Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W 140 2213943-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:
61852200 - 180934288/BMI-BFA_STM_RD, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, in Schubhaft zu Recht erkannt:61852200 - 180934288/BMI-BFA_STM_RD, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W140 2213943-1/5E, vom 11.02.2019 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W140 2213943-1/5E, vom 11.02.2019 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:
"Sachverhalt:
Der BF reiste am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag des BF stattgegeben und dem BF gemäß § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBI I 1997/76 (AsylG) idgF, durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 11.06.2018 wurde aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Der BF reiste am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag des BF stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBI römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 11.06.2018 wurde aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 10.01.2011, RK 14.01.2011, wurde der BF - gemäß PAR 142/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 14.10.2010, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 10.01.2011, RK 14.01.2011, wurde der BF - gemäß PAR 142/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 14.10.2010, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom 07.05.2012, RK 11.05.2012, wurde der BF - gemäß § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 15.02.2012 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , vom 07.05.2012, RK 11.05.2012, wurde der BF - gemäß Paragraph 83, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 15.02.2012 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat - verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 21.01.2013, RK 25.01.2013, wurde der BF - gemäß § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 26.08.2012, Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.01.2013, RK 25.01.2013, wurde der BF - gemäß Paragraph 107, (1) StGB, Paragraph 83, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 26.08.2012, Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat - verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 02.02.2015, RK 06.02.2015, wurde der BF - gemäß § 136 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 31.10.2014, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 02.02.2015, RK 06.02.2015, wurde der BF - gemäß Paragraph 136, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 31.10.2014, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) - verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.08.2015, RK 20.04.2016, wurde der BF - gemäß §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG § 83 (1) StGB, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 17.04.2015 Freiheitsstrafe 20 Monate Junge(r) Erwachsene(r) - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.08.2015, RK 20.04.2016, wurde der BF - gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraph 83, (1) StGB, Paragraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 17.04.2015 Freiheitsstrafe 20 Monate Junge(r) Erwachsene(r) - verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 07.09.2017, RK 12.09.2017, wurde der BF - gemäß § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 11.04.2017, Freiheitsstrafe 2 Monate - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 07.09.2017, RK 12.09.2017, wurde der BF - gemäß Paragraph 241 e, (3) StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 11.04.2017, Freiheitsstrafe 2 Monate - verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das BFA führte u.a. aus:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
(...)
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Ein schützenswertes Familienleben konnte nicht festgestellt werden. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit den in Österreich lebenden Familienangehörigen. Auch mit Ihrer angeblichen Lebensgefährtin besteht kein gemeinsamer Haushalt. Sie haben in Österreich seit 26.06.2018 keinen festen Wohnsitz mehr.
Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 61852200."
Der BF befindet sich seit 14.10.2018 durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien Rossauer Lände vollzogen. Amtswegige Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit erfolgten am 09.11.2018, 09.12.2018 sowie am 06.01.2019.
Es besteht auch aktuell Fluchtgefahr. Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der russischen Botschaft erfolgte am 28.01.2019. Es ist beabsichtigt den Beschwerdeführer mittels begleiteter Einzelrückführung in die Russische Föderation außer Landes zu bringen. Seitens des BFA erfolgen nun die Vorbereitungsarbeiten betreffend begleitete Einzelrückführung in die Russische Föderation.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass die begleitete Abschiebung ehestmöglich stattfinden wird.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Aktenlage beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung dieser Ausgangslage, sodass auch aktuell von der Haftfähigkeit auszugehen ist.
Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form:
* Der BF ist ein mehrfach verurteilter Straftäter;
* Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen;* Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen;
* Der BF setzte keine Bemühungen freiwillig auszureisen;
* Der BF verfügt seit 26.06.2018 über keine aufrechte Meldung, er verfügt über keine Barmittel und geht keiner legalen Beschäftigung nach;
* Der BF befand sich im Hungerstreik;
* Der BF wurde bereits im Rahmen seiner Strafhaft auffällig (Fluchtversuch während Haftausgang)
zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass Fluchtgefahr bestand und besteht.
Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen somit keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.
Festzuhalten ist, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der russischen Botschaft am 28.01.2019 erfolgte. Zum Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass die begleitete Abschiebung ehestmöglich stattfinden wird."
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 28.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 28.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Mit E-Mail vom 28.02.2019 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:
"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 03.10.2018, GZ. 61852200-180934288, über den im Betreff genannten Fremden gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 03.10.2018, GZ. 61852200-180934288, über den im Betreff genannten Fremden gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde.
Aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- wurde durch die LPD Steiermark eine Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von 11 Tagen und 3 Stunden im Zeitraum 03.10.2018, 10:00 Uhr bis 14.10.2018, 23:00 Uhr verhängt. XXXX wurde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe am 14.10.2018 um 23:00 Uhr in Schubhaft genommen.Aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- wurde durch die LPD Steiermark eine Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von 11 Tagen und 3 Stunden im Zeitraum 03.10.2018, 10:00 Uhr bis 14.10.2018, 23:00 Uhr verhängt. römisch 40 wurde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe am 14.10.2018 um 23:00 Uhr in Schubhaft genommen.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Laut Aktenlage reiste die Verfahrenspartei erstmals um den 31.03.2003 in das Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertretung stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.04.2003 wurde das Asylverfahren in I. Instanz eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.Laut Aktenlage reiste die Verfahrenspartei erstmals um den 31.03.2003 in das Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertretung stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.04.2003 wurde das Asylverfahren in römisch eins. Instanz eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Am 22.01.2004 wurde ein Laissez Passer von den norwegischen Behörden ausgestellt, wobei der Fremde am 05.02.2004 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern XXXX von Norwegen nach Österreich überstellt wurde. Das Asylverfahren wurde somit am 06.02.2004 fortgesetzt.Am 22.01.2004 wurde ein Laissez Passer von den norwegischen Behörden ausgestellt, wobei der Fremde am 05.02.2004 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern römisch 40 von Norwegen nach Österreich überstellt wurde. Das Asylverfahren wurde somit am 06.02.2004 fortgesetzt.
Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Fremden gem. § 11 Abs 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 11 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Fremden gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 11, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 22.07.2004 erwuchs der Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, in Rechtskraft.
Am 09.03.2010 langte erstmals ein Abschlussbericht der PI XXXX Schmiedgasse wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls ein, wobei am 17.11.2010 der Beschluss des LG XXXX zur GZ.: XXXX auf Verhängung der Untersuchungshaft einlangte.Am 09.03.2010 langte erstmals ein Abschlussbericht der PI römisch 40 Schmiedgasse wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls ein, wobei am 17.11.2010 der Beschluss des LG römisch 40 zur GZ.: römisch 40 auf Verhängung der Untersuchungshaft einlangte.
Der Fremde befand sich ab 08.11.2010 in der Justizanstalt XXXX in U-Haft.Der Fremde befand sich ab 08.11.2010 in der Justizanstalt römisch 40 in U-Haft.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, die Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahren Probezeit verurteilt. Das Urteil erwuchs am 14.01.2011 in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Gz.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, die Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahren Probezeit verurteilt. Das Urteil erwuchs am 14.01.2011 in Rechtskraft.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.05.2012 in Rechtskraft.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , Gz.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.05.2012 in Rechtskraft.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) und § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 10 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung) und Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 10 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 135 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraph 135, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
Lt. Haftmeldezettel der JA XXXX befand sich der Fremde ab 19.04.2015 erneut in der Justizanstalt XXXX .Lt. Haftmeldezettel der JA römisch 40 befand sich der Fremde ab 19.04.2015 erneut in der Justizanstalt römisch 40 .
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 83 (1) StGB, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 20.04.2016 in Rechtskraft.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 83, (1) StGB, Paragraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 20.04.2016 in Rechtskraft.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , rk 12.09.2017, GZ: XXXX wurde der Fremde wegen. § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , rk 12.09.2017, GZ: römisch 40 wurde der Fremde wegen. Paragraph 241 e, (3) StGB, Paragraph 229, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Am 20.04.2018 wurde der Fremde aus der Strafhaft der Justizanstalt XXXX entlassen.Am 20.04.2018 wurde der Fremde aus der Strafhaft der Justizanstalt römisch 40 entlassen.
Der Fremde stellte am 04.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Konventionsreisepasses, wobei dieser Antrag gem. § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 FPG am 28.05.2018 mit Bescheid des BFA abgewiesen wurde.Der Fremde stellte am 04.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Konventionsreisepasses, wobei dieser Antrag gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG am 28.05.2018 mit Bescheid des BFA abgewiesen wurde.
Aufgrund der massiven Straffälligkeit wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - RD Oberösterreich - am 11.06.2018 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, wobei der Fremde am 09.07.2018 vom BFA hinsichtlich der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: 61852200/180537351 des BFA RD OÖ wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z1 AsylG aberkannt und gleichzeitig gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Da sich der Fremde zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung dem Verfahren entzog und sich unbekannten Aufenthalts befand, wurde der genannte Bescheid am 18.07.2018 im Akt hinterlegt. Am 17.08.2018 erwuchs der Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: 61852200/180537351 des BFA RD OÖ wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Z1 AsylG aberkannt und gleichzeitig gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Da sich der Fremde zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung dem Verfahren entzog und sich unbekannten Aufenthalts befand, wurde der genannte Bescheid am 18.07.2018 im Akt hinterlegt. Am 17.08.2018 erwuchs der Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus in Rechtskraft.
Seither befindet sich der Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist der Fremde zur Ausreise verpflichtet. Der Ausreiseverpflichtung ist der Fremde jedoch bis dato nicht nachgekommen und verfügt seit 26.06.2018 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung.
Am 02.10.2018 wurde der Fremde im Zuge einer Nachschau bezüglich einer Ladungszustellung in XXXX durch die PI XXXX fremdenrechtlich kontrolliert, wobei die im Anschluss durchgeführte EKIS-IZR Abfrage ergab, dass gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG besteht, sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen wurde. Ebenso wurde festgestellt, dass der Fremde zum Zeitpunkt der Kontrolle über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch den Journaldienst des BFA wurde der Vollzug des Festnahmeauftrages angeordnet. Somit wurde der Fremde am 02.10.2018 um 15:35 festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Am 02.10.2018 wurde der Fremde im Zuge einer Nachschau bezüglich einer Ladungszustellung in römisch 40 durch die PI römisch 40 fremdenrechtlich kontrolliert, wobei die im Anschluss durchgeführte EKIS-IZR Abfrage ergab, dass gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG besteht, sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen wurde. Ebenso wurde festgestellt, dass der Fremde zum Zeitpunkt der Kontrolle über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch den Journaldienst des BFA wurde der Vollzug des Festnahmeauftrages angeordnet. Somit wurde der Fremde am 02.10.2018 um 15:35 festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Nach Anordnung des BFA Journaldienstes wurde der Fremde durch die PI XXXX HBF AGM hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten, Familienangehörigen im Bundesgebiet, gesundheitlichen Probleme, geplanten Ausreise, sowie aktuellen Besitz von Bargeld befragt. Dabei gab dieser an, teilweise bei seiner ehemaligen Freundin XXXX , teilweise bei seinem XXXX gelebt zu haben. Des Weiteren gab er an, dass sich sein Vater, seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet aufhalten würden. Ebenso habe er nicht vor gehabt, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung, das Land zu verlassen. Zum Zeitpunkt dieser Befragung besaß der Fremde ein Bargeld in der Höhe von € 88,50.Nach Anordnung des BFA Journaldienstes wurde der Fremde durch die PI römisch 40 HBF AGM hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten, Familienangehörigen im Bundesgebiet, gesundheitlichen Probleme, geplanten Ausreise, sowie aktuellen Besitz von Bargeld befragt. Dabei gab dieser an, teilweise bei seiner ehemaligen Freundin römisch 40 , teilweise bei seinem römisch 40 gelebt zu haben. Des Weiteren gab er an, dass sich sein Vater, seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet aufhalten würden. Ebenso habe er nicht vor gehabt, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung, das Land zu verlassen. Zum Zeitpunkt dieser Befragung besaß der Fremde ein Bargeld in der Höhe von € 88,50.
Mit Entlassungsschein vom 03.10.2018 wurde der Fremde aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- (11 Tage, 13 Std und Kosten €5,--) mit Strafvollzugsanordnung durch die LPD Stmk in Verwaltungsstrafhaft (Beginn: 03.10.2018 10:00 Uhr; Ende:
14.10.2018, 23:00 Uhr) genommen.
Mit Mandatsbescheid vom 03.10.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.10.2018 um 12:39 Uhr, wurde über ihn gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe verhängt, wobei im Mandatsbescheid angeführt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach Bezahlung bzw. Verbüßung der Verwaltungsstrafe eintreten.Mit Mandatsbescheid vom 03.10.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.10.2018 um 12:39 Uhr, wurde über ihn gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe verhängt, wobei im Mandatsbescheid angeführt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach Bezahlung bzw. Verbüßung der Verwaltungsstrafe eintreten.
Am 05.10.2018 wurde durch das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich der Russischen Föderation eingeleitet und notwendige Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde in Kopie) der XXXX . übermittelt.Am 05.10.2018 wurde durch das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich der Russischen Föderation eingeleitet und notwendige Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde in Kopie) der römisch 40 . übermittelt.
Am 14.10.2018, 23:00 Uhr, wurde der Fremde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafhaft in Schubhaft genommen.
Am 15.10.2018 erfolgte die Überstellung des Fremden vom PAZ XXXX in das AHZ XXXX in XXXX .Am 15.10.2018 erfolgte die Überstellung des Fremden vom PAZ römisch 40 in das AHZ römisch 40 in römisch 40 .
Nach schriftlicher Mitteilung durch das AHZ XXXX wurde dem BFA bekanntgegeben, dass der XXXX im Zuge eines Besuchtages am 24.10.2018 zwei russische Reisepässe, welche jedoch ihre Gültigkeit verloren haben, abgegeben hat, welche anschließend zu den Effekten des Schubhäftlings gebucht wurden und der HRZ-Abteilung des BFA übermittelt wurden.Nach schriftlicher Mitteilung durch das AHZ römisch 40 wurde dem BFA bekanntgegeben, dass der römisch 40 im Zuge eines Besuchtages am 24.10.2018 zwei russische Reisepässe, welche jedoch ihre Gültigkeit verloren haben, abgegeben hat, welche anschließend zu den Effekten des Schubhäftlings gebucht wurden und der HRZ-Abteilung des BFA übermittelt wurden.
Am 05.11.2018 übermittelte die HRZ-Abteilung des BFA die übersetzten Originalunterlagen per Diplomatenpost an die ÖB Moskau.
Ebenso wurde am 05.11.2018 vom Verein Menschenrechte Österreich bekanntgegeben, dass der Fremde beabsichtigt, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Jedoch wurde seitens des BFA der freiwilligen Rückkehr nach umgehender Überprüfung und Durchsicht des Gesamtaktes aufgrund seines bisherigen straffälligen Verhaltens, sowie der bereits begangenen Flucht während eines Haftausganges aus der Justizanstalt XXXX nicht zugestimmt.Ebenso wurde am 05.11.2018 vom Verein Menschenrechte Österreich bekanntgegeben, dass der Fremde beabsichtigt, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Jedoch wurde seitens des BFA der freiwilligen Rückkehr nach umgehender Überprüfung und Durchsicht des Gesamtaktes aufgrund seines bisherigen straffälligen Verhaltens, sowie der bereits begangenen Flucht während eines Haftausganges aus der Justizanstalt römisch 40 nicht zugestimmt.
Anschließend langte am 05.11.2018 vom AHZ XXXX die Hunger- und Durststreikmeldung (09:30 Uhr) ein, wobei seitens des BFA am 05.11.2018 der Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG schriftlich zugestimmt wurde. Der Fremde beendete laut Mitteilung des AHZ XXXX den Hunger- und Durststreik am 07.11.2018 um 07:30 Uhr freiwillig.Anschließend langte am 05.11.2018 vom AHZ römisch 40 die Hunger- und Durststreikmeldung (09:30 Uhr) ein, wobei seitens des BFA am 05.11.2018 der Heilbehandlung gem. Paragraph 78, Absatz 6, FPG schriftlich zugestimmt wurde. Der Fremde beendete laut Mitteilung des AHZ römisch 40 den Hunger- und Durststreik am 07.11.2018 um 07:30 Uhr freiwillig.
Aufgrund der Aberkennungsverfahren (Reisebewegungen in die Russische Föderation) hinsichtlich der XXXX ) des Fremden, wurde der Fremde am 16.11.2018 durch das BFA RD OÖ zur Stellungnahme hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Genannten aufgefordert, wobei er angab, keinen Kontakt zu den Genannten zu haben. Seine Eltern hätten sich getrennt. Er hätte nur Kontakt zu seinem Vater XXXX . Des Weiteren gab er auch an, niemals in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen.Aufgrund der Aberkennungsverfahren (Reisebewegungen in die Russische Föderation) hinsichtlich der römisch 40 ) des Fremden, wurde der Fremde am 16.11.2018 durch das BFA RD OÖ zur Stellungnahme hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Genannten aufgefordert, wobei er angab, keinen Kontakt zu den Genannten zu haben. Seine Eltern hätten sich getrennt. Er hätte nur Kontakt zu seinem Vater römisch 40 . Des Weiteren gab er auch an, niemals in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen.
Zu den obgenannten Familienmitgliedern ist anzuführen, dass das Aberkennungsverfahren hinsichtlich XXXX besteht ebenso aufgrund von Reisebewegungen in die Russische Föderation noch ein laufendes Aberkennungsverfahren, welches durch das BFA OÖ geführt wird.Zu den obgenannten Familienmitgliedern ist anzuführen, dass das Aberkennungsverfahren hinsichtlich römisch 40 besteht ebenso aufgrund von Reisebewegungen in die Russische Föderation noch ein laufendes Aberkennungsverfahren, welches durch das BFA OÖ geführt wird.
Zu der Beschaffung der Heimreisezertifikate ist anzuführen, dass mit der Russischen Föderation ein Rückübernahmeabkommen besteht. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Die Zustimmungsgültigkeit beträgt 90 Monate und kann mit entsprechend begründeten Antrag verlängert werden. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für die Person seitens der russischen Botschaft in Wien unter Vorlage von Flugdaten (mind. 15 Tage vor Abflug) ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Gültigkeit des Heimreisezertifikates beträgt 1 Monat ab Ausstellung.
Nach telefonischer Rücksprache am 07.12.2018 mit der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung des BFA konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die durchschnittliche Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von 6 Monaten auf 3 Monate herabgesetzt wurde und die Ausstellung von Heimreisezertifikaten somit beschleunigt wurde. Den Angaben der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung nach, wird die Ausstellung des Heimreisezertifikates voraussichtlich im Februar 2019 erfolgen.
Nach Kenntnis der geplanten Charterrückführung am 14.02.2019 wurde am 02.01.2019 erneut Kontakt mit der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung aufgenommen und um Mitteilung hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Ausstellung eines HRZ ersucht. Diese gab an, dass davon auszugehen ist, dass die Verbalnote aufgrund der durchschnittlichen Ausstellungsdauer eines HRZ von 3 Monaten Mitte/Ende Februar 2019 ausgestellt werden wird.
Mit schriftlicher Eingabe am 10.01.2019 der "Lebensgefährtin" XXXX (bislang der Behörde unbekannt) wurde um Mitteilung ersucht, ob die Möglichkeit eines gelinderes Mittels bestehe. Des Weiteren wurde angeführt, dass der Fremde an Epilepsie leide, wobei die Behörde hiervon jedoch nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Hierzu ist anzuführen, dass der Fremde bis dato keinerlei Angaben über seine derzeitige Lebensgefährtin machte, zumal zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich Angaben über seine Ex-Freundin XXXX gemacht wurden. Dass behauptet wurde, der Fremde könne bei XXXX Unterkunft nehmen heißt nicht, dass der Fremde dort auch tatsächlich Unterkunft nehmen wird. Zu seinem Familien- und Privatleben ist anzuführen, dass kein schützenswertes Familienleben besteht und auch somit keinerlei Möglichkeiten bestehen eine Unterkunft zu nehmen. Im Aberkennungsverfahren gab der Fremde an, dass er zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Ex Freundin lebte und aufgrund der Haft keinerlei Kontakt zu seinem XXXX hatte, da das Kind bei der Großmutter von XXXX lebe. Auf die Frage, welche sozialen Bindungen im Bundesgebiet