Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L518 2206574-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 07.08.2018, Zl. OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 07.08.2018, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentliche Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentliche Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 26.2.018, am selben Tag bei der belangten Behörde (folglich "bB" Bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentliche Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung ihres Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
Eine am 9.4.2018 durch Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgte klinische Untersuchung und am 8.5.2018 erfolgter Gutachtenserstellung, erbrachte wegen chronischer Darmstörung mittleren Grades mit chron. Schleimhautveränderung (Zöliakie Marsh II) (Pos. Nr. 07.04.05, 40%); Fruktose/Laktose und Sorbitunverträglichkeit, oberer Rahmensatz bei ausgeprägten Beschwerden (Schmerzen) (Pos. Nr. 07.04.04, 20'%, Untere Extremitäten, Hüftgelenke Funktionseinschränkung geringen Grades bds, unterer Rahmensatz bei derzeit geringen Beschwerden und unauffälliger klinischer Untersuchung (Pos. Nr. 02.05.08, 20%); Untere Extremitäten, Knieglenk Funktionseinschränkung geringen Grades bds., unterer Rahmensatz bei unauffälliger klinischer Untersuchung und kein aktueller Befund dazu vorliegend (Pos. Nr. 02.05.19, 20%) und Wirbelsäle - Funktionseinschränkung (Skoliose) geringen Grades, unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Funktionseinschränkungen vorliegen (Pos. Nr. 02.01.01, 10%), einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.Eine am 9.4.2018 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgte klinische Untersuchung und am 8.5.2018 erfolgter Gutachtenserstellung, erbrachte wegen chronischer Darmstörung mittleren Grades mit chron. Schleimhautveränderung (Zöliakie Marsh römisch zwei) (Pos. Nr. 07.04.05, 40%); Fruktose/Laktose und Sorbitunverträglichkeit, oberer Rahmensatz bei ausgeprägten Beschwerden (Schmerzen) (Pos. Nr. 07.04.04, 20'%, Untere Extremitäten, Hüftgelenke Funktionseinschränkung geringen Grades bds, unterer Rahmensatz bei derzeit geringen Beschwerden und unauffälliger klinischer Untersuchung (Pos. Nr. 02.05.08, 20%); Untere Extremitäten, Knieglenk Funktionseinschränkung geringen Grades bds., unterer Rahmensatz bei unauffälliger klinischer Untersuchung und kein aktueller Befund dazu vorliegend (Pos. Nr. 02.05.19, 20%) und Wirbelsäle - Funktionseinschränkung (Skoliose) geringen Grades, unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Funktionseinschränkungen vorliegen (Pos. Nr. 02.01.01, 10%), einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Mit Schreiben vom 8.5.2018 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 8.5.2018 wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht.
Im Rahmen einer Stellungnahme verwies die BF auf die in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, welche die schwerste Form der Autoimmunerkrankung von Fruktose, Laktose und Sorbitintoleranz sowie Zöliakie bestätigen. Diese Erkrankung äußert sich in zahlreichen schmerzhaften und akuten Stuhlgängen (manchmal 5 Stuhlgänge in einer Stunde bzw. bis zu 12 Stuhlgänge am Tag) sowie schmerzhaften Bauchkrämpfen und (akuten) Blähungen, die oft nicht von Stuhlgängen zu unterscheiden sind. Zudem benötige die BF zum Erhalt ihrer Selbständigkeit das Auto. Auch bedarf die BF der begehrten Zusatzeintragung, um die im Nahbereich von Eingängen befindlichen Behindertenparkplätze erlaubter Weise benützen zu können. Im Auto habe sie Ersatzkleidung und könne sohin die verschmutzte und riechende Kleidung mit dem Fahrzeug nach Hause bringen, was im Bus eine Katastrophe ist.
Am 26.7.2018 wurde die BF durch Dr. XXXX, FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 2.8.2018 erstellte Gutachten im Wesentlichen nachstehendesAm 26.7.2018 wurde die BF durch Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 2.8.2018 erstellte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes
Ergebnis:
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenausweises vor-Einspruch zum Parteiengehör. Die Untersuchung findet am 26.07.2018 in der Zeit von 13:00-13:30 statt. Das vorliegende Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Es liegt ein Vorgutachten vom 09.04.2018-Ärztin für Allgemeinmedizin-vor-Einstufung mit 40 %.
Die im Vorgutachten eingestuften Erkrankungen bzw. Diagnosen:
1.) Chronische Darmstörung mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen-Zöliakie- 40 %.
2.) Fructose/Lactose und Sorbitunverträglichkeit-20 %.
3.) Degenerative Veränderungen in beiden Hüftgelenken-20 %.
4.) Degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken-20 %.
5.) Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule (Skoliose) zu-10
%.
Operationen: TE, ASK-linkes Kniegelenk.
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie berichtet über ein Schwächegefühl (Energieverlust), abdominellen Schmerzen, blieb auch und Atemnot. Stuhlfrequenz: An guten Tagen 5x-können aber auch 8-12 sein. Die Gehstrecke wird von der Patientin mit 30 min Gehzeit angegeben-dann verspüre sie Schwäche. Aufgrund der arthrotischen Veränderungen in beiden Kniegelenken und im rechten Hüftgelenk habe sie ebenfalls Schmerzen bei vermehrter Belastung. Bzgl. der Unzumutbarkeit: Das Fahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist für sie Stresserzeugend-aus dem Auto könne sie jederzeit aussteigen. Einlagen werden von ihr verwendet. Außerdem berichtet sie über Belastungschmerzen in beiden Kniegelenken, im rechten Hüftgelenk und im Bereich BWS/HWS.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Oleovit D3, Omnibiotic, Biogena (B-Vitamine Fe), Pantoloc, Autogenes Training,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten, 09.04.2018, Ärztin für Allgemeinmedizin, 40 %.
Arztbrief, XXXX, 29.01.2013.Arztbrief, römisch 40 , 29.01.2013.
Diagnosen:
1.) Lactoseintoleranz.
2.) Fructoseintoleranz.
3.) Sorbitintoleranz.
Ernährungsberatung, XXXX, 05.05.2015.Ernährungsberatung, römisch 40 , 05.05.2015.
Diagnose:
1.) Zöliakie- Spätdiagnose Marsh II.1.) Zöliakie- Spätdiagnose Marsh römisch zwei.
Einspruch, 23.05.2018.
Auszug: Ich benötige mein Auto auch zum Erhalt meiner Selbständigkeit und auch für den Einkauf zum Maxi Markt und parke dort verbotener Weise auf dem Behindertenparkplatz, weil dieser vor der Eingangstüre ist und ich ohne langes Suchen nach einem Parkplatz den kürzesten Weg zur Toilette weiß. Natürlich werde ich immer deshalb angesprochen und angepöbelt. Zudem meine lang anhaltenden Schmerzen im Bauch durch mein Reizdarmsyndrom, auch eine Begleiterscheinung meiner Erkrankung, mich körperlich sehr schwächt. Zudem meine Gehfähigkeit durch Arthrose, Skoliose eingeschränkt ist. Was zusätzlich, wenn ich dringend zur Toilette muss, mich behindert. Auch musste ich in der Stadt schon Strafe zahlen, weil ich eben keinen Parkausweis habe und mein Zöliakieausweis nicht zum Parken am Behindertenparkplatz berechtigt. Meine Einwände werden mit den Argumenten, wenn Sie krank sind wurden Sie ja eh einen Ausweis bekommen, abgetan. Ich bin auch auf mein Auto angewiesen, weil ich dort Kleidung zum Wechseln deponiert habe und verschmutzte, riechende Kleidung, dann im Auto nach Hause bringen kann. Im Bus ist das eine Katastrophe. Weiß ich auch schon aus Erfahrung. Zudem bei den Bushaltestellen weit und breit keine Toiletten sind und damit das Warten auf einen Bus unmöglich für mich macht bzw. im Bus keine Toiletten vorhanden sind. Es ist mir daher nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Ärztliche Stellungnahme, 24.02.2004 10, XXXX, Abteilung für Psychiatrie. Auszug: Die Patientin leidet an einem chronischen Reizdarmsyndrom und multiplen Nahrungsmittelintoleranz. Die Reizdarm-Symptomatik führt zu anfallsartigen Bauchkrämpfen und akut einsetzenden Durchfällen. Die Patientin muss dann innerhalb von Minuten eine Toilette aufsuchen, um Einkoten zu verhindern. Diese Symptomatik tritt mehrmals während eines Tages, an dem meisten Tagen einer Woche unkontrolliert und unvorhersehbar auf. Es bestehen über Stunden Schmerzen, die ein Warten auf einen Bus oder andere öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Aus unserer Sicht ist zu befürworten, dass die Patientin einem Behindertenausweis für Auto bekommt, sodass sie auf Behindertenparkplätzen parken kann, um möglichst rasch und ohne eine Strafe zu riskieren, eine Toilette aufsuchen kann.Ärztliche Stellungnahme, 24.02.2004 10, römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie. Auszug: Die Patientin leidet an einem chronischen Reizdarmsyndrom und multiplen Nahrungsmittelintoleranz. Die Reizdarm-Symptomatik führt zu anfallsartigen Bauchkrämpfen und akut einsetzenden Durchfällen. Die Patientin muss dann innerhalb von Minuten eine Toilette aufsuchen, um Einkoten zu verhindern. Diese Symptomatik tritt mehrmals während eines Tages, an dem meisten Tagen einer Woche unkontrolliert und unvorhersehbar auf. Es bestehen über Stunden Schmerzen, die ein Warten auf einen Bus oder andere öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Aus unserer Sicht ist zu befürworten, dass die Patientin einem Behindertenausweis für Auto bekommt, sodass sie auf Behindertenparkplätzen parken kann, um möglichst rasch und ohne eine Strafe zu riskieren, eine Toilette aufsuchen kann.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Normaler Ernährungszustand.
Größe: 162,00 cm Gewicht: 60,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen/Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert,
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, im Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar, verstärkte Darmgeräusche abdominell auskultierbar,
Wirbelsäule: Rechtskonvexe Skoliose im Bereich der BWS, FBA: 20 cm,
Lasegue: bds. negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS/HWS endlagig nicht eingeschränkt, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 45° möglich, KS im Bereich der BWS und oberen LWS auslösbar,
Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beiderseits durchführbar,
Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang altersgemäß frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden,
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und/oder motorischen Ausfälle vorhanden,
Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: altersgemäße Hautstruktur,
Nikotin: 0,
Alkohol: 0,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-nicht die Zeit von 30 min wird angegeben, Einbeinstand beiderseits möglich, Zehen-und Fersengang beiderseits durchführbar, das Gangbild ist normalschrittig und sicher.
Status Psychicus:
Patient allseits orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben, Duktus kohärent, keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Zöliakie mit chronischen Schleimhautveränderungen.
Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-aufgrund der bestehenden Diarrhoe und der abdominellen Beschwerden. Die Einstufung wird laut den Richtlinien der EVO-mit der Pos.Nr. 09.01.01 (adulte Form) vorgenommen (10-40%). -09.01.01 -40
2 -Fruktose/Laktose und Sorbitunveträglichkeit.
Einstufung der Erkrankung aufgrund der geschilderten Symptome mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %. -07.04.04 -20
3 -Degenerative, arthrotische Veränderungen in beiden Kniegelenken geringen Ausmaßes.
Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 20 %-Belastungsschmerzen mit fallweise analgetischer Therapie. -02.05.19 -20
4 -Degenerative Veränderungen im rechten Hüftgelenk.
Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-Belastungsschmerzen mit fallweise analgetischer Therapie. -02.05.07 -20
5 -Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-Skoliose (BWS).
Der Erkrankung bei Skoliose im Bereich der BWS mit 10 %-rezidivierende Belastungsschmerzen. -02.01.01 -10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Position 1 als Hauptdiagnose-Zöliakie-wird durch Position 2-Fruktose/Lactose/Sorbitintoleranz-um eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Zu der bestehenden Zöliakie, kommen auch noch die Intoleranzen gegen Fruchtzucker, Milchzucker und Sorbit hinzu und verschlechtern die gesundheitliche Gesamtsituation. Die Positionen 3-5 haben keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die beiden übrigen Erkrankungen und steigern daher nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor.
Incipiente Osteoprose wurde unter den Positionen 3-5 berücksichtigt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Grundsätzlich hat sich keine Änderung zum Vorgutachten ergeben-aggravierend zu bestehenden Zöliakie kommen die Intoleranzen gegen Lactose, Fruktose und Sorbit hinzu und daher ist eine Steigerung um eine Stufe auf nunmehr 50 % gerechtfertigt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Im Zusammenschau der Unverträglichkeiten, kommt es durch die Unverträglichkeiten gegen Fructose, Laktose und Sorbit, zu einer zunehmenden Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation und daher auch zu einer Steigerung des GdB auf 50 %.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die derzeit bestehenden Erkrankungen des Achsenskeletes, schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich- Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Ebenso liegen keine psychiatrischen Erkrankungen (z.B. Agoraphobie/Panikattacken) vor, die es dem Patienten/in unmöglich machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Stellungnahme bez. Unverträglichkeiten gegen Gluten, Laktose, Fructose und Sorbit: Die Stuhlfrequenz wird von der Patientin mit 5-12 Stühlen/Tag angegeben. Wie sie selbst angibt, hält sie sich nicht mit 100% an die Diätvorschriften, weil sie dann "nichts mehr zu essen habe". Grundsätzlich aber ist der Patientin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und möglich, unter Verwendung von handelsüblichen Einlagen-eine Inkontinenz des Sphincter ani liegt nicht vor. Bei strikter Diäteinhaltung, würde sich wahrscheinlich eine Besserung der Symptomatik ergeben.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt.
Folglich wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenausweis ausgestellt. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen.
Dagegen erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen entsprechend der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Stellungnahme und verwies darüber hinaus auf das zur Untersuchung mitgebrachte Schreiben des XXXX vom 24.2.2014, demzufolge das nicht steuerbare Einkoten auch medizinisch festgehalten sei.Dagegen erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen entsprechend der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Stellungnahme und verwies darüber hinaus auf das zur Untersuchung mitgebrachte Schreiben des römisch 40 vom 24.2.2014, demzufolge das nicht steuerbare Einkoten auch medizinisch festgehalten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung erbringt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. XXXX, FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 3.8.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 3.8.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf der im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, "nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel" ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, "nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel" ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
So wurde durch den Sachverständigen nach Beurteilung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, sowie einer wiederholt erfolgten klinischen Untersuchung plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgehalten, dass die derzeit bestehenden Erkrankungen des Achsenskeletes die Mobilität zwar einschränken, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß, sodass aus medizinischer Sicht eine Wegstrecke von 300 bis 400m ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt, Niveauunterschiede von 20 bis 30 cm überwunden werden können und das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei ausreichender Kraft und Standsicherheit und der Möglichkeit der Benützung von Haltegriffen gewährleistet ist. Zudem sind erheblich vermehrte Schmerzen bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus Sicht des medizinischen Sachverständigen nicht zu erwarten.
Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Ebenso liegen keine psychiatrischen Erkrankungen (z.B. Agoraphobie/Panikattacken) vor, die es dem Patienten/in unmöglich machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
Stellungnahme bez. Unverträglichkeiten gegen Gluten, Laktose, Fructose und Sorbit: Die Stuhlfrequenz wird von der Patientin mit 5-12 Stühlen/Tag angegeben. Wie sie selbst angibt, hält sie sich nicht mit 100% an die Diätvorschriften, weil sie dann "nichts mehr zu essen habe". Grundsätzlich aber ist der Patientin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und möglich, unter Verwendung von handelsüblichen Einlagen-eine Inkontinenz des Sphincter ani liegt nicht vor. Bei strikter Diäteinhaltung, würde sich wahrscheinlich eine Besserung der Symptomatik ergeben.
An dieser fundierten medizinischen Beurteilung vermag auch das Vorbringen der BF, dass im Schreiben vom XXXX vom 24.2.2014, welches zur Untersuchung dem Sachverständigen in Vorlage gebracht wurde, festgehalten wurde, dass das nicht steuerbare Einkoten auch medizinisch festgehalten worden sei, nichts zu ändern, war doch festzustellen, dass es dieser ca. 4,5 Jahre alte Befundung an Aktualität fehlt und wurde dies auch durch die jüngeren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nicht bestätigt. Darüber hinaus wurde durch den Sachverständigen festgehalten, dass sich die BF - eigenen Angaben zur Folge - nicht immer an die Diätvorschriften hält und erweist sich die Beurteilung des Dr. XXXX, dass sich bei strikter Diäteinhaltung die Symptomatik wahrscheinlich bessern würde als schlüssig und nachvollziehbar. Dies wurde seitens der BF in der Beschwerdeschrift nicht bekämpft. Ebenso trat die BF den Feststellungen des Sachverständigen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Verwendung von handelsüblichen Einlagen aus medizinischer Sicht zumutbar und möglich ist, zumal eine Inkontinenz des Sphincter ani nicht vorliegt.An dieser fundierten medizinischen Beurteilung vermag auch das Vorbringen der BF, dass im Schreiben vom römisch 40 vom 24.2.2014, welches zur Untersuchung dem Sachverständigen in Vorlage gebracht wurde, festgehalten wurde, dass das nicht steuerbare Einkoten auch medizinisch festgehalten worden sei, nichts zu ändern, war doch festzustellen, dass es dieser ca. 4,5 Jahre alte Befundung an Aktualität fehlt und wurde dies auch durch die jüngeren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nicht bestätigt. Darüber hinaus wurde durch den Sachverständigen festgehalten, dass sich die BF - eigenen Angaben zur Folge - nicht immer an die Diätvorschriften hält und erweist sich die Beurteilung des Dr. römisch 40 , dass sich bei strikter Diäteinhaltung die Symptomatik wahrscheinlich bessern würde als schlüssig und nachvollziehbar. Dies wurde seitens der BF in der Beschwerdeschrift nicht bekämpft. Ebenso trat die BF den Feststellungen des Sachverständigen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Verwendung von handelsüblichen Einlagen aus medizinischer Sicht zumutbar und möglich ist, zumal eine Inkontinenz des Sphincter ani nicht vorliegt.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und