TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 G306 2205714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 2205714-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch RA Dr. Rainer LASSL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch RA Dr. Rainer LASSL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 1 1/2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, rk, Zl. XXXX, aufgrund des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, rk, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Als mildernd wurde bei der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel, umfassendes Geständnis sowie dass es teilweise beim Versuch blieb und als erschwerend gar nichts gewertet.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - 12.04.2018 - wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, Stellung zu nehmen.

Am 18.05.2018 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde mit den Anträgen, das angerufene Gericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die Erstbehörde verweisen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 14.09.2018 einlangte.

Am 02.01.2019 fand an der Außenstelle des BvWG Graz eine mündliche Verhandlung statt an der der BF sowie die RV teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde war trotz Landung nicht anwesend.Am 02.01.2019 fand an der Außenstelle des BvWG Graz eine mündliche Verhandlung statt an der der BF sowie die Regierungsvorlage teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde war trotz Landung nicht anwesend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF, ein rumänischer Staatsbürger, hält sich laut eigenen Angaben ca. 3 Jahre im Bundesgebiet auf. Seit dem 20.03.2015 weißt der BF eine Hauptwohnsitzmeldung - mit Unterbrechungen - im Bundesgebiet auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt, bezog aber auch Arbeitslosengeld, Sonderunterstützung und Notstandshilfe. Seit 04.12.2018 geht der BF wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

Der BF hat in Bundesgebiet eine Lebensgefährtin mit der er seit ca. 1 Jahr zusammenlebt. Es handelt sich dabei um eine rumänische Staatsangehörige. Der BF hat keine leiblichen Kinder und ist auch zu niemanden Obsorge verpflichtet. Der BF hat gegenwärtige ein eigenes Einkommen und hat geringfügige Ersparnisse.

Der BF hielt sich seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, immer wieder kurzfristig, in Rumänien auf. Letztmalig - laut eigenen Angaben - Jänner und Februar 2017 durchgehend.

Im Bundesgebiet leben Cousinen, Onkels, Tanten sowie die Schwester und Schwager. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurde weder behauptet noch festgestellt. Auch ein Familienleben mit den genannten Verwandten konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.

Im Heimatland leben weiter die Eltern, die Großmutter sowie Onkels und Tanten des BF.

Der BF befand sich in der Zeit vom XXXX.2018 - XXXX.2018 in Untersuchungshaft.Der BF befand sich in der Zeit vom römisch 40 .2018 - römisch 40 .2018 in Untersuchungshaft.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

"01) LG F. Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX.2018"01) LG F. Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2018 RK römisch 40 .2018

§§127, 129 (1) Z3 StGB § 15 StGB§§127, 129 (1) Z3 StGB Paragraph 15, StGB

Datum der letzten Tat XXXX.2018Datum der letzten Tat römisch 40 .2018

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre"

Der Verurteilung liegt folgender Tatbestand zu Grunde:

"Sachverhalt:

XXXX, XXXX XXXX und XXXX, diese nur bezüglich der Tat unter I./2., sind schuldig, sie haben in XXXX und an anderen Orten XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) zwischen dem XXXX2018 und XXXX2018, lediglich XXXX auch gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 2 und abs. 2 StGB), nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EURO 5.000 nicht übersteigenden Gesamtwertmit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichernrömisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 , diese nur bezüglich der Tat unter römisch eins./2., sind schuldig, sie haben in römisch 40 und an anderen Orten römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) zwischen dem XXXX2018 und XXXX2018, lediglich römisch 40 auch gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und abs. 2 StGB), nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EURO 5.000 nicht übersteigenden Gesamtwertmit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

I./ weggenommen und zwarrömisch eins./ weggenommen und zwar

1. aus einem Kellerabteil in der Wohnhausanlage in XXXX, welches mit einem nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel des DXXXX geöffnet wurde,1. aus einem Kellerabteil in der Wohnhausanlage in römisch 40 , welches mit einem nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel des DXXXX geöffnet wurde,

a./ zwei der XXXX gehörende Fahrräder (AS 35 in ON 33),a./ zwei der römisch 40 gehörende Fahrräder (AS 35 in ON 33),

b./ zwei der XXXX gehörende Fahrräder (AS 38 in ON 33),b./ zwei der römisch 40 gehörende Fahrräder (AS 38 in ON 33),

c./ zwei der XXXX gehörende Fahrräder (AS 47 in ON 33),c./ zwei der römisch 40 gehörende Fahrräder (AS 47 in ON 33),

2./ ein der XXXX gehörendes in XXXX abgestelltes nicht abgesperrtes Fahrrad (AS 27 in ON 33)2./ ein der römisch 40 gehörendes in römisch 40 abgestelltes nicht abgesperrtes Fahrrad (AS 27 in ON 33)

3./ durch gewaltsames Öffnen der Fahhradschlösser, sohin durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung,

a./ in XXXX ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrada./ in römisch 40 ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrad

b./ in XXXX ein der XXXX gehörendes Fahrrad (AS 31 in ON 33),b./ in römisch 40 ein der römisch 40 gehörendes Fahrrad (AS 31 in ON 33),

c./ in XXXX ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrad,c./ in römisch 40 ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrad,

II./ wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar in XXXX durch gewaltsames Öffnen des Fahrradschlosses ein Fahrrad, wobei es aus unbekannten Gründen beim Versuch blieb.römisch zwei./ wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar in römisch 40 durch gewaltsames Öffnen des Fahrradschlosses ein Fahrrad, wobei es aus unbekannten Gründen beim Versuch blieb.

Strafbare Handlung(en):

XXXX und XXXX: das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGBrömisch 40 und XXXX: das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB

XXXX: das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGBXXXX: das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB

XXXX: das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGBXXXX: das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Bezüglich XXXX: § 5 Z 4 JGGBezüglich XXXX: Paragraph 5, Ziffer 4, JGG

Strafe:

XXXX nach § 129 Abs. 1 StGBrömisch 40 nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB

Zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten

XXXX nach § 130 Abs. 2 StGBrömisch 40 nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB

Zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren

XXXX nach § 129 Abs. 1 StGBrömisch 40 nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB

Zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten

XXXX: Gemäß § 12 JGG unterbleibt ein Strafausspruch.XXXX: Gemäß Paragraph 12, JGG unterbleibt ein Strafausspruch.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt angerechnet:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt angerechnet:

Bei XXXX und XXXX seit XXXX.2018, 1:50 Uhr bis XXXX2018, 11:45 Uhr;Bei römisch 40 und römisch 40 seit römisch 40 .2018, 1:50 Uhr bis XXXX2018, 11:45 Uhr;

Bei XXXX seit XXXX2018, 19:10 bis XXXX.2018, 11:45 Uhr;Bei römisch 40 seit XXXX2018, 19:10 bis römisch 40 .2018, 11:45 Uhr;

Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird bezüglich XXXX ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird bezüglich römisch 40 ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird bezüglich XXXX die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird bezüglich römisch 40 die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen.

KOSTENENTSCHEIDUNG:

Gemäß § 389 Abs. 1 stopp sind alle Angeklagten schuldig die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, stopp sind alle Angeklagten schuldig die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

Strafbemessungsgründe:

mildernd:

XXXX umfassendes Geständnis; teilweise beim Versuch gebliebenrömisch 40 umfassendes Geständnis; teilweise beim Versuch geblieben

XXXX umfassendes Geständnis; teilweise beim Versuch gebliebenrömisch 40 umfassendes Geständnis; teilweise beim Versuch geblieben

XXXX bisher ordentlicher Lebenswandel; umfassendes Geständnis, teilweise beim Versuch gebliebenrömisch 40 bisher ordentlicher Lebenswandel; umfassendes Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben

XXXX: bisher ordentlicher Lebenswandel; umfassendes Geständnis,

erschwerend:

XXXX eine einschlägige Vorstraferömisch 40 eine einschlägige Vorstrafe

XXXX zumindest 8 einschlägige Vorstrafenrömisch 40 zumindest 8 einschlägige Vorstrafen

XXXX kein Umstandrömisch 40 kein Umstand

XXXX: kein Umstand

II. Freispruchrömisch zwei. Freispruch

Hingegen werden die Angeklagten XXXX, XXXX, XXXX und XXXX von den weiters mit Strafantrag der StA XXXX vom XXXX.2018 zu XXXX wider sie erhobenen Vorwürfen, sie hätten in XXXX und anderen Orten XXXX im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) zwischen dem XXXX.2018 und XXXX2018 gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 2 und Abs 2 StGB, nachgenannten Verfügungsberechtigen fremde bewegliche Sachen in einem EURO 5.000 nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorstz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichernHingegen werden die Angeklagten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von den weiters mit Strafantrag der StA römisch 40 vom römisch 40 .2018 zu römisch 40 wider sie erhobenen Vorwürfen, sie hätten in römisch 40 und anderen Orten römisch 40 im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) zwischen dem römisch 40 .2018 und XXXX2018 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB, nachgenannten Verfügungsberechtigen fremde bewegliche Sachen in einem EURO 5.000 nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorstz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

I. XXXX weggenommen und zwarrömisch eins. römisch 40 weggenommen und zwar

1./ aus einem Kellerabteil in der Wohnhausanlage in XXXX, welches mit einem nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel des XXXX geöffnet wurde,1./ aus einem Kellerabteil in der Wohnhausanlage in römisch 40 , welches mit einem nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel des römisch 40 geöffnet wurde,

a./ zwei der XXXX gehörende Fahrräder (AS 35 in ON 33),a./ zwei der römisch 40 gehörende Fahrräder (AS 35 in ON 33),

b./ zwei der XXXX gehörende Fahrräder (AS 38 in ON 33),b./ zwei der römisch 40 gehörende Fahrräder (AS 38 in ON 33),

c./ zwei der XXXX gehörende Fahrräder (AS 47 in ON 33),c./ zwei der römisch 40 gehörende Fahrräder (AS 47 in ON 33),

3./ durch gewaltsames Öffnen der Fahhradschlösser, sohin durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung,

a./ in XXXX ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrada./ in römisch 40 ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrad

b./ in XXXX ein der XXXX gehörendes Fahrrad (AS 31 in ON 33),b./ in römisch 40 ein der römisch 40 gehörendes Fahrrad (AS 31 in ON 33),

c./ in XXXX ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrad,c./ in römisch 40 ein einem unbekannt gebliebenen Opfer gehörendes Fahrrad,

II./ XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar in XXXX durch gewaltsames Öffnen des Fahrradschlosses ein weiteres Fahrrad, wobei es aus unbekannten Gründen beim Versuch blieb, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.römisch zwei./ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar in römisch 40 durch gewaltsames Öffnen des Fahrradschlosses ein weiteres Fahrrad, wobei es aus unbekannten Gründen beim Versuch blieb, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Grund des Freispruchs:

Kein Schuldbeweis.

Die Verurteilten verzichten auf ein Rechtsmittel nach Rücksprache mit ihren Verteidigern.

Die Eltern der XXXX sind ebenfalls einverstanden.Die Eltern der römisch 40 sind ebenfalls einverstanden.

Die öffentliche Anklägerin verzichtet auf ein Rechtsmittel."

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Stellungnahmen sowie Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass sich die BF seit 20.03.2015 kontinuierlich in Österreich aufhält, beruht darauf, dass laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervorgeht, dass der BF seit dieser Zeit mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Die kurzfristigen Unterbrechungen sowie der Aufenthalt von zwei Monaten in Rumänien im Jänner/Februar 2017 ergeben sich ebenfalls aus dem ZMR Auszug sowie aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und immer wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist sowie dass er gegenständlich einer Beschäftigung nachgeht.

Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung zu der vom BF begangenen Straftat beruht auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführung des Strafgerichts.

Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Untersuchungshaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie aus der Eintragung im Strafregister.Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Untersuchungshaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 sowie aus der Eintragung im Strafregister.

Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Besitz verfügt ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt ebenfalls für seine geringen Ersparnisse.

Die Feststellung, dass der BF eine Lebensgefährtin hat, er mit dieser seit einem Jahr zusammengelebt, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom BF bzw. seiner RV in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der BF bereits geläutert sei, er hier eine Freundin und seine Straftat eingesehen habe. Der BF bzw. seine RV verwies auch auf diverse Entscheidungen des BVwG wo Aufenthaltsverbote ersatzlos behoben worden wären. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung zu anderen Entscheidungen nicht in Betracht kommt.Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom BF bzw. seiner Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der BF bereits geläutert sei, er hier eine Freundin und seine Straftat eingesehen habe. Der BF bzw. seine Regierungsvorlage verwies auch auf diverse Entscheidungen des BVwG wo Aufenthaltsverbote ersatzlos behoben worden wären. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung zu anderen Entscheidungen nicht in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall bereut der BF seine Taten zwar, jedoch vermeint er dazu gezwungen worden zu sein. Es konnte nicht erkannt werden, dass er das Unrecht seiner Taten tatsächlich eingesehen hat und sich in Zukunft auch dieser Einsicht gemäß verhalten wird.

Die belangte Behörde wiederum hat das Vorbringen des BF sowie die in Vorlage gebrachten Beweismittel ihrerseits beweisgewürdigt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Ein vom BF behauptete Fehlentscheidung seitens der belangten Behörde - was die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anbelangt - kann nicht erkannt werden.

Eine allfällige Änderung der Sachlage oder einen von der belangten Behörde nicht erhobenen Sachverhalt brachte der BF selbst in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung nicht vor und ließ darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Abs.

4 Z 8 FPG.4 Ziffer 8, FPG.

Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet und daher insofern abzuweisen war, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen war.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF hält sich seit dem 20.03.2015 - mit Unterbrechungen - durchgehend im Bundesgebiet auf und musste daher der anzuwendende Gefährdungsmaßstab ermittelt werden.

Dazu war es nötig festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Unbestritten hält sich die BF seit 03/2015 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet jedoch weder die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist noch im vorletzten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) anzuwendenden Maßstabes für die Erstellung der Gefahrenprognose.Dazu war es nötig festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Unbestritten hält sich die BF seit 03/2015 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet jedoch weder die im Paragraph 53 a, NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist noch im vorletzten Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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