Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L518 2206905-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 10.08.2018, Zl. OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 10.08.2018, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannte) beantragte mit Schreiben vom 13.11.2017, am selben Tag bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung seines Antrages ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
Am 3.5.2018 wurde der BF einer klinischen Untersuchung durch Dr.in Manzl, Ärztin für Allgemeinmedizin zugeführt und erbrachte das am 2.6.2018 erstellte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Chron. Lumbago bei bekannter ausgeprägter Osteochondrose L4/L5 und Intervertebralarthrose, sowie Z.n. Bandscheiben OP 2001/2001, KHK bei Z.n. Myocardinfarkt mit Stentimplantation 2015, Z.n. TURP bei Prostatakarzinom 2016, Hepatitis B in der Kindheit, Leberzirrhose, Aneurysma (operiert 2015), Tinnitus, Bekannter Lupus erythematodes (klinisch unauffällig), mild kognitiv Impairment ED 2011 (seither keine Kontrollen mehr), Hypercholesterinämie, Z.n. diversen Operationen (AE, TE, Leistenbruch, Daumengrundgelenk, Auge)
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX berichtet über Knieschmerzen bds. (wurde orthopädisch untersucht, Arthrose eine OP wäre notwenig doch aufgrund des Alters möchte er abwarten) und Bandscheibenvorfall dadurch nach wie vor Schmerzen, macht regelmäßig Übungen und Physiotherapie auch schon gehabt- hat nicht so geholfen. Zudem Fersensporn bds; links >re (hat eine Einlage hilft nur wenig), dadurch beim Gehen sehr eingeschränkt, max Gehstrecke mit Krücken 150-200 m, Wadenkrämpfe durch die Bewegung ausgelöst. Hat schon verschiedene Schmerzmittel probiert derzeit darf er nur wenig nehmen wegen erhöhten Leberwerten. Tinnitus durch Hörgerät besser. Nykturie, Dysurie teils Inkontinenz seit der Prostata-Op.Herr römisch 40 berichtet über Knieschmerzen bds. (wurde orthopädisch untersucht, Arthrose eine OP wäre notwenig doch aufgrund des Alters möchte er abwarten) und Bandscheibenvorfall dadurch nach wie vor Schmerzen, macht regelmäßig Übungen und Physiotherapie auch schon gehabt- hat nicht so geholfen. Zudem Fersensporn bds; links >re (hat eine Einlage hilft nur wenig), dadurch beim Gehen sehr eingeschränkt, max Gehstrecke mit Krücken 150-200 m, Wadenkrämpfe durch die Bewegung ausgelöst. Hat schon verschiedene Schmerzmittel probiert derzeit darf er nur wenig nehmen wegen erhöhten Leberwerten. Tinnitus durch Hörgerät besser. Nykturie, Dysurie teils Inkontinenz seit der Prostata-Op.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Halcion 0,25 mg 1/2 abends, Pantoprazol 20 mg 1-0-0, Tritace 10 mg 1/2-0-1/2, Seractil 2-3x/Tag , Thrombostad, 100 mg 0-1-0, Ambroxol 60 mg 1x/d, Desloratadin 5 mg, Tamsulosin 0,4 mg 1-0-0, Cerebokan 80 mg 1-0-1, Simvastatin 40 mg 0-0-1, Voltadol Salbe bei Bedarf
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Labor 04/2018: Gamma GT: 189 U/l GOT 118 U/l
Pflegegeldgutachten 11/2017: Beim Antragsteller besteht eine chronische Lumbalgie wobei höchst diszipliniert vom Antragsteller selbst entsprechende Übungen und Trainingsstrategien durchgeführt werden um etwaigen Bewegungseinschränkungen entgegen zu steuern. Von Seiten der coronaren Herzkrankheit werden gelegentlich belastungsunabhängige diskrete jedoch selbst limitierende Beschwerden angegeben. Bezüglich des Prostatacarzinoms besteht Observation; bezüglich eines cerebralen Abbaus wurde im Jahr 2011 mild kognitiv Impairment diagnostiziert, eine diesbezügliche Kontrolle hat nicht mehr stattgefunden, merkbar in der Untersuchung sind gewisse Konzentrationsschwächen und Erinnerungslücken. Hilfe und Betreuung ist somit erforderlich bei sämtlichen Verrichtungen im Haushalt, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib- und Bettwäsche, häufig als Teilhilfe beim An- und Auskleiden der unteren Extremität, bei der erweiterten Körperpflege sowie infolge der Vergesslichkeit bei der Einnahme von Medikamenten und als Hilfestellung beim Kochen. Insgesamt ergibt sich daraus ein Pflegeaufwand im Ausmaß von 47 Stunden pro Monat somit noch keinem Pflegebedarf entsprechend.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Aufstehen wegen Knie erschwert, meist Gehen nur mit Krücke einseitig hinkend nach rechts, Bus fahren möglich, kommt mit Krücken, orthopädische Schuheinlagen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Z.n. Prostatakrebs (operativ behandelt, Strahlen oder -Chemotherapie war nicht notwendig)
Mittlerer Rahmensatz bei gutem Verlauf jedoch bestehen postoperativ Schmerzen beim Urinieren und häufiges nächtliches Urinieren. -13.01.03 -60
2 -Wirbelsäule (LWS) - Funktionseinschränkungen mittleren Grades
Oberer Rahmensatz bei ausgeprägten Beschwerden, sowie radiologischen Veränderungen. -02.01.02 -40
3 -Koronare Herzerkrankung - Z.n. Intervention und abgelaufenem Myocardinfarkt
Unterer Rahmensatz da derzeit kein aktueller Befund vorliegt und keine wesentlichen Beschwerden angegeben werden. -05.05.02 -30
4 -Leberzirrhose bei Z.n. Hep. B (derzeit erhöhte Leberwerte)
Unterer Rahmensatz bei unklarem Befund und schon länger bestehender inaktiven/kompensierten Zirrhose. -07.05.04 -30
5 -Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig
Unterer Rahmensatz bei klinisch relativ unauffälliger Untersuchung, jedoch bestehe eine Arthrose die Beschwerden macht. -02.05.19 -20
6 -Hörorgan, Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten Grades
Unterer Rahmensatz da es derzeit nur zweitweise vorkommt und ihn nicht stark belastet. -12.02.02 -10
7 -Dementielle Defizite leichter Ausprägung
Unterer Rahmensatz bei nur milder Ausprägung (zeitweise vergesslich, Konzentrationsschwäche) und keinem vorliegenden Befund dazu. -03.03.01 -10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Nr. 1 wird durch Nr. 2 um eine Stufe erhöht aufgrund einer zusätzlichen Funktionseinschränkung, Nr. 3-4 führt zu keiner Erhöhung da diesbezüglich keine Beschwerden angegeben werden und auch kein aktueller Befund vorliegt (bis auf Laborwerte bei Nr.4), Nr. 5-6 führt zu keiner Erhöhung aufgrund von Geringfügigkeit.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hypercholesterinämie - gut eingestellt, Hypakusis gut eingestellt. Lupus erythematodes - keine klinischen Beschwerden oder Therapienotwendigkeit derzeit.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar (sicherer Einstieg/Ausstieg und Transport ist gewährleistet).
Aufgrund des mit Schreiben der bB vom 4.6.2018 gewährten Parteiengehörs brachte der BF eine Stellungnahme ein, derzufolge er wegen der starken Schmerzen nur noch mit Krücken oder der Hilfe seiner Ehefrau gehe könne, allein das Aufstehen oder das Niedersetzen ein Problem darstelle und das Treppen steigen oder längeres Stehen ohne fremde Hilfe gar nicht mehr möglich sei.
Folglich wurde der BF am 3.8.2018 durch Dr.inXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich einer klinischen Untersuchung zugeführt und erbrachte das am 8.8.2018 erstellte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Aus dem Vorgutachten v. 3.5.2018: Chron. Lumbago bei bekannter ausgeprägter Osteochondrose L4/L5 und
Intervertebralarthrose, sowie Z.n. Bandscheiben OP 2001/2001, KHK bei Z.n. Myocardinfarkt mit Stentimplantation 2015, Z.n. TURP bei Prostatakarzinom 2016, Hepatitis B in der Kindheit, Leberzirrhose, Aneurysma (operiert 2015), Tinnitus, Bekannter
Lupus erythematodes (klinisch unauffällig), mild kognitiv Impairment ED 2011 (seither keine Kontrollen mehr), Hypercholesterinämie, Z.n. diversen Operationen (AE, TE, Leistenbruch, Daumengrundgelenk, Auge)
Zwischenanamnese: keine KH Aufenthalte, keine Rehabilitationsaufenthalte; letzte int. Kontrolle vor 2 Monaten (Dr. XXXX) bei regelm. jährlichen Kontrollen- kein aktueller Befund vorliegend.Hausärztliche Überweisung für den 28.8. zum niedergel. Neurologen (Name nicht erinnerlich) geplant.Zwischenanamnese: keine KH Aufenthalte, keine Rehabilitationsaufenthalte; letzte int. Kontrolle vor 2 Monaten (Dr. römisch 40 ) bei regelm. jährlichen Kontrollen- kein aktueller Befund vorliegend.Hausärztliche Überweisung für den 28.8. zum niedergel. Neurologen (Name nicht erinnerlich) geplant.
Mitgebrachter LWS CT - s. Befunde.
Derzeitige Beschwerden:
Hr. M. kommt in Begleitung seiner Tochter zur Untersuchung; er benützt eine links gef. UA Stützkrücke und stützt sich rechts auf seine Tochter. Lässt sich beim An /und Auskleiden Hilfestellung geben.
Folgendes wird berichtet: die Tochter habe ein Einspruchsschreiben verfasst, da es seit 3 Monaten zu einer rapiden Verschlechterung beim Gehen gekommen sei; Hr. XXXX schildert folgendes: schon morgens komme er kaum aus dem Bett, möchte am liebsten einfach liegen bleiben; er verbringe auch tatsächlich oft halbe Tage im Bett oder auf der Couch; er habe dabei doppelt so starke Schmerzen wie tagsüber in der Lendenwirbelsäule, welche über das linke Bein an der OSCH Außenseite bis in Kniehöhe ausstrahlten. Er habe auch starke Schmerzen in der linken Ferse, besonders bei Belastung, tagsüber bessere sich das nicht, rechts sei er beschwerdefrei. Er schlafe schlecht, müsse 3 x nachts die Toilette aufsuchen, da benütze er eine Krücke. Außer Haus benütze er einen Rollator bzw. gehe er immer mit Krücke und mit Hilfe seiner Frau oder eben wie heute der Tochter.Folgendes wird berichtet: die Tochter habe ein Einspruchsschreiben verfasst, da es seit 3 Monaten zu einer rapiden Verschlechterung beim Gehen gekommen sei; Hr. römisch 40 schildert folgendes: schon morgens komme er kaum aus dem Bett, möchte am liebsten einfach liegen bleiben; er verbringe auch tatsächlich oft halbe Tage im Bett oder auf der Couch; er habe dabei doppelt so starke Schmerzen wie tagsüber in der Lendenwirbelsäule, welche über das linke Bein an der OSCH Außenseite bis in Kniehöhe ausstrahlten. Er habe auch starke Schmerzen in der linken Ferse, besonders bei Belastung, tagsüber bessere sich das nicht, rechts sei er beschwerdefrei. Er schlafe schlecht, müsse 3 x nachts die Toilette aufsuchen, da benütze er eine Krücke. Außer Haus benütze er einen Rollator bzw. gehe er immer mit Krücke und mit Hilfe seiner Frau oder eben wie heute der Tochter.
Er habe schon vor einigen Monaten, wahrscheinlich anfangs des Jahres Schuh Einlagen (FÄ Dr. XXXX) verordnet bekommen, diese hätten nicht den Erfolg gebracht. Er bekomme bislang ansonsten weder physikalisch manuelle Therapie noch Stoßwellentherapie. Es sei eine LWS Untersuchung gemacht worden und nun habe er für 28.8. eine Überweisung zur Untersuchung beim niedergelassenen Neurologen.Er habe schon vor einigen Monaten, wahrscheinlich anfangs des Jahres Schuh Einlagen (FÄ Dr. römisch 40 ) verordnet bekommen, diese hätten nicht den Erfolg gebracht. Er bekomme bislang ansonsten weder physikalisch manuelle Therapie noch Stoßwellentherapie. Es sei eine LWS Untersuchung gemacht worden und nun habe er für 28.8. eine Überweisung zur Untersuchung beim niedergelassenen Neurologen.
Die Tochter ergänzt anamnestisch: seit ungefähr 10 Jahren sei bei ihrem Vater eine Depression bekannt, welche nach dem Herzinfarkt aufgetreten sei; auch habe er in letzter Zeit viel Schlimmes (ohne weiter darauf ein zu gehen) mitmachen müssen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
HA: Dr.XXXX; Internist : Dr. XXXX /Salzburg;HA: Dr.XXXX; Internist : Dr. römisch 40 /Salzburg;
Medikamente: Thrombostad,Cerebrokan, Tritace,Desloratadin,Oleovit D3 - Winter; Effortil gtt. b. Bed., Tamsulosin K., Pantoprazol, Passedan gtt., Seractilft. b. Bd., Thrombophob Gel lokal 3-5 mal tägl.,Ambroxol Tbl.. b. Bed., Ichtholan 50 % Salbe b. Bed., L-Carnithin.
Hilfsmittel: sensomotor. Einlagen, UA Krücke links geführt, b. Bed. Rollator - berichtet, keine VO vorliegend.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebr. Zwischenbefunde: CT LWS L3- S1 Ärztezentrum Schallmoss /Salzburg v. 3.7.2018: Bedrängung d. Lumbalnerven 4 u.5 intraspianl
u. neuroforaminal, Spondylarthrosen sowie interspinöse Schleifarthrosen im kaudalen LWS Drittel. Bedrängung der Lumbalnerven L3- bis L5.Aortenbifurkationsprothese.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend guter AZ
Ernährungszustand:
gut
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut /SH: gut durchblutet; keine LK tastbar;keine pathol Hautveränderungen
Kopf/HN: kein KS, Geruchssinn nicht gepr., Grobvisus unauff.,Bulbi :
re.frei beweglich, links Adduktionsschwäche,Pupillomotorik re. unauff;li. fehlende LR Gesichtsmimik und -sensibilität unauff; Fingerreiben wird re nicht gehört, li. unauff.caudale HN o. B.
Mund/Rachenraum: unauff, Gebiss saniert
Hals: SD palp., LK frei, keine venöse Stauung,
Thorax: symmetr., Lungen VA, Basen verschiebl,HT rein, rhythm., normofrequent;
Abdomen: in Thoraxniveau, keine DS od. Resistenz palpabel, Bruchpforten geschlossen, NL frei.Blande Narbe nach Bifurkationsplastik.
WS: inspektorisch im Lot. HWS: in allen Ebenen altersentspr. unauff., BWS: kein KS, Thoracolumbaler Übergang:
Rotation/Seitwärtsneigung 1/3 eingeschränkt, KS über caudaler LWS, blande Narbe, med. über caudaler LWS.FBA:30
OE: Tonus, Kraft, stgl. keine Atrophien, SR stgl mittellebhaft, Sens. o. B.passiv die Gelenke frei; keine Schwellung,Rötung od. Überwärmung.Bds. über Daumen blande Narben nach OP vor Jahren. AVV kein Absinken od. Pronieren, FNV zielsicher.
UE: Tonus unauff; keine Atrophien,grobe Kraft: BHV: re 60 cm, li. 30 cm aktiv gut durchführbar; Hüftbeweglichkeit, Kniebeweglichkeit bds. unauff; Fussheber- Senker sowie Ab- und Adduktion bds. altersentsprechend gute Kraftleistung. Lasegue re 90° neg. links 70° neg.SR: PSR links fehlend, re. schwach auslösbar, ASR bds. schwach; Sens.re. unauff., li. Hypästhesie entspr L 5 angegeben.Passiv die Gelenke frei, KHV sicher; Babinski neg.Leichte Varicositas bds.Lokaler DS über linkem Fersenbein / Achillessehnenansatz plantar, re. unauff.Keine Ödembildung.
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit Unterstützung der Tochter rechtsseitig und links gef. Krücke sehr schmerzgeplagt zur Untersuchung; während des Untersuchungsganges einige Schritte mühsam, hinkend ohne HM möglich, jedoch sehr unsicher unter ständiger Bedachtnahme einen Stuhl /Untersuchungsliege in der Nähe zu haben. Schlussstand frei, Unterberger schwanken ungerichtet. Zehenstand bds. kurzfristig möglich, Fersenstand nich durchfb., Einbeinstand möglich. Aufrichten aus der Liegeposition etwas mühsam.
Status Psychicus:
wach, in allen Qualitäten orientiert, ausreichend gut rapportfähig; Stimmung gedrückt, im Antrieb etwas vermindert, stark auf die Beschwerden konzentriert,im Verlauf des Gespräches aber immer besser auch in der Positivskala motivierbar. keine pathol Gedankeninhalte, keine ak. Suizidalität. Schlafstörungen (z.T. auch durch Blasenentleerungsstörung) werden geschildert, Antriebsarmut am Morgen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Zustand nach Prostata Carcinom; Erstdiagnose 06/2015
Wahl der Richtsatzposition bei erfolgreicher konservativer Behandlung, jedoch nach wie vor bestehenden engmaschigen Kontrollen und klinischen Beschwerden -13.01.04 -60
2 -Schmerzhaftes Wirbelsäulenleiden der Lendenwirbelsäule
Wahl der Richtsatzposition im oberen Rahmensatz bei rezidivierenden und anhaltenden Dauerschmerzen und entsprechend nachweisbaren radiologischen Veränderungen mit Sensibilitätsstörungen, jedoch ohne motorische Ausfälle. -02.01.02 -40
3 -Koronare Herzkrankheit, Zustand nach STENT Implantation
Wahl der Richtsatzposition bei Zustand nach erfolgreicher STENT Implantation und abgelaufenem Myocardinfarkt ohne wesentliche Zeichen einer Dekompensation -05.05.02 -30
4 -Lebererkrankung (Leberzirrhose)
Wahl der Richtsatzposition im unteren Rahmensatz bei Inaktivität und rückläufigen Leberlaborwerten -07.05.04 -30
5 -Fersensporn links
Wahl der Richtsatzposition in Analogie bei einseitigen, belastuingsabhängigen Schmerzen im Bereich der linken Fusssohle; die wiederkehrenden Kniegelenksbescherden wurden in die Beurteilung mit aufgenommen. -02.05.35 -20
6 -Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades bei Einschränkung unbek. Grades des Hörvermögens rechts
Wahl der Richtsatzposition bei guter Kompensation und ausreichendem Hörvermögen in der Gesprächssituation und ohne Vorliegen von Befunden. -12.02.02 -10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die lfd. Nummer zwei wirkt in funktioneller Hinsicht steigernd auf die führende Position. Die lfd. Nummern 3 und 4 erhöhen mangels klinischer Auswirkungen in funktioneller Hinsicht nicht weiter. Die lfd. Nummern 5 und 6 erhöhen auf Grund von Geringfügigkeit nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Lupus Erythematodes- keine klinischen Auswirkungen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Vorgutachten wurde am 3.5.2018 erstellt.
Das führende Leiden besteht weiter unverändert, ebenso das Wirbelsäulenleiden, die Herzerkrankung und das Leberleiden (es liegen keine neuen aktuellen Befunde vor); es wurde nach Ablauf der Heilungsbewährung ein Nachuntersuchungstermin festgelegt. Das schmerzhafte Kniegelenksleiden wurde in der lfd. Nummer 5 in der Analogposition mit der schmerzhaften Entzündung der Fußsohlenmuskulatur mit Fersenspornbildung zusammengefasst, die Hörbeeinträchtigung mit Ohrgeräusch besteht nach wie vor unverändert. Zur Zeit sind keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung gegeben, eher stehen im Moment affektive Symptome im Vordergrund, es wird daher die lfd. Nummer 7 des Vorgutachtens nicht mehr berücksichtigt.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Im vorliegenden Einspruchsschreiben v. 18.6.2018 wurde angegeben, dass eine kurze Wegstrecke und öffentliche Verkehrsmittel auf Grund der Schmerzen im linken Fuß und in der Wirbelsäule nicht mehr zurückgelegt bzw. benützt werden könnte. Darüber hinaus bestehe Kurzatmigkeit und Erschöpfung. Dazu ist fest zu stellen, dass bislang keine entsprechende Therapie (physikalische Therapie in Form von Massagen, Stoßwellen usw.) bezüglich der Entzündung der Fußweichteile und des daraus resultierenden Fersenspornes erfolgte. Im nun aktuell vorgelegten LWS CT finden sich zwar Bedrängungen der Nervenwurzeln, allerdings sind in der klinischen Untersuchung keine motorischen Ausfälle fest zu stellen und es ist altersentsprechende Kraftleistung gegeben. Eine dadurch indizierte Schmerztherapie erfolgt bislang nur in Form einer Bedarfsmedikation sowie lokaler Salbenbehandlung ohne sonstige adäquate Therapie. Bezüglich der im Einspruchsschreiben angegebenen Kurzatmigkeit liegen keine aktuellen Befunde bezüglich eingeschränkter Linksherzfunktion vor und es findet sich im klinischen Untersuchungsgang kein Hinweis auf eine Dekompensation. Unter entsprechender Therapie ist daher davon auszugehen, dass eine wesentliche Verbesserung der klinischen Beschwerden erreicht werden kann und das momentane Zustandsbild auch nicht länger als 6 Monate anhalten wird und daher die kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann und die öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden können.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass ausgestellt und der Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesen.
Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen entsprechend der oben dargelegten Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vorliegen.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten der Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 8.8.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten der Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 8.8.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, "nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel" ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, "nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel" ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (V