TE Bvwg Beschluss 2019/3/4 W103 2208502-1

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W103 2208502-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018, Zl. 1110464502-160487830, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 1110464502-160487830, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zugestellt wurde der Bescheid am 06.08.2018 durch Hinterlegung.

2. Mit Eingabe vom 14.09.2018 erhob der Beschwerdeführern gegen den Bescheid eine Beschwerde, sowie gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass ihn kein Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung treffe, da er seine weiße Karte verloren hätte, sei ihn der Bescheid am Postamt nicht ausgehändigt worden. Deshalb habe er sich am 17.08.2018 beim BFA eine neue ausstellen lassen, mit welcher der den Bescheid schließlich am 20.08.2018 beheben konnte. Mit dem Bescheid sei er zur Rechtsberatung gegangen und habe erst am 10.09.2018 einen Rechtsberatungstermin bekommen.

Bei diesem Termin habe er erfahren, dass sein Bescheid bereits am 06.08.2018 hinterlegt worden sei und die Beschwerdefrist am 03.09.2019 abgelaufen sei.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.092018 gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 18.10.2018 wurde der Akt bzgl. der verspäteten Beschwerde an das BVwG vorgelegt, eingelangt am 29.10.2018.

5. Hinsichtlich des abweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830, "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.09.2018" ist bis dato keine Beschwerde erhoben worden.

6. Da der BF in seiner Beschwerde bzw. in seinem Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" bereits seine Gründe für die verspätete Beschwerdeerhebung dargelegt hat und diese auch eingestanden hat, konnte auf einen Verspätungsvorhalt verzichtet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 1110464502-160487830, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zugestellt wurde der Bescheid am 06.08.2018 durch Hinterlegung.

Mit Eingabe vom 14.09.2018 erhob der Beschwerdeführern gegen den Bescheid eine Beschwerde, sowie gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass ihn kein Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung treffe, da er seine weiße Karte verloren hätte, sei ihn der Bescheid am Postamt nicht ausgehändigt worden. Deshalb habe er sich am 17.08.2018 beim BFA eine neue ausstellen lassen, mit welcher der den Bescheid schließlich am 20.08.2018 beheben konnte. Mit dem Bescheid sei er zur Rechtsberatung gegangen und habe erst am 10.09.2018 einen Rechtsberatungstermin bekommen.

Bei diesem Termin habe er erfahren, dass sein Bescheid bereits am 06.08.2018 hinterlegt worden sei und die Beschwerdefrist am 03.09.2019 abgelaufen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.092018 gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.

Hinsichtlich des abweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830„ "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.09.2018" ist bis dato keine Beschwerde erhoben worden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des LPD Wien nunmehr BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):

2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd § 32 Abs. 1 AVG handelt, werden gemäß § 33 Abs. 2 AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532).

§ 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen (siehe Rechtsmittelbelehrung).

Der Bescheid wurde am 06.08.2018 am zuständigen Postamt XXXX hinterlegt.

Mit Eingabe vom 14.09.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde.

Die vierwöchige Beschwerdefrist wurde dadurch seit 03.09.2018 nicht eingehalten. Ob ein Verschulden des BF dazu vorliegt oder nicht, ist im Verfahren zur "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu klären. Die Beschwerdefrist war jedenfalls am 14.09.2018 - wie der BF in seiner Beschwerde auch einräumt - bereits abgelaufen.

Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.

2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerde, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristversäumung,
Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2208502.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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