der Autobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 140 km/h.

2. Strafverfügung vom 31. Jänner 2014, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO am 09. November 2013 (Geldstrafe 55,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort auf der Autobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 147 km/h.

Diese Verwaltungsübertretung ist seit 20. Februar 2019 getilgt.

4.5. Bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf scheint betreffend den Beschwerdeführer die folgende – im angefochtenen Bescheid angesprochene – rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1. Strafverfügung vom 27. Juni 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO am 11. Juni 2017 (Geldstrafe 75,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 71 km/h.

4.6. Bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach scheint betreffend den Beschwerdeführer die folgende – im angefochtenen Bescheid angesprochene – rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1. Strafverfügung vom 09. Juni 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a iVm 99 Abs. 2d StVO am 16. April 2017 (Geldstrafe 190,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 79 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 139 km/h.

4.7. Bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten scheinen betreffend den Beschwerdeführer die folgenden – im angefochtenen Bescheid angesprochenen – rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1. Strafverfügung vom 21. Mai 2015, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a iVm 99 Abs. 2d StVO am 14. März 2015 (Geldstrafe 120,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 131 km/h.

2. Strafverfügung vom 25. Juli 2014, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO am 17. Mai 2014 (Geldstrafe 55,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 117 km/h.

4.8. Bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling scheinen betreffend den Beschwerdeführer die folgenden – im angefochtenen Bescheid angesprochenen – rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1. Strafverfügung vom 06. März 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO am
17. Dezember 2016 (Geldstrafe 65,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 47 km/h.

2. Strafverfügung vom 04. Juli 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO am 05. Mai 2017 (Geldstrafe 50,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 43 km/h.

3. Strafverfügung vom 09. Juni 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 2 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO am 12. April 2017 (Geldstrafe 50,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 62 km/h.

4. Strafverfügung vom 23. Mai 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO am 23. März 2017 (Geldstrafe 50,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 95 km/h.

5. Strafverfügung vom 09. Dezember 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO am
19. September 2016 (Geldstrafe 50,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 112 km/h.

4.9. Bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen scheinen betreffend den Beschwerdeführer die folgenden – im angefochtenen Bescheid angesprochenen – rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1. Strafverfügung vom 24. Februar 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO am
05. Dezember 2016 (Geldstrafe 55,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 116 km/h.

2. Strafverfügung vom 22. Juli 2014, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 52 lit. a Z 10a iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO am 15. April 2014 (Geldstrafe 50,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 115 km/h.

4.10. Bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln scheint betreffend den Beschwerdeführer die folgende – im angefochtenen Bescheid angesprochene – rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1. Strafverfügung vom 03. April 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 2 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO am 15. Jänner 2017 (Geldstrafe 65,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden).

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 67 km/h.

4.11. Beim Magistrat der Stadt Wien scheinen betreffend den Beschwerdeführer die folgenden – im angefochtenen Bescheid angesprochenen – rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf:

1. Strafverfügung vom 21. März 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 am 03. November 2015 (Geldstrafe 550,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die mautpflichtige Bundestraße *** benützt, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette bereits abgelaufen war.

2. Strafverfügung vom 18. April 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 am 11. Dezember 2015 (Geldstrafe 550,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die mautpflichtige Bundestraße *** benützt, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Vignette bereits abgelaufen war.

3. Strafverfügung vom 18.4.2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 am 03. Dezember 2015 (Geldstrafe 550,00 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden):

Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines näher bezeichneten Fahrzeugs an einem näher bezeichneten Ort die mautpflichtige Bundestraße *** benützt, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Vignette bereits abgelaufen war.

4.12. Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer waren im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) bis 09. März 2016 H und von 05. Juli 2016 bis 30. April 2017 G eingetragen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2018 wurde die Bestellung des am 14. November 2017 angezeigten C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das gegenständliche Gewerbe genehmigt. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. September 2018 wurde dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 363 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 für nichtig erklärt und die Löschung der Eintragung aus dem GISA verfügt. Dies mit der Begründung, dass C entgegen der im Anzeigeverfahren vorgelegten Erklärung vom 14. November 2017, wonach diese Person beim Beschwerdeführer seit 30. Mai 2017 beschäftigt sei, bereits mit 31. Oktober 2017 bei der Sozialversicherung als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers abgemeldet war und daher die geforderte Betätigung im Betrieb des Beschwerdeführers nicht vorlag (Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 30. Oktober 2018).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07. März 2019 wurde die Bestellung des am 23. Oktober 2018 anzeigten D zum gewerberechtlichen Geschäftsführer des gegenständlichen Gewerbes genehmigt.

5.   Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen in Punkt 4.1. ergeben sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Auszug aus dem GISA sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5.2. Den Feststellungen in den Punkten 4.2. bis 4.11. betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers, auf welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug genommen hat, liegen die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung eingeholten rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse bei den Bezirkshauptmannschaften in Niederösterreich, der LPD Wien sowie dem Magistrat Wien zugrunde, auf deren Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – als Teil des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – seitens des anwesenden Beschwerdeführers verzichtet wurde.

Zu den Feststellungen in Punkt 4.3. betreffend die Vormerkungen zu den Zlen. ***, *** und *** ist auszuführen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hierzu seitens der LPD Wien keine Strafverfügungen/Straferkenntnisse vorgelegt werden konnten. Vielmehr wurde mitgeteilt, dass es sich hierbei um Anonymverfügungen handle, die zu Unrecht in das Vormerkregister aufgenommen worden seien und deren Streichung bereits veranlasst worden sei.

5.3. Die unter Punkt 4.12. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde in Übereinstimmung mit den Eintragungen in das GISA. Auch werden die Feststellungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte in der öffentlich

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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