TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 W235 2188773-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2188773-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 17-1176671809-171392065, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 17-1176671809-171392065, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein Schengen-Visum für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 erteilt worden war (vgl. AS 13).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein Schengen-Visum für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 erteilt worden war vergleiche AS 13).

1.2. Am 15.12.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Verwandten in Österreich zu haben. Er habe nach England gewollt, da dort ein Onkel lebe. Am XXXX12.2017 habe er seinen Herkunftsstaat mit seinem eigenen indischen Reisepass verlassen und sei nach Tschechien geflogen. Dort habe er sich bis zum XXXX12.2017 aufgehalten und sei dann mit einer Begleitperson im Taxi weiter nach Österreich gefahren. Diese Begleitperson habe ihm in Österreich seinen Reisepass und seine Tasche weggenommen. In Tschechien habe es ihm nicht gefallen, da die Leute dort unfreundlich gewesen seien. Er wolle nicht nach Tschechien zurück. In Indien habe der Beschwerdeführer ein Touristenvisum für Tschechien erhalten. Bei der Antragstellung für das Visum habe ihm ein Reiseagent geholfen, der ihn auch von Indien nach Tschechien begleitet habe.

Dem Beschwerdeführer wurde am 15.12.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 11).Dem Beschwerdeführer wurde am 15.12.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 11).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.12.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.12.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, bzw. Absatz 3, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik.

Mit Schreiben vom 23.01.2018 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 43).Mit Schreiben vom 23.01.2018 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 43).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 30.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2018 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 51).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 30.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2018 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 51).

1.4. Am 08.02.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Hindi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Tschechien, sondern wolle in Österreich um Asyl ansuchen. Seiner Außerlandesbringung nach Tschechien stehe entgegen, dass die Leute dort nicht freundlich seien. Er fühle sich in Tschechien nicht geschützt. Der Beschwerdeführer sei zwölf Tage lang in Tschechien gewesen und sei ihm dort nicht geholfen worden. Er sei ruhig gewesen und habe sich nicht unterhalten können, da er die Sprache nicht könne. Dann habe er einen Inder getroffen, der ihm gesagt habe, er solle lieber nach Österreich reisen, da die österreichische Regierung seinen Problemen zuhören und ihn unterstützen werde. Außerdem sei Österreich ein sicheres Land. Auf Vorhalt, er habe sich in Tschechien nicht unterhalten könne, weil er die Sprache nicht spreche und auf die Frage, ob er Deutsch spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er Deutsch auch nicht könne, aber sich in Österreich in der Grundversorgung befinde und Leute aus seinem Heimatland kennen gelernt habe. Von diesen Leuten bekomme er Unterstützung, da sie ihm sagen würden, wie sein Asylverfahren weiterlaufen werde. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Tschechien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht ausgefolgt haben wolle. Er brauche sie nicht, da er zwölf Tage in Tschechien aufhältig gewesen sei und schon erzählt habe, was er dort erlebt habe. In Tschechien sei er nicht in der Grundversorgung, sondern privat in einem Hotel aufhältig gewesen. Ergänzend wolle er vorbringen, dass er in Österreich in der Grundversorgung sei, wo jedoch nicht darauf geachtet werde, dass er als Vegetarier auch vegetarisches Essen bekomme.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines tschechischen Visums sei, das von XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 gültig gewesen sei. Festgestellt werde, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 23.01.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Tschechien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines tschechischen Visums sei, das von XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 gültig gewesen sei. Festgestellt werde, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 23.01.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Tschechien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 11 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an eine schweren psychischen Störung leide. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund der durchgeführten VIS-Abfrage und der Zustimmungserklärung der tschechischen Asylbehörde stehe fest, dass dem Beschwerdeführer ein tschechisches Touristenvisum ausgestellt worden sei, das vom XXXX12.2017 bis zum XXXX12.2017 gültig gewesen sei und mit dem er in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Tschechien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in Tschechien einen Asylantrag zu stellen und um Grundversorgung anzusuchen. Festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien Unterstützung jeglicher Art zur Verfügung stehe. Aus den Länderinformationen zu Tschechien gehe hervor, dass Dublin-Rückkehrer denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung hätten wie andere Antragsteller. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht bzw. sei nicht einmal behauptet worden, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Da sich Tschechien ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Tschechien könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an eine schweren psychischen Störung leide. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund der durchgeführten VIS-Abfrage und der Zustimmungserklärung der tschechischen Asylbehörde stehe fest, dass dem Beschwerdeführer ein tschechisches Touristenvisum ausgestellt worden sei, das vom XXXX12.2017 bis zum XXXX12.2017 gültig gewesen sei und mit dem er in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Tschechien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in Tschechien einen Asylantrag zu stellen und um Grundversorgung anzusuchen. Festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien Unterstützung jeglicher Art zur Verfügung stehe. Aus den Länderinformationen zu Tschechien gehe hervor, dass Dublin-Rückkehrer denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung hätten wie andere Antragsteller. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht bzw. sei nicht einmal behauptet worden, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Da sich Tschechien ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Tschechien könne daher auch nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde und stelle daher die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Tschechien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Tschechien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde und stelle daher die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Tschechien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Tschechien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Am 07.03.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgereicht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im tschechischen Asylverfahren sowie auf die konkreten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Das Bundesamt berufe sich lediglich auf staatliche Quellen ohne die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken inhaltlich in erkennbarer Weise zu beurteilen. Das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers, wie seine gesundheitliche Situation, seine Verbindungen zu Österreich und seine Integration in Österreich, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe detaillierte und konkrete Angaben über seine Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nach Tschechien gemacht, was überprüfbar gewesen wäre. Es hätte eine Erklärung Tschechiens, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre, eingefordert werden müsse, zumal der Beschwerdeführer genau diesen Kritikpunkt in seiner Einvernahme angeführt habe. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Länderfeststellungen im Bescheid abdrucke, da es verpflichtet sei, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Zum Privat- und Familienleben wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in der Heimat und nach den Strapazen seiner Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden habe und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe.

4. Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Tschechien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, wurde von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein Schengen-Visum für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 14.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen tschechischen Schengen-Visums war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.12.2017 ein Aufnahmegesuch an Tschechien, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 23.01.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.12.2017 ein Aufnahmegesuch an Tschechien, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 23.01.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Tschechien überstellt.

1.2. Zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik:

Zum tschechischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat, (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.08.2016).

b). Non-Refoulement:

Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016).

c). Versorgung:

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka und Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden:

Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.).

Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).

AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).

Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein Schengen-Visum für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX11.2017 einen Antrag auf ein Touristenvisum bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Delhi gestellt hat, welches ihm am XXXX11.2017 mit der Nummer XXXX erteilt wurde (vgl. AS 21). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in Indien ein Touristenvisum für Tschechien erhalten habe (vgl. AS 4). Sohin steht eindeutig fest, dass dem Beschwerdeführer ein tschechisches Visum (gültig für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017) erteilt wurde und dieser sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 14.12.2017) im Besitz eines gültigen tschechischen Schengen-Visums war.Dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein Schengen-Visum für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX11.2017 einen Antrag auf ein Touristenvisum bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Delhi gestellt hat, welches ihm am XXXX11.2017 mit der Nummer römisch 40 erteilt wurde vergleiche AS 21). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in Indien ein Touristenvisum für Tschechien erhalten habe vergleiche AS 4). Sohin steht eindeutig fest, dass dem Beschwerdeführer ein tschechisches Visum (gültig für vier Tage im Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX12.2017) erteilt wurde und dieser sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 14.12.2017) im Besitz eines gültigen tschechischen Schengen-Visums war.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch Tschechien ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Tschechiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (vgl. AS 3 bzw. AS 60) und keine Familienangehörigen und/oder Verwandte in Österreich zu haben (vgl. AS 2 bzw. AS 59).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu sein vergleiche AS 3 bzw. AS 60) und keine Familienangehörigen und/oder Verwandte in Österreich zu haben vergleiche AS 2 bzw. AS 59).

Die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Protokoll vom 05.04.2018.

2.2. Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Tschechischen Republik ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Tschechischen Republik ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an, dass er die Länderfeststellungen nicht ausgefolgt haben wolle (vgl. AS 60). Er brauche sie nicht, da er zwölf Tage in Tschechien aufhältig gewesen sei. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes lässt sich diesem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen. Aber auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderberichten nicht konkret entgegengetreten. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstanziiert ausgeführt, dass das Bundesamt auf die "massiven Mängel" im tschechischen Asylverfahren und auf die "konkreten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung" nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Allerdings hat der Beschwerdeführer weder ein Vorbringen betreffend die "massiven Mängel" im tschechischen Asylverfahren noch ein Vorbringen betreffend "Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung" erstattet. Dieses Beschwerdevorbringen findet sohin keine Deckung in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, das Bundesamt berufe sich lediglich auf staatliche Quellen ohne die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken inhaltlich zu beurteilen. Im gesamten Verfahren hat der Beschwerdeführer keinerlei "Bedenken" betreffend das tschechische Asylsystem geäußert und kann im Übrigen auch den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden, um welche (angeblich) geäußerten Bedenken es sich konkret gehandelt hat. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Tschechischen Republik ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an, dass er die Länderfeststellungen nicht ausgefolgt haben wolle vergleiche AS 60). Er brauche sie nicht, da er zwölf Tage in Tschechien aufhältig gewesen sei. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes lässt sich diesem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen. Aber auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderberichten nicht konkret entgegengetreten. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstanziiert ausgeführt, dass das Bundesamt auf die "massiven Mängel" im tschechischen Asylverfahren und auf die "konkreten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung" nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Allerdings hat der Beschwerdeführer weder ein Vorbringen betreffend die "massiven Mängel" im tschechischen Asylverfahren noch ein Vorbringen betreffend "Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung" erstattet. Dieses Beschwerdevorbringen findet sohin keine Deckung in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, das Bundesamt berufe sich lediglich auf staatliche Quellen ohne die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken inhaltlich zu beurteilen. Im gesamten Verfahren hat der Beschwerdeführer keinerlei "Bedenken" betreffend das tschechische Asylsystem geäußert und kann im Übrigen auch den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden, um welche (angeblich) geäußerten Bedenken es sich konkret gehandelt hat. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schut

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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