bestehen, gab er an, aufgrund seiner jahrelangen Haft kein soziales Leben zu haben. Aufgrund seines bisherigen straffälligen Verhaltens und der mehrmaligen Verletzung der österreichischen Gesetze und der nichtvorhandenen sozialen Bindungen ist nicht davon auszugehen, dass der Fremde tatsächlich im Zuge eines gelinderen Mittels Unterkunft nehmen wird.Mit schriftlicher Eingabe am 10.01.2019 der "Lebensgefährtin" römisch 40 (bislang der Behörde unbekannt) wurde um Mitteilung ersucht, ob die Möglichkeit eines gelinderes Mittels bestehe. Des Weiteren wurde angeführt, dass der Fremde an Epilepsie leide, wobei die Behörde hiervon jedoch nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Hierzu ist anzuführen, dass der Fremde bis dato keinerlei Angaben über seine derzeitige Lebensgefährtin machte, zumal zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich Angaben über seine Ex-Freundin römisch 40 gemacht wurden. Dass behauptet wurde, der Fremde könne bei römisch 40 Unterkunft nehmen heißt nicht, dass der Fremde dort auch tatsächlich Unterkunft nehmen wird. Zu seinem Familien- und Privatleben ist anzuführen, dass kein schützenswertes Familienleben besteht und auch somit keinerlei Möglichkeiten bestehen eine Unterkunft zu nehmen. Im Aberkennungsverfahren gab der Fremde an, dass er zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Ex Freundin lebte und aufgrund der Haft keinerlei Kontakt zu seinem römisch 40 hatte, da das Kind bei der Großmutter von römisch 40 lebe. Auf die Frage, welche sozialen Bindungen im Bundesgebiet bestehen, gab er an, aufgrund seiner jahrelangen Haft kein soziales Leben zu haben. Aufgrund seines bisherigen straffälligen Verhaltens und der mehrmaligen Verletzung der österreichischen Gesetze und der nichtvorhandenen sozialen Bindungen ist nicht davon auszugehen, dass der Fremde tatsächlich im Zuge eines gelinderen Mittels Unterkunft nehmen wird.
Des Weiteren erging am 10.01.2019 die schriftliche Mitteilung vom AHZ-Vordernberg, dass der Fremde am 10.01.2019, 09:05 in den Hungerstreik getreten ist, wobei seitens der Behörde wiederrum gem. § 78 Abs. 6 FPG die Zustimmung zur Heilbehandlung erteilt wurde. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde der Fremde am 11.01.2019 zur Heilbehandlung in das PAZ XXXX gebracht. Am 12.01.2019 um 09:00 Uhr hat der Fremde den Hungerstreik freiwillig beendet.Des Weiteren erging am 10.01.2019 die schriftliche Mitteilung vom AHZ-Vordernberg, dass der Fremde am 10.01.2019, 09:05 in den Hungerstreik getreten ist, wobei seitens der Behörde wiederrum gem. Paragraph 78, Absatz 6, FPG die Zustimmung zur Heilbehandlung erteilt wurde. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde der Fremde am 11.01.2019 zur Heilbehandlung in das PAZ römisch 40 gebracht. Am 12.01.2019 um 09:00 Uhr hat der Fremde den Hungerstreik freiwillig beendet.
Am 31.01.2019 wurde erneut mit der XXXX . hinsichtlich der Ausstellung eines HRZ Kontakt aufgenommen, wobei der ho. Behörde bekanntgegeben wurde, dass mit Anfang Februar mit einer Antwort der Russischen Botschaft zu rechnen ist, da der übersetzte Antrag am 05.11.2018 postalisch an die Botschaft übermittelt wurde.Am 31.01.2019 wurde erneut mit der römisch 40 . hinsichtlich der Ausstellung eines HRZ Kontakt aufgenommen, wobei der ho. Behörde bekanntgegeben wurde, dass mit Anfang Februar mit einer Antwort der Russischen Botschaft zu rechnen ist, da der übersetzte Antrag am 05.11.2018 postalisch an die Botschaft übermittelt wurde.
Die mündliche Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte durch die russische Botschaft am 28.01.2019.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2019, GZ.: W 140 2213943-1/5E wurde die Schubhaft aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen zur Fortführung der Schubhaft verlängert.
Durch schriftliche Mitteilung am 13.02.2019 der HRZ-Abteilung des BFA wurde die ho. Behörde darüber informiert, dass der Fremde am 12.02.2019 als russischer Staatsbürger identifiziert wurde. Diese Zustimmung gilt bis 12.05.2019.
Die Einzelrückführung nach Russland ist für den 22.03.2019 geplant.
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG, sowie eine amtswegig eingeleitete Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 4 BFA-VG durch das BVwG, wobei di