TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 W117 2210815-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W117 2210815-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA E.W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl. IFA 271563309-14678830(DEF) bzw. 161503418 (HRZ), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA E.W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl. IFA 271563309-14678830(DEF) bzw. 161503418 (HRZ), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG sowie § 13 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG sowie Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 09.11.2018, Zahl: IFA 271563309-14678830(DEF) bzw. 161503418 (HRZ), dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 13.11.2018, wurde unter Spruchteil I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei einer Experten-Delegation NIGERIA am XXXX .12.2018 um 9:00 Uhr im Bundesamt RD Wien persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt werde. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 09.11.2018, Zahl: IFA 271563309-14678830(DEF) bzw. 161503418 (HRZ), dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 13.11.2018, wurde unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei einer Experten-Delegation NIGERIA am römisch 40 .12.2018 um 9:00 Uhr im Bundesamt RD Wien persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt werde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer nach der Abweisung seines unbegründeten Asylantrages eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gegen ihn bestehe. Der Beschwerdeführer sei der Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland jedoch bislang noch nicht nachgekommen und verfüge weder über Identitätsdokumente noch über ein gültiges Reisedokument, weshalb mit seiner Vertretungsbehörde ein HRZ-Verfahren eröffnet worden sei, wobei nun seine Mitwirkung erforderlich sei. Um ihn zur erforderlichen Mitwirkung zu verpflichten, sei der gegenständliche Bescheid notwendig.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern seines Heimatlandes es dem Bundesamt ermögliche, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Herkunftslandes festzustellen und den Prozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Da dazu sein persönliches Erscheinen vorgesehen sei, sei es seitens des Bundesamtes unumgänglich, das Nichterscheinen und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Im Fall des Beschwerdeführers sei nur die Androhung einer Haftstrafe sinnvoll, da er mittellos sei. Der Beschwerdeführer befinde sich als abgewiesener Asylwerber weiterhin in der staatlichen Grundversorgung, habe in Österreich kein Einkommen und auch keine Möglichkeit, sich legal Geld zu beschaffen. Er sei daher auf staatliche Hilfe angewiesen und erscheine eine Geldstrafe in seinem Fall daher als uneinbringlich und sinnlos. Eine Haftstrafe sei in seinem Fall das einzig taugliche Mittel. Eine zwangsweise Vorführung vor die Vertretungsbehörde müsse zuerst angedroht werden und könne dann erst später vollstreckt werden. Um eine unnötige Verfahrensverzögerung zu vermeiden und da eine Geldstrafe im vorliegenden Fall wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme bzw. kein taugliches Mittel darstelle, sei die Erfüllung des Auftrags nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen worden sei. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dem stehe lediglich sein bloß faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, weshalb die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Der Beschwerdeführer mache sich weiteres durch einen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§120 FPG). Da durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen werde, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern seines Heimatlandes es dem Bundesamt ermögliche, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Herkunftslandes festzustellen und den Prozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Da dazu sein persönliches Erscheinen vorgesehen sei, sei es seitens des Bundesamtes unumgänglich, das Nichterscheinen und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Im Fall des Beschwerdeführers sei nur die Androhung einer Haftstrafe sinnvoll, da er mittellos sei. Der Beschwerdeführer befinde sich als abgewiesener Asylwerber weiterhin in der staatlichen Grundversorgung, habe in Österreich kein Einkommen und auch keine Möglichkeit, sich legal Geld zu beschaffen. Er sei daher auf staatliche Hilfe angewiesen und erscheine eine Geldstrafe in seinem Fall daher als uneinbringlich und sinnlos. Eine Haftstrafe sei in seinem Fall das einzig taugliche Mittel. Eine zwangsweise Vorführung vor die Vertretungsbehörde müsse zuerst angedroht werden und könne dann erst später vollstreckt werden. Um eine unnötige Verfahrensverzögerung zu vermeiden und da eine Geldstrafe im vorliegenden Fall wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme bzw. kein taugliches Mittel darstelle, sei die Erfüllung des Auftrags nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen worden sei. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dem stehe lediglich sein bloß faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, weshalb die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Der Beschwerdeführer mache sich weiteres durch einen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§120 FPG). Da durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen werde, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 13.11.2018 mittels RSb sowie dem Beschwerdeführer am 14.11.2018 mittels RSa zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2018, durch Beschwerdevorlage seitens des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX .12.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 28.11.2018, durch Beschwerdevorlage seitens des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 .12.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde.

Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 24.02.2017 in Wien seine langjährige Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder geheiratet habe. Diese seien österreichische Staatsbürger. Er lebe seit 2001 in Österreich und 2003 sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Auf Grund mehrfacher Straffälligkeit und Verurteilungen wegen dem Suchtmittelgesetz habe die BPD Wien 2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt. Zuletzt sei er 2014 wegen Beschäftigungsaufnahme mit einem falschen britischen Reisepass zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt worden, habe sich jedoch seither wohlverhalten. Sein Antrag vom 28.08.2013 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1, abgewiesen worden. Dennoch sei das Aufenthaltsverbot nicht mehr durchsetzbar, weil eines seiner Kinder aus psychischen Gründen der Anwesenheit seines Vaters bedürfe und Aufenthaltsverbote gemäß § 69 Abs. 2 FPG auch von Amts wegen aufzuheben seien. Eine Abwägung unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Kinder spreche für eine Behebung des Aufenthaltsverbotes. Dazu komme seine mittlerweile völlig weggefallene Gefährlichkeit. Es bedürfe daher auch von daher nicht mehr der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes. Bestehe keine durchsetzbare Ausreiseentscheidung sei die Ladung zum Botschaftstermin nicht rechtens. Ferner sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich. Beantragt werde weiters die ersatzlose Behebung des hier angefochtenen Ladungsbescheides sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung.Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 24.02.2017 in Wien seine langjährige Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder geheiratet habe. Diese seien österreichische Staatsbürger. Er lebe seit 2001 in Österreich und 2003 sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Auf Grund mehrfacher Straffälligkeit und Verurteilungen wegen dem Suchtmittelgesetz habe die BPD Wien 2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt. Zuletzt sei er 2014 wegen Beschäftigungsaufnahme mit einem falschen britischen Reisepass zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt worden, habe sich jedoch seither wohlverhalten. Sein Antrag vom 28.08.2013 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1, abgewiesen worden. Dennoch sei das Aufenthaltsverbot nicht mehr durchsetzbar, weil eines seiner Kinder aus psychischen Gründen der Anwesenheit seines Vaters bedürfe und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG auch von Amts wegen aufzuheben seien. Eine Abwägung unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Kinder spreche für eine Behebung des Aufenthaltsverbotes. Dazu komme seine mittlerweile völlig weggefallene Gefährlichkeit. Es bedürfe daher auch von daher nicht mehr der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes. Bestehe keine durchsetzbare Ausreiseentscheidung sei die Ladung zum Botschaftstermin nicht rechtens. Ferner sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich. Beantragt werde weiters die ersatzlose Behebung des hier angefochtenen Ladungsbescheides sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

Nach der Mitteilung des Bundesamtes vom 25.01.2019 per E-Mail hat der Beschwerdeführer den Termin am XXXX .12.2018 bei der nigerianischen Delegation wahrgenommen und damit die ihm mit angefochtenem Bescheid auferlegte Mitwirkungspflicht erfüllt; es komme die angedrohte Beugestrafe nicht mehr in Betracht.Nach der Mitteilung des Bundesamtes vom 25.01.2019 per E-Mail hat der Beschwerdeführer den Termin am römisch 40 .12.2018 bei der nigerianischen Delegation wahrgenommen und damit die ihm mit angefochtenem Bescheid auferlegte Mitwirkungspflicht erfüllt; es komme die angedrohte Beugestrafe nicht mehr in Betracht.

Am 28.01.2019 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, seine im Spruch angeführte Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach illegaler Einreise in Österreich. Er stellte bislang am 17.05.2001 einen unberechtigten Asylantrag im Bundesgebiet, wobei er eine Aliasidentität sowie eine Staatsbürgerschaft von Sierra Leone behauptete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2001, Zl. 01 11.724-BAW, in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Sierra Leone ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 07.09.2001 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.

Infolge einer Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde ihm zu seinem Antrag vom 21.08.2003 bis zum 30.12.2004 eine gültige Niederlassungsbewilligung erteilt. In diesem Verfahren legte er seinen am 07.03.2003 ausgestellten nigerianischen auf die im Spruch genannte Identität lautenden Reisepass vor. Diese Ehe wurde am 22.05.2007 geschieden.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 02.02.2009, Zl. III-1067674/FrB/09, wurde gegen den Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Identität gemäß § 60 Abs.1 iVm Abs. 2 Z1 und Z9 FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 25.02.2009 in Rechtskraft.Mit Bescheid der BPD Wien vom 02.02.2009, Zl. III-1067674/FrB/09, wurde gegen den Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Identität gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z1 und Z9 FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 25.02.2009 in Rechtskraft.

Wiederholte Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurden abgewiesen, zuletzt jener vom 27.08.2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E.

Seine langjährige Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsangehörige, hat der Beschwerdeführer am 24.02.2017 geheiratet. Auch die beiden gemeinsamen (2008 und 2014 geborenen) Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

Aktuell bezieht der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylwerber die staatliche Grundversorgung und verfügt über kein Einkommen aus legaler Erwerbstätigkeit.

Von Seiten der österreichischen Behörden wurde bisher erfolglos versucht, ein Heimreisezertifikat bei der Vertretungsbehörde von Nigeria für den Beschwerdeführer zu erlangen.

Der Beschwerdeführer ist dem mit angefochtenem Bescheid erteilten Auftrag zur Vorsprache bei der nigerianischen Delegation im Dezember 2018 nachgekommen.

Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Ferner wurde in Bezug auf Grundversorgung und Straffälligkeit Einsicht in die entsprechenden elektronischen Systeme genommen.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen der Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

§ 46 FPG bestimmt:Paragraph 46, FPG bestimmt:

"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken."(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken."

Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides:

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG gilt § 19 Abs. 2-4 iVm § 56 AVG sinngemäß. Derartige Bescheide können demnach ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 und 39 AVG ergehen und bedürfen auch keiner Begründung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 19 RZ 9; VwGH 28.04.2011. 2009/11/0089).Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG gilt Paragraph 19, Absatz 2 -, 4, in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß. Derartige Bescheide können demnach ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 37 und 39 AVG ergehen und bedürfen auch keiner Begründung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) Paragraph 19, RZ 9; VwGH 28.04.2011. 2009/11/0089).

Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie unter Hinweis auf § 46 Abs. 2a FPG der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Der konkrete Gegenstand der Amtshandlung ist in der Ladung kurz und deutlich zu bezeichnen, dh die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0134) bzw. um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099).Der konkrete Gegenstand der Amtshandlung ist in der Ladung kurz und deutlich zu bezeichnen, dh die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0134) bzw. um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099).

Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde ihren Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde ihren Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:

Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz mit bundesweiter Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz mit bundesweiter Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Zudem setzt die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege.Zudem setzt die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung voraus, dass sie "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vergleiche VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E, betreffend das Aufenthaltsverbot unter Pkt. I.6. festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2003 unter Angabe seiner (im Spruch genannten) wahren Identität, welche er mit seinem am 07.03.2003 ausgestellten nigerianischen Reisepass belegte, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragte.Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E, betreffend das Aufenthaltsverbot unter Pkt. römisch eins.6. festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2003 unter Angabe seiner (im Spruch genannten) wahren Identität, welche er mit seinem am 07.03.2003 ausgestellten nigerianischen Reisepass belegte, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragte.

Der Beschwerdeführer hat trotz aufrechtem unbefristetem Aufenthaltsverbot das Bundesgebiet bislang nicht verlassen.

Da sich der (nigerianische) Konsul mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer eine österreichische Ehefrau und Kinder habe, weigerte, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, wurde seitens des Bundesamtes angesichts der vielfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der neuerlichen Anklageerhebung gegen ihn am 27.09.2018 ein nochmaliges Gespräch mit dem Konsul erbeten.

Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit über ein - gültiges - Reisedokument verfügen würde und dieses gültige Reisedokument bzw. ein sonstiges, mit Lichtbild versehenes Dokument bei der belangten Behörde bereits vorgelegt hätte, dies alles lässt sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen, sodass nicht erkannt werden kann, warum eine neuerliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der nigerianischen Delegation zur Erlangung eines gültigen Reisedokuments nicht notwendig gewesen wäre.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Zahl: Ro 2017/21/0005) trifft den Beschwerdeführer nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende, Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Zahl: Ro 2017/21/0005) trifft den Beschwerdeführer nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende, Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

Das Erscheinen bei der Behörde, die dargestellte Mitwirkung an von der Behörde näher bestimmten Verfahrensschritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde kann ohne Hinzutreffen weiterer Gründe nicht als solche Mitwirkung erkannt werden, die dem Beschwerdeführer gänzlich unmöglich und unzumutbar wäre.

Vor allem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen der belangten Behörde für eine allfällige Abschiebung, konkret die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht.

Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung; siehe § 52 Abs. 8 FrPolG 2005) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe § 53 Abs. 1 FrPolG 2005). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird, kommt daher nicht in Betracht. Eine Aufhebung des ursprünglich verhängten Einreiseverbotes daher nicht auf Basis des § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 erfolgen, weil diese Vorschrift auf eine Voraussetzung abstellt (fristgerechtes Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten), die der Erlangung einer unionsrechtlich begünstigten Rechtsstellung nicht gerecht wird. Diese Vorschrift ermöglicht nur die Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 verhängten Einreiseverbotes, während auch der Weiterbestand eines solchen nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 mit einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht unvereinbar ist (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung; siehe Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird, kommt daher nicht in Betracht. Eine Aufhebung des ursprünglich verhängten Einreiseverbotes daher nicht auf Basis des Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 erfolgen, weil diese Vorschrift auf eine Voraussetzung abstellt (fristgerechtes Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten), die der Erlangung einer unionsrechtlich begünstigten Rechtsstellung nicht gerecht wird. Diese Vorschrift ermöglicht nur die Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 verhängten Einreiseverbotes, während auch der Weiterbestand eines solchen nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 mit einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht unvereinbar ist (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).

Gemäß § 125 Abs. 16 FPG gelten alte Aufenthaltsverbote als solche weiter (vgl. VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159). Sie bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FPG gelten alte Aufenthaltsverbote als solche weiter vergleiche VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159). Sie bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Angesichts des aktuell bestehenden Sachverhaltes kann daher nicht erkannt werden, dass zum Zeitpunkt der Ladung keine Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers bestanden hätte - vgl. das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E. Dass die für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates üblichen Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Übermittlung eines entsprechenden Formulars an die Konsularabteilung des Herkunftsstaates, die Abnahme von Fingerabdrücken, Unterschriftenleistung, etc. eben nur durch den Beschwerdeführer selbst und nicht durch die "Entsendung eines Vertreters" oder Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter erreichbar sind, bedarf keiner weitwendigen Überlegungen.Angesichts des aktuell bestehenden Sachverhaltes kann daher nicht erkannt werden, dass zum Zeitpunkt der Ladung keine Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers bestanden hätte - vergleiche das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2017, Zl. I411 2016549-1/10E. Dass die für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates üblichen Vorbereitun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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