TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 W117 2203167-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2203167-7/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, § 76 Abs. 2a FPG, § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1996 unrechtmäßig nach Österreich ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.

Am 15.04.2002 heiratete der BF eine österreichische Staatsangehörige, diese Ehe wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 17.05.2005 für nichtig erklärt. Auf Grund dieser Aufenthaltsehe wurde dem BF vom 08.03.2004 bis 31.03.2005 ein Aufenthaltstitel erteilt.

Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.03.2003 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 223 Abs. 2, 224, 15 und 127 Strafgesetzbuch - StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.03.2003 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, 15 und 127 Strafgesetzbuch - StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.06.2005 wurde der BF neuerlich wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB sowie wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.06.2005 wurde der BF neuerlich wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB sowie wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.06.2007 wurde der BF wegen des Vergehens des unrechtsmäßigen Erwerbes, Besitzes und Überlassens von Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.06.2007 wurde der BF wegen des Vergehens des unrechtsmäßigen Erwerbes, Besitzes und Überlassens von Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Auf Grund der Straffälligkeit des BF wurde über ihn mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 04.03.2007 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach.

Am 27.05.2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt. Im Rahmen der beim Bundesamt am 28.05.2014 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner diesbezüglich am 29.05.2014 durchgeführten Erstbefragung wurde dem BF vom Bundesamt eine Ladung für den 03.06.2014 übergeben. Diesem Termin kam der BF nicht nach.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.06.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.06.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Da der Aufenthaltsort des BF in der Folge nicht festgestellt werden konnte, stellte das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 20.04.2017 das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG ein und erließ am gleichen Tag einen den BF betreffenden Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG.Da der Aufenthaltsort des BF in der Folge nicht festgestellt werden konnte, stellte das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 20.04.2017 das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG ein und erließ am gleichen Tag einen den BF betreffenden Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG.

Am 23.01.2018 gab der BF dem Bundesamt seine Adresse bekannt und stellte einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens.

Am 15.02.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages vom 20.04.2017 festgenommen und vom Bundesamt am 16.02.2018 niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde die Anhaltung des BF beendet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, dieser wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, dieser wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 12.07.2018 organisierte das Bundesamt die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 05.08.2018 und erließ am 26.07.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend.Am 12.07.2018 organisierte das Bundesamt die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 05.08.2018 und erließ am 26.07.2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend.

Am 03.08.2018 wurde der BF an seiner Wohnadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Dabei verweigerte der BF sowohl seine Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung als auch seine Unterschrift zur Bestätigung der Ausfolgung des Informationsblattes für Festgenommene. Beim Abschiebeversuch am 05.08.2018 begann der BF - nachdem er bereits zuvor mehrmals angegeben hatte, nicht nach Tunesien fliegen zu wollen - im Flugzeug zu schreien, woraufhin der Pilot einen Transport des BF verweigerte. Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum gebracht um am 06.08.2018 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er wolle freiwillig ausreisen aber nicht fliegen, da er Flugangst habe. Er befinde sich seit 1996 im Bundesgebiet und habe in mehreren Städten gearbeitet. Er habe sich illegal in Österreich aufgehalten, 2014 habe er um Asyl angesucht. Er arbeite und werde von seinen Freunden unterstützt. Er sei geschieden und wolle seine Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder habe, heiraten. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2018 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF im Wesentlichen angab, dass er sich seit 1996 in Österreich aufhalte und illegal eingereist sei. Er sei in Österreich unter falschen Identitäten aufgetreten und habe ein gefälschtes Dokument verwendet um in Österreich arbeiten zu können. Seine Lebensgefährtin kenne er seit vier oder fünf Jahren, er habe zwei Kinder mit ihr. Den Asylantrag habe er nur gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Er sei bereits für ca. dreieinhalb Jahre verheiratet gewesen, habe sich aber vor ca. acht Jahren scheiden lassen und damit seinen Aufenthaltstitel verloren. Zu seinem Onkel in Österreich habe er keinen Kontakt. In Tunesien lebe seine Schwester, aber auch zu ihr habe er keinen Kontakt. Auf Vorhalt, dass der nächste Abschiebeversuch am 21.08.2018 stattfinden werde, gab der BF an, dass er in Österreich bleiben wolle. Er habe eine Frau und Kinder und wolle nicht nach Tunesien zurückkehren, da er dort niemanden habe. Er müsse arbeiten um Miete, Strom, Gas und Essen zu bezahlen. Er habe viele Freunde und Bekannte in Österreich.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2018 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF im Wesentlichen angab, dass er sich seit 1996 in Österreich aufhalte und illegal eingereist sei. Er sei in Österreich unter falschen Identitäten aufgetreten und habe ein gefälschtes Dokument verwendet um in Österreich arbeiten zu können. Seine Lebensgefährtin kenne er seit vier oder fünf Jahren, er habe zwei Kinder mit ihr. Den Asylantrag habe er nur gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Er sei bereits für ca. dreieinhalb Jahre verheiratet gewesen, habe sich aber vor ca. acht Jahren scheiden lassen und damit seinen Aufenthaltstitel verloren. Zu seinem Onkel in Österreich habe er keinen Kontakt. In Tunesien lebe seine Schwester, aber auch zu ihr habe er keinen Kontakt. Auf Vorhalt, dass der nächste Abschiebeversuch am 21.08.2018 stattfinden werde, gab der BF an, dass er in Österreich bleiben wolle. Er habe eine Frau und Kinder und wolle nicht nach Tunesien zurückkehren, da er dort niemanden habe. Er müsse arbeiten um Miete, Strom, Gas und Essen zu bezahlen. Er habe viele Freunde und Bekannte in Österreich.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

Am 17.08.2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher auf Grund des anhängigen Beschwerdeverfahrens als Beschwerdeergänzung anzusehen war.

Den Versuch den BF am 21.08.2018 auf dem Luftweg abzuschieben vereitelte der BF abermals durch lautes Schreien im Flugzeug, das wiederum zur Weigerung des Piloten den BF zu transportieren führte.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2018 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde. Der Rechtsvertreterin des BF wurde dieses Erkenntnis am 05.09.2018 zugestellt.

Am 20.09.2018 wurde erneut versucht, den BF nach Tunesien abzuschieben. Beim Betreten des Flugzeuges begann der BF sofort zu schreien, weshalb sich der Pilot auch dieses Mal weigerte, den BF zu transportieren. Da ein neuerlicher Versuch den BF im Rahmen eines Linienfluges abzuschieben, vom Bundesamt als nicht zielführend angesehen wurde, wurde für Jänner 2019 die Abschiebung des BF im Rahmen einer Sondermaßnahme vorbereitet.

Am 23.11.2018 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Zu den bisher abgebrochenen Abschiebeversuchen befragt gab der BF an, dass er bei seinen Kindern bleiben und bei seiner Familie leben wolle. Er leide unter Flugangst und werde ein Medikament zur Beruhigung nicht selbstständig einnehmen.

Das Bundesamt legte am 11.12.2018 den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor, woraufhin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.Das Bundesamt legte am 11.12.2018 den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor, woraufhin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Am 28.12.2018 legte das Bundesamt den Akt wiederum gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor und teilte mit, dass von der tunesischen Vertretungsbehörde mit dem BF Kontakt aufgenommen worden sei um ihn dazu zu bewegen, ohne Gewaltausbrüche nach Tunesien auszureisen. Das Bundesamt versuche eine Landeerlaubnis für eine Abschiebung im Rahmen eines Sondertransportes in Tunesien zu erhalten.Am 28.12.2018 legte das Bundesamt den Akt wiederum gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor und teilte mit, dass von der tunesischen Vertretungsbehörde mit dem BF Kontakt aufgenommen worden sei um ihn dazu zu bewegen, ohne Gewaltausbrüche nach Tunesien auszureisen. Das Bundesamt versuche eine Landeerlaubnis für eine Abschiebung im Rahmen eines Sondertransportes in Tunesien zu erhalten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Das Bundesamt versuchte den BF am 23.01.2019 im Rahmen eines Sondertransportes auf dem Luftweg nach Tunesien abzuschieben. Am 22.01.2019 fand diesbezüglich ein Gespräch mit dem BF statt, bei dem dieser abermals angab, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Noch bevor der BF am 23.01.2019 zum Flugzeug gebracht werden konnte, teilten die tunesischen Behörden mit, dass keine Landegenehmigung für den Sondertransport erteilt werde und die bereits am 21.01.2019 erteilte Landegenehmigung wieder zurückgenommen worden sei.

Am 29.01.2019 legte das Bundesamt den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und gab am 30.01.2019 eine Stellungnahme dazu ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass ein neuerlicher Versuch den BF abzuschieben im Februar 2019 geplant sei, wobei eine Abschiebung auf dem Seeweg erfolgen werde. Da der BF im Besitz eines bis 30.12.2018 gültigen Reisepasses gewesen sei, werde von der tunesischen Botschaft ein gültiges Heimreisezertifikat für den nächsten Abschiebetermin ausgestellt.Am 29.01.2019 legte das Bundesamt den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und gab am 30.01.2019 eine Stellungnahme dazu ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass ein neuerlicher Versuch den BF abzuschieben im Februar 2019 geplant sei, wobei eine Abschiebung auf dem Seeweg erfolgen werde. Da der BF im Besitz eines bis 30.12.2018 gültigen Reisepasses gewesen sei, werde von der tunesischen Botschaft ein gültiges Heimreisezertifikat für den nächsten Abschiebetermin ausgestellt.

Der bisherigen Rechtsvertreterin des BF wurde am 30.01.2019 die Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Am 31.01.2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass das Vertretungsverhältnis aufgelöst worden sei, am selben Tag wurde beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht des nunmehrigen Rechtsvertreters eingebracht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W250 2203167-1/12E, vom 01.02.2019 stellte der zuständige Einzelrichter gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W250 2203167-1/12E, vom 01.02.2019 stellte der zuständige Einzelrichter gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:

"1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.25.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.25.)

Der unter Punkt I.1. bis I.25. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.25. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist tunesischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 06.08.2018 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF hat seine Abschiebung am 05.08.2018, am 21.08.2018 und am 20.09.2018 vereitelt.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2018 abgewiesen.

3.3. Seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2014 stellte der BF nur, um seiner Abschiebung zu entgehen, dem Asylverfahren hat sich der BF entzogen. Das Verfahren wurde vom Bundesamt mit Aktenvermerk vom 20.04.2017 eingestellt.

3.4. Der BF reiste im Jahr 1996 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und verwendete unterschiedliche Identitätsdaten, um illegal zu arbeiten. Seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund eines mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 04.03.2007 erlassenen und 10 Jahre gültigen Aufenthaltsverbotes kam der BF nicht nach.

3.5. Der BF verfügt in Österreich über eine Lebensgefährtin und zwei gemeinsame Kinder, er hat ein soziales Netz. Er wohnte vor der Anordnung der Schubhaft mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einer Wohnung und arbeitete illegal als Koch. Trotz dieser familiären und sozialen Bindungen entzog sich der BF seinem Asylverfahren.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:

4.1.1. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.03.2003 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 223 Abs. 2, 224, 15 und 127 Strafgesetzbuch - StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.4.1.1. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.03.2003 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, 15 und 127 Strafgesetzbuch - StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

4.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.06.2005 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB sowie wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.4.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.06.2005 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB sowie wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

4.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.06.2007 wurde der BF wegen des Vergehens des unrechtsmäßigen Erwerbes, Besitzes und Überlassens von Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.4.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.06.2007 wurde der BF wegen des Vergehens des unrechtsmäßigen Erwerbes, Besitzes und Überlassens von Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

4.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.06.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.4.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.06.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

4.2. Der BF war im Besitz eines von 31.12.2013 bis 30.12.2018 gültigen tunesischen Reisepasses. Von der tunesischen Vertretungsbehörde wurde am 15.01.2019 ein von 18.01.2019 bis 02.02.2019 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt.

4.3. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Der Versuch den BF am 23.01.2019 im Rahmen eines Sondertransportes nach Tunesien abzuschieben scheiterte daran, dass die tunesischen Behörden eine bereits am 21.01.2019 erteilte Landegenehmigung kurzfristig am 23.01.2019 zurückzogen. Der nächste Versuch, den BF abzuschieben, ist für Februar 2019 geplant.

4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 06.08.2018 und seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2203167-1, 2203167-2, 2203167-3, 2203167-4 und 2203167-5 das Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl 2198104-1 das Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2203167-1, 2203167-2, 2203167-3, 2203167-4 und 2203167-5 das Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl 2198104-1 das Asylverfahren des BF betreffend.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem eine Kopie des tunesischen Reisepasses des BF enthalten ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen, der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Dass der BF seit 06.08.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom BF nicht behauptet. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.11.2018 gab der BF zuletzt an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass der BF seine Abschiebung am 05.08.2018, am 21.08.2018 und am 20.09.2018 vereitelt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden jeweiligen Berichten der Landespolizeidirektion über den Verlauf der Abschiebeversuche. Der BF rechtfertigte sein Verhalten im Luftfahrzeug jeweils damit, dass er unter Flugangst leide und deshalb nicht auf dem Luftweg nach Tunesien reisen wolle. Dieser Rechtfertigung kommt jedoch aus folgenden Überlegungen keine Glaubhaftigkeit zu:

In seiner Erstbefragung vom 29.05.2014 gab der BF mehrmals an, dass er im Jahr 1996 Tunesien mit dem Flugzeug verlassen habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 16.02.2018 beantwortete er die Frage wie er Tunesien verlassen habe damit, dass er 1996 legal im Besitz eines Touristenvisums mit dem Flugzeug ausgereist sei. Aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 05.08.2018 über den Abschiebeversuch vom 05.08.2018 ergibt sich, dass mit dem BF am 04.08.2018 ein Gespräch über die Abschiebung geführt wurde. Dabei gab der BF an, dass er sicher nicht nach Tunesien fliegen werde, da er in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zwei kleine Kinder habe. Er habe zu Tunesien keinerlei Bezug und wolle lieber mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern nach Tunesien fliegen, aber nicht in Begleitung der Polizei. Aus demselben Bericht ergibt sich, dass der BF erst im Flugzeug nach lautem Schreien und Ausschlagen mit Kopf und Beinen nach dem Piloten verlangte, da er an Flugangst leide. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2018 gab der BF auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung an, dass er falsch verstanden worden sei. Er sei mit dem Schiff nach Italien ausgereist. Auch auf den Vorhalt, dass der nächste Abschiebeversuch am 21.08.2018 per Flugzeug stattfinden werde gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Österreich bleiben wolle, da er hier seine Familie habe. Auf seine - angebliche - Flugangst wies er dabei nicht hin.

Da der BF bei zwei Einvernahmen, bei denen seine tatsächliche Abschiebung noch nicht im Raum stand, angab, dass er Tunesien per Flugzeug in die Tschechoslowakei bzw. in die Slowakei verlassen habe und auch unmittelbar vor seiner Abschiebung nicht auf eine bestehende Flugangst hinwies, wird seine Rechtfertigung, er habe die Abschiebung wegen Flugangst vereitelt als Schutzbehauptung gewertet. Auch in der mündlichen Verhandlung teilte er zum - damals - nächsten Abschiebetermin, der ebenfalls auf dem Luftweg durchgeführt werden sollte, mit, dass er Österreich nicht verlassen wolle. Dass dies wegen seiner Flugangst nur auf die Art des Transportes zurückzuführen sei, darauf gab er keinen Hinweis. Da sich aus den darin übereinstimmenden Aussagen des BF im Rahmen seiner Erstbefragung am 29.05.2014 sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16.02.2018 zweifelsfrei ergibt, dass der BF Tunesien mit dem Flugzeug verlassen hat und er nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit - das wäre spätestens beim Gespräch über die bevorstehende Abschiebung am 04.08.2018 gewesen - darauf hingewiesen hat, dass er unter Flugangst leidet, kommt seinen Angaben, dass er an Flugangst leide und deshalb Österreich nicht auf dem Luftweg verlassen könne, keine Glaubhaftigkeit zu.

Da der BF nicht unter Flugangst leidet und mehrmals angegeben hat, Österreich wegen seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nicht verlassen zu wollen, steht fest, dass das Verhalten, das der BF bei seinen Abschiebeversuchen gezeigt hat und das letztendlich immer zum Abbruch des Abschiebeversuches geführt hat, nur dazu diente, die Abschiebung zu vereiteln.

2.2. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheidausfertigung sowie dem diesbezüglichen Gerichtsakt, das Beschwerdeverfahren betreffend.

2.3. Dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 27.05.2014 nur deshalb stellte, um seiner Abschiebung zu entgehen, räumt er selbst in seiner Einvernahme vom 06.08.2018 ein. Dass er sich seinem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich daraus, dass entsprechend den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten einer Landespolizeidirektion die Zustellung einer Ladung trotz mehrmaliger Aufenthaltserhebungen den BF betreffend, nicht möglich war.

2.4. Dass der BF im Jahr 1996 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist und mehrere unterschiedliche Identitätsdaten verwendete um illegal arbeiten zu können, gestand er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2018 zu. Dass er trotz des erlassenen Aufenthaltsverbotes in Österreich geblieben ist, gibt der BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 28.05.2014 an.

2.5. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen, seiner illegalen Beschäftigung und seiner Wohnsituation ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.08.2018. Dass er sich trotz dieser Bindungen seinem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, wobei auf die Ausführungen zu Pkt. 2.3. verwiesen wird.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.

3.2. Dass der BF im Besitz eines bis 30.12.2018 gültigen tunesischen Reisepasses war, steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieses Dokumentes fest. Die Daten des ausgestellten Heimreisezertifikates ergeben sich aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

3.3. Die Feststellungen zu den vom Bundesamt organisierten Abschiebeversuchen beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigungen bzw. dem internen Schriftverkehr über die Organisation eines Sondertransportes für den 23.01.2019. Es steht daher fest, dass das Bundesamt jeweils nach dem Scheitern eines Abschiebeversuches zeitnah einen neuerlichen Termin organisiert hat bzw. nach alternativen Möglichkeiten einer Abschiebung gesucht hat. Dass insbesondere die Organisation eines Sondertransportes eine längere Zeitspanne der Organisation in Anspruch nimmt als die Abschiebung im Wege eines Linienfluges zeigt sich daran, dass zwar am 21.01.2019 die Landeerlaubnis der tunesischen Behörden erlangt werden konnte, diese jedoch äußerst kurzfristig am Tag der geplanten Abschiebung zurückgezogen wurde. Aus dem internen Schriftverkehr des Bundesamtes sowie der Stellungnahme vom 30.01.2019 ergibt sich, dass die Abschiebung des BF im Februar 2019 auf dem Seeweg geplant ist.

3.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 06.08.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

(...)

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF war im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und es wurde für ihn von der tunesischen Vertretungsbehörde bereits ein Ersatzreisedokument ausgestellt. Die Abschiebung des BF ist daher weiterhin möglich.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten