Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2212937-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 14.11.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 14.11.2018, OB:
XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
04.06.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")04.06.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")
28.09.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
16.10.2018 - Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP
14.11.2018 - Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Trägerin von Osteosynthesematerial" / Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
28.12.2018 - Beschwerde der bP gegen den abweisenden Bescheid der bB
15.01.2019 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und war im Besitz eines bis 31.05.2018 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und war im Besitz eines bis 31.05.2018 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 04.06.2018 stellte die bP den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem § 29b StVO (Parkausweis).Am 04.06.2018 stellte die bP den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).
Das am 28.09.2018 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstellte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners, Orthopäden und orthopädischen Chirurgen weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Vorgutachten unfallchir. FA Dr. XXXX vom 18.5.2016: GdB: 50%Vorgutachten unfallchir. FA Dr. römisch 40 vom 18.5.2016: GdB: 50%
Zusätzliche Diagnosen:
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin gibt anhaltende Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich links an. Zusätzlich besteht seit Anfang des Jahres eine Kraftlosigkeit im linken Arm. Bei der Abklärung fand sich dann ein Einriß in der Schultermuskulatur.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlung: laufend Lymphdrainagen;
Medikamente: Escitalopram 20mg, Trittico 150mg, Xarelto 20mg, Voltaren Gel, Mefenam 500mg 2-3x tägl;
Hilfsmittel: Gleitsichtbrille;
Sozialanamnese:
geschieden, 2 Kinder; derzeit AMS;
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten AM Dr. XXXX vom 27.2.2013: GdB: 50%Vorgutachten AM Dr. römisch 40 vom 27.2.2013: GdB: 50%
Vorgutachten unfallchir. FA Dr. XXXX vom 18.5.2016: GdB: 50%Vorgutachten unfallchir. FA Dr. römisch 40 vom 18.5.2016: GdB: 50%
Befund MR-Schulter links radiol. FA Dr. XXXX vom 7.3.2018Befund MR-Schulter links radiol. FA Dr. römisch 40 vom 7.3.2018
Ärztliches Gesundheitszeugnis AM Dr. XXXX vom 26.6.2018:Ärztliches Gesundheitszeugnis AM Dr. römisch 40 vom 26.6.2018:
Meine Patientin erlitt eine Claviculafraktur sin. im Marz 2011 bei der eine operative Versorgung mit Plattenosteosynthese durchgeführt wurde. Leider erlitt sie im Juli 2011 eine Vena-subclavia-Thrombose links, wodurch es zu einem persistierenden Verschluß dieses Gefäßes kam. Trotz einer guten Kollateralisierung kam es immer wieder zu rezidivierenden Armschwellungen, seit 2016 sogar zu Schwellungen mit Einbeziehungen des Halsbereichs. Diesbezüglich ist immer wieder eine konservative Lymphdrainage erforderlich, weiters muss sie seitdem eine Blutverdünnung konsequent einnehmen. Nun zeigt sie zunehmende Bewegungseinschränkungen und Kraftlosigkeit im Bereich der linken Schulter. Bei der Abklärung zeigte sich mittelgradige Akromioklavikulargelenksarthrose sowie ein Erguß im Akromiklavikulargelenk. Weiters ist an der Supraspinatussehne ein partieller Einriss der eine Tiefenausdehnung von bis zu 70% aufweist nachweisbar. Eine operative Versorgung ist aufgrund erhöhter Komplikationen nicht empfehlenswert. Eine Besserung mit Physiotherapie ist nur bedingt möglich. Weiters bestehen bei der Patientin depressive Stimmungsschwankungen und Ängstlichkeit die medikamentös therapiert werden.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 158,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: n.g.
Klinischer Status - Fachstatus:
Allergie: Nickel Nikotin: 10 St/d Alkohol: gelegentlich FBA: 10cm
Caput/Collum: Hörvermögen altersentsprechend, Gleitsichtbrille; keine
Schluckbeschwerden
Gebiß: saniert;
Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen;
Pulmo: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche;
Cor: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; Abdomen: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei;
Miktion und Defäkation: unauffällig
WS-HWS: gerade, Hartspann der paravertebralen Muskulatur mit DS, Rotation links/rechts 50-0-50°,
WS-BWS: physiologische Kyphose, kein Klopf- oder Druckschmerz;
WS-LWS: regelrechte Lendenlordose, kein Klopfschmerz; Druckschmerz paravertebral; Becken: kein Beckenschiefstand, Trochanter bds nicht schmerzhaft, Iliosacralgelenke bds ohne DS, Trendelenburg-Zeichen bds negativ;
Neurologie obere Extremitäten: kein sensomotorisches Defizit, Reflexe (BSR, TSR und RPR) seitengleich mittellebhaft, Knips- und Trömner-Reflex negativ
Schultergelenke: rechts: altersgemäß unauffällig mit gering eingeschränkter Beweglichkeit, keine Impingement-Symptomatik;
rechts: Abduktion nur bis 70°, Anteversion bis 80° möglich, Nackengriff nicht möglich, Schürzengriff bis zu LWS, massiver DS über AC-Gelenk und Horizontal-Adduktions-Test hoch positiv, Speed-Test schwach positiv, deutliche Krepitationen beim passiven Durchbewegen;
Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke unauffällig, keine Entzündungszeichen, der Faustschluß vollständig;
Neurologie untere Extremitäten: keine Beinlängendifferenz, kein sensomotorisches Defizit, Reflexe (PSR und ASR) seitengleich mittellebhaft, Babinski-Zeichen negativ und Lasegue- Zeichen negativ;
Hüften: kein Leistendruckschmerz, kein axialer Stauchungsschmerz, Beweglichkeit frei;
Knie: keine Rötung, keine Schwellung und kein intraartikulärer Erguß, Beweglichkeit frei, Meniskus-Zeichen negativ, Zohlen-Zeichen negativ, Kreuz- und Seitenbänder stabil; Sprunggelenke: unauffällig.
Durchblutung: Fußpulse bds palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, Zehenspitzen- und Fersengang möglich;
Seiltänzergang sicher, keine Unsicherheit im Blindgang;
Status Psychicus:
Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar;
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Schulterbeschwerden links
Partieller Einriß der Sehne des m. supraspinatus (70%), Arthrose des acromioclavicularen Gelenkes, Bursitis subacromialis- subdeltoidea, Eingeschränkte Beweglichkeit nach Schlüsselbeinfraktur; Pos.Nr. 02.06.05 GdB 40%
2 Lymphstau linker Arm
Lymphödem des linken Armes nach Thrombose der v. subclavia; unverändert vom Vorgutachten übernommen Pos.Nr. 05.08.01 GdB 40%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40%.
Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtern, um eine Stufe.
Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Depression: kein Fachbefund vorliegend;
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Veränderung im Vergleich zu Voruntersuchung.
Chronische Schmerzen im rechten Arm waren schon im Vorgutachten bei Leiden Nummer 1 berücksichtigt, daher auch keine Steigerung durch die neu dokumentierte Läsion der Supraspinatussehne.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich.
[X] Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
[X] Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Kurze Wegstrecke (400m) können aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdende Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit der rechten Hand möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein;
..."
Mit Schreiben der bB vom 16.10.2018 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Am 14.11.2018 wurde der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" versendet und mit Bescheid der bB vom selben Tag der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.
Mit Schreiben vom 28.12.2018 erhob die bP Beschwerde gegen den die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abweisenden Bescheid der bB und führte darin aus, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit der rechten Hand aufgrund ihrer Erkrankung und ihres zierlichen Körperbaus nicht möglich sei. Sie hätte ständig Angst, durch einen Stoß, Schlag oder Sturz wieder eine Thrombose und Lymphödeme zu erleiden.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften - weder die Angabe der bP in ihrer Beschwerde, dass sie gesundheitliche Probleme habe, ohne diese genauer auszuführen oder die Unschlüssigkeit des Gutachtens darzulegen, noch die beigebrachte ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin, wonach die bP aus gesundheitlichen Gründen, bei Z.n. Polytrauma, bis auf Weiteres nicht in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, konnten die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel ziehen.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Wie der Sachverständige aufgrund der durchgeführten Untersuchung schlüssig und nachvollziehbar feststellte, können kurze Wegstrecke (400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden und höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit, dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist mit der rechten Hand möglich.
Der bP ist es nicht gelungen, die Beurteilungen und Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Nachvollziehbar und schlüssig wurde dargelegt, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Zusammengefasst besteht aus allgemeinmedizinisch-orthopädischer Sicht keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt und ist folglich von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der bP auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfah