TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W192 1253524-4

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 1253524-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zahl 740312208/14105341/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zahl 740312208/14105341/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F., §§ 52, 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F., Paragraphen 52, 55, Absatz eins a, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.d.g.F. iVm § 53 Abs. 2 FPG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz sowie Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Georgien, gelangte am 22.02.2004 illegal auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.03.2004 im Wesentlichen damit begründete, in seiner Heimat mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, sollte er eine bestimmte Partei wählen. Zum Gesundheitszustand gab er an, einen Herzinfarkt erlitten zu haben und rote Flecken an den Beinen zu haben. Auf telefonische Rücksprache gab der diensthabende Arzt des PAZ, in dem sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befand, an, dass es sich hierbei um eine Art Schuppenflechte handle. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.03.2004 aus der Schubhaft entlassen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, FZ. 04 03.122-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß §§ 7 AsylG 1997, BGBl. INr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, FZ. 04 03.122-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt INr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen richtete sich das Rechtsmittel der Berufung vom 13.09.2004. Mit dieser wurde unter anderem eine Kopie des georgischen Personalausweises des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung in Vorlage gebracht.

1.3. Im folgenden Beschwerdeverfahren wurde am 08.01.2009 vom Asylgerichtshof eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner im Juli 2007 ins Bundesgebiet eingereisten Lebensgefährtin gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.1.3. Im folgenden Beschwerdeverfahren wurde am 08.01.2009 vom Asylgerichtshof eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner im Juli 2007 ins Bundesgebiet eingereisten Lebensgefährtin gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In der Folge wurden seitens der vorsitzenden Richterin des damals zuständigen Senates des Asylgerichtshofes mit Beschlüssen vom 16.03.2009 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich Psychiatrie und Neurologie sowie Innere Medizin in Auftrag gegeben, die am 11.05.2009 einlangten. Aufgrund der Ergebnisse in diesen beiden Gutachten wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.08.2009 neuerlich ein Facharzt für Innere Medizin, insbesondere für das Herz-Kreislauf- und Verdauungssystem, als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt.

Am 29.09.2009 langte das oa. fachärztliche Gutachten ein, das auf einer persönlichen Vorstellung des Beschwerdeführers am 15.09.2009 sowie auf den Ergebnissen der zuvor genannten Gutachten bzw. den vom Beschwerdeführer vorgelegten näher bezeichneten Befunden basiert. Zusammengefasst gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen drei Herzinfarkte im Jahre 1996 insofern zu relativieren seien, als es sich keinesfalls um schwere, alle Wandschichten durchsetzende Infarkte gehandelt haben könne. Allenfalls hätte es sich um einen kleinen nicht alle Wandschichten durchsetzenden Infarkt im Bereich des spitzennahen Kammersystems gehandelt haben können, da ein ergometrischer Belastungsversuch bis zur zumutbaren Grenze jedenfalls bis knapp zum 70%igen altersmäßigen Tabellensollwert - wobei sich die ausgewiesene Begrenzung der Belastbarkeit durch mechanische Schwierigkeiten, dem Beschwerdeführer wurden beidseits Hüftendoprothesen verpflanzt - keine Anzeichen eines durchgemachten Infarktes oder einer ernsthaften Durchblutungsstörung des Herzmuskels im Sinne einer symptomatischen koronaren Herzkrankheit gezeigt habe. Erfahrungsgemäß seien demnach schwere, in kurzer Zeit zum Infarkt führende Verengungen des Schlagadernsystems auszuschließen, und sei in absehbarer Zukunft (etwa 1-3 Jahre) nicht mit dem Auftreten ernsterer Durchblutungsstörungen des Herzens zu rechnen. Dies auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland, da die derzeit gegen Bluthochdruck und zur Ökonomisierung des Sauerstoffverbrauches im Herzmuskel eingenommenen Medikamente durchaus gängig und dem Stoffinhalt nach auch in ganz Europa erhältlich seien. Bei einer tatsächlich in absehbarer Zukunft auftretenden koronaren Herzkrankheit wäre als erste Präventivmaßnahme der Verzicht des Beschwerdeführers auf seinen Nikotingenuss (zirka 15 Zigaretten täglich seit etwa drei Jahren) anzuraten bzw. einzufordern. Der weitere Krankheitsverlauf sei vor diesem Hintergrund in absehbarer Zukunft durchaus günstig, die aktuelle orale Medikation sei aus aktueller Sicht ausreichend wirksam und verträglich.

Nach Einlangen dieses Gutachtens wurde am 16.12.2009 eine neuerliche - wiederum mit dem Beschwerdeverfahren seiner Lebensgefährtin gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt.Nach Einlangen dieses Gutachtens wurde am 16.12.2009 eine neuerliche - wiederum mit dem Beschwerdeverfahren seiner Lebensgefährtin gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt.

Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, aufgrund der geänderten politischen Lage keine Gründe mehr zu sehen, weshalb er in seinem Herkunftsstaat verfolgt sei. Er könne aber nicht mehr zurück, da es ihm gesundheitlich einfach zu schlecht gehe. Er und seine Lebensgefährtin würden in Georgien auch nichts mehr besitzen, kein Haus, nichts zu arbeiten und niemanden, der sie unterstützen würde. Nicht zuletzt sei es für ihn aufgrund seiner sechsjährigen Abwesenheit und seines schlechten Gesundheitszustandes in Georgien noch schwieriger, eine Arbeit zu finden. Aufgrund dessen befragt, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückziehen zu wollen.Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, aufgrund der geänderten politischen Lage keine Gründe mehr zu sehen, weshalb er in seinem Herkunftsstaat verfolgt sei. Er könne aber nicht mehr zurück, da es ihm gesundheitlich einfach zu schlecht gehe. Er und seine Lebensgefährtin würden in Georgien auch nichts mehr besitzen, kein Haus, nichts zu arbeiten und niemanden, der sie unterstützen würde. Nicht zuletzt sei es für ihn aufgrund seiner sechsjährigen Abwesenheit und seines schlechten Gesundheitszustandes in Georgien noch schwieriger, eine Arbeit zu finden. Aufgrund dessen befragt, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückziehen zu wollen.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zahl D8 253524-0/2008/36E, wurde nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Gewährung von Asyl) in Stattgabe der übrigen Beschwerde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF nicht zulässig ist (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde infolge dessen gem. § 8 Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zahl D8 253524-0/2008/36E, wurde nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Gewährung von Asyl) in Stattgabe der übrigen Beschwerde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde infolge dessen gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei.).

In Bezug auf den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde, gestützt auf die im Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten, festgestellt, dass dieser bereits in Georgien drei Herzinfarkte und in Österreich mehrere Schlaganfälle, teilweise mit Lähmungen, erlitten habe. Er leide überdies an chronischer Hepatitis C, diesbezüglich er sich in Behandlung befinde, sowie an Hepatitis B. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrmals an seiner Hüfte operiert worden, nehme seit seiner ersten Operation an der Hüfte im Jahr 2004 ständig Medikamente ein und stehe unter dauernder medizinischer Kontrolle. Dem Beschwerdeführer seien in Österreich schließlich beide Beine amputiert worden. Außerdem leide der Beschwerdeführer an Psoriasis und stehe bei einem Hautarzt in Behandlung. Ferner finde sich beim Beschwerdeführer ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom im Sinne einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) mit Hirnleistungsschwäche, einem leicht umständlichen, zeitweise etwas abschweifenden Sprach- und Gedankengang, Konzentrationsstörungen, subjektiver erhöhter Erschöpfbarkeit und Schlafstörungen. Die körperlichen Erkrankungen würden für den Beschwerdeführer eine psychische Belastung darstellen und finde sich beim Beschwerdeführer eine Befindlichkeitsstörung, die einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) zuzuordnen sei. Eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat könnte aus medizinischer Sicht eine zusätzliche psychische Belastung bedeuten, die zu einer weiteren Verschlechterung oder Auftreten von Anpassungsstörungen führen könnte. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einer antihypertensiven Therapie und erhalte eine massive neurologisch/psychiatrische, eine antidepressive, schlaffördernde, neuroleptische, sowie eine analgetische Medikation und sei seit dem Jahr 2004 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Eine Fortsetzung der laufenden Behandlung sei medizinisch indiziert.

Der Beschwerdeführer verfüge in Georgien über keinerlei Eigentum und habe außer einer pflegebedürftigen Mutter und seiner Schwester, die die Mutter betreut, in Georgien keine Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verfüge in Georgien über kein Eigentum, habe keine Verwandten mehr, mit denen sie in Kontakt stehe und welche sie und den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend unterstützen könnten.

1.5. Mit Schreiben vom 18.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, in eventu gem. § 15 AsylG 1997, für die gem. § 15 AsylG in eventu gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 höchst mögliche Dauer. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen vom Bundesasylamt am 10.01.2011 niederschriftlich einvernommen.1.5. Mit Schreiben vom 18.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, in eventu gem. Paragraph 15, AsylG 1997, für die gem. Paragraph 15, AsylG in eventu gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 höchst mögliche Dauer. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen vom Bundesasylamt am 10.01.2011 niederschriftlich einvernommen.

1.6. Aufgrund des Eindrucks, den die Leiterin der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.01.2011 vom Beschwerdeführer erlangte, regte sie beim Asylgerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG an. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme selbstständig, ohne Rollstuhl oder fremde Hilfe, gekommen sei und es keine Hinweise auf eine Amputation der Beine oder auf Lähmungen gegeben habe.1.6. Aufgrund des Eindrucks, den die Leiterin der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.01.2011 vom Beschwerdeführer erlangte, regte sie beim Asylgerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG an. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme selbstständig, ohne Rollstuhl oder fremde Hilfe, gekommen sei und es keine Hinweise auf eine Amputation der Beine oder auf Lähmungen gegeben habe.

Mit Verfahrungsanordnung vom 25.01.2011 gelangte der damals zuständige Senat zu dem Ergebnis, dass - auch wenn der Beschwerdeführer nicht alle im Erkenntnis erwähnten gesundheitlichen Probleme in der zugrunde gelegten Form aufweise - dies dennoch, wie als eine Voraussetzung in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG genannt, zum damaligen Entscheidungszeitpunkt kein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis des damaligen Senates herbeigeführt hätte. Mangels anderer in § 69 Abs. 1 AVG genannter Voraussetzungen könne daher keine Wiederaufnahme von Amts wegen gem. § 69 Abs. 3 AVG durch den Asylgerichtshof erfolgen. Es stehe dem Bundesasylamt jedoch aufgrund der neu vorliegenden Erkenntnisse zum insgesamt verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem seit damals verbesserten Gesundheitssystem Georgiens frei, gem. § 9 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten.Mit Verfahrungsanordnung vom 25.01.2011 gelangte der damals zuständige Senat zu dem Ergebnis, dass - auch wenn der Beschwerdeführer nicht alle im Erkenntnis erwähnten gesundheitlichen Probleme in der zugrunde gelegten Form aufweise - dies dennoch, wie als eine Voraussetzung in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG genannt, zum damaligen Entscheidungszeitpunkt kein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis des damaligen Senates herbeigeführt hätte. Mangels anderer in Paragraph 69, Absatz eins, AVG genannter Voraussetzungen könne daher keine Wiederaufnahme von Amts wegen gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG durch den Asylgerichtshof erfolgen. Es stehe dem Bundesasylamt jedoch aufgrund der neu vorliegenden Erkenntnisse zum insgesamt verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem seit damals verbesserten Gesundheitssystem Georgiens frei, gem. Paragraph 9, AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 04 03.122-BAL, wurde dem Beschwerdeführer in der Folge der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. D8 253524-0/2008/36E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die vom Asylgerichtshof erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 04 03.122-BAL, wurde dem Beschwerdeführer in der Folge der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. D8 253524-0/2008/36E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die vom Asylgerichtshof erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit formularhaften Schreiben vom 08.02.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Schreiben vom 12.01.2012 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom 30.12.2011 betreffend eine Operation seiner rechten Schulter vor. Gleichzeitig brachte er vor, dass er am 19.04.2012 einen Kontrolltermin habe und derzeit eine Physiotherapie erhalte. Die Operation der linken Schulter sei geplant. Zudem habe seine Lebensgefährtin bereits im März 2011 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, sodass eine Trennung von seiner Lebensgefährtin eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde.Mit Schreiben vom 12.01.2012 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom 30.12.2011 betreffend eine Operation seiner rechten Schulter vor. Gleichzeitig brachte er vor, dass er am 19.04.2012 einen Kontrolltermin habe und derzeit eine Physiotherapie erhalte. Die Operation der linken Schulter sei geplant. Zudem habe seine Lebensgefährtin bereits im März 2011 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, sodass eine Trennung von seiner Lebensgefährtin eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Am 18.03.2011 langte die von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers verfasste Beschwerdeergänzung vom 14.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Mit Schreiben vom 15.09.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberaterin vor, dass er zwischenzeitlich massive Probleme mit seiner rechten Schulter habe und für 28.12.2011 eine Arthroskopie im Schultergelenk und ein subakromialer Bursa aufgrund von chronischer Impingement und AC-Gelenksarthrose geplant sei. Da er auch Schmerzen habe, nehme er derzeit Schmerzmittel. Die Behandlung der linken Schulter könne erst nach Abschluss der Behandlung der rechten Schulter begonnen werden.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, insbesondere zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu erstatten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, näher ausformulierte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, zu allenfalls erfolgten integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft sowie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu beantworten.

Mit Schreiben vom 19.11.2012 nahm der Beschwerdeführer zu dem ihm am 23.10.2012 zur Kenntnisnahme übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG Stellung. Dieser Stellungnahme wurde ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln zum Gesundheitszustand und den zwischenzeitlich erfolgten integrativen Maßnahmen des Beschwerdeführers in Kopie sowie ein handschriftliches Schreiben seiner Lebensgefährtin beigelegt. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner langjährigen Lebensgefährtin, mit der er seit 1982 eine eheähnliche Gemeinschaft führe, in einer Privatwohnung im gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Lebensgefährtin verfüge über eine bis 11.03.2013 gültige Niederlassungsbewilligung. Ihren Lebensunterhalt würden sie durch den Bezug von Sozialhilfe sowie finanzielle Zuwendungen von Freunden bestreiten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar um eine geringfügige Arbeit bemüht, doch sei dies vom Arbeitsmarktservice abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nunmehr drei Deutschkurse absolviert. Zu seinem Gesundheitszustand wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Herzinfarkte erlitten habe und wegen seiner Hepatitis B und C Erkrankung in Behandlung stehe, wobei er diesbezüglich am 03.12.2012 einen nächsten Termin habe. Alle sechs Monate würde er einen Kontrolltermin seines Herzens wahrnehmen. Für den 13.12.2012 sei eine Operation an der linken Schulter geplant. Er habe zwei künstliche Hüftgelenke bzw. drei Operationen gehabt und seien Kontrolluntersuchungen erforderlich. Auch verfüge er über einen Termin für den 05.12.2012 bei einer Fachärztin für Psychologie und Neurologie, da es ihm psychisch nicht gut gehe.Mit Schreiben vom 19.11.2012 nahm der Beschwerdeführer zu dem ihm am 23.10.2012 zur Kenntnisnahme übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Stellung. Dieser Stellungnahme wurde ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln zum Gesundheitszustand und den zwischenzeitlich erfolgten integrativen Maßnahmen des Beschwerdeführers in Kopie sowie ein handschriftliches Schreiben seiner Lebensgefährtin beigelegt. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner langjährigen Lebensgefährtin, mit der er seit 1982 eine eheähnliche Gemeinschaft führe, in einer Privatwohnung im gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Lebensgefährtin verfüge über eine bis 11.03.2013 gültige Niederlassungsbewilligung. Ihren Lebensunterhalt würden sie durch den Bezug von Sozialhilfe sowie finanzielle Zuwendungen von Freunden bestreiten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar um eine geringfügige Arbeit bemüht, doch sei dies vom Arbeitsmarktservice abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nunmehr drei Deutschkurse absolviert. Zu seinem Gesundheitszustand wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Herzinfarkte erlitten habe und wegen seiner Hepatitis B und C Erkrankung in Behandlung stehe, wobei er diesbezüglich am 03.12.2012 einen nächsten Termin habe. Alle sechs Monate würde er einen Kontrolltermin seines Herzens wahrnehmen. Für den 13.12.2012 sei eine Operation an der linken Schulter geplant. Er habe zwei künstliche Hüftgelenke bzw. drei Operationen gehabt und seien Kontrolluntersuchungen erforderlich. Auch verfüge er über einen Termin für den 05.12.2012 bei einer Fachärztin für Psychologie und Neurologie, da es ihm psychisch nicht gut gehe.

Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde der Beschwerdeführer keine Unterkunft und keine Einkommensmöglichkeiten haben. Mit der ihm zustehenden Pension von umgerechnet € 50 sei es ihm unmöglich, eine Unterkunft und eine medizinische Behandlung zu finanzieren. Auch seien die in den übermittelten Länderberichten angeführten Änderungen nur Fassade. Eine Krankenversicherung würde praktisch nicht existieren und würde lediglich Impfungen und irgendwelche einfache Spritzen bezahlen. Seine Operationen könne in Georgien niemand finanzieren. Eine finanzielle Unterstützung seitens Verwandter sei nicht möglich, weshalb seine Rückkehr Selbstmord wäre.

Am 14.03.2013 langte hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom selben Tag ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bis dato zwei Mal bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie gewesen wäre, da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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