TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W192 2191947-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W192 2191947-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 810763909-150437819, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 53 Abs. 1 und 2, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Vorangegangenes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, reiste am 21.01.2011 gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationaler Schutz. Zu diesem Zeitpunkt haben sich bereits der Ehemann der Beschwerdeführerin und der gemeinsame minderjährige Sohn in einem offenen Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich befunden. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Antragstellung im Wesentlichen mit den Problemen ihres Ehegatten im Herkunftsstaat sowie der gesundheitlichen Situation ihres minderjährigen Sohnes.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.09.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung der Genannten in den Herkunftsstaat verfügt.

1.3. Eine gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

1.4. Im Rahmen einer am 14.05.2013 vor einer Landespolizeidirektion durchgeführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin insbesondere zu Protokoll, nicht ausreisewillig zu sein und begründete dies damit, dass sich ihr minderjähriger Sohn und sie selbst in laufender medizinischer Behandlung im Bundesgebiet befänden. Aus einem durch die zuständige Landespolizeidirektion in weiterer Folge erstellten polizeifachärztlichen Gutachten vom 14.06.2013 ergibt sich, dass - vorbehaltlich der Überprüfung, ob die Behandlung von Depressionen im Heimatland möglich sei - keine Einwände gegen eine Heimreise der Beschwerdeführerin aus medizinsicher Sicht vorliegen würden. Einer in der Folge eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2013 lässt sich eine Behandelbarkeit von Depressionen in Georgien entnehmen.

1.5. Mit Eingabe vom 05.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren minderjährigen Sohn den Antrag, gemäß § 46a Abs. 1a FPG festzustellen, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden, Gründen nicht möglich sei und ihnen eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG auszustellen. Begründend wurde insbesondere auf die gesundheitliche Situation ihres minderjährigen Sohnes verwiesen, welcher infolge einer Operation einer engmaschigen Nachbehandlung bedürfte; weiters wurde bekanntgegeben, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten getrennt hätte.

Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge kontinuierlich ärztliche Unterlagen betreffend ihren minderjährigen Sohn sowie Unterlagen über Integrationsbemühungen durch ihre beiden Söhne und sie selbst in Vorlage.

2. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005:

2.1. Am 29.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und führte im Rahmen des Antragsformulars insbesondere aus, sie halte sich seit Juni 2011 durchgehend in Österreich auf, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, sei ausgebildete Klavierlehrerin und lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem minderjährigen und ihrem volljährigen Sohn. Ihr minderjähriger Sohn sei ausgezeichnet in das Schulsystem integriert, sie selbst arbeite als ehrenamtliche Klavierlehrerin, absolviere Konzertauftritte am Klavier, arbeite desweiteren ehrenamtlich als Kochhilfe für Kranke sowie als Dolmetscherin für Georgisch und Russisch und besuche regelmäßig Seminare. Vorgelegt wurden ein Sozialbericht zur Familie der Beschwerdeführerin vom 23.04.2015, diverse Unterstützungsschreiben aus ihrem privaten Umfeld, ihre georgische Geburts- und Heiratsurkunde (jeweils inklusive Übersetzung ins Deutsche), eine Bestätigung über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 16.12.2013, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und verschiedenen Seminaren aus dem Bereich Gesundheitswesen, ein fachärztlicher Befundbericht vom 15.04.2015, eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 28.04.2015, Unterlagen über ihre in Georgien absolvierte musikalische Ausbildung und Berufstätigkeit, ein Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem sie ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Klavierlehrerin in Österreich beschreibt sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem BabysitterInnen-Kurs aus Dezember 2013.

