TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 G310 2172414-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G310 2172414-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2017, Zl.: XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, zuFremdenwesen und Asyl vom 09.09.2017, Zl.: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, zu

Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid abgeändert, sodass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat:

"I. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen."I. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist.

III. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2017 in XXXX wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2017 (LSD-BG) als Auskunftsperson (seines in Slowenien registrierten Unternehmens) vernommen, nachdem er zuvor mit zwei weiteren mazedonische Staatsangehörigen durch Organe der Finanzpolizei bei Arbeiten auf einer Baustelle betreten wurde.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2017 in römisch 40 wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2017 (LSD-BG) als Auskunftsperson (seines in Slowenien registrierten Unternehmens) vernommen, nachdem er zuvor mit zwei weiteren mazedonische Staatsangehörigen durch Organe der Finanzpolizei bei Arbeiten auf einer Baustelle betreten wurde.

Der BF wurde in der Folge festgenommen und am 09.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf (5) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf (5) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, das Einreiseverbot aufzuheben bzw. die Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit herabzusetzen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Bescheid sowohl inhaltlich als auch infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Der BF habe sich nicht länger als 90 von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten und sei sein Aufenthalt daher nicht unrechtmäßig. Durch die Rückkehrentscheidung werde in das schützenswerte Privatleben des BF eingegriffen und sei der Eingriff unverhältnismäßig. Der Onkel, die Tante und die Lebensgefährtin des BF leben in Österreich und bemühe sich der BF stetig seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Hätte das BFA hinreichend ermittelt, hätte die belangte Behörde erkennen können, dass dem BF nicht bewusst war, dass der vorgelegte Gewerbeschein nicht auch für Österreich gelte und sei der BF deswegen keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, zumal er große Reue empfinde. Die aufschiebende Wirkung sei nicht rechtmäßig, zumal der BF seine Taten sehr bereue und sich in Zukunft wohlverhalten werde.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 04.10.2017 einlangten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungs-ausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen (Einlangen in der Gerichtsabteilung: 05.11.2018).

Feststellungen:

Der aktuell 32-jährige BF ist mazedonischer Staatsangehöriger. In Österreich ist er sowohl unter dem Namen XXXX als auch unter dem Namen XXXX aufgetreten. In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung zum Maler. Er spricht Mazedonisch und hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache.Der aktuell 32-jährige BF ist mazedonischer Staatsangehöriger. In Österreich ist er sowohl unter dem Namen römisch 40 als auch unter dem Namen römisch 40 aufgetreten. In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung zum Maler. Er spricht Mazedonisch und hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

Der BF ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern des BF leben in Mazedonien. Der BF führt eine Beziehung mit der in Österreich wohnhaften XXXX. Der Onkel und die Tante des BF leben in Österreich. Ein besonderes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit zwischen dem BF und seinen Verwandten konnte nicht festgestellt werden.Der BF ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern des BF leben in Mazedonien. Der BF führt eine Beziehung mit der in Österreich wohnhaften römisch 40 . Der Onkel und die Tante des BF leben in Österreich. Ein besonderes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit zwischen dem BF und seinen Verwandten konnte nicht festgestellt werden.

Der BF betreibt in Slowenien seit ca. 2011 das Unternehmen XXXX mit Sitz in XXXX. Der Geschäftszweck des vom BF geführten Unternehmens ist das Ausführen von Innen- und Außenputzarbeiten sowie Fassadenarbeiten. Der BF hat seit 2008 unter anderem in Österreich gearbeitet und hier Aufträge erfüllt.Der BF betreibt in Slowenien seit ca. 2011 das Unternehmen römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Der Geschäftszweck des vom BF geführten Unternehmens ist das Ausführen von Innen- und Außenputzarbeiten sowie Fassadenarbeiten. Der BF hat seit 2008 unter anderem in Österreich gearbeitet und hier Aufträge erfüllt.

Er verfügte in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel, eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Gewerbeberechtigung.

Der BF weist von XXXX.2010 bis XXXX.2010 (Nebenwohnsitz), von XXXX.2011 bis XXXX.2012 (Hauptwohnsitz), von XXXX.2015 bis XXXX.2015 (Hauptwohnsitz) und von XXXX.2016 bis XXXX.2017 (Nebenwohnsitz) Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von XXXX.2018 bis XXXX.2018 wurde er im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX angehalten.Der BF weist von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 (Nebenwohnsitz), von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 (Hauptwohnsitz), von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 (Hauptwohnsitz) und von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 (Nebenwohnsitz) Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 wurde er im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 angehalten.

Der BF reiste zuletzt am 06.09.2017 in den Schengen-Raum ein, um in Österreich im Rahmen seines Unternehmens tätig zu werden. Zu diesem Zweck nahm der BF zwei weitere mazedonische Staatsangehörige,XXXX und XXXX, "zum Probearbeiten" ins Bundesgebiet mit. Der BF und die zwei Arbeiter nahmen in XXXX beim Onkel des BF Unterkunft. Eine Wohnsitzmeldung wurde vom BF nicht vorgenommen.Der BF reiste zuletzt am 06.09.2017 in den Schengen-Raum ein, um in Österreich im Rahmen seines Unternehmens tätig zu werden. Zu diesem Zweck nahm der BF zwei weitere mazedonische Staatsangehörige,XXXX und römisch 40 , "zum Probearbeiten" ins Bundesgebiet mit. Der BF und die zwei Arbeiter nahmen in römisch 40 beim Onkel des BF Unterkunft. Eine Wohnsitzmeldung wurde vom BF nicht vorgenommen.

Der BF wurde am XXXX.2017 durch Organe der Finanzpolizei gemeinsam mit XXXX und XXXX bei Fassadenarbeiten an einem Wohnhaus in XXXX betreten. Die Arbeiten wurden für das Unternehmen XXXX durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten hätten die beiden Arbeiter einen täglichen Arbeitslohn von EUR 80,--bis EUR 100,-- erhalten.Der BF wurde am römisch 40 .2017 durch Organe der Finanzpolizei gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 bei Fassadenarbeiten an einem Wohnhaus in römisch 40 betreten. Die Arbeiten wurden für das Unternehmen römisch 40 durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten hätten die beiden Arbeiter einen täglichen Arbeitslohn von EUR 80,--bis EUR 100,-- erhalten.

Der BF wies sich am XXXX.2017 gegenüber den Organen der Finanzpolizei mit einem am 04.08.2013 ausgestellten, bis 03.08.2018 gültigen und auf den Namen XXXX lautenden mazedonischen Reisepass aus. Ferner legte der BF eine auf diesen Namen lautende, am 27.02.2016 ausgestellte und bis 31.12.2017 gültige italienische Karte eines Aufenthaltstitels für selbstständige Erwerbstätigkeit (PERMESSO DI SOGGIORNO - Lavoro autonomo) vor.Der BF wies sich am römisch 40 .2017 gegenüber den Organen der Finanzpolizei mit einem am 04.08.2013 ausgestellten, bis 03.08.2018 gültigen und auf den Namen römisch 40 lautenden mazedonischen Reisepass aus. Ferner legte der BF eine auf diesen Namen lautende, am 27.02.2016 ausgestellte und bis 31.12.2017 gültige italienische Karte eines Aufenthaltstitels für selbstständige Erwerbstätigkeit (PERMESSO DI SOGGIORNO - Lavoro autonomo) vor.

Am XXXX.2018 wurde der BF im Bundesgebiet verhaftet und wies er sich mit einem auf den Namen XXXX am 29.09.2017 ausgestellten und bis 28.09.2027 gültigen mazedonischen Reisepass aus.Am römisch 40 .2018 wurde der BF im Bundesgebiet verhaftet und wies er sich mit einem auf den Namen römisch 40 am 29.09.2017 ausgestellten und bis 28.09.2027 gültigen mazedonischen Reisepass aus.

Weitere wesentliche familiäre, berufliche oder soziale Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden.

Der BF reiste am 01.06.2018 mit dem auf XXXX lautenden Reisepass unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.Der BF reiste am 01.06.2018 mit dem auf römisch 40 lautenden Reisepass unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Identität des BF wird durch seine Angaben vor der Finanzpolizei und dem BFA sowie dem in Kopie vorliegenden Reisepass lautend auf XXXX belegt. Der Alias-Name ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bericht der Polizeiinspektion (PI) XXXX vom 23.05.2018 und der im Akt inneliegenden Kopie des Reispasses lautend auf XXXX.Die Identität des BF wird durch seine Angaben vor der Finanzpolizei und dem BFA sowie dem in Kopie vorliegenden Reisepass lautend auf römisch 40 belegt. Der Alias-Name ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bericht der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 vom 23.05.2018 und der im Akt inneliegenden Kopie des Reispasses lautend auf römisch 40 .

Die Feststellungen zur Ausbildung und zum Familienstand des BF folgen seinen grundsätzlich plausiblen und schlüssigen Angaben vor dem BFA am 09.09.2017.

Die Sprachkenntnisse des BF werden anhand seiner Angaben vor dem BFA festgestellt. Mazedonischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und des Schulbesuchs in Mazedonien plausibel. Geringe Deutschkenntnisse sind nachvollziehbar, da der BF angegeben hat, seit 2008 in Österreich tätig zu sein bzw. in Österreich und Deutschland Aufträge durchzuführen. Da keine Nachweise vorgelegt wurden und die Einvernahme vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt wurde, konnte kein über Grundkenntnisse hinausgehendes Niveau festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Beziehung des BF mit XXXX sowie seinen Verwandten in Österreich und in Mazedonien beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde. Anhaltspunkte für ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Verwandten in Österreich liegen nicht vor, sodass dazu eine Negativfeststellung zu treffen ist.Die Feststellungen zur Beziehung des BF mit römisch 40 sowie seinen Verwandten in Österreich und in Mazedonien beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde. Anhaltspunkte für ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Verwandten in Österreich liegen nicht vor, sodass dazu eine Negativfeststellung zu treffen ist.

Der BF bezeichnet die in Österreich wohnhafte XXXX als seine Lebensgefährtin. Ein gemeinsamer Haushalt kann jedoch ausgeschlossen werden, da der BF selbst angab diese nur "regelmäßig zu besuchen".Der BF bezeichnet die in Österreich wohnhafte römisch 40 als seine Lebensgefährtin. Ein gemeinsamer Haushalt kann jedoch ausgeschlossen werden, da der BF selbst angab diese nur "regelmäßig zu besuchen".

Die Einreise des BF nach Österreich am 06.09.2017 ergibt sich aus seiner Aussage. Anhaltspunkte für ein davon abweichendes Einreisedatum sind nicht aktenkundig. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet Arbeiten im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens ausführen wollte und zu diesem Zweck zwei mazedonische Staatsangehörige mitgenommen hat, konnte anhand seiner diesbezüglichen Angaben gegenüber den Organen der Finanzpolizei und dem BFA getroffen werden ("Eingereist bin ich um zu arbeiten und die beiden anderen habe ich mitgenommen." [AS 53]; "Sie [Anm. XXXX und XXXX] sind beide nur auf Probe, ich will zuerst sehen was sie können und erst danach werden sie in meiner Firma angestellt. [AS 27]).Die Einreise des BF nach Österreich am 06.09.2017 ergibt sich aus seiner Aussage. Anhaltspunkte für ein davon abweichendes Einreisedatum sind nicht aktenkundig. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet Arbeiten im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens ausführen wollte und zu diesem Zweck zwei mazedonische Staatsangehörige mitgenommen hat, konnte anhand seiner diesbezüglichen Angaben gegenüber den Organen der Finanzpolizei und dem BFA getroffen werden ("Eingereist bin ich um zu arbeiten und die beiden anderen habe ich mitgenommen." [AS 53]; "Sie [Anm. römisch 40 und XXXX] sind beide nur auf Probe, ich will zuerst sehen was sie können und erst danach werden sie in meiner Firma angestellt. [AS 27]).

Die Wohnsitzmeldungen des BF sind im ZMR dokumentiert. Der BF gab vor dem BFA unumwunden zu, in Österreich seit 2008 gearbeitet und Aufträge ausgeführt zu haben. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dem BF ein Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Insbesondere ist im Fremdenregister weder die Beantragung noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels dokumentiert. Auch gibt der BF selbst an, dass er nicht gewusst habe, dass er in Österreich um eine "Genehmigung für Bauarbeiten" ansuchen müsse.

Die Gesundheit des BF kann festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen, zumal er sich bei der Einvernahme vor dem BFA als gesund bezeichnete. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus der bisherigen Erwerbstätigkeit. Seine Ausbildung zum Maurer ergibt sich aus seinen Angaben.

Die BF ging in Österreich keiner Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder einer anderen Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG nach.Die BF ging in Österreich keiner Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG nach.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Bindungen des BF in Österreich, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen wird.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Art. 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21, SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ("Schengenstaat") ist zwar ein Kurzaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) möglich, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf idR eines Visums gem § 24, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gem § 31 Abs. 1 Z 6 oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das - gem Art. 21 SDÜ gegebene - Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 31 FPG 2005, Anmerkung 3 [Stand 1.9.2018, rdb.at]).Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ("Schengenstaat") ist zwar ein Kurzaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) möglich, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf idR eines Visums gem Paragraph 24,, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gem Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das - gem Artikel 21, SDÜ gegebene - Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 31, FPG 2005, Anmerkung 3 [Stand 1.9.2018, rdb.at]).

Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist.Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist.

Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, Sitzung 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Sichtvermerkfreie Drittausländer können unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art. 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art. 6 Abs. 1 lit c Schengener Grenzkodex; Art. 5 Abs. 1 lit c SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art. 6 Abs. 1 lit e Schengener Grenzkodex; Art. 5 Abs. 1 lit eSichtvermerkfreie Drittausländer können unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera e

SDÜ).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Mazedonien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten