TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W154 2215519-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W154 2215519-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, alias XXXX aliasXXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. ALGERIEN, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zahl: IFA 1108343603 VZ 181084517, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 aliasXXXX, geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. ALGERIEN, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zahl: IFA 1108343603 VZ 181084517, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.3.2016 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.9.2016, Zl. 1108343603-160382183/BMI- EAST-WEST, wurde das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für das Asylverfahren zuständig ist. Am 5.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Budapest abgeschoben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.2.2017, Zl. W105 2137030-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.9.2016, Zl. 1108343603-160382183/BMI- EAST-WEST, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß 18 Absatz eins, b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für das Asylverfahren zuständig ist. Am 5.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Budapest abgeschoben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.2.2017, Zl. W105 2137030-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2017 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, er sei im Dezember 2016 mit dem Flugzeug nach Ungarn abgeschoben worden, wo man jedoch nicht leben könne. Aus diesem Grund sei er am 21.12.2017 nach Österreich gereist. Das Verfahren wurde in weiterer Folge zugelassen.

Mit Bescheid des BFA vom 27.2.2018, Zl. 1108343603/171417624, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. 1. Teil) erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. 2. Teil) erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III. 3. Teil). Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 27.2.2018, Zl. 1108343603/171417624, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. 1. Teil) erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. 2. Teil) erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. 3. Teil). Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.8.2018, Zl. I415 2190849-1/8E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 28.08.2018 ordnungsgemäß zugestellt.

3. Am 30.5.2018 wurde durch die deutschen Behörden ein Konsultationsverfahren zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Dublin III -Verordnung eingeleitet, da der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA stimmte der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.3. Am 30.5.2018 wurde durch die deutschen Behörden ein Konsultationsverfahren zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Dublin römisch drei -Verordnung eingeleitet, da der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA stimmte der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.

4. Am 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland kommend mittels Fluges nach Flughafen Wien Schwechat überstellt und im Anschluss zur Einbringung des in Deutschland gestellten Asylantrages an die PI Schwechat Fremdenpolizei AGM überstellt. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 13.11.2018, um 13:00 Uhr, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass er seinen Asylantrag zurückziehen möchte. Das Verfahren wurde infolge gemäß § 25 Abs. 2 AsylG eingestellt.4. Am 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland kommend mittels Fluges nach Flughafen Wien Schwechat überstellt und im Anschluss zur Einbringung des in Deutschland gestellten Asylantrages an die PI Schwechat Fremdenpolizei AGM überstellt. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 13.11.2018, um 13:00 Uhr, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass er seinen Asylantrag zurückziehen möchte. Das Verfahren wurde infolge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG eingestellt.

5. Am 13.11.2018, um 16:00 Uhr, wurde nach Verständigung des BFA durch die PI Schwechat Fremdenpolizei AGM der Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG erlassen.5. Am 13.11.2018, um 16:00 Uhr, wurde nach Verständigung des BFA durch die PI Schwechat Fremdenpolizei AGM der Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen.

6. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2018, Zl. IFA 1108343603 VZ 181084517, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Entscheidung wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren in Österreich zumindest ab dem 9.5.2018 entzogen habe, da er zu jenem Zeitpunkt Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen habe, nämlich Deutschland, und dort unter einer anderen als in Österreich angegebenen Identität einen Antrag gestellt habe. Aus den Asylverfahren in Ungarn habe sich der Beschwerdeführer zumindest zweimal entzogen, indem er nach Österreich weitergereist sei. Dabei habe er in Österreich bei seinem ersten Asylantrag behauptet, minderjährig zu sein. Er habe dies im Wissen, dadurch seine Zurückschiebungen nach Ungarn zu verunmöglichen, getan und sich so dem Verfahren in Ungarn zu entziehen. Erst durch ein Altersfeststellungsgutachten in Österreich habe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und er so seinem Verfahren in Ungarn wieder zugeführt werden können. Er sei bei seinem Asylverfahren in Österreich zur Unterkunftnahme in einer Grundversorgungseinrichtung verpflichtet gewesen. Er habe diese, ohne die Behörden davon in Kenntnis zu setzen, verlassen und habe in weiterer Folge von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet werden müssen, dies noch bevor ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinem Asylverfahren ergangen sei. Diese Umstände ließen erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung umgehen und behindern wolle. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, seien nicht gegeben. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Deutschland begangen. Er versuche, die gebotene Abschiebung nach Algerien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer sich aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn-und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und könne daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Er sei nicht im Besitz von genügend Barmitteln, um sich selbstständig im Bundesgebiet erhalten zu können. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes sei auch zukünftig nicht zu erwarten und er könne daher auf legale Art und Weise nicht zu Geld kommen. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, die in unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal untergetaucht, als er nach Deutschland weitergereist sei. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel habe ergeben, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, zumal im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde, weshalb der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt sei. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2018, Zl. IFA 1108343603 VZ 181084517, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Entscheidung wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren in Österreich zumindest ab dem 9.5.2018 entzogen habe, da er zu jenem Zeitpunkt Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen habe, nämlich Deutschland, und dort unter einer anderen als in Österreich angegebenen Identität einen Antrag gestellt habe. Aus den Asylverfahren in Ungarn habe sich der Beschwerdeführer zumindest zweimal entzogen, indem er nach Österreich weitergereist sei. Dabei habe er in Österreich bei seinem ersten Asylantrag behauptet, minderjährig zu sein. Er habe dies im Wissen, dadurch seine Zurückschiebungen nach Ungarn zu verunmöglichen, getan und sich so dem Verfahren in Ungarn zu entziehen. Erst durch ein Altersfeststellungsgutachten in Österreich habe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und er so seinem Verfahren in Ungarn wieder zugeführt werden können. Er sei bei seinem Asylverfahren in Österreich zur Unterkunftnahme in einer Grundversorgungseinrichtung verpflichtet gewesen. Er habe diese, ohne die Behörden davon in Kenntnis zu setzen, verlassen und habe in weiterer Folge von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet werden müssen, dies noch bevor ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinem Asylverfahren ergangen sei. Diese Umstände ließen erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung umgehen und behindern wolle. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, seien nicht gegeben. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Deutschland begangen. Er versuche, die gebotene Abschiebung nach Algerien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer sich aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn-und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und könne daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Er sei nicht im Besitz von genügend Barmitteln, um sich selbstständig im Bundesgebiet erhalten zu können. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes sei auch zukünftig nicht zu erwarten und er könne daher auf legale Art und Weise nicht zu Geld kommen. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, die in unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal untergetaucht, als er nach Deutschland weitergereist sei. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel habe ergeben, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, zumal im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde, weshalb der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt sei. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben.

Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, einer Verfahrensanordnung Rückkehrberatung sowie einem Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 13.11.2018, um 20.30 Uhr, persönlich zugestellt. Die Schubhaft wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, einer Verfahrensanordnung Rückkehrberatung sowie einem Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 13.11.2018, um 20.30 Uhr, persönlich zugestellt. Die Schubhaft wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

5. Am 22.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftanordnung und einer eventuellen Verhängung eines Einreiseverbotes niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zur mehrfachen Verwendung von Alias-Identitäten befragt. Dabei gestand er die Verwendung verschiedener Identitäten ein. Auf Vorhalt der Behörde, dass er dadurch völlig unglaubwürdig sei, bemerkte der Beschwerdeführer, dass dies richtig sei und er dies auch verstehe. Auf die Frage, wo sich seine persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde usw.) befänden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er solche Dokumente gehabt hätte, sie jetzt aber nicht mehr habe. Beim Verlassen Algeriens habe er diese Dokumente weggeworfen. Auf Nachfrage gab er an, dass er nur einen Reisepass gehabt und diesen damals weggeworfen hätte. Der Reisepass sei ihm im Jahr 2014 vom Passamt Algier ausgestellt worden. Eine Kopie des Reisepasses würde nicht existieren. Er habe den Reisepass erhalten, nachdem er sein Familienbuch bei der Passbehörde in Vorlage gebracht habe. Dieses Familienbuch oder eine Kopie davon könne er jedoch nicht besorgen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, weder ein Aufenthaltstitel noch sonst ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU zu haben. Befragt seit wann er sich durchgehend in Europa befände, gab der Beschwerdeführer an, 2016 nach Europa gekommen zu sein. Das erste Land nach Verlassen Algeriens sei Griechenland gewesen, danach habe er sich in Ungarn, Deutschland und Österreich aufgehalten. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er in Bundesbetreuung untergebracht gewesen, einen anderen Wohnsitz habe er nicht gehabt. Nach Verlassen seines Heimatlandes habe er nach Deutschland nach Österreich reisen wollen. Er sei niemals festgenommen, verurteilt oder sonst in Kontakt mit der Polizei gekommen. Befragt nach seiner Erwerbstätigkeit gab der Beschwerdeführer an, lediglich in Traiskirchen im dortigen Asyllager gearbeitet zu haben. In seinem Heimatland habe er sich seinen Lebensunterhalt als Friseur finanziert. Diese Tätigkeit könne er auch im Österreich ausüben. Die Frage, ob er eine Kreditkarte oder eine Bankomatkarte besitzen würde oder sonst in Österreich legal zu Geld kommen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach Familienangehörigen in Europa bzw. im Bundesgebiet beantwortete der Beschwerdeführer dahin, dass er einen Onkel mütterlicherseits in Deutschland habe, sich in Österreich jedoch keine Verwandten befänden. Das Bestehen sozialer Kontakte in Österreich verneinte der Beschwerdeführer und gab an, nur ein paar Freunde zu haben, einige Österreicher bzw. Europäer, sowie einige Algerier. Zu Österreich habe er keinen Bezug. Er spreche auch nur sehr wenig Deutsch. In seinem Heimatland befänden sich sein Vater, seine Mutter und vier Geschwister sowie Onkeln, Tanten und Cousins. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Seine gegenwärtigen Barmittel würden sich auf ca. € 650 belaufen.

Die Unterschriftleistung unter die niederschriftliche Einvernahme vom 22.11.2018 verweigerte der Beschwerdeführer.

6. Am 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer zwecks Identitätsfeststellung einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer wahrscheinlich um einen algerischen Staatsangehörigen handle, eine Identitätsprüfung in Algerien sei jedoch notwendig, diese werde 4-5 Monate in Anspruch nehmen.

7. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme. Dabei führte das BFA zum Sachverhalt aus, dass eine Rücksprache mit der HRZ-Abteilung des BFA am 5.3.2019 ergeben habe, dass bezüglich des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates laufend bei der algerischen Botschaft urgiert werde und mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers frühestens im April 2019 zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer befände sich seit 13.11.2018 durchgehend im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel. Zur Fluchtgefahr führte das BFA aus, dass auf die im Bescheid vom 13.11.2018 getätigten Ausführungen, insbesondere auf jene in Bezugnahme auf die bestehende Fluchtgefahr, verwiesen werde. Es werde lediglich hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer laut Eurodac- Abgleich im Zeitraum von 9.3.2016 bis 9.5.2018 bereits dreimal in Ungarn, einmal in Österreich und einmal in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Er sei bereits einmal gemäß Dublin III-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt worden und habe sich in Österreich zuletzt zumindest ab seinem in Deutschland eingebrachten Asylantrag vom 9.5.2018 dauerhaft dem Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt illegale Grenzverletzungen innerhalb des Schengenraumes begangen.7. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme. Dabei führte das BFA zum Sachverhalt aus, dass eine Rücksprache mit der HRZ-Abteilung des BFA am 5.3.2019 ergeben habe, dass bezüglich des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates laufend bei der algerischen Botschaft urgiert werde und mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers frühestens im April 2019 zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer befände sich seit 13.11.2018 durchgehend im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel. Zur Fluchtgefahr führte das BFA aus, dass auf die im Bescheid vom 13.11.2018 getätigten Ausführungen, insbesondere auf jene in Bezugnahme auf die bestehende Fluchtgefahr, verwiesen werde. Es werde lediglich hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer laut Eurodac- Abgleich im Zeitraum von 9.3.2016 bis 9.5.2018 bereits dreimal in Ungarn, einmal in Österreich und einmal in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Er sei bereits einmal gemäß Dublin III-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt worden und habe sich in Österreich zuletzt zumindest ab seinem in Deutschland eingebrachten Asylantrag vom 9.5.2018 dauerhaft dem Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt illegale Grenzverletzungen innerhalb des Schengenraumes begangen.

Im Zuge seiner Verfahren habe er zumindest vier verschiedene Identitäten verwendet. Unter der Aliasidentität XXXX, geborenXXXX, Algerien, habe zum Zeitpunkt der Festnahme eine Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung derIm Zuge seiner Verfahren habe er zumindest vier verschiedene Identitäten verwendet. Unter der Aliasidentität römisch 40 , geborenXXXX, Algerien, habe zum Zeitpunkt der Festnahme eine Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung der

Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt unter GZ: 55 BAZ 689/16h bestanden. Erst durch die angeordnete Altersfeststellung habe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 9.6.2016 festgestellt werden können.

Aufgrund des festgehaltenen persönlichen Verhaltens erweise sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdige und rechtschaffene Person. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet auf legalem Weg zu verlassen, aus eigenem nachkommen werde. Im Hinblick auf die wiederholten Asylanträge in verschiedenen Schengen-Staaten und seine laufenden Verstöße gegen gültige Gesetze und Rechtsvorschriften sei erhebliche Fluchtgefahr gegeben, und die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung dringend geboten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.11.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) läuft am 13.03.2019 ab.1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.11.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) läuft am 13.03.2019 ab.

1.2. Der der laufenden Haft zugrundeliegende Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Der Beschwerdeführer hatte am 11.12.2018 einen Interviewtermin bei der algerischen Botschaft zum Zweck der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Seitens der algerischen Botschaft wurde ausgesprochen, dass es sich beim Beschwerdeführer wahrscheinlich um einen algerischen Staatsangehörigen handle, eine Identitätsprüfung in Algerien sei jedenfalls notwendig. Mit einem Ergebnis der Identitätsprüfung ist frühestens im April 2019 zu rechnen.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

Gesundheitszustand bzw. Haftfähigkeit:

2. Der Beschwerdeführer ist gesund. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers ist frühestens im April 2019 zu rechnen. Nach Identifizierung des Beschwerdeführers erscheint die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

3.2. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vor Ablauf der 4- Monatsfrist hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben.

Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr:

4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Der Beschwerdeführer hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Der Beschwerdeführer gab zum Zweck der Verschleierung der Identität verschiedene Namen und Geburtsdaten an. Unter anderem sollte dadurch die Erlangung eines Heimreisezertifikates zumindest verzögert bzw. verhindert werden. Der Beschwerdeführer entzog sich auch durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden.

4.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 13.03.2019 fällt.Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 13.03.2019 fällt.

Zu 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid, welcher im Übrigen unangefochten blieb, nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2018 der algerischen Botschaft zur Durchführung eines Interviewtermins vorgeführt wurde und dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung seitens der algerischen Botschaft wahrscheinlich algerischer Staatsangehöriger ist und eine Identifizierung in Algerien notwendig ist und frühestens im April 2019 mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers zu rechnen ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und aus der Stellungnahme des BFA vom 6.3.2019.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 27.02.2016 betreffend den Status des Asylsowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt worden ist. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018, Zl. I415 2190849-1/8E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 28.8.2018 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft, es ist durchsetzbar.

Zu 2. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Zu 3.1.-3.2.: Die Feststellung zur Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerische Botschaft sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der Stellungnahme des BFA vom 6.3.2019.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie über dessen kaum vorhandene Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich selbst zu erhalten, ergeben sich im Wesentlichen aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid. Des Weiteren ist auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhafteinvernahme vom 22.11.2018 zu verweisen.

Zu 4.2.: Die Feststellung zum mangelnden Kooperationswillen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylverfahren falsche Namen und falsche Geburtsdaten angegeben hat und sohin seine wahre Identität verschleiern wollte, weshalb davon auszugehen ist, dass dies unter anderem bewusst zur Erschwerung bzw. Vereitelung der Abschiebung nach Algerien geschehen ist. Es ist auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen - wie schon in der Vergangenheit - untertauchen würde, um die eigene Abschiebung zu vereiteln.

Zu 4.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 56/2018 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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