Auch der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin (BVwG-Zahl: L518 1429882-2) stellte einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Am 11.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst zu Protokoll, sie habe psychologische Probleme, könne jedoch der Einvernahme folgen. Über den rechtskräftigen Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.03.2013 sei sie in Kenntnis. Für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK habe sie viele Gründe gehabt: ihre psychologische Situation, die gesundheitlichen Probleme ihres jüngeren Sohnes, das Studium ihres älteren Sohnes an einer inländischen Universität; in Georgien herrsche keine normale Situation, es gebe keine gute medizinische Versorgung, keine Jobs, keine stabile Situation und sie könnten dort nicht normal leben. Der Hauptgrund sei die Erkrankung ihres Mannes, welcher an paranoider Schizophrenie leide. Sie lebe seit fast drei Jahren getrennt von ihrem Mann, welcher im Februar 2015 nach Georgien zurückgekehrt wäre. In Georgien hätte sie niemanden, der sie vor ihrem Mann beschützen würde, auch nicht die Behörden. Sie sei sich darüber im Klaren, dass sie sich seit dem 13.03.2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sei nicht dazu bereit, ein Formular für das Ansuchen um ein Heimreisezertifikat auszufüllen. Zu einer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, wo sie zuletzt in Tiflis gelebt hätte, sei sie nicht bereit. Mit Ausnahme ihres Mannes habe sie keine Familienangehörigen in Georgien. In Österreich befänden sich ihre beiden Kinder, ihre Schwester und ihr Bruder. Die Beschwerdeführerin beziehe Grundversorgung und arbeite ehrenamtlich als Klavierlehrerin. Sie sei kranken- und sozialversichert.

Mit Eingabe vom 13.05.2015 wurden ein die Beschwerdeführerin betreffender Sozialbericht vom 07.11.2015 sowie Unterstützungsschreiben von KlavierschülerInnen der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Aus einem weiteren polizeifachärztlichen Befund vom 06.08.2015 ergibt sich, dass einer Ausreise der Beschwerdeführerin nach Georgien aus medizinsicher Sicht infolge Überprüfung von Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen nichts entgegenstünde.

Mit Schreiben vom 17.08.2015 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme und gewährte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, von welcher sie im Wege einer Eingabe ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.09.2015 Gebrauch machte. Dem Inhalt des der Beschwerdeführerin gemeinsam mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.10.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten polizeifachärztlichen Gutachtens wurde im Rahmen einer durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 20.10.2015 eingebrachten Stellungnahme entgegengetreten und die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Gleichzeitig wurde auf die während ihres rund viereinhalb Jahre dauernden Aufenthalts begründeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet verwiesen. Beiliegend wurde ein Schreiben des behandelnden Internisten der Beschwerdeführerin vom 19.10.2015 übermittelt, in welchem dieser insbesondere auf durch die Genannte geäußerte Suizidgedanken hinwies.

Mit Schreiben vom 29.08.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin und teilte dieser insbesondere mit, dass sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Sicht der Behörde als für die Beschwerdeführerin zumutbar und möglich darstelle. Der Beschwerdeführerin wurden die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht, zudem wurde sie zur schriftlichen Beantwortung näher angeführter Fragen zu ihrer privaten und familiären Situation im Bundesgebiet sowie zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr nach Georgien aufgefordert.

Mit Eingabe vom 15.09.2017 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine (für ihren jüngeren Sohn gleichlautende) bezugnehmende Stellungnahme ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile seit sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe zuletzt ein (anbei übermitteltes) Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 erlangt. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin besuche das Gymnasium und spreche fließend Deutsch. Der ältere, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, Sohn der Beschwerdeführerin lebe mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. Verwiesen wurde auf die Unbescholtenheit sowie die bereits zahlreich vorgelegten Integrationsnachweise der Beschwerdeführerin und ihres jüngeren Sohnes.

Am 29.11.2017 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres jüngeren Sohnes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Rahmen der auf Deutsch abgehaltenen Befragung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, sie habe den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, da sie hierbleiben wolle. Sie sei im Krieg mit ihrem Mann, welcher psychisch krank sei und an paranoider Schizophrenie leide. Im Fall einer Rückkehr nach Georgien hätte sie abermals Probleme mit ihrem Mann. Sie sei gemeinsam mit ihren beiden Söhnen hier, von denen einer ein Studentenvisum hätte. Sie sei sich darüber im Klaren, dass gegen sie eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestehe und sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Die Beschwerdeführerin leide an psychischen Beschwerden sowie an Osteoporose und nehme derzeit die Medikamente Pantoprazol 40mg, Quetialan 200mg, Sertralin 50mg, Oleovit D3 Tropfen sowie Ibuprofen 600mg ein. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an, an Osteomyelitis, einer Knochenmarksentzündung, zu leiden, jedoch seit einem Jahr beschwerdefrei zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich zuletzt im Jahr 2011 in ihrem Heimatland aufgehalten und befinde sich seither durchgehend in Österreich. In Österreich lebe sie gemeinsam mit ihrem Sohn und gehe einer ehrenamtlichen Arbeit als Klavierlehrerin nach. In Österreich hielten sich ihre beiden Söhne und eine Schwester auf. Die Beschwerdeführerin sei in Tiflis aufgewachsen, wo sie die Matura und eine Hochschulausbildung im Fach Klavier absolviert hätte. Sie habe nie gearbeitet und sei Hausfrau gewesen. In Georgien hielten sich ihr Vater, ihr Bruder und ihr Mann auf. Die Beschwerdeführerin habe seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung im Jahr 2013 Deutsch auf dem Niveau B1 erlernt, sie spiele in einem Frauenhaus für die Bewohnerinnen Klavier, habe Babysitter-, Erste Hilfe- und andere medizinische Kurse absolviert und an Benefizveranstaltungen teilgenommen. In ihrer Heimat sei sie keiner strafrechtlichen oder politischen Verfolgung ausgesetzt; zu einem freiwilligen Verlassen des Bundesgebietes sei sie nicht bereit.

(Neu) Vorgelegt wurden ein Unterstützungsschreiben eines Vereins vom 05.10.2017, eine schriftliche Zusage über einen bei diesem Verein in Aussicht stehenden Vertrag über eine Tätigkeit als Korrepetitorin im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden sowie ein fachärztlicher Befundbericht vom 27.11.2017.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise in einer näher angeführten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13.12.2017 das Rechtsmittel der Vorstellung. Anbei wurden insbesondere ein fachärztlicher Befundbericht von 12.12.2017, eine Auflistung ihrer aktuellen Medikation sowie ein Schreiben ihres Wohnsitzarztes vom 09.12.2017 übermittelt, in welchem von jeglichen Zwangsmaßnahmen abgeraten werde, da ein Suizidversuch nicht auszuschließen wäre.

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.12.2017 ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin zuletzt benötigten Medikamente in Georgien verfügbar seien.

Mit Eingabe vom 04.01.2018 wurde die Auflösung der Vollmacht des bisherigen gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin bekanntgegeben.

Mit Eingabe vom 08.01.2018 wurde durch den nunmehrigen gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes über die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln eingebracht, weiters wurden Ausführungen zu den Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin und ihres jüngeren Sohnes im Bundesgebiet sowie zur der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr drohenden Gefährdung durch ihren gewalttätigen Ehegatten getroffen.

Aus einem polizeifachärztlichen Gutachten vom 25.01.2018 ergibt sich, dass einer Abschiebung nach Georgien aus ärztlicher Sicht nichts entgegenstünde, zumal die von ihr eingenommenen Medikamente auch dort erhältlich seien und eine Weiterbehandlung ihrer Depression auch in Georgien möglich wäre.

Mit Schreiben vom 31.01.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals eine Verständigung vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin, in welcher es diese von der beabsichtigten Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG verbunden mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung informierte und ihr relevante Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien zur Kenntnis brachte.

Mit Eingabe vom 09.02.2018 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung bis zum 23.02.2018 zwecks Abgabe einer Stellungnahme und Beibringung von Integrationsunterlagen.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Ihr Antrag auf Fristerstreckung vom 09.02.2018 wurde abgewiesen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte jener Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur Grundversorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugrunde und hielt begründend im Wesentlichen fest, die im Jahr 2011 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin halte sich seit dem 12.03.2013 rechtswidrig in Österreich auf und sei der seit diesem Zeitpunkt bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt und sei in ihrem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin versuche mit dem gegenständlichen Antrag, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen; dieser wäre es möglich, von ihrem Heimatland aus einen regulären Einwanderungsantrag über das NAG zu stellen. Die Beschwerdeführerin leide an psychischen Beschwerden, welche jedoch im Herkunftsstaat einer Behandlung zugänglich wären, die von ihr benötigten Medikamente seien im Herkunftsstaat verfügbar und habe der Chefarzt der zuständigen LPD einer Abschiebung aus medizinsicher Sicht zugestimmt. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese derzeit noch aufrecht verheiratet sei und zwei Söhne habe. Sie lebe seit langem von ihrem Mann getrennt, welcher sich wieder in Georgien aufhielte. Ihr älterer Sohn halte sich legal aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als Student im Bundesgebiet auf, der Aufenthalt ihres jüngeren Sohnes, welcher aktuell ein Gymnasium in Österreich besuche, erweise sich, ebenso wie ihr eigener, als rechtswidrig. Außerdem habe die Beschwerdeführerin eine Schwester in Österreich. Die Beschwerdeführerin spreche relativ gut Deutsch, habe ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 erlangt und habe in deutscher Sprache einvernommen werden können. Die Genannte hätte in Österreich einige Integrationsleistungen gesetzt: sie habe einige Kurse absolviert, sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe bei Benefizveranstaltungen mitgewirkt. Sie habe in Österreich Freunde und Unterstützer, wie sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben ergebe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch all diese Integrationsschritte im Wissen um ihre Ausreiseverpflichtung gesetzt, weshalb diese als relativiert anzusehen wären. Die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts sei zudem nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, zumal aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und jener ihres Sohnes in der Vergangenheit umfassende Ermittlungen nötig gewesen wären, weshalb das Verfahren eine längere Zeit als üblich in Anspruch genommen hätte. Zudem habe sie ihre Abschiebung im Dezember 2015 durch Untertauchen vereitelt, weshalb ihr andauernder Aufenthalt in Österreich überwiegend ihrem Verhalten geschuldet wäre. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Angehörige in Georgien, wo sie aufgewachsen sei, die Schule sowie eine Hochschule für Musik absolviert habe und wo sie über eine ausreichende Grundlage für eine Rückkehr verfügen würde. In Abwägung seien dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht beizumessen als den privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ihrer seit 12.03.2013 bestehenden Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen, wodurch sie einerseits unter den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit b der Rückführungsrichtlinie falle, andererseits massiv gegen die Bestimmungen des FPG, NAG, SGK/SDÜ verstoßen habe und aufgrund dieses Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Zudem sei sie einer Wohnsitzauflage nicht nachgekommen, sie sei derzeit untergetaucht und nur über ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu erreichen. Die Abweisung des Antrages auf Fristerstreckung sei erfolgt, da dieser nicht begründet gewesen und der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen wäre.

Am 15.03.2018 wurde der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, in dessen Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen war, auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben.

2.3. Gegen den dargestellten Bescheid wurde durch den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin am 16.03.2018 die verfahrensgegenständliche Beschwerde per Telefax eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe Angst vor ihrem zwischenzeitlich nach Georgien zurückgekehrten Ehemann, welcher psychisch erkrankt und ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. In Georgien könne die Beschwerdeführerin keinen Schutz vor ihrem Mann finden, da die Behörden gegenüber häuslicher Gewalt blind und im Allgemeinen nicht schutzwillig wären. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter der Angst, zu ihrem gewalttätigen Ehemann nach Georgien zurückkehren zu müssen und habe aus diesem Grund eine krankheitswerte depressive Störung entwickelt. Der angefochtene Bescheid erweise sich in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig. So räume die Behörde selbst ein, dass kein Tatbestand des § 53 Abs. 2 und 3 FPG vorliege, vermeine jedoch, dass nichtsdestotrotz ein Einreiseverbot verhängt werden könne. Die Behörde übersehe, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin offensichtlich die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht schwer gefährde, zumal andernfalls die aufschiebende Wirkung hätte ausgeschlossen werden müssen. Wie die Behörde selbst ausführe, hätten bereits am 27.05.2013 ein Heimreisezertifikat und seit dem 21.06.2013 keine Hindernisse für eine Abschiebung vorgelegen, dennoch sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich weiter behördlich toleriert worden. De facto habe sohin eine Duldung vorgelegen und sei der Beschwerdeführerin die bisherige Nichtausreise nicht vorzuwerfen. Sie habe sogar aufgrund der 2013 und 2015 nicht durchgeführten Abschiebungen mit einer Genehmigung des Aufenthalts rechnen dürfen. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 untergetaucht wäre, weshalb ein Einreiseverbot nicht erlassen hätte werden dürfen. Aufgrund der "de facto-Duldung" könne der Beschwerdeführerin auch nicht jede Integration abgesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich als Pianistin künstlerisch betätigt, sei als Klavierlehrerin beschäftigt und in dieser Eigenschaft krankenversichert, sodass für die Zukunft keine Abhängigkeit von öffentlicher Versorgung zu prognostizieren sei. Angesichts der siebenjährigen Aufenthaltsdauer, des Aufenthalts der beiden Söhne der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, von denen einer die siebte Klasse des Gymnasiums besuche und der andere studiere, der ihr in Georgien vom Ehegatten drohenden Gefahr und ihrer künstlerischen bzw. lehrenden Tätigkeit, die ihr ein Einkommen ohne Rückgriff auf Sozialleistungen ermögliche, sei davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und der Beschwerdeführerin daher ein humanitärer Aufenthaltstitel zuzuerkennen sei.

2.4. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde durch die ursprünglich zuständige Gerichtsabteilung L518 ein mit 23.04.2018 datierter Verspätungsvorhalt an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt, in welchem dieser darauf hingewiesen wurde, dass sich die am 16.03.2018 eingebrachte Beschwerde, ausgehend von einem Zustelldatum des angefochtenen Bescheides am 15.02.2018, als verspätet erweise.

Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war mit Eingabe vom 23.04.2018 mitgeteilt worden, dass der - im Verwaltungsakt nicht einliegende - Zustellnachweis offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen sei, der gewillkürte Vertreter jedoch in der Beschwerde den 15.02.2018 als Zustelldatum angeführt hätte.

Mit Eingabe vom 25.04.2018 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht um Übersendung des Zustellnachweises der Post zwecks Abklärung des Zustelldatums.

Mit Schreiben vom 30.04.2018 brachte die Gerichtsabteilung L518 dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin die zuvor erwähnte Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018 zur Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit hierzu binnen Frist Stellung zu beziehen.

Mit Eingabe vom 08.05.2018 führte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Zustellung des Bescheides am 16.02.2018 erfolgt und die Beschwerde daher fristgerecht eingebracht worden sei. Soweit in der Beschwerde der 15.02.2018 als Zustelldatum genannt worden wäre, sei dies auf einen Schreibfehler zurückzuführen. Zum Beleg wurden eine Kopie der ersten Seite der an den Rechtsvertreter zugestellten Bescheidausfertigung mit einem darauf ersichtlichen Eingangsvermerk vom 16.02.2018 sowie eine Kopie des Kalenderblatts vom 16.03.2018 des Fristenkalenders des Anwalts, in welchem unter anderem der Fristablauf in der gegenständlichen Beschwerdesache vermerkt ist, übermittelt. Eventualiter wurde für den Fall einer dennoch angenommenen Versäumung der Beschwerdefrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L518 abgenommen und der Gerichtsabteilung W192 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führt, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls um internationalen Schutz im Bundesgebiet angesucht hatten der Ehemann der Beschwerdeführerin, deren volljähriger Sohn sowie deren damals minderjähriger Sohn. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.09.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung der Genannten in den Herkunftsstaat verfügt. Eine gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kam ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 29.04.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Ein Antrag gleichen Inhalts wurde durch ihren zweitgeborenen Sohn gestellt. Der erstgeborene Sohn der Beschwerdeführerin ist aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als Student legal im Bundesgebiet aufhältig. Von ihrem Ehemann lebt die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich getrennt, dieser ist im Jahr 2015 nach Georgien zurückgekehrt. Der zweitgeborene Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 15.03.2018 auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben.

1.2. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund der Diagnosen F43.1 PTSD, F33.2. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, F51.0 nichtorganische Insomnie, F51.5 Alpträume, F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie M51.2 Discusprolaps (Bandscheibenvorfall) in fachärztlicher und medikamentöser Behandlung. Die Beschwerdeführerin leidet an keinem schwerwiegenden Erkrankungszustand, welcher im Herkunftsstaat keiner adäquaten Behandlung zugänglich wäre.

Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht, spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Neben dem Vater und einem Bruder der Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile auch deren zweitgeborener Sohn neuerlich im Herkunftsstaat auf. Die Beschwerdeführerin verfügt über elfjährige Schulbildung, eine musikalische Hochschulbildung sowie Berufserfahrung als Klavierlehrerin und liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Ebensowenig kann eine konkrete von ihrem Ehegatten ausgehende Gefährdung der Beschwerdeführerin in Georgien festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über die Möglichkeit, eine allenfalls in der Zukunft auftretende Bedrohung durch ihren Mann bei den Behörden ihres Herkunftsstaates zur Anzeige zu bringen.

1.3. Im Bundesgebiet lebt der volljährige erstgeborene Sohn der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer Aufenthaltsberechtigung als Student, außerdem hält sich eine Schwester der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem erstgeborenen Sohn oder ihrer Schwester in einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht. Die Beschwerdeführerin war während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts nicht legal erwerbstätig und bestritt ihren Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil aus Mitteln der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat sich Deutschkenntnisse angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Desweiteren hat sie diverse Kurse und Seminare aus dem medizinischen Bereich sowie einen Babysitter-Kurs besucht. Seit mehreren Jahren ist sie als ehrenamtliche Klavierlehrerin tätig und beteiligt sich an der Organisation und Durchführung von Benefizkonzerten. Die Beschwerdeführerin hat sich ein soziales Netz im Bundesgebiet aufgebaut. Die Beschwerdeführerin hat den weit überwiegenden Teil der dargestellten Integrationsbemühungen nach rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz und Missachtung der gegen sie vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung gesetzt und konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen.

In den Jahren 2015 und 2018 erfolgte Versuche einer Abschiebung ihrer Person in den Herkunftsstaat scheiterten aufgrund unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin.

Ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde angesichts ihres seit März 2013 beharrlich rechtswidrigen Verbleibs im Bundesgebiet und der dadurch gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber fremdenrechtlichen Normen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen.

1.4. Bezüglich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, welche sich in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nach wie vor als hinreichend aktuell erweisen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Aufgrund der im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgten Identifizierung der Beschwerdeführerin durch die Behörden ihres Heimatstaates in Zusammenschau mit ihrer in Vorlage gebrachten Geburts- und Heiratsurkunde konnte die Identität der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen über ihre Lebensumstände in Österreich sowie in Georgien sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen sowie den Unterlagen zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen.

Dass die Beschwerdeführerin einer im März 2013 rechtskräftig ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seither beharrlich illegal im Bundesgebiet aufhält, lässt sich dem unstrittigen Akteninhalt entnehmen, welchem kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht im Rahmen ihres im März 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderweitigen sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Titel verfügt hat. Dem Akteninhalt lässt sich ebensowenig entnehmen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu irgendeinem Zeitpunkt geduldet war. Die Beschwerdeführerin hat sich sowohl im Jahr 2015 (vgl. AS 530) als auch im Jahr 2018 (vgl. AS 877) terminlich bereits festgesetzten Abschiebungen nach Georgien durch Untertauchen entzogen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wurde anlässlich des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesamt wiederholt (sowohl im Rahmen schriftlicher Parteiengehöre, als auch im Zuge persönlicher Einvernahmen) auf die bestehende Ausreiseverpflichtung und die Illegalität ihres Aufenthaltes hingewiesen und hat vor dem Bundesamt selbst eingeräumt, sich dieses Umstandes bewusst zu sein. Insofern hat die Behörde zutreffend argumentiert, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet vertrauen konnte und sich die in dieser Situation erfolgten Integrationsbemühungen in ihrem Gewicht als maßgeblich gemindert erweisen.

2.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ordnungsmäßig mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Integrationsbemühungen auseinandergesetzt und diese im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung im Einzelnen inhaltlich gewürdigt. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, in wie fern die belangte Behörde die Interessensabwägung in rechtswidriger Weise vorgenommenen hätte. Soweit die Behörde einem durch den anwaltlichen Vertreter im Vorfeld der Bescheiderlassung gestellten, nicht näher begründeten, Antrag auf Fristerstreckung zur Einbringung einer Stellungnahme und Vorlage von Integrationsunterlagen nicht entsprochen hat, ist festzuhalten, dass auch in der Beschwerde keine potentielle Relevanz dieser Vorgehensweise für den Verfahrensausgang aufgezeigt wurde, zumal auch die Beschwerde kein weiteres Vorbringen hinsichtlich allfälliger im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigter Sachverhaltsaspekte erstattet hat; ebensowenig wurden neue Belege über Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

Im Übrigen hat auch die Beschwerde in keiner Weise konkret aufgezeigt, vor welchem Hintergrund die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien - einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der HStVO - eine Gefährdung befürchten würde. Soweit sie auf den Aufenthalt ihres Ehemannes in Georgien verwiesen hat, welcher sie in der Vergangenheit geschlagen hätte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einerseits keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat und andererseits kein Grund für die Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr neuerlich Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt sein würde. Es ist nämlich bereits nicht ersichtlich, wie ihr Ehemann, von welchem sie bereits seit mehreren Jahren getrennt lebt, als Privatperson überhaupt von einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat bzw. ihrem dortigen Aufenthaltsort Kenntnis erlangen sollte. Zudem stünde es der Beschwerdeführerin offen, ein allenfalls strafrechtswidriges Verhalten ihres Mannes bei den Behörden ihres Herkunftsstaates anzuzeigen, zumal sich kein Hinweis auf eine nicht gegebene Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit der georgischen Behörden ergeben hat.

Dass im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten für die bei ihr vorliegenden Erkrankungen, insbesondere im psychischen Bereich, vorhanden und die von ihr benötigten Medikamente erhältlich sind, wurde im Verfahren vor dem Bundesamt umfassend geprüft und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass festzustellen war, dass ihr eine Fortsetzung ihrer Therapie im Herkunftsstaat möglich sein wird. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, im Herkunftsstaat über mehrere verwandtschaftliche Bezugspersonen zu verfügen. Entgegenstehendes hat auch die Beschwerde nicht konkret behauptet, sodass insgesamt kein Hinweis drauf erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr real Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Soweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit der Integration ihres jüngeren Sohnes im Bundesgebiet sowie dessen (in der Vergangenheit) benötigter engmaschiger medizinischer Behandlung argumentierte, bleibt festzuhalten, dass der mittlerweile volljährige Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und in Bezug auf seine Person ebenfalls eine Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK verbunden mit einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Der Genannte wurde im März 2018 im Rahmen einer Charter-Abschiebung in den Herkunftsstaat überstellt, sodass eine allenfalls schützenswerte familiäre Beziehung zu ihrem jüngeren Sohn im Bundesgebiet aktuell nicht vorliegt.

2.4. Mangels eines im Akt einliegenden Zustellnachweises konnte das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Angesichts der seitens des gewillkürten Vertreters bezugnehmend auf einen - vom in der Beschwerde angeführten Zustelldatum des 15.02.2018 ausgehenden - Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Unterlagen zum Beleg einer tatsächlich erst am 16.02.2018 erfolgten Zustellung, wird es als glaubwürdig erachtet, dass beim Verfassen der Beschwerdeschrift, wie vom gewillkürten Vertreter dargelegt, ein Schreibfehler in Bezug auf das Datum der Zustellung des Bescheides unterlaufen ist und die Zustellung - wie im Rahmen des in Kopie übermittelten Eingangsvermerks sowie des Auszugs aus dem Fristenkalender des Rechtsanwalts dokumentiert - tatsächlich am 16.02.2018 erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.2. Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 16.02.2018 erweist sich die am 16.03.2018 per Telefax eingebrachte Beschwerde als fristgerecht. Der vom gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.05.2018 eventualiter gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mangels Versäumung einer Frist nicht näher zu behandeln.

Zu A)

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.

[...]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) - (8)

[...]

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)-(12) [...]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) [...]

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) ...

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. [...]"

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) - (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) - (2) [...]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) - (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) - (5) [...]"

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) - (6) [...]"

3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten